TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/20 2007/07/0161

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.05.2009
beobachten
merken

Index

L66106 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Steiermark;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB);
40/01 Verwaltungsverfahren;
80/06 Bodenreform;

Norm

ABGB §552;
ABGB §684;
ABGB §861;
ABGB §897;
AVG §39 Abs2;
EinforstungsLG Stmk 1983 §51;
FlVfGG §18;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Beck, Dr. Hinterwirth, Dr. Enzenhofer und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der V-K-A M GmbH in M, vertreten durch Mag. Dieter Koch, Rechtsanwalt in 8600 Bruck/Mur, Schiffgasse 8, gegen den Bescheid des Landesagrarsenates beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung vom 26. September 2007, Zl. FA10A-LAS16Ge4/2007-5, betreffend Zurückweisung einer Berufung (mitbeteiligte Parteien: 1. J H in

xxxx M, 2. R H in xxxx M, 3. H L in xxxx M, 4. E M, 5. W M, beide in xxxx M, 6. C P in xxxx M, 7. T P, 8. K P, beide in xxxx M, 9. E

P in xxxx M, 10. Ing. J P in xxxx M, 11. K P, 12. G P, beide in

xxxx M, 13. V R in xxxx M, 14. F R in xxxx M, 15. E R in xxxx M,xxxx M, 13. römisch fünf R in xxxx M, 14. F R in xxxx M, 15. E R in xxxx M,

  1. 16.Ziffer 16
    Ing. F R in xxxx M, 17. K E R in xxxx M, 18. A R in xxxx M,
  2. 19.Ziffer 19
    K S, 20. G S, beide in xxxx K, 21. J T in xxxx M, 22. E T in

xxxx M, 23. R T, 24. A T, beide in xxxx M, 25. M T in xxxx L,

26. M T in xxxx L), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die mitbeteiligten Parteien sind Weideberechtigte (Einforstungsberechtigte) auf Grundflächen der Ö B (ÖBF). Die Beschwerdeführerin betreibt auf dem in diesem Areal liegenden Grundstück Nr. 236 GB 60502 zwei Windkraftanlagen (WKA); die Bewilligung zur Verwendung von Weideboden zu diesem Zweck wurde mit rechtskräftigem Bescheid der Agrarbezirksbehörde für Steiermark, Dienststelle Leoben (ABB), vom 10. Dezember 2004 unter Auflagen erteilt.

Unter anderem war die Errichtung einer Ersatzhütte für die Almhütte auf dem Mkogel vorgeschrieben worden, weil die bestehende Hütte durch die Errichtung eines Windrades in unmittelbarer Nähe nicht mehr bewohnbar und somit nicht mehr als Almhütte nutzbar wäre.

Im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor der ABB vom 17. Februar 2005 schlossen die mitbeteiligten Parteien und die Beschwerdeführerin ein Übereinkommen über die Errichtung der Ersatzhütte; der Almgemeinschaft solle die Nutzung der bestehenden Hütte gemeinsam mit der Beschwerdeführerin weiterhin gestattet sein, für die Zeit des Bestandes der WKA solle das urkundliche Hüttenrecht jedoch ruhen. Die Beschwerdeführerin werde die Betonarbeiten für den Stallneubau bei den "Mittleren Ställen" finanzieren und außerordentliche Leistungen der Almgemeinschaft würden seitens der Beschwerdeführerin in einem näher bestimmten Ausmaß abgegolten werden.

Am 9. Mai 2007 wurde vor der ABB im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ein weiteres Übereinkommen zwischen der Beschwerdeführerin, den mitbeteiligten Parteien und den ÖBF geschlossen, das das Übereinkommen vom 17. Februar 2005 inhaltlich teilweise modifizierte.

