Index
24/01 Strafgesetzbuch;Norm
AVG §45 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde des J G in S, vertreten durch Mag. Markus Huber, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Arenbergstraße 2, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 11. Dezember 2006, Zl. PRB/PEV-471246/06-A04, betreffend Zurückweisung einer Berufung wegen Verspätung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zum Sachverhalt und zur Vorgeschichte dieser Beschwerdesache wird auf das hg. Erkenntnis vom 25. Jänner 2006, Zl. 2005/12/0190, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis behob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2005, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des beim Regionalzentrum Salzburg der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 26. April 2002 betreffend Ruhegenussbemessung wegen Verspätung zurückgewiesen worden war, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Tragender Aufhebungsgrund war der Umstand, dass es die belangte Behörde unterlassen hatte, dem Beschwerdeführer die Ergebnisse des zur Feststellung der Rechtzeitigkeit der Berufungseinbringung durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis zu bringen. Dem Beschwerdeführer war es sohin nicht möglich gewesen, zu diesen Verfahrensergebnissen Stellung zu nehmen, die in seiner Beschwerde dargelegten Bedenken vorzubringen und Beweisanträge vor der belangten Behörde zu stellen.
Im fortgesetzten Verfahren brachte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2006 die Niederschriften der zeugenschaftlichen Einvernahmen des F. vom 20. Mai 2005 und der E. vom 6. Juni 2005 zur Kenntnis.
Dazu äußerte sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 1. März 2006 und stellte unter einem ergänzende Beweisanträge.
In einer weiteren zeugenschaftlichen Einvernahme vom 20. April 2006 schloss E. mit Sicherheit aus, dass F. in der Allgemeinen Kanzlei ein Schriftstück betreffend den Beschwerdeführer abgegeben habe. Sie würde sich alle ihr übergebenen Schriftstücke durchlesen. Dabei wäre ihr ein Schriftstück betreffend den Beschwerdeführer mit Sicherheit aufgefallen. E. erklärte sich im Zuge dieser Einvernahme bereit, "nötigenfalls auch vor Gericht unter Eid" auszusagen. Unter einem gab sie im Zuge dieser Einvernahme "eine freiwillige eidesstattliche Erklärung" ab, dass sie vom Verbleib des Berufungsschreibens des Beschwerdeführers nichts wisse, dieses Schriftstück nie in ihren Händen gehalten und auch nie von F. übernommen habe.
Im Zuge seiner ergänzenden zeugenschaftlichen Einvernahme vom 25. April 2006 bekräftigte F., dass er am 29. Mai 2002 die vom Beschwerdeführer unterschriebene Berufung persönlich bei der Allgemeinen Kanzlei im 2. Stock, Zimmer Nr. 205, des Regionalzentrum-Gebäudes abgegeben habe. Er habe das Berufungsschreiben einer Bediensteten übergeben. Er wisse jedoch nicht mehr, wer die Bedienstete gewesen sei, die am 29. Mai 2002 in der Allgemeinen Kanzlei den Dienst verrichtet habe. Er habe jedoch gewartet, bis das von ihm übergebene Schreiben mit einem Einlaufstempel versehen worden sei. Nach Rückkehr in sein Büro habe er am 29. Mai 2002 an der rechten oberen Ecke eines vom Beschwerdeführer nicht unterfertigten Ausdruckes den handschriftlichen Vermerk "29/5/02 AK vorgelegt" und sein Namenszeichen angebracht. F. weigerte sich, eine von ihm während der Einvernahme geforderte eidesstattliche Erklärung zu diesen Vorkommnissen "auf Grund des lange zurückliegenden Zeitpunktes" abzugeben.
Am 20. April 2006 erfolgte zudem die zeugenschaftliche Einvernahme der L., welche seit Juni 1997 als teilbeschäftigte Hilfsreferentin im Personalausschuss Salzburg arbeitet. Sie gab an, nur vormittags von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr im Büro zu arbeiten. Alle Dokumente, die von Antragstellern vor 12.00 Uhr bei ihr abgegeben worden seien, habe sie persönlich zur Allgemeinen Kanzlei gebracht. Eingaben, die von F. nachmittags geschrieben würden, habe dieser "manchmal persönlich" in die Allgemeine Kanzlei gebracht. Fallweise habe dieser auch am Vormittag Schriftstücke persönlich weitergegeben, wenn sie selbst anwesend gewesen sei. Wo F. diese Schriftstücke abgegeben habe, könne sie jedoch nicht sagen.
