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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
StVO 1960 §2 Abs1 Z15;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der T W in Wien, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. November 2008, Zl. MA 65-2723/2008, betreffend Entfernungsauftrag nach § 84 Abs. 2 und 4 StVO, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der T W in Wien, vertreten durch die Schmid & Horn Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Kalchberggasse 6-8, gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 20. November 2008, Zl. MA 65-2723/2008, betreffend Entfernungsauftrag nach Paragraph 84, Absatz 2 und 4 StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 - hat der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft mit Bescheid vom 27. Juni 2008 gemäß § 84 Abs. 2 und 4 i.V.m. § 100 Abs. 4 StVO folgenden Auftrag erteilt:Der Magistrat der Stadt Wien - Magistratsabteilung 37 - hat der beschwerdeführenden Partei als Eigentümerin einer näher genannten Liegenschaft mit Bescheid vom 27. Juni 2008 gemäß Paragraph 84, Absatz 2, und 4 in Verbindung mit Paragraph 100, Absatz 4, StVO folgenden Auftrag erteilt:
"Binnen einer Frist von vier Wochen nach Rechtskraft dieses Bescheides ist die ruhend beleuchtete Werbung (Spannfolienschild) mit der Werbebotschaft "MEGA B. ... ", montiert auf einer Stahlkonstruktion auf dem Flachdach des im Betreff genannten Gebäudes, mit den Abmessungen Breite x Höhe 5,5 m x 3,5 m, Gesamthöhe über Dach 9,5 m, zu entfernen."
Begründend führte die Behörde erster Instanz u.a. aus, die Stadtautobahn befinde sich außerhalb des Ortsgebietes. Da mit rechtskräftigem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Februar 2008 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 84 Abs. 3 StVO abgewiesen worden sei, bestehe auch infolge Nichtvorliegens einer Ausnahmebewilligung kein Rechtstitel für die Weiterbelassung der Anlage.Begründend führte die Behörde erster Instanz u.a. aus, die Stadtautobahn befinde sich außerhalb des Ortsgebietes. Da mit rechtskräftigem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 5. Februar 2008 die Berufung der beschwerdeführenden Partei gegen die Verweigerung einer Ausnahmegenehmigung gemäß Paragraph 84, Absatz 3, StVO abgewiesen worden sei, bestehe auch infolge Nichtvorliegens einer Ausnahmebewilligung kein Rechtstitel für die Weiterbelassung der Anlage.
Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20. November 2008 gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid.
In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung kein Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Gründen sich aus der Aufstellung der Werbeanlage innerhalb des Ortsgebietes die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des § 84 Abs. 2 und 3 StVO ergebe. Aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO i. V. m. der für Autobahnen geltenden Ausnahmebestimmung nach § 53 Abs. 1 Z. 17a leg. cit. dieses Gesetzes ergebe sich, dass eine Autobahn auch innerhalb des politischen Gebietes einer Gemeinde als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen sei.In der Begründung dieses Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beschwerdeführende Partei habe in der Berufung kein Vorbringen dazu erstattet, aus welchen Gründen sich aus der Aufstellung der Werbeanlage innerhalb des Ortsgebietes die Nichtanwendbarkeit der Vorschrift des Paragraph 84, Absatz 2, und 3 StVO ergebe. Aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO i. römisch fünf. m. der für Autobahnen geltenden Ausnahmebestimmung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, leg. cit. dieses Gesetzes ergebe sich, dass eine Autobahn auch innerhalb des politischen Gebietes einer Gemeinde als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen sei.