Demnach sollte die alte Almhütte (Mkogelhütte) mit Nebengebäude samt Stall als urkundliche Objekte Einforstungsgebäude bleiben und in der ausschließlichen (eingeschränkten) Benutzung der mitbeteiligten Parteien stehen. Anstelle der im Übereinkommen vom 17. Februar 2005 vorgesehenen künftigen gemeinsamen Nutzung der Mkogelhütte würden die mitbeteiligten Parteien zur Kenntnis nehmen, dass für den Betrieb der WKA die Errichtung einer gesonderten Hütte erforderlich sei, und es werde der Inanspruchnahme des dafür erforderlichen Grundes zugestimmt, sofern dies mit dem Weidebetrieb vereinbar sei. Die neu zu errichtende Ersatzhütte und die Klärgrube auf der Meben werde als urkundliches Objekt mit allen urkundlichen Rechten an Stelle der Hütte im Gebiet "Mittlere Ställe" (Mbodnerhütte) errichtet, welche nach Fertigstellung der neuen Hütte in die Verfügungsgewalt der ÖBF falle; eine Abgabe von Einforstungsholz durch die ÖBF erfolge nicht. An Stelle der zwei Stallgebäude im Bereich "Mittlere Ställe" solle ein neues Stallgebäude im Bereich der neu errichteten Hütte auf der X-eben errichtet und dieses solle "Einforstungsgebäude" werden. In Abänderung des Übereinkommens vom 17. Februar 2005 solle das Fundament für dieses Gebäude von der Beschwerdeführerin nicht bei den "Mittleren Ställen", sondern auf der Modereben errichtet werden. Von der Beschwerdeführerin werde als Baubeginn August 2007 und die schlüsselfertige Übergabe für Beginn der Weideperiode 2008 in Aussicht genommen, widrigenfalls sich die mitbeteiligten Parteien Ersatzleistungen nach dem Steiermärkischen Einforstungsrechte-Landesgesetz 1983 (StELG) vorbehielten.

Am Ende der Verhandlungsschrift findet sich folgende Passage:

"Herr Robert L. (= Vertreter der Beschwerdeführerin) informiert die Anwesenden, dass im Hinblick auf energiepolitische Zielsetzungen auf Empfehlung der Landesregierung von Seiten der Beschwerdeführerin Überlegungen in Richtung einer Erweiterung des Windparkes angestellt werden. Bei Vorliegen konkreter Pläne wird mit der Almgemeinschaft diesbezüglich in Verhandlungen getreten werden. Von Seiten der Berechtigten wird zugesichert, sich bei allfälligen Erweiterungsplänen als konstruktiver Verhandlungspartner zu beteiligen. Eine konkrete Zustimmung wird nicht aus grundsätzlichen Erwägungen im Vornherein abgelehnt.

Die Berechtigten stellen zur Bedingung, dass die WKA-Betreiberin, die Beschwerdeführerin, ihre den Weideberechtigen gemachten Zusagen auf Rechtsnachfolger im Besitz und Betrieb der WKA-Anlage überbindet.

Nach Verlesung der in Gegenwart der Parteien verfassten Verhandlungsschrift erteilen diese ihre ausdrückliche Zustimmung zur Verhandlung. Der Verhandlungsleiter beurkundet den ordnungsgemäßen Ablauf der Verhandlung und schließt die Verhandlung."

Darunter finden sich die Unterschriften der Verhandlungsteilnehmer, unter anderem auch die des Vertreters der Beschwerdeführerin.

