Index
L24006 Gemeindebedienstete Steiermark;Norm
AVG §37;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Mag. Dr. U P in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. April 2008, Zl. Präs. 60701/2004-11, betreffend Überstundenvergütung nach § 31a der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) sowie Bereitschaftsentschädigung nach § 31e Abs. 3 DO Graz und Feststellung i.A. Wochenarbeitszeit, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der Mag. Dr. U P in G, vertreten durch Dr. Gerhard Richter und Dr. Rudolf Zahlbruckner, Rechtsanwälte in 8010 Graz, Bürgergasse 13, gegen den Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 10. April 2008, Zl. Präs. 60701/2004-11, betreffend Überstundenvergütung nach Paragraph 31 a, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956 (DO Graz) sowie Bereitschaftsentschädigung nach Paragraph 31 e, Absatz 3, DO Graz und Feststellung i.A. Wochenarbeitszeit, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Landeshauptstadt Graz hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Landeshauptstadt Graz, ist dem Dienstzweig "Amtsärztlicher Dienst" zugewiesen und wird im Gesundheitsamt als Amtsärztin verwendet.
Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0121, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 2004, mit dem einerseits ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer - im Ausmaß von drei Jahren rückwirkenden - Überstundenvergütung für im Rahmen des "Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes" über die normale Wochendienstzeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung versagt und andererseits in Stattgebung eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin, dass eine über das Ausmaß von insgesamt 48 Wochenstunden-Arbeitszeit (normale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden plus Arbeitszeit in der ärztlichen Nachtbereitschaft bzw. im Journaldienst) hinausgehende Zeit nicht zu den Dienstpflichten zähle, gleichzeitig feststellt worden war, dass diese von der Beschwerdeführerin im Rahmen des "Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes" zu erbringenden Dienste zu ihren Dienstpflichten zählten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.Zur Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens wird in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG auf das in dieser Sache ergangene hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 2007, Zl. 2006/12/0121, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hob der Verwaltungsgerichtshof den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz (der belangten Behörde) vom 2. Dezember 2004, mit dem einerseits ein Anspruch der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer - im Ausmaß von drei Jahren rückwirkenden - Überstundenvergütung für im Rahmen des "Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes" über die normale Wochendienstzeit hinaus erbrachte Arbeitsleistung versagt und andererseits in Stattgebung eines weiteren Antrages der Beschwerdeführerin, dass eine über das Ausmaß von insgesamt 48 Wochenstunden-Arbeitszeit (normale Wochenarbeitszeit von 40 Stunden plus Arbeitszeit in der ärztlichen Nachtbereitschaft bzw. im Journaldienst) hinausgehende Zeit nicht zu den Dienstpflichten zähle, gleichzeitig feststellt worden war, dass diese von der Beschwerdeführerin im Rahmen des "Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes" zu erbringenden Dienste zu ihren Dienstpflichten zählten, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes auf.
Mit dem nunmehr angefochtenen Ersatzbescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung der Beschwerdeführerin wie folgt ab (Anonymisierung - auch im Folgenden - durch den Verwaltungsgerichtshof):
"Bescheid
Spruch:
I. römisch eins.
Der Berufung der Beschwerdeführerin vom 6.07.2004
gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.05.2004 ... wird
hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer - im Ausmaß von drei Jahren rückwirkenden - Überstundenvergütung für die im Rahmen des amtsärztlichen Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes über die normale Wochendienstzeit (48 Wochenstunden Arbeitszeit) hinaus erbrachte Arbeitsleistung gem. § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG iVm § 31a, § 31e Abs.3 der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, LGBl 30/1957, idF LGBl 1/2008.hinsichtlich des Antrages auf Zuerkennung einer - im Ausmaß von drei Jahren rückwirkenden - Überstundenvergütung für die im Rahmen des amtsärztlichen Journal- bzw. Bereitschaftsdienstes über die normale Wochendienstzeit (48 Wochenstunden Arbeitszeit) hinaus erbrachte Arbeitsleistung gem. Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG in Verbindung mit Paragraph 31 a,, Paragraph 31 e, Absatz 3, der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, Landesgesetzblatt 30 aus 1957,, in der Fassung , Landesgesetzblatt 1 aus 2008,.
stattgegeben.