Am 25. April 2006 erfolgte darüber hinaus die zeugenschaftliche Einvernahme der B., welche seit 1. August 1999 im Referat für Pensionsangelegenheiten des beim Regionalzentrum Salzburg der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes als Referentin beschäftigt ist. Zu ihren Aufgaben gehöre die Bemessung des Ruhegenusses und die Bearbeitung allfälliger diesbezüglicher Berufungen. Dabei gab B. an, dass sie weder vom Beschwerdeführer selbst noch über die Allgemeine Kanzlei bzw. von einem Personalvertreter ein Berufungsschreiben in der Angelegenheit des Beschwerdeführers erhalten habe.
In einer weiteren Einvernahme vom 25. April 2006 gab W., welcher seit Mai 2001 Vorsitzender des Personalausschusses Salzburg ist, an, dass Berufungsschreiben, welche über den Personalausschuss eingebracht würden, bei ordnungsgemäßer Behandlung in der Kanzlei des Personalausschusses über das elektronische Einlaufbuch "zu buchen" seien und anschließend persönlich an die Allgemeine Kanzlei übergeben würden. Dabei würden auf der angefertigten Kopie ein Einlaufstempel (mit Datum und Unterschrift des Übernehmers) angebracht. Diese Kopie würde anschließend in einem Ordner abgelegt. Bei einer Überprüfung des elektronischen Einlaufbuches im Personalausschuss sei im Zeitraum Mai 2002 kein Eintrag hinsichtlich eines Berufungsschreibens des Beschwerdeführers vorgefunden worden.
Am 16. Mai 2006 erfolgte die zeugenschaftliche Einvernahme der Br., welcher in der Allgemeinen Kanzlei der gesamte Einlauf der Schriftstücke oblag. Br. gab an, dass ihr nicht erinnerlich sei, von F. jemals ein Berufungsschreiben in der Angelegenheit des Beschwerdeführers erhalten zu haben. F. habe jedoch "ab und zu" Schreiben in die Allgemeine Kanzlei gebracht. In der Regel habe dies jedoch seine Sekretärin L. gemacht. Am 29. Mai 2002 habe sie infolge urlaubsbedingter Abwesenheit kein Schriftstück in der Allgemeinen Kanzlei übernommen.
Weiters wurde am 17. Mai 2006 Dr. S. - der Leiter des beim Regionalzentrum Salzburg der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes - zeugenschaftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass am 29. Mai 2002 E. alleine in der Allgemeinen Kanzlei Dienst gehabt habe. Er selbst habe nie eine Berufung des Beschwerdeführers entgegengenommen. Auch habe er nie wahrgenommen, dass F. selber ein Schriftstück in der Allgemeinen Kanzlei abgegeben habe. Dies habe immer dessen Sekretärin L. gemacht. Vor einiger Zeit sei er von seiner Mitarbeiterin B. davon in Kenntnis gesetzt worden, dass F. in einer Pensionsangelegenheit von Bediensteten erhaltene Unterlagen nicht ordnungsgemäß weitergegeben habe. Aus verschiedenen Gesprächen mit Mitarbeitern habe er den Eindruck gewonnen, dass es F. mit der Weitergabe von Unterlagen "nicht immer so genau" nehme.
Dazu wurde B. am 8. Juni 2006 ergänzend einvernommen. Dabei machte diese Angaben über zwei Anbringen, bei denen unrichtige handschriftliche Vermerke über deren Einbringung angebracht wären. Sie vermute, dass diese unrichtigen Vermerke von F. stammen würden. Als Bestätigung ihrer Aussage übergab B. Kopien dieser Anbringen.
Mit Schreiben vom 18. Mai 2006 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, ihn selbst noch zu den Umständen der Berufungseinbringung befragen zu müssen.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2006 teilte der Beschwerdeführer mit, dass sein gesundheitlicher Zustand eine Einvernahme zurzeit nicht zulassen würde. Er sei jedoch bereit, konkrete Fragen schriftlich zu beantworten. Unter einem beantragte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe die Übermittlung der bisherigen Erhebungsergebnisse sowie einer allfälligen Fragenliste.
