TE Vwgh Erkenntnis 2009/5/28 2006/15/0350

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.05.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz;

Norm

ASVG §175;
ASVG §176;
EStG 1988 §3 Abs1 Z4 litc;
  1. ASVG § 175 heute
  2. ASVG § 175 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2024
  3. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  4. ASVG § 175 gültig von 01.04.2021 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  5. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 31.03.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2021
  6. ASVG § 175 gültig von 11.03.2020 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 23/2020
  7. ASVG § 175 gültig von 01.01.2013 bis 10.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  8. ASVG § 175 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  9. ASVG § 175 gültig von 01.09.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2010
  10. ASVG § 175 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  11. ASVG § 175 gültig von 01.07.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2005
  12. ASVG § 175 gültig von 01.01.2005 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 171/2004
  13. ASVG § 175 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  14. ASVG § 175 gültig von 01.08.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  15. ASVG § 175 gültig von 01.01.1992 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 676/1991
  1. ASVG § 176 heute
  2. ASVG § 176 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. ASVG § 176 gültig von 01.03.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  4. ASVG § 176 gültig von 01.01.2013 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/2012
  5. ASVG § 176 gültig von 14.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 107/2012
  6. ASVG § 176 gültig von 01.01.2011 bis 13.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  7. ASVG § 176 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2009
  8. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  9. ASVG § 176 gültig von 07.08.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/2002
  10. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 06.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  11. ASVG § 176 gültig von 19.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2002
  12. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 18.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  13. ASVG § 176 gültig von 01.01.2002 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  15. ASVG § 176 gültig von 01.07.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 173/1999
  16. ASVG § 176 gültig von 01.02.1999 bis 30.06.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  17. ASVG § 176 gültig von 01.01.1999 bis 31.01.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  18. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  19. ASVG § 176 gültig von 01.08.1998 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  21. ASVG § 176 gültig von 01.07.1997 bis 31.08.1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  22. ASVG § 176 gültig von 01.08.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  1. EStG 1988 § 3 heute
  2. EStG 1988 § 3 gültig ab 19.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2026
  3. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 18.02.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  4. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2026 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  5. EStG 1988 § 3 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 3 gültig von 04.11.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2025
  7. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2024 bis 03.11.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  8. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 188/2023
  9. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  10. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2024 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  11. EStG 1988 § 3 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  12. EStG 1988 § 3 gültig von 22.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2023
  13. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2022 bis 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 220/2022
  14. EStG 1988 § 3 gültig von 07.12.2022 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  15. EStG 1988 § 3 gültig von 28.10.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 3 gültig von 20.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  17. EStG 1988 § 3 gültig von 15.02.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  18. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2021 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 227/2021
  19. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 30.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  20. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2021 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  21. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2020
  22. EStG 1988 § 3 gültig von 30.10.2019 bis 17.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  23. EStG 1988 § 3 gültig von 27.07.2017 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2017
  24. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.2017 bis 26.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2017
  25. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 14.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  26. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  27. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  28. EStG 1988 § 3 gültig von 01.03.2017 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2016
  29. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2017 bis 28.02.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2017
  30. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2016
  31. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2016 bis 30.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2016
  32. EStG 1988 § 3 gültig von 15.08.2015 bis 01.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  33. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2014 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2014
  34. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.2013 bis 29.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2013
  35. EStG 1988 § 3 gültig von 15.12.2012 bis 29.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  36. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2012 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  37. EStG 1988 § 3 gültig von 02.08.2011 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2011
  38. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2011 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2010
  39. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2010 bis 01.08.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  40. EStG 1988 § 3 gültig von 16.06.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2010
  41. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2009 bis 15.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2009
  42. EStG 1988 § 3 gültig von 16.07.2009 bis 30.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  43. EStG 1988 § 3 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  44. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  45. EStG 1988 § 3 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  46. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  47. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2008
  48. EStG 1988 § 3 gültig von 28.06.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  49. EStG 1988 § 3 gültig von 10.07.2007 bis 27.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2007
  50. EStG 1988 § 3 gültig von 24.05.2007 bis 09.07.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  51. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2006 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2006
  52. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2005 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2005
  53. EStG 1988 § 3 gültig von 20.08.2005 bis 30.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  54. EStG 1988 § 3 gültig von 10.06.2005 bis 19.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2005
  55. EStG 1988 § 3 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  56. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  57. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2003
  58. EStG 1988 § 3 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  59. EStG 1988 § 3 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  60. EStG 1988 § 3 gültig von 25.05.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2002
  61. EStG 1988 § 3 gültig von 19.12.2001 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  62. EStG 1988 § 3 gültig von 08.08.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  63. EStG 1988 § 3 gültig von 27.06.2001 bis 07.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  64. EStG 1988 § 3 gültig von 06.01.2001 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2001
  65. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.2000 bis 05.01.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  66. EStG 1988 § 3 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  67. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1998 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  68. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  69. EStG 1988 § 3 gültig von 01.12.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  70. EStG 1988 § 3 gültig von 01.09.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 694/1993
  71. EStG 1988 § 3 gültig von 01.01.1992 bis 31.08.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1992
  72. EStG 1988 § 3 gültig von 19.01.1991 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 28/1991
  73. EStG 1988 § 3 gültig von 01.07.1990 bis 18.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 281/1990
  74. EStG 1988 § 3 gültig von 30.12.1989 bis 30.06.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  75. EStG 1988 § 3 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des AB in S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Oktober 2006, Zlen. RV/0039-F/04, RV/0040-F/04, RV/0118- F/05, betreffend u.a. Einkommensteuer 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des Ausschussbericht in S, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in 6800 Feldkirch, Saalbaugasse 2, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Feldkirch, vom 16. Oktober 2006, Zlen. RV/0039-F/04, RV/0040-F/04, RV/0118- F/05, betreffend u.a. Einkommensteuer 1999 bis 2002, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2002 entschieden. Die Beschwerde betrifft lediglich die Jahre 1999 bis 2002; strittig ist hiebei, ob die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sind.Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde über die Einkommensteuer für die Jahre 1993 bis 2002 entschieden. Die Beschwerde betrifft lediglich die Jahre 1999 bis 2002; strittig ist hiebei, ob die vom Beschwerdeführer bezogenen Leistungen der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 von der Einkommensteuer befreit sind.

Die belangte Behörde führte hiezu in der Begründung des angefochtenen Bescheides aus, der Beschwerdeführer sei bis zu seinem Schiunfall im Jahr 1999 in der Schweiz tätig gewesen. In seiner Berufung habe er geltend gemacht, es stehe außer Zweifel, dass der im Jahr 1999 erlittene Unfall im Zusammenhang mit der damaligen Erwerbstätigkeit gestanden sei. Der damalige Arbeitgeber habe einen Firmenschitag organisiert, zu welchem alle Mitarbeiter eingeladen gewesen seien. Das Unternehmen habe die Kosten für Fahrt, Schiliftbenützung und Verpflegung übernommen. Die auf Grund dieses Unfalles erlittene Versehrtheit sei Auslöser der erhaltenen Bezüge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspreche, gewesen.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung (vom 31. Oktober 2003 betreffend Einkommensteuer 1993 bis 2001) habe das Finanzamt ausgeführt, die Unfallrente resultiere aus einem "Nichtbetriebsunfall", was bedeute, dass diese Leistungen nicht einer inländischen gesetzlichen Unfallrente entsprechen würden. In der weiteren abweisenden Berufungsvorentscheidung betreffend Einkommensteuer 2002 habe das Finanzamt ausgeführt, um in den Genuss der Steuerfreiheit der SUVA-Taggelder und der SUVA-Rente zu kommen, müssten diese Leistungen im Grunde und der Höhe nach der österreichischen Rechtslage entsprechen. Da diese Leistungen auf Grund eines außerberuflichen Unfalls gewährt worden seien, entsprächen diese Bezüge nicht einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung.

Der Beschwerdeführer habe sowohl im Vorlageantrag als auch in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es sich beim Schiunfall vom 13. März 1999 um einen Arbeitsunfall im Sinne der §§ 175 ff ASVG handle.Der Beschwerdeführer habe sowohl im Vorlageantrag als auch in der Berufungsverhandlung darauf hingewiesen, dass es sich beim Schiunfall vom 13. März 1999 um einen Arbeitsunfall im Sinne der Paragraphen 175, ff ASVG handle.