Die ABB genehmigte mit Bescheid vom 1. August 2007 gemäß §§ 5, 48, 49 und 51 StELG die Übereinkommen vom 17. Februar 2005 und vom 9. Mai 2007.Die ABB genehmigte mit Bescheid vom 1. August 2007 gemäß Paragraphen 5, 48,, 49 und 51 StELG die Übereinkommen vom 17. Februar 2005 und vom 9. Mai 2007.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung, die sie damit begründete, dass ein Teilnehmer an der Verhandlung vom 8. Mai 2007 nachweisbar einem Exponenten der Jägerschaft mit dem Ziel Mitteilung vom Inhalt der Vereinbarung gemacht habe, um die Erweiterung des Windparkes zu verhindern. Es seien vertrauliche Details aus dieser Verhandlung kommuniziert worden. Daraufhin seien Organe der Jägerschaft informiert worden, die im skizzierten Sinn tätig geworden seien. So sei der Grundeigentümerin ein Schriftstück entsprechenden Inhaltes zugeleitet worden. Diese Intervention habe nach derzeitigem Wissenstand ihr Ziel nicht verfehlt: dieses Unternehmen stehe der Erweiterung des Windparkes nunmehr ablehnend gegenüber. Der Vertreter der Weideberechtigten sei schriftlich um Auskunft gebeten worden, ob er wisse, wer der Übermittler dieser Botschaften an Dritte gewesen sei; es bestehe der Verdacht, dass dieser aus dem Kreis der Weideberechtigten stamme. Die erhoffte Klarstellung sei jedoch nicht erfolgt. Aus den dargelegten Gründen sei die Beschwerdeführerin in ihrem weiteren wirtschaftlichen Fortkommen gehemmt, fühle sich an das Übereinkommen vom 15. Mai 2007 nicht weiter gebunden und erblicke im Übereinkommen vom 17. Februar 2005 die gültige Rechtsgrundlage.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 26. September 2007 wurde die Berufung der Beschwerdeführerin mangels Beschwer als unzulässig zurückgewiesen.

Dies wurde nach Darstellung der Rechtslage damit begründet, dass erst auf Grund der notwendigen agrarbehördlichen Genehmigung Übereinkommen rechtswirksam werden könnten. Durch den Abschluss eines Übereinkommens vor der Agrarbehörde oder die Vorlage von Verträgen zur Genehmigung habe die Agrarbehörde den entsprechenden Verwaltungsakt zu setzen, sei es doch Ziel der Parteien des Übereinkommens, das abgeschlossene Übereinkommen rechtswirksam werden zu lassen. Mit dem angefochtenen Bescheid habe die ABB dieses Ziel auch der Beschwerdeführerin erfüllt. Die Beschwerdeführerin sei daher "durch den angefochtenen Bescheid weder zu ihrem Nachteil abgewichen noch habe sie die Partei mit diesem Verwaltungsakt belastet." Die Beschwerdeführerin sei durch die von ihr angefochtene Entscheidung nicht beschwert.

Dass zeitlich nach der mündlichen Verhandlung, in der die genehmigten Parteienübereinkommen abgeschlossen worden seien, von der Beschwerdeführerin für vertraulich gehaltene Informationen, nach ihrer Ansicht durch Verhandlungsteilnehmer, an andere Personen weiter gegeben worden seien, könne keinen Einfluss auf die angefochtene Entscheidung haben. Gegenstand des angefochtenen Bescheides sei nicht die Verhandlung, sondern die in den Verhandlungen abgeschlossenen Übereinkommen. Offen zu Tage trete, dass die beschwerdeführende Partei durch einen sie begünstigenden Bescheid nicht beschwert sein habe können und es sei daher die gegenständliche Berufung als offenbar unzulässig zurückzuweisen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Die mitbeteiligten Parteien haben sich am Verfahren nicht beteiligt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Genehmigung von Parteiübereinkommen

§ 51. (1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.Paragraph 51, (1) Alle über die Ausübung der Nutzungsrechte getroffenen Parteiübereinkommen bedürfen der agrarbehördlichen Genehmigung.

  1. (2)Absatz 2,Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Übereinkommen gesetzwidrig sind oder den allgemeinen Interessen der Landeskultur widersprechen oder geeignet sind, erhebliche, offenbare Nachteile für die Beteiligten herbeizuführen; ferner, wenn behördliche Bedenken gegen die Möglichkeit der Durchführung bestehen oder wenn Rechte dritter Personen offenbar verletzt werden.

    Im vorliegenden Fall wurde die Berufung der Beschwerdeführerin als offenbar unzulässig mangels Beschwer zurückgewiesen, sodass die Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Sachentscheidung zu überprüfen war.

    Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides war die agrarbehördliche Genehmigung der anlässlich der Verhandlungen vom 17. Februar 2005 und 9. Mai 2007 geschlossenen Übereinkommen.

    Unstrittig ist, dass diese Übereinkommen jeweils von einem Vertreter der Beschwerdeführerin unterfertigt wurden.