Mit Schriftsatz vom 4. September 2006 setzte der Beschwerdeführer für die beantragte Übermittlung der Erhebungsergebnisse eine Frist von sieben Tagen.
Mit Schreiben vom 11. September 2006 wurden dem Beschwerdeführer die aufgenommenen Niederschriften zur Kenntnis übermittelt. Unter einem wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass unter Berücksichtigung der nunmehr vorliegenden Erhebungsergebnisse die Übersendung einer Fragenliste entbehrlich sei.
Mit Schriftsatz vom 26. September 2006 nahm der Beschwerdeführer zu den übermittelten Beweisergebnissen Stellung. Darin erachtete der Beschwerdeführer die Aussage der Zeugin E. als unrichtig und führte dazu als Beweis die Aussagen der Zeugin L., des Zeugen F. und der Zeugin Br. an.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 11. Dezember 2006 wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers "vom 30. November 2004 - dieser Eingabe war eine Kopie eines nicht unterfertigten Schreibens, bezeichnet als Berufung, datiert mit 28. Mai 2002, angeschlossen - gegen den Bescheid des beim Regionalzentrum Salzburg der Österreichischen Post AG eingerichteten Personalamtes vom 26. April 2002 ... als verspätet" zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass infolge der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens die einzig in Frage kommende Person, nämlich die Zeugin E., welche am 29. Mai 2002 in der Allgemeinen Kanzlei Dienst versehen habe, eidesstattlich erklärt habe, nie ein Schriftstück die verfahrensgegenständliche Berufung des Beschwerdeführers betreffend "bekommen oder übernommen zu haben". Dem stehe die Aussage des Zeugen F. gegenüber, der angegeben habe, am 28. Mai 2002 in seinem Büro unter Anwesenheit des Beschwerdeführers dessen Berufung gegen den Bescheid der Pensionsbehörde erster Instanz vom 12. April 2002 verfasst und am 29. Mai 2002 in der Allgemeinen Kanzlei persönlich abgegeben zu haben. An die an diesem Tag Dienst versehende Person könne er sich aber nicht erinnern. Jedoch habe er die Übergabe handschriftlich auf einer Gleichschrift der Berufung vermerkt. Ein weiteres Exemplar habe er dem Beschwerdeführer übergeben. Weiters ergebe sich aus der Aussage des Zeugen W., des Vorsitzenden des Personalausschusses, dass gemäß einem internen Reglement Schriftstücke, wie etwa Berufungen, welche über den Personalausschuss eingebracht würden, in der Kanzlei des Personalausschusses "über das elektronische Einlaufbuch zu buchen" seien. Bei einer Überprüfung des elektronischen Einlaufbuches habe kein entsprechender Eintrag gefunden werden können. Unter Berücksichtigung des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere der eidesstattlichen Erklärung der einzigen für eine Übernahme der Berufung in Frage kommenden Zeugin, und der Tatsache, dass im elektronischen Einlaufbuch des Personalausschusses keine Eintragung aufscheine, sowie des Umstandes, dass der Zeuge F. nicht bereit gewesen sei, eine eidesstattliche Erklärung abzugeben, ergebe sich, dass eine zeitgerechte Einbringung der Berufung nicht nachweisbar sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Der Beschwerdeführer macht darin Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Die belangte Behörde habe es unterlassen, sämtliche zum Vor- und Nachteil des Beschwerdeführers dienenden Beweisergebnisse mit gleicher Sorgfalt zu berücksichtigen. So habe es die belangte Behörde unterlassen, sich mit widersprechenden Beweisen im Rahmen der Beweiswürdigung auseinander zu setzen und die bei Vorliegen verschiedener Beweisergebnisse "maßgebenden Erwägungen für und wider ein Beweisergebnis entsprechend ausreichend zu begründen".