II. römisch zwei.
Der Berufung der Beschwerdeführerin vom 6.07.2004 gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.05.2004, GZ A 1-P- 11162/2004-18, wird hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass die Wochenarbeitszeit der Berufungswerberin 48 Stunden (40 Stunden Wochenarbeitszeit zuzüglich höchstens 8 Stunden ärztl. Bereitschaft bzw. Journaldienst) nicht übersteigen darf gem. § 66 Abs 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG iVm § 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVGDer Berufung der Beschwerdeführerin vom 6.07.2004 gegen den Bescheid des Stadtsenates vom 26.05.2004, GZ A 1-P- 11162/2004-18, wird hinsichtlich des Antrages auf Feststellung, dass die Wochenarbeitszeit der Berufungswerberin 48 Stunden (40 Stunden Wochenarbeitszeit zuzüglich höchstens 8 Stunden ärztl. Bereitschaft bzw. Journaldienst) nicht übersteigen darf gem. Paragraph 66, Absatz 4, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG in Verbindung mit Paragraph eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG
insofern stattgegeben,
als festgestellt wird, dass die Wochenarbeitszeit der Berufungswerberin 48 Stunden nicht übersteigen darf.
Die zulässige Höchstdauer der Zeit im Rahmen der ärztlichen Rufbereitschaft, also die Zeit in Bereitschaft, in der tatsächlich keine konkreten ärztl. Dienste erbracht werden, kann in diesem Verfahren nicht festgestellt werden."
Im Rahmen der Begründung dieses Bescheides traf die belangte Behörde nach kurzer Darstellung des bisherigen Verwaltungsgeschehens folgende Feststellungen:
"Die Beschwerdeführerin ist seit 01.07.1990 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis bei der Stadt Graz im A7- Gesundheitsamt als Bedienstete des ärztlichen Dienstes beschäftigt.
Neben den typischen ärztlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle verrichtete sie auch Dienste, die unter der Bezeichnung 'ärztliche Nachtbereitschaft oder Journaldienst' erbracht werden und in periodischen Abständen wochentags jeweils von 15.00 bis 7.00 Uhr des nächsten Tages, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu leisten sind. Dieser ärztliche Dienst außerhalb der Normalarbeitszeit im Gesundheitsamt wurde in der derzeitigen Form 1992 per Weisung des damaligen Magistratsdirektors Dr. B und des Amtsleiters Dr. K eingeführt und gewährleistet neben nur sehr, sehr seltenen epidemiologisch notwendigen Einsätzen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Infektionskrankheiten, hauptsächlich die Durchführung der Totenbeschau im Grazer Stadtgebiet gem. § 3 des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, LGBl Nr. 45/1992.Neben den typischen ärztlichen Aufgaben in ihrer Dienststelle verrichtete sie auch Dienste, die unter der Bezeichnung 'ärztliche Nachtbereitschaft oder Journaldienst' erbracht werden und in periodischen Abständen wochentags jeweils von 15.00 bis 7.00 Uhr des nächsten Tages, sowie an Samstagen, Sonn- und Feiertagen zu leisten sind. Dieser ärztliche Dienst außerhalb der Normalarbeitszeit im Gesundheitsamt wurde in der derzeitigen Form 1992 per Weisung des damaligen Magistratsdirektors Dr. B und des Amtsleiters Dr. K eingeführt und gewährleistet neben nur sehr, sehr seltenen epidemiologisch notwendigen Einsätzen im Zusammenhang mit dem Auftreten von Infektionskrankheiten, hauptsächlich die Durchführung der Totenbeschau im Grazer Stadtgebiet gem. Paragraph 3, des Steiermärkischen Leichenbestattungsgesetzes 1992, Landesgesetzblatt Nr. 45 aus 1992,.