    Nach der - zur agrar- bzw grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von Verträgen entwickelten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäftes keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0067). Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über ein Behördenverfahren zu entledigen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, 90/02/0115, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Grundsatz zuletzt auch auf testamentarische Verfügungen zur Anwendung gebracht (vgl. den hg. Beschluss vom 27. März 2008, 2007/07/0002).Nach der - zur agrar- bzw grundverkehrsbehördlichen Genehmigung von Verträgen entwickelten - ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes haben die Partner eines einer behördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden Rechtsgeschäftes keinen Anspruch darauf, dass diesem Rechtsgeschäft die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 2. Oktober 1997, 97/07/0067). Das behördliche Genehmigungsverfahren dient nicht dazu, sich der zivilrechtlichen Verpflichtung auf dem Umweg über ein Behördenverfahren zu entledigen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 28. November 1990, 90/02/0115, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Verwaltungsgerichtshof hat diesen Grundsatz zuletzt auch auf testamentarische Verfügungen zur Anwendung gebracht vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. März 2008, 2007/07/0002).

    Dieser Grundgedanke kann auch auf die Partner eines der agrarbehördlichen Genehmigungspflicht unterliegenden, vor der Agrarbehörde geschlossenen Übereinkommens übertragen werden. Auch diese haben keinen Anspruch darauf, dass einem Übereinkommen, dem sie zugestimmt haben, die behördliche Zustimmung verweigert wird, sofern nicht das betreffende Gesetz anderes vorsieht.

    Nun sieht § 51 StELG zwar Versagungsgründe für die Genehmigung eines Übereinkommens vor. Die Wahrnehmung dieser Versagungsgründe und der Schutz der dort genannten Interessen obliegt aber allein der Agrarbehörde; diese hat die Einhaltung der Voraussetzungen für ein genehmigungsfähiges Übereinkommen von Amts wegen zu prüfen (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation den bereits zitierten hg. Beschluss Zl. 2007/07/0002).Nun sieht Paragraph 51, StELG zwar Versagungsgründe für die Genehmigung eines Übereinkommens vor. Die Wahrnehmung dieser Versagungsgründe und der Schutz der dort genannten Interessen obliegt aber allein der Agrarbehörde; diese hat die Einhaltung der Voraussetzungen für ein genehmigungsfähiges Übereinkommen von Amts wegen zu prüfen vergleiche , zu einer ähnlichen Konstellation den bereits zitierten hg. Beschluss Zl. 2007/07/0002).

    Schon deshalb, weil der Beschwerdeführerin kein Recht darauf zukam, dass dem von ihr unterfertigten Übereinkommen keine agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird, verletzte die belangte Behörde keine Rechte der Beschwerdeführerin, wenn sie die Berufung "mangels Beschwer" als unzulässig zurückwies. Angesichts dessen braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung im Sinn des § 50 StELG zukommt.Schon deshalb, weil der Beschwerdeführerin kein Recht darauf zukam, dass dem von ihr unterfertigten Übereinkommen keine agrarbehördliche Bewilligung erteilt wird, verletzte die belangte Behörde keine Rechte der Beschwerdeführerin, wenn sie die Berufung "mangels Beschwer" als unzulässig zurückwies. Angesichts dessen braucht im vorliegenden Fall nicht geprüft zu werden, ob der Beschwerdeführerin überhaupt Parteistellung im Sinn des Paragraph 50, StELG zukommt.

    Einer Berücksichtigung der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, wonach die Behörde ihre Manuduktionspflicht nach § 13a AVG verletzt hätte, und wonach das Übereinkommen bzw der Bescheid erster Instanz inhaltlich unvollständig bzw unverständlich wäre, steht im Übrigen das im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.Einer Berücksichtigung der erstmals in der Beschwerde vorgebrachten Einwände, wonach die Behörde ihre Manuduktionspflicht nach Paragraph 13 a, AVG verletzt hätte, und wonach das Übereinkommen bzw der Bescheid erster Instanz inhaltlich unvollständig bzw unverständlich wäre, steht im Übrigen das im verwaltungsbehördlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot entgegen.

    Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

    Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 20. Mai 2009

Schlagworte

Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007070161.X00

Im RIS seit

18.06.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten