TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/28 2007/19/0511

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Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 1997 §7;
AsylG 1997 §8 Abs1;
AsylG 1997 §8 Abs2;
AsylG 1997 §8;
MRK Art8;
VwGG §33a;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. VwGG § 33a gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 33/2013
  2. VwGG § 33a gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  3. VwGG § 33a gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  4. VwGG § 33a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  5. VwGG § 33a gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2007/19/0513 2007/19/0512

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerden der 1. O, 2. D, und 3. M, alle vertreten durch Dr. Walter Vasoll, Rechtsanwalt in 9620 Hermagor, Riedergasse 3/15, gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates vom 1.) 17. Jänner 2007, Zl. 249.380/1- VII/19/07, 2.) 17. Jänner 2007, Zl. 268.455/1-VII/19/07,

3.) 17. Jänner 2007, Zl. 249.580/1-VII/19/07, betreffend §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 (zu 1. und 3.) bzw. §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 Asylgesetz 1997 (zu 2.) (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),3.) 17. Jänner 2007, Zl. 249.580/1-VII/19/07, betreffend Paragraphen 7, 8, Asylgesetz 1997 (zu 1. und 3.) bzw. Paragraphen 7, 8, Absatz eins, und 2 Asylgesetz 1997 (zu 2.) (weitere Partei: Bundesminister für Inneres),

Spruch

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt III. des zweitangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.Spruchpunkt römisch drei. des zweitangefochtenen Bescheides (Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers) wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Monaten bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerden abgelehnt.

Ein Aufwandersatz hinsichtlich der Erst- und Drittbeschwerdeführer findet nicht statt.

Begründung

Die Beschwerdeführer sind ukrainische Staatsangehörige. Die Erstbeschwerdeführerin ist die Mutter der minderjährigen Zweit- und Drittbeschwerdeführer.

Die Erstbeschwerdeführerin und der Drittbeschwerdeführer reisten am 17. Februar 2004 in das Bundesgebiet ein und beantragten am selben Tag Asyl. Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Wesentlichen vor, sie werde in der Ukraine von Unbekannten wegen der Spielschulden ihres ehemaligen Lebensgefährten bedroht.

Mit den erst- und drittangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde die gemeinsame Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen den - ihre Asylanträge abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2004 gemäß § 7 Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 AsylG zulässig ist (Spruchpunkt II.).Mit den erst- und drittangefochtenen Bescheiden der belangten Behörde wurde die gemeinsame Berufung der Erstbeschwerdeführerin und des Drittbeschwerdeführers gegen den - ihre Asylanträge abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 23. April 2004 gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 (AsylG) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.).

Am 4. Juli 2005 beantragte die Erstbeschwerdeführerin für den (in Österreich nachgeborenen) Zweitbeschwerdeführer Asyl.

Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2006 gemäß § 7 AsylG ab (Spruchpunkt I.), stellte gemäß § 8 Abs. 1 AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 AsylG dorthin aus (Spruchpunkt III.).Mit dem zweitangefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen den - seinen Asylantrag abweisenden - Bescheid des Bundesasylamtes vom 10. Februar 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.), stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG dorthin aus (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Asylverfahren seiner Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) und seines Bruders (des Drittbeschwerdeführers) ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und somit kein Familienbezug des Zweitbeschwerdeführers zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb der Zweitbeschwerdeführer durch die Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art. 8 EMRK verletzt werde.Begründend führte die belangte Behörde zur Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers im Wesentlichen aus, dass die Asylverfahren seiner Mutter (der Erstbeschwerdeführerin) und seines Bruders (des Drittbeschwerdeführers) ebenfalls rechtskräftig negativ abgeschlossen worden seien und somit kein Familienbezug des Zweitbeschwerdeführers zu einem dauerhaft aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich vorliege, weshalb der Zweitbeschwerdeführer durch die Ausweisung nicht in seinem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Artikel 8, EMRK verletzt werde.

Über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen diese Bescheide erhobenen, wegen des sachlichen und persönlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Zu I.:Zu römisch eins.:

Bei der im Spruchpunkt III. des zweitangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Mutter und seinen Bruder zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, 2006/20/0198 bis 0200).Bei der im Spruchpunkt römisch drei. des zweitangefochtenen Bescheides verfügten Ausweisung des Zweitbeschwerdeführers hat die belangte Behörde verkannt, dass in einem Fall wie dem vorliegenden eine Ausweisung, die es möglich erscheinen lässt, dass der Zweitbeschwerdeführer auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Mutter und seinen Bruder zu verlassen hat, einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben des Zweitbeschwerdeführers mit seiner Mutter und seinem Bruder darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 12. Dezember 2007, 2007/19/1054, sowie zuletzt das hg. Erkenntnis vom 31. März 2009, 2006/20/0198 bis 0200).

Der zweitangefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z  1 VwGG aufzuheben.Der zweitangefochtene Bescheid war daher in diesem Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.

Zu II.:Zu römisch zwei.:

Gemäß Art 131 Abs. 3 B-VG und § 33a VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33 a, VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates durch Beschluss ablehnen, wenn die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wird, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die erst- und drittangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte I. und II. des zweitangefochtenen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerden sprechen würden, liegen nicht vor.Die Beschwerden werfen - soweit sie sich auf die erst- und drittangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides beziehen - keine für die Entscheidung dieser Fälle maßgeblichen Rechtsfragen auf, denen im Sinne der zitierten Bestimmungen grundsätzliche Bedeutung zukäme. Gesichtspunkte, die dessen ungeachtet gegen eine Ablehnung der Beschwerden sprechen würden, liegen nicht vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die erst- und drittangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte I. und II. des zweitangefochtenen Bescheides richten, abzulehnen.Der Verwaltungsgerichtshof hat daher beschlossen, die Behandlung der Beschwerden, soweit sie sich gegen die erst- und drittangefochtenen Bescheide sowie auf die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des zweitangefochtenen Bescheides richten, abzulehnen.

Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Erst- und Drittbeschwerdeführer in diesem Fall selbst zu tragen (§ 58 Abs. 1 VwGG).Den Verfahrensaufwand vor dem Verwaltungsgerichtshof haben die Erst- und Drittbeschwerdeführer in diesem Fall selbst zu tragen (Paragraph 58, Absatz eins, VwGG).

Wien, am 28. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007190511.X00

Im RIS seit

01.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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