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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
FPG 2005 §65Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl sowie die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde des Y, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 22. August 2006, Zl. UVS-410a-013/E2-2006, betreffend Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Bezirkshauptmannschaft Bregenz erließ gegen den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 16. Dezember 1992 ein unbefristetes Aufenthaltsverbot. Mit weiterem Bescheid vom 4. Juni 2004 wies die erstinstanzliche Behörde den Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ab.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der gegen den letztgenannten Bescheid gerichteten Berufung insoweit Folge, als sie den angefochtenen Bescheid mit der Maßgabe behoben hat, dass das Aufenthaltsverbot auf 20 Jahre herabgesetzt werde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Aktenvorlage samt Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Mit dem zitierten Spruch verkannte die belangte Behörde in zweifacher Hinsicht die Rechtslage.
§ 65 Abs. 1 FPG lautet:Paragraph 65, Absatz eins, FPG lautet:
"Das Aufenthaltsverbot oder das Rückkehrverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind."
Sind die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen, sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig. Sind die Gründe nicht weggefallen, ist die Aufhebung dieser Maßnahme zu versagen. Eine (bloße) Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist durch § 65 FPG nicht gedeckt (vgl. das bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des § 26 Fremdengesetz aus 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, 95/18/0953).Sind die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes weggefallen, sind sowohl die Belassung des Aufenthaltsverbotes als auch die Verhängung eines kürzeren Aufenthaltsverbotes rechtswidrig. Sind die Gründe nicht weggefallen, ist die Aufhebung dieser Maßnahme zu versagen. Eine (bloße) Verkürzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist durch Paragraph 65, FPG nicht gedeckt vergleiche , das bereits zur inhaltsgleichen Bestimmung des Paragraph 26, Fremdengesetz aus 1992 ergangene hg. Erkenntnis vom 27. Juni 1996, 95/18/0953).
Zum anderen ist die Erlassung eines 20-jährigen Aufenthaltsverbotes unzulässig. Ein Aufenthaltsverbot darf nämlich nur unbefristet oder sonst auf eine Dauer von höchstens zehn Jahren verhängt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0589).Zum anderen ist die Erlassung eines 20-jährigen Aufenthaltsverbotes unzulässig. Ein Aufenthaltsverbot darf nämlich nur unbefristet oder sonst auf eine Dauer von höchstens zehn Jahren verhängt werden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2009, 2008/22/0589).
Im fortgesetzten Verfahren wird die belangte Behörde auf Grund der seit Erlassung des angefochtenen Bescheides geänderten Sachlage die Gefährlichkeitsprognose neu zu beurteilen und eine aktuelle Interessenabwägung vorzunehmen haben.
Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.Nach dem Gesagten war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.
Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 4 VwGG unterbleiben.Die beantragte Durchführung einer Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 4, VwGG unterbleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 18. Juni 2009
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008220605.X00Im RIS seit
12.08.2009Zuletzt aktualisiert am
29.06.2026