Da der Erlassung des Entfernungsauftrages weder materiellrechtliche Bedenken noch verfahrensrechtliche Hindernisse entgegenstünden, sei der erstinstanzliche Bescheid zu bestätigen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, der verfahrensgegenständliche Standort befinde sich innerhalb eines Ortsgebietes i.S.d. StVO. Gemäß § 84 Abs. 2 StVO bedürften nur Werbungen und Ankündigungen "außerhalb von Ortsgebieten" einer Bewilligung. Auf die Entfernung zur vorbeiführenden Autobahn könne es nicht ankommen, weil eben der tatsächliche Aufstellungsort innerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs. 2 leg. cit. Mangels Genehmigungspflicht stehe die Tafel auch StVO-konform am aktuellen Standort. Eine Rechtsgrundlage für das Erlassen eines Entfernungsauftrages bestehe daher nicht. Dieser sei somit rechtswidrig.Die beschwerdeführende Partei wendet u.a. ein, der verfahrensgegenständliche Standort befinde sich innerhalb eines Ortsgebietes i.S.d. StVO. Gemäß Paragraph 84, Absatz 2, StVO bedürften nur Werbungen und Ankündigungen "außerhalb von Ortsgebieten" einer Bewilligung. Auf die Entfernung zur vorbeiführenden Autobahn könne es nicht ankommen, weil eben der tatsächliche Aufstellungsort innerhalb eines Ortsgebietes gelegen sei. Dies ergebe sich bereits aus dem eindeutigen Wortlaut des Paragraph 84, Absatz 2, leg. cit. Mangels Genehmigungspflicht stehe die Tafel auch StVO-konform am aktuellen Standort. Eine Rechtsgrundlage für das Erlassen eines Entfernungsauftrages bestehe daher nicht. Dieser sei somit rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall sei die betreffende Werbeanlage auf einer Stahlkonstruktion über dem Flachdach eines Gebäudes montiert worden, das sich sehr wohl innerhalb des Ortsgebietes, nämlich des Stadtgebietes von Wien, befinde. Die Werbeanlage sei daher nicht an Straßen, hier an der Autobahn A 22, errichtet worden, sondern "mitten im Stadtgebiet Wiens", welches sich sehr wohl innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel " und "Ortsende " und daher in einem von den genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebiet befinde.
Bei einer Autobahn handle es sich richtigerweise um eine Straße außerhalb des Ortsgebietes. Die gegenständliche Werbeanlage befinde sich allerdings nicht an dieser Straße, sondern eben im Stadtgebiet von Wien und somit "nur" in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes der Stadtautobahn. Somit sei nicht gegen die Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO verstoßen worden, weil die Tatsache, dass sich die Autobahn außerhalb des Ortsgebietes befinde, im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und daher auch für die Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO irrelevant sei. Die Werbetafel, welche sich nun innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der Autobahn befinde, die nicht dem Ortsgebiet zuzuzählen seit, sei vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Dieser beziehe eine solche Werbung, welche sich innerhalb eines Ortsgebietes befinde, jedoch in unmittelbarer Nähe einer außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straße positioniert worden sei, nicht in seinen Wirkungsbereich ein, sondern verbiete lediglich solche Ankündigungen an Straßen, welche zu einem Straßennetz gehörten, das außerhalb eines von den oben genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liege. Wieso also die belangte Behörde das Tatbild des § 84 Abs. 2 StVO als verwirklicht betrachte und aus diesem Grund der beschwerdeführenden Partei einen Entfernungsauftrag erteilt habe, sei unerklärlich.Bei einer Autobahn handle es sich richtigerweise um eine Straße außerhalb des Ortsgebietes. Die gegenständliche Werbeanlage befinde sich allerdings nicht an dieser Straße, sondern eben im Stadtgebiet von Wien und somit "nur" in unmittelbarer Nähe des Fahrbahnrandes der Stadtautobahn. Somit sei nicht gegen die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO verstoßen worden, weil die Tatsache, dass sich die Autobahn außerhalb des Ortsgebietes befinde, im Hinblick auf den gegebenen Sachverhalt und daher auch für die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO irrelevant sei. Die Werbetafel, welche sich nun innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand der Autobahn befinde, die nicht dem Ortsgebiet zuzuzählen seit, sei vom Gesetzeswortlaut nicht erfasst. Dieser beziehe eine solche Werbung, welche sich innerhalb eines Ortsgebietes befinde, jedoch in unmittelbarer Nähe einer außerhalb des Ortsgebietes liegenden Straße positioniert worden sei, nicht in seinen Wirkungsbereich ein, sondern verbiete lediglich solche Ankündigungen an Straßen, welche zu einem Straßennetz gehörten, das außerhalb eines von den oben genannten Hinweiszeichen umschlossenen Gebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand liege. Wieso also die belangte Behörde das Tatbild des Paragraph 84, Absatz 2, StVO als verwirklicht betrachte und aus diesem Grund der beschwerdeführenden Partei einen Entfernungsauftrag erteilt habe, sei unerklärlich.