Die jeweiligen Bediensteten des ärztlichen Dienstes haben sich im Rahmen dieses Dienstes ständig bereit zu halten, um bei Bedarf ihren Dienst (fast immer Totenbeschau) aufnehmen zu können, wobei die Anwesenheit in der Dienststelle nicht erforderlich ist. Sie müssen telefonisch erreichbar sein, sie können sich aber durchaus an jedem Ort im oder nahe beim Stadtgebiet aufhalten, es muss nur die Erreichbarkeit gewährleistet sein, damit dann die entsprechenden unterschiedlichen Orte (mit Ausnahme von Krankenanstalten) im Grazer Stadtgebiet aufgesucht werden können, um die Totenbeschau durchzuführen. Die Durchführung der Totenbeschauen ist dabei in einer angemessenen Zeit nach der Benachrichtigung durchzuführen. Auf Grund moderner Kommunikationstechnologie (Handy etc) ist der Dienstnehmerin die Wahl ihres Aufenthaltsortes bzw. ihrer Tätigkeit während der reinen Bereitschaftszeit einigermaßen frei gestellt; notwendig ist - wie erwähnt - nur ein Aufenthalt in Graz oder nahe bei Graz um gegebenenfalls notwendige Dienste nach der Verständigung durchführen zu können.
Die Beschwerdeführerin erhielt bisher für diesen Dienst (so wie alle anderen Bediensteten des ärztlichen Dienstes) die Journaldienstzulage für Bereitschaft und Totenbeschau gem. § 31d DO, deren Höhe entsprechend der durchschnittlichen Häufigkeit und Dauer der Einsätze festgelegt wurde. Eine Pauschalierung wurde deshalb gewählt, weil die für die Durchführung der Totenbeschau notwendigen dienstlichen Einsätze unregelmäßig nach Zahl und Dauer über das Jahr verteilt sind.Die Beschwerdeführerin erhielt bisher für diesen Dienst (so wie alle anderen Bediensteten des ärztlichen Dienstes) die Journaldienstzulage für Bereitschaft und Totenbeschau gem. Paragraph 31 d, DO, deren Höhe entsprechend der durchschnittlichen Häufigkeit und Dauer der Einsätze festgelegt wurde. Eine Pauschalierung wurde deshalb gewählt, weil die für die Durchführung der Totenbeschau notwendigen dienstlichen Einsätze unregelmäßig nach Zahl und Dauer über das Jahr verteilt sind.
Die Anzahl und Dauer der Dienste sei am Beispiel 2003 veranschaulicht:
Im Zeitraum 2003 wurden von der Beschwerdeführerin 7 Dienste zw. Freitag 15 Grad Grad Uhr und Montag 7 Grad Grad Uhr, 22 Dienste zw. 15 Grad Grad Uhr und 7 Grad Grad Uhr des nächsten Tages und 2 Dienste an Feiertagen (Dauer 24 Stunden) erbracht.
Pro Tag werden insgesamt durchschnittlich 3 Totenbeschauen (durchschnittlich also alle 8 Stunden und unter Umständen aber auch bereits während der normalen Dienstzeit zw 7 Uhr und 15 Uhr) mit einer jeweiligen Dauer von ca. ½ bis ¾ Stunde in Graz durchgeführt.
Für die Anzahl der tatsächlich geleisteten Stunden bei der Durchführung der Totenbeschauen pro Woche ergibt dies hochgerechnet jährlich (zB für den Beobachtungszeitraum 2003): bei 7 Diensten zw. Freitag und Montag: 7 mal 8 (je 3 Dienste für Samstag und Sonntag, 2 für die 16 restlichen Stunden) ergibt 56;
bei 22 Diensten zw. 15 Uhr und 7 Uhr des nächsten Tages (16 Stunden) mit 2 Diensten ergibt 44; bei 2 Diensten (mit je 3 Totenbeschauen) an Feiertagen mit 24 Stunden ergibt 6;
56 plus 44 plus 6 ergibt 106 Einsätze; pro Einsatz wird eine Stunde Arbeitszeit veranschlagt (30 bis 45 min pro Totenbeschau zuzüglich Fahrzeit insgesamt ca. 60 min.) 106 Stunden dividiert durch 46 Arbeitswochen ergibt pro Woche eine durchschnittliche Mehrarbeitszeit von 2,3 Stunden.
