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L55007 Baumschutz Landschaftsschutz Naturschutz Tirol;Norm
AVG §69 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde des
1. A Gesellschaft m.b.H. in S und 2. Mag. M M in S, beide vertreten durch Rechtsanwälte KEG Dr. Kasseroler & Partner, in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. September 2005, Zl. U-13.690/12, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Untersagung der weiteren Ausführung eines Vorhabens nach § 16 Tiroler Naturschutzgesetz, den Beschluss gefasst:1. A Gesellschaft m.b.H. in S und 2. Mag. M M in S, beide vertreten durch Rechtsanwälte KEG Dr. Kasseroler & Partner, in 6010 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 26. September 2005, Zl. U-13.690/12, betreffend Wiederaufnahme eines Verfahrens auf Untersagung der weiteren Ausführung eines Vorhabens nach Paragraph 16, Tiroler Naturschutzgesetz, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Land Tirol Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 305,30 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Eingabe vom 12. November 2003 ersuchte die Erstbeschwerdeführerin "um gewerbe- und naturschutzrechtliche Genehmigung für das Projekt Übersiedlung/Neubau L Fabrik S".
Nachdem der naturkundefachliche Amtssachverständige bei einem am 3. Dezember 2003 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt hatte, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen worden war, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (im Folgenden: BH) der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 die weitere Ausführung des Bauvorhabens bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und behielt sich die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß § 16 Tir NatSchG bzw. im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung vor.Nachdem der naturkundefachliche Amtssachverständige bei einem am 3. Dezember 2003 durchgeführten Lokalaugenschein festgestellt hatte, dass mit der Ausführung des Bauvorhabens bereits begonnen worden war, untersagte die Bezirkshauptmannschaft Schwaz (im Folgenden: BH) der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid vom 22. Dezember 2003 die weitere Ausführung des Bauvorhabens bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung und behielt sich die Vorschreibung weiterer Maßnahmen zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß Paragraph 16, Tir NatSchG bzw. im Rahmen der naturschutzrechtlichen Bewilligung vor.
Mit Bescheid vom 3. März 2004 wies die Tiroler Landesregierung die von der Erstbeschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als unbegründet ab.
Das geplante Vorhaben befinde sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des § 3 Abs. 2 Tir NatSchG und bedürfe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß den §§ 6 lit. a sowie 7 Abs. 2 lit. a Z. 1 und 2 Tir NatSchG. Eine solche Bewilligung liege jedoch nicht vor. Gegenteiliges habe auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.Das geplante Vorhaben befinde sich außerhalb einer geschlossenen Ortschaft im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, Tir NatSchG und bedürfe einer naturschutzrechtlichen Bewilligung gemäß den Paragraphen 6, Litera a, sowie 7 Absatz 2, Litera a, Ziffer eins, und 2 Tir NatSchG. Eine solche Bewilligung liege jedoch nicht vor. Gegenteiliges habe auch die Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Untersagung der weiteren Bauausführung gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG.Mit Eingabe vom 7. Juli 2005 beantragte der Zweitbeschwerdeführer die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Untersagung der weiteren Bauausführung gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde "der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer", auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Untersagung der weiteren Bauausführung vom 7. Juli 2005 gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die im Wiederaufnahmeantrag als neu hervorgekommen bezeichneten Tatsachen seien aktenkundigerweise bereits im Berufungsverfahren bekannt gewesen. Darüber hinaus sei die Beschaffenheit der das Projektgelände umgebenden Flächen, insbesondere die darauf bestehenden Bebauungen, offenkundig. Die Wiederaufnahmswerberin hätte die Tatsachen mit den aktuellen Verhältnissen vergleichen oder sich im Zuge der Berufung Belege über die aktuelle Bebauung zum Beispiel durch Einblick in die Unterlagen der Gemeinde verschaffen können. Es sei auch unrichtig, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers gemäß § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG nicht hätten geltend gemacht werden können. Die vorgebrachten Umstände könnten keinesfalls eine anderslautende Beurteilung der Sache zur Folge haben. Auch aus den als neu hervorgekommen bezeichneten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die relevante Fläche von zusammenhängender Bebauung umschlossen sei. Somit lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor.Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde "der Antrag der Erstbeschwerdeführerin, vertreten durch den Zweitbeschwerdeführer", auf Wiederaufnahme des Verfahrens auf Untersagung der weiteren Bauausführung vom 7. Juli 2005 gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG abgewiesen. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, die im Wiederaufnahmeantrag als neu hervorgekommen bezeichneten Tatsachen seien aktenkundigerweise bereits im Berufungsverfahren bekannt gewesen. Darüber hinaus sei die Beschaffenheit der das Projektgelände umgebenden Flächen, insbesondere die darauf bestehenden Bebauungen, offenkundig. Die Wiederaufnahmswerberin hätte die Tatsachen mit den aktuellen Verhältnissen vergleichen oder sich im Zuge der Berufung Belege über die aktuelle Bebauung zum Beispiel durch Einblick in die Unterlagen der Gemeinde verschaffen können. Es sei auch unrichtig, dass Tatsachen oder Beweismittel ohne Verschulden des Wiederaufnahmewerbers gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG nicht hätten geltend gemacht werden können. Die vorgebrachten Umstände könnten keinesfalls eine anderslautende Beurteilung der Sache zur Folge haben. Auch aus den als neu hervorgekommen bezeichneten Unterlagen ergebe sich nicht, dass die relevante Fläche von zusammenhängender Bebauung umschlossen sei. Somit lägen die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens nicht vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Die Beschwerde ist in Ansehung beider Beschwerdeführer unzulässig.
Gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2005, Zl. 2005/10/0184).Gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erheben, wer nach Erschöpfung des Instanzenzuges durch diesen Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, wobei die Zulässigkeit einer solchen Beschwerde nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zumindest die Möglichkeit voraussetzt, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde vergleiche , z.B. den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 21. November 2005, Zl. 2005/10/0184).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall nicht erfüllt:
Adressatin des Bescheides, mit dem die weitere Ausführung eines Bauvorhabens bis zum Vorliegen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung untersagt wurde, war (allein) die Erstbeschwerdeführerin A Gesellschaft m.b.H. Der Antrag, das betreffende Verfahren wieder aufzunehmen, wurde jedoch vom Zweitbeschwerdeführer Mag. M M gestellt, ohne dass dabei in irgendeiner Weise auf ein Handeln namens der Erstbeschwerdeführerin hingewiesen worden wäre. Im (anwaltlich verfassten) Schriftsatz wird (allein) Mag. M M als Antragsteller bezeichnet; der Schriftsatz ist mit "Mag. M M" gefertigt. Die einschreitende Rechtsanwalts-KEG beruft sich auf die "vom Antragsteller" mündlich erteilte Vollmacht. Der gesamte Schriftsatz enthält nichts, was auf ein Handeln namens der erstbeschwerdeführenden Gesellschaft hindeutete; auch auf Organstellung bzw. Vertretungsbefugnis des Einschreiters wird nicht hingewiesen. Auch in der Angabe der Zustelladresse des Antragstellers mit dem Beisatz "c/o" liegt eine solche Offenlegung nicht.
Die Erstbeschwerdeführerin konnte durch den angefochtenen Bescheid somit im hier allein in Betracht zu ziehenden Recht auf Bewilligung der Wiederaufnahme nicht verletzt werden, weil sie die Wiederaufnahme nicht beantragt hatte. Sie ist auch nicht dadurch in Rechten verletzt, dass die Behörde den vom Zweitbeschwerdeführer gestellten Antrag ihr zurechnete und (ihr gegenüber) abwies. Ihre Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers (dem nach dem oben Gesagten kein Recht auf Wiederaufnahme des Verfahrens zukam, weil der betreffende Einstellungsauftrag nicht ihm gegenüber ergangen war) war schon deshalb (ebenfalls) zurückzuweisen, weil der angefochtene Bescheid nicht an ihn gerichtet war und ihn somit nicht in Rechten verletzen konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG zurückzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 53 Abs. 1 letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der Aufwandersatz-Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet auf den Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 53, Absatz eins, letzter Satz VwGG, in Verbindung mit der Aufwandersatz-Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 19. Mai 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2005100204.X00Im RIS seit
25.09.2009Zuletzt aktualisiert am
19.05.2016