Im Erwägungsteil führte die belangte Behörde hiezu aus, im Gegensatz zum Schweizerischen Unfallversicherungsrecht, in das auch Nichtbetriebsunfälle einbezogen seien, nenne das österreichische ASVG im Zusammenhang mit der Unfallversicherung ausdrücklich nur zwei Versicherungsfälle der Gesundheitsschädigung, nämlich den Arbeitsunfall und die Berufskrankheit. Die österreichische Unfallversicherung schütze den Versicherten in seiner Rolle als Erwerbstätigen. Zum geschützten Lebensbereich gehörten daher alle Risken, denen ein Versicherter in seiner Rolle als Erwerbstätiger ausgesetzt sei. Außerhalb dieses Schutzbereiches liege die Privatsphäre des Versicherten. Weiters sehe der Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass die Unfallversicherung nur einzustehen habe, wenn sich der Unfall im örtlichen, zeitlichen und ursächlichen Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit ereignet habe. Wenn dies nicht der Fall sei, sei die gesetzliche Krankenversicherung zuständig.

Die Arbeitgeberin des Beschwerdeführers habe im Schreiben vom 30. September 2004 bestätigt, dass der durchgeführte Schitag auf freiwilliger Basis unter Anleitung des Arbeitgebers durchgeführt worden sei. Es habe kein Schirennen stattgefunden, sondern es sei dieser Schitag als "Plauschtag" für alle Beteiligten durchgeführt worden. Die Arbeitgeberin habe sich dabei anteilsweise an den Kosten wie Schikarte, Bustransfer in das Schigebiet und Verpflegung beteiligt. Stattgefunden habe der Schitag an einem arbeitsfreien Samstag.

Die belangte Behörde gehe daher - wie bereits das Finanzamt - davon aus, dass dieser Schiunfall bei dem freiwilligen Betriebsausflug keinen "Betriebsunfall im Sinne der §§ 175 und 176 ASVG" darstelle. Es fehle der ursächliche Zusammenhang mit der eigentlichen Beschäftigung und es sei der Unfall auch nicht von einem der Sondertatbestände erfasst. Eine andere Betrachtungsweise könnte nur dann greifen, wenn der Schitag an einem Arbeitstag, ohne die Verpflichtung der Teilnehmer, dafür extra einen Urlaubstag zu nehmen, stattfinde und als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes eindeutig zu verneinen. Die SUVA-Taggelder und die SUVA-Rente seien daher auf Grund eines privaten, nicht betrieblichen Unfalles gewährt worden und werde ein derartiger Unfall in Österreich von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgedeckt. Die SUVA-Bezüge entsprächen dem Grunde nach der Leistung aus der inländischen gesetzlichen Krankenversicherung, die den durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkten Einkommensausfall zumindest teilweise ausgleichen solle und seien damit einem Einkommen aus der Arbeitstätigkeit gleich gestellt. Der Beschwerdeführer würde bei einer steuerfreien Behandlung seiner SUVA-Bezüge besser gestellt sein als ein inländischer Arbeitnehmer, der nach dem ASVG entsprechende steuerpflichtige Leistungen erhalte.Die belangte Behörde gehe daher - wie bereits das Finanzamt - davon aus, dass dieser Schiunfall bei dem freiwilligen Betriebsausflug keinen "Betriebsunfall im Sinne der Paragraphen 175 und 176 ASVG" darstelle. Es fehle der ursächliche Zusammenhang mit der eigentlichen Beschäftigung und es sei der Unfall auch nicht von einem der Sondertatbestände erfasst. Eine andere Betrachtungsweise könnte nur dann greifen, wenn der Schitag an einem Arbeitstag, ohne die Verpflichtung der Teilnehmer, dafür extra einen Urlaubstag zu nehmen, stattfinde und als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei. Dies sei im gegenständlichen Fall jedoch auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes eindeutig zu verneinen. Die SUVA-Taggelder und die SUVA-Rente seien daher auf Grund eines privaten, nicht betrieblichen Unfalles gewährt worden und werde ein derartiger Unfall in Österreich von der gesetzlichen Unfallversicherung nicht abgedeckt. Die SUVA-Bezüge entsprächen dem Grunde nach der Leistung aus der inländischen gesetzlichen Krankenversicherung, die den durch die Arbeitsunfähigkeit bewirkten Einkommensausfall zumindest teilweise ausgleichen solle und seien damit einem Einkommen aus der Arbeitstätigkeit gleich gestellt. Der Beschwerdeführer würde bei einer steuerfreien Behandlung seiner SUVA-Bezüge besser gestellt sein als ein inländischer Arbeitnehmer, der nach dem ASVG entsprechende steuerpflichtige Leistungen erhalte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde über die Beschwerde erwogen:

