TE Vwgh Beschluss 2009/6/24 2009/09/0096

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Veröffentlicht am 24.06.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §45 Abs1;
  1. VwGG § 45 heute
  2. VwGG § 45 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 45 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 45 gültig von 01.07.2012 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. VwGG § 45 gültig von 05.01.1985 bis 30.06.2012

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, in der Beschwerdesache der S T in W, vertreten durch Dr. Margit Kaufmann, Rechtsanwältin in 1080 Wien, Florianigasse 7/6, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS- 07/A/28/4170/2008-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, über den Antrag auf Wiederaufnahme des mit hg. Beschluss vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/09/0368, eingestellten Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Dem Antrag wird nicht stattgegeben.

Begründung

Mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, wurde die Antragstellerin u.a. aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ihre am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-07/A/28/4170/2008-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem sie verletzt zu sein behauptet (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG), zu ergänzen.Mit hg. Verfügung vom 22. Dezember 2008, Zl. 2008/09/0368-2, wurde die Antragstellerin u.a. aufgefordert, binnen einer Frist von 4 Wochen ihre am 15. Dezember 2008 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 29. Oktober 2008, Zl. UVS-07/A/28/4170/2008-18, betreffend Bestrafung nach dem AuslBG, durch die bestimmte Bezeichnung des Rechtes, in welchem sie verletzt zu sein behauptet (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG), zu ergänzen.

Mit Eingabe vom 2. Februar 2009 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde in diesem Punkt mit der Angabe:

"Die Beschwerde wird gemäß Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG erhoben und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes"."Die Beschwerde wird gemäß Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhoben und zwar wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes".

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/09/0368-5, wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt, im Ergänzungsschriftsatz sei mit der oben wiedergegebenen Passage dem Auftrag zur Darstellung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunktes) nicht ausreichend Rechnung getragen worden, weil es zur Darlegung des Beschwerdepunktes im Sinne der zitierten gesetzlichen Vorschrift erforderlich sei, das subjektivöffentliche Recht konkret zu benennen, in welchem sich der (die) Beschwerdeführer(in) verletzt erachtet und dessen Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründe. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb des bezeichneten Beschwerdepunktes allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufzugreifen.Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Februar 2009, Zl. 2008/09/0368-5, wurde das Beschwerdeverfahren mit der Begründung gemäß Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG eingestellt, im Ergänzungsschriftsatz sei mit der oben wiedergegebenen Passage dem Auftrag zur Darstellung des verletzten Rechtes (Beschwerdepunktes) nicht ausreichend Rechnung getragen worden, weil es zur Darlegung des Beschwerdepunktes im Sinne der zitierten gesetzlichen Vorschrift erforderlich sei, das subjektivöffentliche Recht konkret zu benennen, in welchem sich der (die) Beschwerdeführer(in) verletzt erachtet und dessen Verletzung die Legitimation zur Beschwerdeerhebung erst begründe. Es sei nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichtshofes, außerhalb des bezeichneten Beschwerdepunktes allfällige objektive Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides oder des ihm zu Grunde liegenden Verfahrens aufzugreifen.

Mit Schriftsatz vom 23. März 2009 begehrt die Antragstellerin nunmehr die Wiederaufnahme des mit Einstellung beendeten Verfahrens. Das Verwaltungsgerichtshofgesetz sehe eine Verfahrenseinstellung, weil ein fristgerecht erstatteter ergänzender Schriftsatz nach Ansicht des Gerichtshofes nicht alle in der Verfügung vom 22. Dezember 2008 enthaltenen Mängel ordnungsgemäß behoben habe, nicht vor. Im Hinblick darauf, dass die Beschwerde wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes erhoben worden sei und aus dem Inhalt der Beschwerde das verletzte subjektive Recht der Beschwerdeführerin hervorgehe, werde beantragt, das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof wieder aufzunehmen bzw. zu Ende zu führen. Ausdrücklich werde vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin durch den in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2008 in "ihrem subjektiven Recht" verletzt worden sei. Die Rechtsverletzung sei darin zu erblicken, dass der Beschwerdeführerin "als Betreiberin der Sauna-Bar in der H....straße die Möglichkeit genommen wird, ausländische weibliche Gäste zu empfangen, wenn diese von kontrollierenden Beamten als Animierdamen qualifiziert werden und dadurch die Beschwerdeführerin einem Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes aussetzen".

Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Beschwerden, die sich wegen Versäumung der Einbringungsfrist oder wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes nicht zur Behandlung eignen oder denen offenbar die Einwendung der entschiedenen Sache oder der Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde entgegensteht, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesbestimmung sind Beschwerden, denen keiner der im Abs. 1 bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (§§ 23, 24, 28, 29 VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesbestimmung sind Beschwerden, denen keiner der im Absatz eins, bezeichneten Umstände entgegensteht, bei denen jedoch die Vorschriften über die Form und den Inhalt (Paragraphen 23, 24, 28, 29, VwGG) nicht eingehalten wurden, zur Behebung der Mängel unter Setzung einer kurzen Frist zurückzustellen; die Versäumung dieser Frist gilt als Zurückziehung. Dem Beschwerdeführer steht es frei, einen neuen, dem Mängelbehebungsauftrag voll Rechnung tragenden Schriftsatz unter Wiedervorlage der zurückgestellten unverbesserten Beschwerde einzubringen.

Gemäß § 33 Abs. 1 VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGG ist, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde, nach dessen Einvernahme die Beschwerde in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen. Dasselbe gilt, wenn die Beschwerde zurückgezogen wurde.

Gemäß § 45 Abs. 1 VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wennGemäß Paragraph 45, Absatz eins, VwGG ist die Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens auf Antrag einer Partei zu bewilligen, wenn

1. das Erkenntnis oder der Beschluss durch eine gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder

2. das Erkenntnis oder der Beschluss auf einer nicht von der Partei verschuldeten irrigen Annahme der Versäumnis einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist beruht oder

3. nachträglich eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung bekannt wird, die in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof die Einwendung der entschiedenen Sache begründet hätte oder

4. im Verfahren vor dem Gerichtshof den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis oder der Beschluss anders gelautet hätte oder

5. das Verfahren vor dem Gerichtshof wegen Klaglosstellung oder wegen einer durch Klaglosstellung veranlassten Zurückziehung der Beschwerde eingestellt, die behördliche Maßnahme, die die Klaglosstellung bewirkt hatte, jedoch nachträglich behoben wurde.

Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, sie macht insbesondere keinen der im § 45 Abs. 1 VwGG genannten Wiederaufnahmegründe geltend.Die Antragstellerin begründet ihren Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens nicht, sie macht insbesondere keinen der im Paragraph 45, Absatz eins, VwGG genannten Wiederaufnahmegründe geltend.

In einem Verfahren nach § 45 VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu aufgerufen, seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse zu überprüfen, so wie er die Bescheide der Verwaltungsbehörden überprüft, sondern er kann ein Beschwerdeverfahren nur unter einer der in § 45 Abs. 1 VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen wiederaufnehmen. Daher kann auch die behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen (vgl. den hg. Beschluss vom 27. Juni 1994, Zl. 93/12/0095, und die darin angeführte Rechtsprechung), abgesehen davon, dass eine Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG nicht vorliegt, weil im Sinne dieser Rechtsvorschriften vorzugehen ist, wenn auch nur einem Punkt der mehrere Punkte umfassenden Ergänzungsaufforderung nicht entsprochen wird.In einem Verfahren nach Paragraph 45, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof nicht dazu aufgerufen, seine eigenen Erkenntnisse oder Beschlüsse zu überprüfen, so wie er die Bescheide der Verwaltungsbehörden überprüft, sondern er kann ein Beschwerdeverfahren nur unter einer der in Paragraph 45, Absatz eins, VwGG taxativ aufgezählten Voraussetzungen wiederaufnehmen. Daher kann auch die behauptete unrichtige Anwendung von Rechtsvorschriften nicht zur Wiederaufnahme des Verfahrens vor diesem Gerichtshof führen vergleiche , den hg. Beschluss vom 27. Juni 1994, Zl. 93/12/0095, und die darin angeführte Rechtsprechung), abgesehen davon, dass eine Verletzung der Rechtsvorschriften der Paragraphen 34, Absatz 2 und 33 Absatz eins, VwGG nicht vorliegt, weil im Sinne dieser Rechtsvorschriften vorzugehen ist, wenn auch nur einem Punkt der mehrere Punkte umfassenden Ergänzungsaufforderung nicht entsprochen wird.

Wien, am 24. Juni 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009090096.X00

Im RIS seit

02.12.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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