TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/27 2008/04/0201

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Veröffentlicht am 27.05.2009
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs1 litb;
GewO 1994 §13 Abs1;
GewO 1994 §87 Abs1 Z1;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Eisner, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. Peter Paul Wolf, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Esteplatz 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 20. Mai 2008, Zl. M63/003322/2008, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos" in einem näher bezeichneten Standort gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 iVm § 13 Abs. 1 GewO 1994 entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 20. Mai 2008 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung "Gastgewerbe in der Betriebsart eines Espressos" in einem näher bezeichneten Standort gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2007, teilweise aufgehoben durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Juni 2007, wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges gemäß §§ 15, 146, 147 Abs. 1 StGB nach § 147 Abs. 2 StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einem Strafregisterauszug vom 5. Mai 2008 schienen folgende Vorstrafen des Beschwerdeführers auf:Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 12. Jänner 2007, teilweise aufgehoben durch das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 21. Juni 2007, wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges gemäß Paragraphen 15,, 146, 147 Absatz eins, StGB nach Paragraph 147, Absatz 2, StGB rechtskräftig zu einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden. In einem Strafregisterauszug vom 5. Mai 2008 schienen folgende Vorstrafen des Beschwerdeführers auf:

"§ 107 Abs. 1, § 83 Abs. 1 StGB (LG für Strafsachen Wien, ...) RK 4.11.1993: Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen "§ 107 Absatz eins,, Paragraph 83, Absatz eins, StGB (LG für Strafsachen Wien, ...) RK 4.11.1993: Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen

§ 83 Abs. 1 StGB (BG Ebreichsdorf, ...) RK 15.12.1997: Paragraph 83, Absatz eins, StGB (BG Ebreichsdorf, ...) RK 15.12.1997:

Geldstrafe von 70 TS zu je S 120,--

     § 164 Abs. 1 StGB (LG für Strafsachen Wien, ...) RK

29.7.1999: bedingte Freiheitsstrafe 3 Monate, Probezeit 3 Jahre

     § 83 Abs. 1 StGB (BG Döbling, ...) RK 17.10.2001: bedingte

Freiheitsstrafe 3 Wochen, Probezeit 3 Jahre

     § 88 Abs. 1, § 94 Abs. 1 StGB (BG Floridsdorf, ...)

RK 7.11.2003: Geldstrafe von 160 TS zu je Euro 12,--

     §§ (zu ergänzen: 15) 146, 147 Abs. 1 und 2 StGB (LG für

Strafsachen Wien, ...) RK 21.6.2007: Freiheitsstrafe 6 Monate."

     Die Ausübung des Gewerbes "Gastgewerbe in der Betriebsart

Espresso" biete durch den intensiven Kontakt mit Gästen und

anderen Geschäftspartnern (etwa Lieferanten) jedenfalls

Gelegenheit zur Begehung von strafbaren Handlungen gegen fremdes

Vermögen. Dass es sich bei einer solchen Tat konkret um einen

Versicherungsbetrug (wie im gegenständlichen Fall) handeln müsse,

sei nicht gefordert. Aber selbst ein Versicherungsbetrug liege in

Bezug auf die selbständige Tätigkeit im Rahmen des Gastgewerbes im

Bereich des Möglichen. Im Zusammenhang mit dem Gastgewerbe könne

eine Sachbeschädigung - z.B. der Inneneinrichtung des Lokals - vom

Gewerbeinhaber vorgetäuscht werden, um die (angebliche)