Diese bereits im ursprünglichen Berufungsverfahren erhobenen Feststellungen sind unstrittig und ergeben sich aus den Stellungnahmen des Amtsleiters des Gesundheitsamtes vom 28.7.2004 und vom 12.5.2004, welche der Beschwerdeführerin im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt wurden und auf dem Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Berufung bzw. im Schreiben vom 16.9.2004 und vom 21.9.2004.
Im ergänzenden Ermittlungsverfahren des fortgesetzten Verfahrens ergab sich, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2005 aus gesundheitlichen Gründen zu keinen Bereitschaftsdiensten mehr herangezogen wird.
Diese neuen Feststellungen gründen auf die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 10.1.2008 und dem Schreiben des Abteilungsvorstandes des Gesundheitsamtes vom 10.1.2008.
Auch diese Feststellungen sind unstrittig."
Darüber hinausgehende Feststellungen - so die weitere Begründung - seien zur rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes im fortgesetzten Verfahren nicht mehr notwendig gewesen. In ihren Rechtsausführungen gab die belangte Behörde sodann zu Spruchpunkt I ihres Bescheides Teile des Vorerkenntnisses vom 11. Oktober 2007 wieder, insbesondere, dass nach den (bisherigen) Tatsachenfeststellungen Zeiten der strittigen Dienste, in denen keine konkreten ärztlichen Dienste geleistet würden, vor dem Hintergrund der Rechtslage als Rufbereitschaft nach § 31e Abs. 3 DO Graz mit dem dort vorgesehenen Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung anzusehen seien, während im Fall, in denen in den strittigen Diensten eine ärztliche Leistung (in der Regel Totenbeschau) erbracht werde, Überstunden im Sinne von § 31a DO Graz vorlägen, die nach dieser Bestimmung abzugelten seien.Darüber hinausgehende Feststellungen - so die weitere Begründung - seien zur rechtlichen Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes im fortgesetzten Verfahren nicht mehr notwendig gewesen. In ihren Rechtsausführungen gab die belangte Behörde sodann zu Spruchpunkt römisch eins ihres Bescheides Teile des Vorerkenntnisses vom 11. Oktober 2007 wieder, insbesondere, dass nach den (bisherigen) Tatsachenfeststellungen Zeiten der strittigen Dienste, in denen keine konkreten ärztlichen Dienste geleistet würden, vor dem Hintergrund der Rechtslage als Rufbereitschaft nach Paragraph 31 e, Absatz 3, DO Graz mit dem dort vorgesehenen Anspruch auf Bereitschaftsentschädigung anzusehen seien, während im Fall, in denen in den strittigen Diensten eine ärztliche Leistung (in der Regel Totenbeschau) erbracht werde, Überstunden im Sinne von Paragraph 31 a, DO Graz vorlägen, die nach dieser Bestimmung abzugelten seien.
Im Anschluss daran führte die belangte Behörde weiter aus, die geltenden Bestimmungen (gemeint wohl der Nebengebührenordnung 1991) sähen zwar der Höhe nach eine Journaldienstzulage für Ärzte vor, aber keine der Höhe nach konkrete Bereitschaftsentschädigung für Ärzte für die Durchführung der gegenständlichen Dienste. Die Festlegung der Höhe der Bereitschaftsentschädigung gemäß § 31e Abs. 3 DO Graz für Ärzte für die vom Verwaltungsgerichtshof als Rufbereitschaft qualifizierten Dienste falle daher genauso wie die Abrechnung bzw. Gegenverrechnung der Überstunden für die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienstleistungen während des Rufbereitschaftsdienstes - beginnend drei Jahre vor Antragstellung und endend mit Februar 2005 - mit der erhaltenen Journaldienstzulage in die Zuständigkeit des Stadtsenates.Im Anschluss daran führte die belangte Behörde weiter aus, die geltenden Bestimmungen (gemeint wohl der Nebengebührenordnung 1991) sähen zwar der Höhe nach eine Journaldienstzulage für Ärzte vor, aber keine der Höhe nach konkrete Bereitschaftsentschädigung für Ärzte für die Durchführung der gegenständlichen Dienste. Die Festlegung der Höhe der Bereitschaftsentschädigung gemäß Paragraph 31 e, Absatz 3, DO Graz für Ärzte für die vom Verwaltungsgerichtshof als Rufbereitschaft qualifizierten Dienste falle daher genauso wie die Abrechnung bzw. Gegenverrechnung der Überstunden für die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienstleistungen während des Rufbereitschaftsdienstes - beginnend drei Jahre vor Antragstellung und endend mit Februar 2005 - mit der erhaltenen Journaldienstzulage in die Zuständigkeit des Stadtsenates.