Der Beschwerdeführer vertritt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH) die Auffassung, die SUVA-Bezüge seien steuerfrei.

Gemäß § 3 Abs. 1 Z. 4 lit. c EStG 1988 sind von der Einkommensteuer u.a. befreit Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Der Beschwerdeführer bezieht von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Leistungen auf Grund des Unfalles vom 13. März 1999. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, weil der Beschwerdeführer bei einem freiwilligen Betriebsausflug teilgenommen habe, der Betriebsausflug an keinem Arbeitstag abgehalten worden sei und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, Litera c, EStG 1988 sind von der Einkommensteuer u.a. befreit Geldleistungen aus einer gesetzlichen Unfallversorgung sowie dem Grunde und der Höhe nach gleichartige Beträge aus einer ausländischen gesetzlichen Unfallversorgung, die einer inländischen gesetzlichen Unfallversorgung entspricht. Der Beschwerdeführer bezieht von der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt Leistungen auf Grund des Unfalles vom 13. März 1999. Die belangte Behörde verneint das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, weil der Beschwerdeführer bei einem freiwilligen Betriebsausflug teilgenommen habe, der Betriebsausflug an keinem Arbeitstag abgehalten worden sei und nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten sei.

Nach ständiger Rechtsprechung des OGH (vgl. etwa die Urteile vom 22. Dezember 2005, 10 Ob S 121/05z, vom 27. November 2007, 10 Ob S 113/07a) stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind.Nach ständiger Rechtsprechung des OGH vergleiche , etwa die Urteile vom 22. Dezember 2005, 10 Ob S 121/05z, vom 27. November 2007, 10 Ob S 113/07a) stehen betriebliche Gemeinschaftsveranstaltungen insoweit unter Versicherungsschutz, als die Teilnahme an ihnen ein Ausfluss der Ausübung der Erwerbstätigkeit ist. Hiefür sind in jedem konkreten Fall eine Reihe von Faktoren in ihrem Zusammenhang und in ihrer ausschlaggebenden Bedeutung als Beurteilungskriterien heranzuziehen. Es muss sich um eine Gemeinschaftsveranstaltung handeln, die allen Betriebsangehörigen oder, wenn die Größe oder die Erfordernisse des Betriebes keine gemeinsame Veranstaltung erlauben, wenigstens den Angehörigen der Abteilungen oder Gruppen, bei denen dies möglich ist, offen steht, an der, wenn auch ohne ausdrücklichen Zwang, alle teilnehmen sollen und die eine gewisse Mindestbeteiligung aufweist. Die Gemeinschaftsveranstaltung muss vom Betriebsleiter selbst veranstaltet, zumindest aber bei der Planung und Durchführung von seiner Autorität getragen werden. Hiefür sind die Anwesenheit des Betriebsinhabers oder eines Organs, die gänzliche oder teilweise Übernahme der Kosten, die Durchführung der Veranstaltung während der Arbeitszeit oder die Gewährung arbeitsfreier Zeit wichtige Anhaltspunkte. Wenn nicht alle Kriterien vorliegen, so muss dies noch keinen Versicherungsausschluss bedeuten, doch kommt es darauf an, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche private Interessen beteiligt sind.

Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass der Betriebsausflug an keinem Arbeitstag abgehalten worden ist, für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig teilgenommen hat und nach dem Schreiben des Dienstgebers des Beschwerdeführers der Betriebsausflug auf freiwilliger Basis durchgeführt worden sei, kann letztlich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich - von der belangten Behörde unwidersprochen - ausgeführt, dass der Arbeitgeber alle Mitarbeiter eingeladen hat. Damit ist aber das Erfordernis, dass die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht, erfüllt. Die Auffassung der belangten Behörde, der Schitag sei nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten, ist auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt, ist es nach der Judikatur des OGH entscheidend, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. Hiezu hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Schitag unter Anleitung des Arbeitgebers durchgeführt worden ist, dieser hat die Organisation und die Abwicklung wie das Programm und den Tagesablauf festgelegt. Der Arbeitgeber hat sich anteilsweise an den Kosten der Schikarte, dem Bustransfer in das Schigebiet und der Verpflegung beteiligt. Auf Grund dieser Umstände ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde vom Vorliegen einer ihrer Art nach unter Versicherungsschutz nach der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen. Diese diente wohl auch betrieblichen Interessen, nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühls und der Verbundenheit mit dem Betrieb. Die gegenständliche Veranstaltung kann daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsausflug angesehen werden, sodass das gemeinsame Schifahren und der hiebei vom Beschwerdeführer erlittene Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich herausfiel. Die belangte Behörde durfte aus dem von ihr angenommenen Grund die Gleichartigkeit der Bezüge nicht verneinen (vgl. zur Gleichartigkeit einer solchen Leistung die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).Vor diesem rechtlichen Hintergrund kann der von der belangten Behörde hervorgehobene Umstand, dass der Betriebsausflug an keinem Arbeitstag abgehalten worden ist, für sich allein nicht ausschlaggebend sein. Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig teilgenommen hat und nach dem Schreiben des Dienstgebers des Beschwerdeführers der Betriebsausflug auf freiwilliger Basis durchgeführt worden sei, kann letztlich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht zum Verlust des Versicherungsschutzes der Unfallversicherung führen. Der Beschwerdeführer hat nämlich - von der belangten Behörde unwidersprochen - ausgeführt, dass der Arbeitgeber alle Mitarbeiter eingeladen hat. Damit ist aber das Erfordernis, dass die Teilnahme an der Gemeinschaftsveranstaltung allen Betriebsangehörigen offen steht, erfüllt. Die Auffassung der belangten Behörde, der Schitag sei nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung zu werten, ist auf Grund des von ihr angenommenen Sachverhaltes nicht nachvollziehbar. Wie oben ausgeführt, ist es nach der Judikatur des OGH entscheidend, in welcher Intensität die Gemeinschaftsveranstaltung betrieblichen Zwecken dient und in welchem Umfang außerbetriebliche, private Interessen beteiligt sind. Hiezu hat die belangte Behörde festgestellt, dass der Schitag unter Anleitung des Arbeitgebers durchgeführt worden ist, dieser hat die Organisation und die Abwicklung wie das Programm und den Tagesablauf festgelegt. Der Arbeitgeber hat sich anteilsweise an den Kosten der Schikarte, dem Bustransfer in das Schigebiet und der Verpflegung beteiligt. Auf Grund dieser Umstände ist entgegen der Auffassung der belangten Behörde vom Vorliegen einer ihrer Art nach unter Versicherungsschutz nach der österreichischen gesetzlichen Unfallversicherung stehenden Gemeinschaftsveranstaltung auszugehen. Diese diente wohl auch betrieblichen Interessen, nämlich der Förderung des Gemeinschaftsgefühls und der Verbundenheit mit dem Betrieb. Die gegenständliche Veranstaltung kann daher in ihrer Gesamtheit als Betriebsausflug angesehen werden, sodass das gemeinsame Schifahren und der hiebei vom Beschwerdeführer erlittene Unfall nicht aus dem unfallversicherungsgeschützten Bereich herausfiel. Die belangte Behörde durfte aus dem von ihr angenommenen Grund die Gleichartigkeit der Bezüge nicht verneinen vergleiche , zur Gleichartigkeit einer solchen Leistung die hg. Erkenntnisse vom 19. Dezember 2006, 2004/15/0169, und vom 22. April 2009, 2007/15/0022).

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 28. Mai 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006150350.X00

Im RIS seit

07.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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