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E000 EU- Recht allgemeinNorm
EURallgBetreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des K, vertreten durch Dr. Wolfgang Vacarescu, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Jakominiplatz 16/II, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Steiermark vom 27. Dezember 2006, Zl. 2F/419/2-2006, betreffend Fremdenpass, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs. 1 Z 6 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers, eines afghanischen Staatsangehörigen, auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, in § 88 FPG seien jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen ein Fremdenpass ausgestellt werden könne. In all diesen Fällen komme es nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, nämlich die Krankheit seiner Mutter, sei alleine nicht geeignet, ein solches öffentliches Interesse zu begründen. Aus diesem Grund sei auch von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen worden.Begründend führte die belangte Behörde aus, in Paragraph 88, FPG seien jene Fälle taxativ aufgezählt, in denen ein Fremdenpass ausgestellt werden könne. In all diesen Fällen komme es nicht bloß darauf an, dass die Ausstellung des Fremdenpasses im Interesse des Betroffenen gelegen sei, sondern es müsse auch ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung eines Fremdenpasses bestehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand, nämlich die Krankheit seiner Mutter, sei alleine nicht geeignet, ein solches öffentliches Interesse zu begründen. Aus diesem Grund sei auch von der Aufnahme weiterer Beweise Abstand genommen worden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde erwogen:
§ 88 Abs. 1 Z 6 FPG (samt Überschrift) lautet:Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG (samt Überschrift) lautet:
"Ausstellung von Fremdenpässen
§ 88. (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden fürParagraph 88, (1) Fremdenpässe können, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, auf Antrag ausgestellt werden für
...
..."
Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass die belangte Behörde zur Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werden könne, die Z 6 des § 88 Abs. 1 FPG heranzog, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam (wenngleich dies im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt wurde).Unstrittig ergibt sich aus der Aktenlage sowie aus dem Umstand, dass die belangte Behörde zur Beurteilung, ob für den Beschwerdeführer ein Fremdenpass ausgestellt werden könne, die Ziffer 6, des Paragraph 88, Absatz eins, FPG heranzog, dass dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zukam (wenngleich dies im angefochtenen Bescheid nicht ausdrücklich festgestellt wurde).
Zu § 88 Abs. 1 Z 6 FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die einleitende (auch) auf die Z 6 zu beziehende Einschränkung des § 88 Abs. 1 FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Art. 25 Abs. 2 der Richtlinie 2004/83/EG, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und bereits bis zum 10. Oktober 2006 umsetzen war, gemeinschaftsrechtwidrig ist und daher in den Fällen des § 88 Abs. 1 Z 6 FPG unangewendet zu bleiben hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0601).Zu Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die einleitende (auch) auf die Ziffer 6, zu beziehende Einschränkung des Paragraph 88, Absatz eins, FPG, den Fremdenpass nur auszustellen, sofern dies im Hinblick auf die Person des Betroffenen im Interesse der Republik gelegen ist, in Ansehung des hinreichend bestimmten und ein subjektives Recht einräumenden Artikel 25, Absatz 2, der Richtlinie 2004/83/EG, der eine derartige Einschränkung nicht vorsieht und bereits bis zum 10. Oktober 2006 umsetzen war, gemeinschaftsrechtwidrig ist und daher in den Fällen des Paragraph 88, Absatz eins, Ziffer 6, FPG unangewendet zu bleiben hat vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0601).
In Verkennung dieser Rechtslage hat die belangte Behörde nicht geprüft, ob der im Verwaltungsverfahren vom Beschwerdeführer vorgetragene Umstand (Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers) als humanitärer Grund anzusehen ist, der die (vorübergehende) Anwesenheit des Beschwerdeführers in einem anderen Staat erfordert.
Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.Sohin war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.Von der beantragten Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 6, VwGG abgesehen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 27. Mai 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1 Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie unmittelbare Anwendung EURallg4/1 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007210050.X00Im RIS seit
13.11.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026