In Entsprechung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters aus, dass - im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft - Zeiten der sogenannten Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren seien. Die Unterscheidung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft ergebe sich inhaltlich und ausdrücklich auch aus der Abstufung in § 31e DO Graz. In Abs. 1 und 2 sei die Verpflichtung zur Anwesenheit entweder in einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (Abs. 1) oder in der Wohnung (Abs. 2) Voraussetzung. Nur in Abs. 3 sei schon die bloße Erreichbarkeit ausreichend, wobei das Gesetz hiefür auch ausdrücklich die Bezeichnung "Rufbereitschaft" verwende. In Zusammenschau des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren und der Rechtsprechung zur Rufbereitschaft ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall nur die tatsächlichen ärztlichen Dienste, nämlich die konkreten Totenbeschauen, als Arbeitszeit angesehen werden könnten. Die sonstigen Bereitschaftszeiten, die der Verwaltungsgerichtshof unter § 31e DO Graz subsumiere und die im Gesetz auch ausdrücklich als Rufbereitschaft bezeichnet würden, gälten nicht als Arbeitszeit. Dem entspreche auch die Tatsache, dass durchschnittlich erst alle acht Stunden eine Totenbeschau durchzuführen sei; der jeweilige Arzt könne doch freier über diese Zeit verfügen als wenn er sich jedenfalls in seiner Wohnung oder an einem anderen Platz (z.B. Krankenhaus) aufzuhalten habe; ihm bleibe durchaus auch ausreichend Zeit für persönliche Aktivitäten. Eine angemessene Dispositionsfähigkeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht des Arztes bleibe bestehen, was wiederum dem Charakter einer Rufbereitschaft entspreche.In Entsprechung zur Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes führe der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung weiters aus, dass - im Gegensatz zur Arbeitsbereitschaft - Zeiten der sogenannten Rufbereitschaft nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren seien. Die Unterscheidung zwischen Arbeitsbereitschaft und Rufbereitschaft ergebe sich inhaltlich und ausdrücklich auch aus der Abstufung in Paragraph 31 e, DO Graz. In Absatz eins, und 2 sei die Verpflichtung zur Anwesenheit entweder in einer Dienststelle oder an einem bestimmten Ort (Absatz eins,) oder in der Wohnung (Absatz 2,) Voraussetzung. Nur in Absatz 3, sei schon die bloße Erreichbarkeit ausreichend, wobei das Gesetz hiefür auch ausdrücklich die Bezeichnung "Rufbereitschaft" verwende. In Zusammenschau des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren und der Rechtsprechung zur Rufbereitschaft ergebe sich, dass im gegenständlichen Fall nur die tatsächlichen ärztlichen Dienste, nämlich die konkreten Totenbeschauen, als Arbeitszeit angesehen werden könnten. Die sonstigen Bereitschaftszeiten, die der Verwaltungsgerichtshof unter Paragraph 31 e, DO Graz subsumiere und die im Gesetz auch ausdrücklich als Rufbereitschaft bezeichnet würden, gälten nicht als Arbeitszeit. Dem entspreche auch die Tatsache, dass durchschnittlich erst alle acht Stunden eine Totenbeschau durchzuführen sei; der jeweilige Arzt könne doch freier über diese Zeit verfügen als wenn er sich jedenfalls in seiner Wohnung oder an einem anderen Platz (z.B. Krankenhaus) aufzuhalten habe; ihm bleibe durchaus auch ausreichend Zeit für persönliche Aktivitäten. Eine angemessene Dispositionsfähigkeit in zeitlicher und örtlicher Hinsicht des Arztes bleibe bestehen, was wiederum dem Charakter einer Rufbereitschaft entspreche.