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den widersprüchlichen Zeugenaussagen auseinander gesetzt und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die eidesstattliche Erklärung der Zeugin E. höher bewertet habe als die Aussage des Zeugen F., der eine eidesstattliche Erklärung abgelehnt habe. Dabei unterliege eine "unwahre oder nicht vollständige Aussage" ohnehin der Strafsanktion des § 289 StGB. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, unter Wahrheitspflicht vernommene Zeugen nochmals zu einer eidesstattlichen Erklärung zu bewegen, widerspreche jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, sei in den österreichischen Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und "konterkariere" die Bestimmungen "über Zeugen als Beweismittel und deren unmittelbarer Einvernahme". Hinzu komme, dass die Zeugin E. in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer als Hauptbelastungszeugin fungiert habe. Die Zeugin E. hätte gewusst, dass der Beschwerdeführer von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Dieser Umstand sei Ursache dafür, von besonderen "Unstimmigkeiten" zwischen der Zeugin E. und dem Beschwerdeführer auszugehen. Hätte die belangte Behörde sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens richtig beurteilt, so hätte sie feststellen müssen, dass sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergebe, dass der Zeuge F. immer wieder Schriftstücke - so auch die Berufung des Beschwerdeführers - persönlich in die Allgemeine Kanzlei gebracht habe. In der Beschwerde wird ausgeführt, dass sich die belangte Behörde nicht ausreichend mit den widersprüchlichen Zeugenaussagen auseinander gesetzt und entgegen den gesetzlichen Bestimmungen die eidesstattliche Erklärung der Zeugin E. höher bewertet habe als die Aussage des Zeugen F., der eine eidesstattliche Erklärung abgelehnt habe. Dabei unterliege eine "unwahre oder nicht vollständige Aussage" ohnehin der Strafsanktion des Paragraph 289, StGB. Die von der belangten Behörde gewählte Vorgangsweise, unter Wahrheitspflicht vernommene Zeugen nochmals zu einer eidesstattlichen Erklärung zu bewegen, widerspreche jeglichen rechtsstaatlichen Grundsätzen, sei in den österreichischen Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen und "konterkariere" die Bestimmungen "über Zeugen als Beweismittel und deren unmittelbarer Einvernahme". Hinzu komme, dass die Zeugin E. in einem Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer als Hauptbelastungszeugin fungiert habe. Die Zeugin E. hätte gewusst, dass der Beschwerdeführer von allen gegen ihn erhobenen Vorwürfen freigesprochen worden sei. Dieser Umstand sei Ursache dafür, von besonderen "Unstimmigkeiten" zwischen der Zeugin E. und dem Beschwerdeführer auszugehen. Hätte die belangte Behörde sämtliche Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens richtig beurteilt, so hätte sie feststellen müssen, dass sich aus den verschiedenen Zeugenaussagen ergebe, dass der Zeuge F. immer wieder Schriftstücke - so auch die Berufung des Beschwerdeführers - persönlich in die Allgemeine Kanzlei gebracht habe.
Dem ist Folgendes zu erwidern:
Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Dies schließt jedoch nicht eine Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0182, mwN). Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Paragraph 45, Absatz 2, AVG) bedeutet nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des Paragraph 45, Absatz 2, AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regelungen unterworfen ist. Dies schließt jedoch nicht eine Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof in der Richtung aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat. Der Verwaltungsgerichtshof ist jedoch nicht berechtigt, eine Beweiswürdigung der belangten Behörde, die einer Überprüfung unter den genannten Gesichtspunkten standhält, auf ihre Richtigkeit zu beurteilen, d.h. sie mit der Begründung zu verwerfen, dass auch ein anderer Ablauf der Ereignisse bzw. ein anderer Sachverhalt schlüssig begründbar wäre vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 18. Februar 2009, Zl. 2006/08/0182, mwN).
Die Beschwerde verweist im Zusammenhang mit der Bereitschaft der Zeugin E. zu einer eidesstattlichen Erklärung zutreffend auf § 289 StGB. Dieser Vorschrift zufolge ist die Falschaussage zur Sache bei einer "förmlichen Vernehmung" als Zeuge mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Dieser Wahrheitspflicht unterlagen somit sowohl die Zeugin E. als auch der Zeuge F. im Zuge ihrer Einvernahmen. Aus dieser Tatsache leitet die Beschwerde ab, dass eine "nochmalige eidesstattliche Erklärung" nicht zielführend und zudem für den "Beweiswert" unerheblich sei. Die Beschwerde verweist im Zusammenhang mit der Bereitschaft der Zeugin E. zu einer eidesstattlichen Erklärung zutreffend auf Paragraph 289, StGB. Dieser Vorschrift zufolge ist die Falschaussage zur Sache bei einer "förmlichen Vernehmung" als Zeuge mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr sanktioniert. Dieser Wahrheitspflicht unterlagen somit sowohl die Zeugin E. als auch der Zeuge F. im Zuge ihrer Einvernahmen. Aus dieser Tatsache leitet die Beschwerde ab, dass eine "nochmalige eidesstattliche Erklärung" nicht zielführend und zudem für den "Beweiswert" unerheblich sei.