Abgesehen davon, dass sich der Standort der Werbeanlage innerhalb des Ortsgebietes befinde, würden zudem auch noch die Voraussetzungen des § 84 Abs. 3 StVO vorliegen. Nach dieser Bestimmung habe die Behörde Ausnahmen von dem im Abs. 2 enthaltenen Ankündigungsverbot zu bewilligen, wenn das Werbevorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei und davon keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei. Die Bestimmung des § 82 Abs. 5 StVO gelte dabei sinngemäß.Abgesehen davon, dass sich der Standort der Werbeanlage innerhalb des Ortsgebietes befinde, würden zudem auch noch die Voraussetzungen des Paragraph 84, Absatz 3, StVO vorliegen. Nach dieser Bestimmung habe die Behörde Ausnahmen von dem im Absatz 2, enthaltenen Ankündigungsverbot zu bewilligen, wenn das Werbevorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer diene oder für diese immerhin von erheblichem Interesse sei und davon keine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs zu erwarten sei. Die Bestimmung des Paragraph 82, Absatz 5, StVO gelte dabei sinngemäß.
Im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle habe sich herausgestellt, dass sich auch noch weitere, dem Hinweisschild des Mega-B. ähnliche Werbereklamen entlang der A 22 befänden, die innerhalb des Stadtgebietes von Wien errichtet worden seien. Der beschwerdeführenden Partei sei es daher unerklärlich, welchem Verwaltungsverfahren die jeweiligen Ansuchen um die erforderliche Errichtungsbewilligung unterzogen worden seien bzw. von welcher Bestimmung diese Vorhaben gedeckt seien. Da für die Errichtung dieser Werbeanlagen genauso die Bestimmung des § 84 Abs. 2 StVO ausschlaggebend sei, bleibe es daher geradezu unerfindlich, warum hier nur gegen das gegenständliche Hinweisschild ein Entfernungsauftrag erteilt worden sei und gleiche bzw. sehr ähnliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt worden seien.Im Zuge der Verhandlung an Ort und Stelle habe sich herausgestellt, dass sich auch noch weitere, dem Hinweisschild des Mega-B. ähnliche Werbereklamen entlang der A 22 befänden, die innerhalb des Stadtgebietes von Wien errichtet worden seien. Der beschwerdeführenden Partei sei es daher unerklärlich, welchem Verwaltungsverfahren die jeweiligen Ansuchen um die erforderliche Errichtungsbewilligung unterzogen worden seien bzw. von welcher Bestimmung diese Vorhaben gedeckt seien. Da für die Errichtung dieser Werbeanlagen genauso die Bestimmung des Paragraph 84, Absatz 2, StVO ausschlaggebend sei, bleibe es daher geradezu unerfindlich, warum hier nur gegen das gegenständliche Hinweisschild ein Entfernungsauftrag erteilt worden sei und gleiche bzw. sehr ähnliche Sachverhalte unterschiedlich geregelt worden seien.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 15 gilt als Ortsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (§ 53 Z. 17a) und "Ortsende" (§ 53 Z. 17b).Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, gilt als Ortsgebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes das Straßennetz innerhalb der Hinweiszeichen "Ortstafel" (Paragraph 53, Ziffer 17 a,) und "Ortsende" (Paragraph 53, Ziffer 17 b,).
Nach § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO darf dieses Zeichen ("Ortstafel") auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, nicht angebracht werden.Nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO darf dieses Zeichen ("Ortstafel") auf Autobahnen, ausgenommen am Ende einer Ausfahrtsstraße, nicht angebracht werden.