Zur Frage, ob diese innerstaatliche Regelung dem EU-Recht entspreche, werde auf die bisherigen Ausführungen aufbauend ausgeführt: Der EuGH führe in seinem Urteil vom 9. September 2003 - Jaeger, einerseits aus, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leiste, im vollen Umfang Arbeitszeit darstelle. Andererseits führe er in diesem Urteil zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104/EG unter Hinweis auf RN 50 des Urteils Simap aus, dass Bereitschaftsdienst von Ärzten in der Weise, dass sie erreichbar sein müssten, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft), nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, weil Ärzte in dieser Situation doch freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könnten, sodass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von konkreten ärztlichen Leistungen aufgewendet würde, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sei. Die Regelung in § 31e Abs. 3 DO Graz bezüglich der Rufbereitschaft entspreche also dem Urteil des EuGH bzw. der Richtlinie 93/104/EG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Zur Frage, ob diese innerstaatliche Regelung dem EU-Recht entspreche, werde auf die bisherigen Ausführungen aufbauend ausgeführt: Der EuGH führe in seinem Urteil vom 9. September 2003 - Jaeger, einerseits aus, dass Bereitschaftsdienst, den ein Arzt in Form persönlicher Anwesenheit im Krankenhaus leiste, im vollen Umfang Arbeitszeit darstelle. Andererseits führe er in diesem Urteil zum Begriff "Arbeitszeit" im Sinne der Richtlinie 93/104/EG unter Hinweis auf RN 50 des Urteils Simap aus, dass Bereitschaftsdienst von Ärzten in der Weise, dass sie erreichbar sein müssten, ohne jedoch zur Anwesenheit in der Gesundheitseinrichtung verpflichtet zu sein (Rufbereitschaft), nicht als Arbeitszeit zu qualifizieren sei, weil Ärzte in dieser Situation doch freier über ihre Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen könnten, sodass nur die Zeit, die für die tatsächliche Erbringung von konkreten ärztlichen Leistungen aufgewendet würde, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 93/104/EG anzusehen sei. Die Regelung in Paragraph 31 e, Absatz 3, DO Graz bezüglich der Rufbereitschaft entspreche also dem Urteil des EuGH bzw. der Richtlinie 93/104/EG und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Ersatzbescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zwar seit ca. 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen keine Bereitschaftsdienste mehr leiste. Eine Klarstellung für die Zukunft werde aber trotzdem zu bejahen sein, da sich die dienstlichen oder gesundheitlichen Umstände auch ändern könnten. Da also rechtliches Interesse für eine Feststellung bestehe, sei dem entsprechenden Antrag prinzipiell stattzugeben gewesen.Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Ersatzbescheides führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, aus den Ergebnissen des ergänzenden Ermittlungsverfahrens ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin zwar seit ca. 3 Jahren aus gesundheitlichen Gründen keine Bereitschaftsdienste mehr leiste. Eine Klarstellung für die Zukunft werde aber trotzdem zu bejahen sein, da sich die dienstlichen oder gesundheitlichen Umstände auch ändern könnten. Da also rechtliches Interesse für eine Feststellung bestehe, sei dem entsprechenden Antrag prinzipiell stattzugeben gewesen.
