I. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1994, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1984 bis 1994, und betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1995, Einkommensteuer 1984 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993 ab.römisch eins. Mit dem angefochtenen Bescheid sprach die belangte Behörde über die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Bescheide betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Umsatzsteuer 1992 bis 1994, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Einkommensteuer 1984 bis 1994, und betreffend Umsatzsteuer 1992 bis 1995, Einkommensteuer 1984 bis 1995 sowie Gewerbesteuer 1992 und 1993 ab.
Nach dem Beschwerdevorbringen werden die Bescheide betreffend
1. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994, 1. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1994,
2. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß § 303 Abs. 4 BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1994, 2. Wiederaufnahme der Verfahren gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO hinsichtlich Einkommensteuer für die Jahre 1984 bis 1994,
Umsatzsteuer für die Jahre 1992 bis 1995,
Gewerbesteuer für die Jahre 1992 bis 1993 und
Einkommensteuer für die Jahre 1984, 1985 und 1988
nicht angefochten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987, 1989 bis 1995. II. Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 12. April 2007 die angefochtene Berufungsentscheidung vom 27. November 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und 1989 bis 1995 gemäß § 300 Abs. 1 lit. a, d BAO auf.Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist sohin die Einkommensteuer für die Jahre 1986, 1987, 1989 bis 1995. römisch zwei. Die belangte Behörde hob mit Bescheid vom 12. April 2007 die angefochtene Berufungsentscheidung vom 27. November 2006 hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und 1989 bis 1995 gemäß Paragraph 300, Absatz eins, Litera a, d, BAO auf.
Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer am 16. April 2007 zugestellten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides trat hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und die Jahre 1989 bis 1995 Klaglosstellung ein, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2008, protokolliert zur Zl. 2008/15/0207, hinweist. Das Beschwerdeverfahren war insoweit einzustellen. III. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des noch strittigen Bereiches Einkommensteuer 1987 aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide ausgeführt, dass er gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft an der der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt sei, Berufung erhoben habe und die sich aus dieser Berufung ergebenden Änderungen beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Außer diesem allgemeinen Hinweis habe der Beschwerdeführer keine begründeten Einwendungen erhoben, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei.Auf Grund dieser dem Beschwerdeführer am 16. April 2007 zugestellten teilweisen Aufhebung des angefochtenen Bescheides trat hinsichtlich Einkommensteuer 1986 und die Jahre 1989 bis 1995 Klaglosstellung ein, worauf der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 9. Juni 2008, protokolliert zur Zl. 2008/15/0207, hinweist. Das Beschwerdeverfahren war insoweit einzustellen. römisch drei. Die belangte Behörde führte im angefochtenen Bescheid hinsichtlich des noch strittigen Bereiches Einkommensteuer 1987 aus, der Beschwerdeführer habe in der Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide ausgeführt, dass er gegen die Bescheide betreffend die einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO hinsichtlich der Kommanditgesellschaft an der der Beschwerdeführer als Kommanditist beteiligt sei, Berufung erhoben habe und die sich aus dieser Berufung ergebenden Änderungen beim Beschwerdeführer zu berücksichtigen seien. Außer diesem allgemeinen Hinweis habe der Beschwerdeführer keine begründeten Einwendungen erhoben, sodass die Berufung als unbegründet abzuweisen gewesen sei. In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Berufungsentscheidung vom 9. November 2006, GZ. RV/0060- I/02, über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß § 188 BAO für die Jahre 1986, 1987 sowie 1989 bis 1995 entschieden. Diese Entscheidung sei an die KG adressiert und zugestellt worden, obwohl die KG bereits am 7. Juli 2004 gelöscht worden sei und nicht mehr existierte. Die Berufungsentscheidung vom 9. November 2006 habe daher keine Rechtswirkung erzielt, sodass der Einkommensteuerbescheid 1987 schon aus diesem Grunde aufzuheben sei.In der Beschwerde wird dazu ausgeführt, die belangte Behörde habe mit Berufungsentscheidung vom 9. November 2006, GZ. RV/0060- I/02, über die Berufung gegen den Bescheid des Finanzamtes hinsichtlich einheitliche und gesonderte Feststellung der Einkünfte gemäß Paragraph 188, BAO für die Jahre 1986, 1987 sowie 1989 bis 1995 entschieden. Diese Entscheidung sei an die KG adressiert und zugestellt worden, obwohl die KG bereits am 7. Juli 2004 gelöscht worden sei und nicht mehr existierte. Die Berufungsentscheidung vom 9. November 2006 habe daher keine Rechtswirkung erzielt, sodass der Einkommensteuerbescheid 1987 schon aus diesem Grunde aufzuheben sei.
IV. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde darüber (in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat) erwogen:römisch vier. Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der Verwaltungsakten und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde darüber (in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat) erwogen: Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 9. November 2006 zur GZ. RV/0060-I/02 ist richtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die u.a. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, zurückgewiesen, weil es sich bei der genannten Berufungserledigung nicht um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid gehandelt hat. Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Er lässt nämlich außer Acht, dass dieser Berufungserledigung der erstinstanzliche Bescheid vom 7. April 1999 vorangegangen ist, der als erstinstanzlicher Feststellungsbescheid die im § 192 BAO normierte Bindungswirkung entfaltet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0018). Dass dieser erstinstanzliche Feststellungsbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden wäre, wird nicht behauptet und ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür.Das Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der Berufungsentscheidung der belangten Behörde vom 9. November 2006 zur GZ. RV/0060-I/02 ist richtig. Der Verwaltungsgerichtshof hat die u.a. vom Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 8. Februar 2007, 2006/15/0379, zurückgewiesen, weil es sich bei der genannten Berufungserledigung nicht um einen rechtswirksam erlassenen Bescheid gehandelt hat. Damit ist für den Beschwerdeführer aber nichts gewonnen. Er lässt nämlich außer Acht, dass dieser Berufungserledigung der erstinstanzliche Bescheid vom 7. April 1999 vorangegangen ist, der als erstinstanzlicher Feststellungsbescheid die im Paragraph 192, BAO normierte Bindungswirkung entfaltet vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0018). Dass dieser erstinstanzliche Feststellungsbescheid nicht ordnungsgemäß erlassen worden wäre, wird nicht behauptet und ergeben sich aus dem Akt keine Anhaltspunkte dafür. In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u. a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß § 192 BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß § 252 Abs. 1 BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.In einem Feststellungsbescheid enthaltene Feststellungen, die u. a. für Abgabenbescheide von Bedeutung sind, werden gemäß Paragraph 192, BAO diesen Bescheiden zu Grunde gelegt, auch wenn der Feststellungsbescheid noch nicht rechtskräftig geworden ist. Liegen einem Bescheid Entscheidungen zu Grunde, die in einem Feststellungsbescheid getroffen worden sind, so kann gemäß Paragraph 252, Absatz eins, BAO der Bescheid nicht mit der Begründung angefochten werden, dass die im Feststellungsbescheid getroffenen Entscheidungen unzutreffend sind.
Da die Beschwerde keine weiteren Einwendungen vorbringt, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG hinsichtlich Einkommensteuer 1987 als unbegründet abzuweisen.Da die Beschwerde keine weiteren Einwendungen vorbringt, kann ihr kein Erfolg beschieden sein. Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG hinsichtlich Einkommensteuer 1987 als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 56 erster Satz i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere Paragraph 56, erster Satz in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 24. Juni 2009