Schadenssumme von der Versicherung retourniert zu bekommen. Der

Berufungswerber sei zum Zeitpunkt der Begehung der letzten

strafbaren Handlung 57 Jahre alt gewesen und demnach in einem

Alter gestanden, in dem die Persönlichkeit eines Menschen in der

Regel ausreichend gefestigt sei. Bei der Beurteilung seiner

Persönlichkeit sei auch zu berücksichtigen, dass der

Beschwerdeführer in der Zeit von 1993 bis 2007 kontinuierlich

wegen gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt worden sei, die

letzte einschlägige Verurteilung wegen Hehlerei stamme aus dem

Jahr 1999. Schon allein auf Grund des gegenständlichen Urteils aus

dem Jahr 2007, aber auch aus der ganzen Reihe der davor begangenen

Straftaten sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer den

strafrechtlich geschützten Werten nicht die gehörige Bedeutung

beimesse. Angesichts des zu kurzen Zeitraumes seit der Verhängung

der unbedingten Freiheitsstrafe sei eine positive

Persönlichkeitsprognose nicht möglich.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte die Behandlung ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (Beschluss vom 24. September 2008, B 1203/08).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Z 1) sie von einem Gericht (lit. b) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Z 2) die Verurteilung nicht getilgt ist.Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994 sind natürliche Personen von der Ausübung eines Gewerbes ausgeschlossen, wenn (Ziffer eins,) sie von einem Gericht (Litera b,) wegen einer strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden sind und (Ziffer 2,) die Verurteilung nicht getilgt ist.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß § 13 Abs. 1 oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn auf den Gewerbetreibenden die Ausschlussgründe gemäß Paragraph 13, Absatz eins, oder 2 zutreffen und nach der Eigenart der strafbaren Handlungen und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung vom 21. Juni 2007 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß § 13 Abs. 1 GewO 1994. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht das Vorliegen des in der Verurteilung vom 21. Juni 2007 bestehenden Ausschlussgrundes gemäß Paragraph 13, Absatz eins, GewO 1994. In der Beschwerde wird aber das Vorliegen des weiteren Tatbestandselementes des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994, nämlich die in der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes, bekämpft.

Damit zeigt der Beschwerdeführer eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf:

Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 87 Abs. 1 Z 1 letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0030).Bei der Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Halbsatz GewO 1994 kommt es nicht darauf an, dass die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist. Für die Verneinung des Vorliegens dieser Tatbestandsvoraussetzungen ist vielmehr entscheidend, dass die in der (durch die fragliche Straftat manifestierten) Persönlichkeit begründete Befürchtung der Begehung der gleichen oder ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes eben (gar) nicht besteht vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 8. Mai 2002, Zl. 2002/04/0030).

Vor diesem Hintergrund stößt die Wertung der belangten Behörde, aus dem durch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lasse sich die Befürchtung ableiten, er würde bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, auf keine Bedenken. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch die übrigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (deren Vorliegen er nicht bestreitet), wenn sie auch für sich genommen keinen Ausschlussgrund iSd § 13 Abs. 1 lit. b GewO 1994 darstellen, in die Prognoseentscheidung der belangten Behörde mit einzubeziehen waren. Was die Eigenart des nach § 87 Abs. 1 Z 1 GewO 1994 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung betrifft, so war es ebenfalls nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes biete Gelegenheit für ein gleiches oder ähnliches deliktisches Verhalten.Vor diesem Hintergrund stößt die Wertung der belangten Behörde, aus dem durch das gesamte Verhalten des Beschwerdeführers zum Ausdruck kommenden Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers lasse sich die Befürchtung ableiten, er würde bei Ausübung des Gewerbes gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, auf keine Bedenken. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch die übrigen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers (deren Vorliegen er nicht bestreitet), wenn sie auch für sich genommen keinen Ausschlussgrund iSd Paragraph 13, Absatz eins, Litera b, GewO 1994 darstellen, in die Prognoseentscheidung der belangten Behörde mit einzubeziehen waren. Was die Eigenart des nach Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer eins, GewO 1994 tatbestandsmäßigen strafbaren Verhaltens der festgestellten strafbaren Handlung betrifft, so war es ebenfalls nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde sich diesbezüglich darauf stützte, die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes biete Gelegenheit für ein gleiches oder ähnliches deliktisches Verhalten.

Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die sich als unbegründet erweisende Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 27. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008040201.X00

Im RIS seit

09.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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