Rechtlich sei bereits ausgeführt worden, dass nur die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienste während der Rufbereitschaft als reine Arbeitszeit anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Feststellungsbegehren nicht zwischen der Bereitschaftszeit, die rechtlich vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr als Rufbereitschaft angesehen werde, und der Zeit, in der tatsächlich ärztliche Dienste erbracht würden, differenziert. Sie sei davon ausgegangen, dass beide Zeiten als Arbeitszeit anzusehen seien, und begehre dabei die Feststellung, dass die beiden Zeiten zusammen insgesamt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürften. Dem Feststellungsbegehren sei daher durch Vorliegen des rechtlichen Interesses zwar stattzugeben gewesen, andererseits sei aber die Klarstellung notwendig, dass nur die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienste während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit in Form von Überstunden anzusehen seien, weil durch die klärende Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die restlichen Zeiten in Bereitschaft eben nicht Arbeitszeit seien, eine Feststellung im begehrten Sinne, nämlich eine unter der Annahme, dass sowohl Bereitschaftszeit als auch die Zeit der tatsächlichen ärztlichen Dienstleistungen als Arbeitszeit gälten, rechtlich nicht mehr möglich sei. Die Frage, ob und wie viel Rufbereitschaftszeiten pro Woche oder pro Monat zukünftig zusätzlich zu Arbeitszeit und Überstunden zulässig seien, werde im Bedarfsfall in einem neuen Verfahren zu klären sein. Ergänzt werde, dass die getroffene Feststellung auch der derzeit geltenden Richtlinie für die Dienststundenregelung im Präsidialerlass Nr. 54/2005 entspreche, worin eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässig sei.Rechtlich sei bereits ausgeführt worden, dass nur die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienste während der Rufbereitschaft als reine Arbeitszeit anzusehen seien. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Feststellungsbegehren nicht zwischen der Bereitschaftszeit, die rechtlich vom Verwaltungsgerichtshof nunmehr als Rufbereitschaft angesehen werde, und der Zeit, in der tatsächlich ärztliche Dienste erbracht würden, differenziert. Sie sei davon ausgegangen, dass beide Zeiten als Arbeitszeit anzusehen seien, und begehre dabei die Feststellung, dass die beiden Zeiten zusammen insgesamt 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten dürften. Dem Feststellungsbegehren sei daher durch Vorliegen des rechtlichen Interesses zwar stattzugeben gewesen, andererseits sei aber die Klarstellung notwendig, dass nur die tatsächlich erbrachten ärztlichen Dienste während der Rufbereitschaft als Arbeitszeit in Form von Überstunden anzusehen seien, weil durch die klärende Rechtsmeinung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die restlichen Zeiten in Bereitschaft eben nicht Arbeitszeit seien, eine Feststellung im begehrten Sinne, nämlich eine unter der Annahme, dass sowohl Bereitschaftszeit als auch die Zeit der tatsächlichen ärztlichen Dienstleistungen als Arbeitszeit gälten, rechtlich nicht mehr möglich sei. Die Frage, ob und wie viel Rufbereitschaftszeiten pro Woche oder pro Monat zukünftig zusätzlich zu Arbeitszeit und Überstunden zulässig seien, werde im Bedarfsfall in einem neuen Verfahren zu klären sein. Ergänzt werde, dass die getroffene Feststellung auch der derzeit geltenden Richtlinie für die Dienststundenregelung im Präsidialerlass Nr. 54 aus 2005, entspreche, worin eine durchschnittliche wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden zulässig sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Ersatzbescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Hierauf replizierte die Beschwerdeführerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Dezember 2008.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin "erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid
verwirklicht. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0201, mwN). verwirklicht. Geht es nicht bloß um die Liquidierung eines besoldungsrechtlichen Anspruches, sondern um die Rechtsfrage seiner Gebührlichkeit, ist darüber im Streitfall mit Bescheid der zuständigen (Dienst-)Behörde zu entscheiden. Die Dienstbehörde ist zur Erlassung eines Bescheides über die Gebührlichkeit eines Bezugs(-bestandteiles) dann nicht verpflichtet, wenn und solange der Beamte nach erfolgter Auszahlung ihr gegenüber die Gesetzmäßigkeit der Liquidierung (unter Angabe der strittigen Punkte) nicht in Frage stellt und damit ein rechtliches Interesse geltend macht vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2008, Zl. 2007/12/0201, mwN).
Schlagworte
Begründungspflicht Beweiswürdigung und Beweismittel Allgemein Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008120115.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
03.03.2011