Diese Schlussfolgerung kann im konkreten Fall nicht gezogen werden. Der Zeuge F. weigerte sich nämlich auf Grund des lange zurückliegenden Zeitpunktes der zu bezeugenden Umstände eine eidesstattliche Erklärung abzugeben. Die Zeugin E. gab nicht nur eine eidesstattliche Erklärung ab, sondern versicherte ihre Angaben "nötigenfalls auch vor Gericht unter Eid" zu machen.
Dieser Bereitschaft der Zeugin E. kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde Bedeutung zu. Die Zeugin E. dokumentierte mit ihrem Verhalten (vgl. zur Bedeutung des Verhaltens einer Partei für die Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 93/03/0162) einen höheren Grad an Überzeugung bezüglich ihrer Aussage. Dieser Bereitschaft der Zeugin E. kommt im Rahmen der freien Beweiswürdigung der belangten Behörde Bedeutung zu. Die Zeugin E. dokumentierte mit ihrem Verhalten vergleiche , zur Bedeutung des Verhaltens einer Partei für die Beweiswürdigung etwa das hg. Erkenntnis vom 11. Oktober 1995, Zl. 93/03/0162) einen höheren Grad an Überzeugung bezüglich ihrer Aussage.
Diese Divergenz in der persönlichen Bereitschaft der beiden Zeugen, ihre Aussagen gleichsam nochmals zu bekräftigen, macht die Vorgangsweise der belangten Behörde nicht unschlüssig, den "inneren Wahrheitsgehalt" der beiden Aussagen im Rahmen der freien Beweiswürdigung auf Grund des unterschiedlichen Verhaltens der beiden Zeugen in der vorgenommenen Art zu würdigen.
Hinzu kommt, dass die Beschwerde die für die schlüssige Beweiswürdigung wesentliche Aussage des Zeugen W., des Vorsitzenden des Personalausschusses, völlig unbekämpft lässt. Das verfahrensgegenständliche Anbringen war nämlich auch nicht im elektronischen Einlaufbuch des Personalausschusses erfasst, wie es bei einer ordnungsgemäßen Behandlung erforderlich gewesen wäre.
Der Aussage der Zeugin L., wonach der Zeuge F. persönlich Schriftstücke in der allgemeinen Kanzlei abgegeben habe, kann kein Beweiswert dafür entnommen werden, dass dies im konkreten Fall so gewesen wäre. Das gilt auch für die Aussage der Zeugin Br., wonach die persönliche Abgabe durch F. "ab und zu" der Fall gewesen sei.
Auch lässt die Beschwerde die Behauptung des Zeugen Dr. S., die durch die Zeugin B. in einer ergänzenden Einvernahme durch zwei Beispiele belegt wurde, unbekämpft, wonach der Zeuge F. von Bediensteten erhaltene Unterlagen nicht ordnungsgemäß weitergegeben habe.
Wenn in der Beschwerde schließlich vermutet wird, dass der Freispruch des Beschwerdeführers in einer ihn betreffenden Disziplinarangelegenheit Grund für die Aussage der Zeugin E. gewesen sein könnte, ist ihr mit der Gegenschrift zu erwidern, dass die erstmals bereits am 6. Juni 2005 erfolgte Aussage der Zeugin E. zu jener vom 20. April 2006 inhaltsgleich ist. Der Freispruch im Disziplinarverfahren des Beschwerdeführers ist jedoch - wie sich den vorgelegten Verwaltungsakten entnehmen lässt - erst im Oktober 2005 erfolgt.
Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher von einem nach § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Aus den dargelegten Gründen war die Beschwerde daher von einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 20. Mai 2009
Schlagworte
freie BeweiswürdigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007120012.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
16.07.2009