Aus der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Z. 15 StVO i.V.m. der für Autobahnen geltenden Ausnahmebestimmung nach § 53 Abs. 1 Z. 17a StVO ergibt sich, dass eine Autobahn auch innerhalb des politischen Gebietes einer Gemeinde als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/18/0136, m.w.N.).Aus der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO in Verbindung mit der für Autobahnen geltenden Ausnahmebestimmung nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO ergibt sich, dass eine Autobahn auch innerhalb des politischen Gebietes einer Gemeinde als außerhalb von Ortsgebieten gelegen anzusehen ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. März 1990, Zl. 89/18/0136, m.w.N.).
Nach § 84 Abs. 2 erster Satz StVO sind - abgesehen von den in Abs. 1 aufgezählten Fällen ("ansonsten") - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.Nach Paragraph 84, Absatz 2, erster Satz StVO sind - abgesehen von den in Absatz eins, aufgezählten Fällen ("ansonsten") - außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten.
In seiner ständigen Rechtsprechung (vgl. das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0086, m.w.N. sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0244) brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, er sehe keinen Grund, von der Ansicht abzugehen, dass es in Anbetracht des § 84 Abs. 2 StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, ankomme; weiters lehnte der Gerichtshof die Ansicht, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" seien vom Verbot des § 84 Abs. 2 StVO ausgenommen, ab und legte neuerlich seine Ansicht dar, nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung sei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt habe) die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen. Die weitwendigen Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.In seiner ständigen Rechtsprechung vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 2004, Zl. 2002/02/0086, m.w.N. sowie das hg. Erkenntnis vom 23. Jänner 2009, Zl. 2008/02/0244) brachte der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck, er sehe keinen Grund, von der Ansicht abzugehen, dass es in Anbetracht des Paragraph 84, Absatz 2, StVO auf die Entfernung der Werbung vom Fahrbahnrand einer Straße, welche außerhalb des Ortsgebietes liege, ankomme; weiters lehnte der Gerichtshof die Ansicht, "im Ortsgebiet angebrachte Werbungen" seien vom Verbot des Paragraph 84, Absatz 2, StVO ausgenommen, ab und legte neuerlich seine Ansicht dar, nach dem Gesetzeswortlaut und dem Zweck dieser Bestimmung sei jeweils auf alle Straßen, in deren Blickfeld (welches der Gesetzgeber mit 100 m vom jeweiligen Fahrbahnrand aus festgelegt habe) die Werbung bzw. Ankündigung falle, abzustellen. Die weitwendigen Ausführungen der nunmehrigen Beschwerdeführerin veranlassen den Gerichtshof nicht, von dieser Rechtsanschauung abzugehen.
Insoweit die beschwerdeführende Partei vermeint, die gegenständliche Werbeanlage erfülle die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach § 84 Abs. 3 StVO, übersieht sie, dass diese Frage nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens ist und im Übrigen rechtskräftig entschieden ist, weshalb darauf vom Verwaltungsgerichtshof ebenso, wie auf die Frage, weshalb und aufgrund welcher Rechtsgrundlage andere gleichartige Anlagen von der Behörde im Stadtgebiet von Wien genehmigt worden seien, nicht näher einzugehen ist.Insoweit die beschwerdeführende Partei vermeint, die gegenständliche Werbeanlage erfülle die Voraussetzungen für eine Bewilligung nach Paragraph 84, Absatz 3, StVO, übersieht sie, dass diese Frage nicht Gegenstand des hier zu beurteilenden Verfahrens ist und im Übrigen rechtskräftig entschieden ist, weshalb darauf vom Verwaltungsgerichtshof ebenso, wie auf die Frage, weshalb und aufgrund welcher Rechtsgrundlage andere gleichartige Anlagen von der Behörde im Stadtgebiet von Wien genehmigt worden seien, nicht näher einzugehen ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff. VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 26. Mai 2009
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008020414.X00Im RIS seit
17.06.2009Zuletzt aktualisiert am
17.10.2009