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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
B-VG Art144 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008, Zl. 306.382-C1/7E-XV/53/06, betreffend §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, in der Beschwerdesache des A, vertreten durch Dr. Norbert Lehner, Rechtsanwalt in 2620 Neunkirchen, Seebensteiner Straße 4/Triester Straße 23, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008, Zl. 306.382-C1/7E-XV/53/06, betreffend Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit Beschluss vom 11. Juni 2008, VH 2008/19/0674, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich bestellte daraufhin mit Bescheid vom 19. Juni 2008 (dem Verfahrenshelfer zugestellt am 1. Juli 2008) den nunmehr als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer.Mit Beschluss vom 11. Juni 2008, VH 2008/19/0674, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 61, VwGG die Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 7. Mai 2008. Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer für Niederösterreich bestellte daraufhin mit Bescheid vom 19. Juni 2008 (dem Verfahrenshelfer zugestellt am 1. Juli 2008) den nunmehr als Vertreter des Beschwerdeführers einschreitenden Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer.
Dieser erhob gegen den vorangeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und berief sich dabei auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008, B 1444/08, (dem Verfahrenshelfer nach seinen Angaben zugestellt am 21. Oktober 2008) als verspätet zurück. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass keine Rechtsvorschrift bestehe, welche die gemäß § 61 VwGG iVm § 464 Abs. 3 ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehne, insbesondere nicht in der anscheinend vom Verfahrenshelfer angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei demnach in Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des § 82 Abs. 1 VfGG verspätet. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten (als solcher sei der Antrag "auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" zu verstehen), sei abzuweisen, weil nach Art. 144 Abs. 3 B-VG (§ 87 Abs. 3 VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht komme.Dieser erhob gegen den vorangeführten Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und berief sich dabei auf seine Bestellung zum Verfahrenshelfer. Der Verfassungsgerichtshof wies diese Beschwerde mit Beschluss vom 8. Oktober 2008, B 1444/08, (dem Verfahrenshelfer nach seinen Angaben zugestellt am 21. Oktober 2008) als verspätet zurück. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde abgewiesen. Begründend führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass keine Rechtsvorschrift bestehe, welche die gemäß Paragraph 61, VwGG in Verbindung mit , Paragraph 464, Absatz 3, ZPO eintretende Wirkung der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes auf den Fristenlauf im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof über dieses Verfahren hinaus auf ein anderes Verfahren ausdehne, insbesondere nicht in der anscheinend vom Verfahrenshelfer angenommenen Weise auf ein denselben Bescheid betreffendes Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof. Die Verfassungsgerichtshofbeschwerde sei demnach in Versäumung der ab Zustellung des angefochtenen Bescheides an den Beschwerdeführer zu berechnenden sechswöchigen Beschwerdefrist des Paragraph 82, Absatz eins, VfGG verspätet. Der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gestellte Antrag, die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten (als solcher sei der Antrag "auf Weiterleitung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof" zu verstehen), sei abzuweisen, weil nach Artikel 144, Absatz 3, B-VG (Paragraph 87, Absatz 3, VfGG) eine solche Abtretung nur in den - hier nicht gegebenen - Fällen einer abweisenden Sachentscheidung oder einer Ablehnung der Behandlung einer Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof in Betracht komme.
Mit dem am 30. Oktober 2008 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 29. Oktober 2008 legte der Beschwerdeführer die an den Verfassungsgerichtshof erhobene Beschwerde vor und stellte den unbegründeten Antrag auf Behandlung der eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof.
Durch die Einbringung einer - auch mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bleibt die Frist zur Einbringung einer - gesonderten - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht offen. Ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Abtretungsantrag gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG kann nämlich keinesfalls der gesonderten Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof gleichgehalten werden (vgl. dazu etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2008, 2007/18/0923 bis 0927).Durch die Einbringung einer - auch mit einem Antrag auf Abtretung an den Verwaltungsgerichtshof verbundenen - Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bleibt die Frist zur Einbringung einer - gesonderten - Verwaltungsgerichtshofbeschwerde nicht offen. Ein an den Verfassungsgerichtshof gerichteter Abtretungsantrag gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG kann nämlich keinesfalls der gesonderten Beschwerdeeinbringung beim Verwaltungsgerichtshof gleichgehalten werden vergleiche , dazu etwa den hg. Beschluss vom 3. März 2008, 2007/18/0923 bis 0927).
Der erst am 30. Oktober 2008 zur Post gegebene Schriftsatz - verbunden mit dem Antrag auf Behandlung der am 12. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof unter gleichzeitiger Vorlage derselben - erweist sich daher als verspätet. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begann nämlich nach § 26 Abs. 3 VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer an diesen. Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.Der erst am 30. Oktober 2008 zur Post gegebene Schriftsatz - verbunden mit dem Antrag auf Behandlung der am 12. August 2008 beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof unter gleichzeitiger Vorlage derselben - erweist sich daher als verspätet. Die sechswöchige Frist zur Erhebung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begann nämlich nach Paragraph 26, Absatz 3, VwGG mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes als Verfahrenshelfer an diesen. Die Beschwerde war somit gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 28. Mai 2009
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008191211.X00Im RIS seit
20.10.2009Zuletzt aktualisiert am
22.10.2009