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21/01 Handelsrecht;Norm
BAO §188;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Fuchs, Dr. Pelant, Dr. Büsser und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des HP in W, vertreten durch die Wurst & Ströck Rechtsanwälte Partnerschaft in 1010 Wien, Mahlerstraße 5, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Wien, vom 15. Dezember 2005, Zl. RV/3466-W/02, betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1995 bis 1997, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer ist der Sohn der am 18. Jänner 2001 verstorbenen Dr. P. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 6. November 2001 wurde ihm deren Nachlass zur Gänze eingeantwortet.
Dr. P. war u.a. an der 1995 gegründeten C.- Liegenschaftsverwertung KEG (im Folgenden: KEG) als Kommanditistin beteiligt. Bezüglich der genannten Gesellschaft ergingen für die Jahre 1995 und 1996 zunächst Bescheide nach § 188 BAO, denen zufolge an Dr. P. Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfielen. In der Folge kam es bei der KEG zu einer Prüfung nach § 147 Abs. 1 BAO. Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass die Tätigkeit der KEG nicht als gewerblicher Grundstückshandel, sondern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren sei, weshalb insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Dr. P. war u.a. an der 1995 gegründeten C.- Liegenschaftsverwertung KEG (im Folgenden: KEG) als Kommanditistin beteiligt. Bezüglich der genannten Gesellschaft ergingen für die Jahre 1995 und 1996 zunächst Bescheide nach Paragraph 188, BAO, denen zufolge an Dr. P. Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfielen. In der Folge kam es bei der KEG zu einer Prüfung nach Paragraph 147, Absatz eins, BAO. Der Prüfer gelangte zur Ansicht, dass die Tätigkeit der KEG nicht als gewerblicher Grundstückshandel, sondern als Vermögensverwaltung zu qualifizieren sei, weshalb insoweit Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen.
Das Finanzamt folgte den Feststellungen der Betriebsprüfung, nahm die Verfahren betreffend die Feststellung von Einkünften für die Jahre 1995 und 1996 wieder auf und erließ neue Feststellungsbescheide, die (u.a.) Dr. P. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zuwiesen. Betreffend das Jahr 1997 erging in diesem Sinn ein Feststellungsbescheid auf Grund der Ergebnisse der Betriebsprüfung.
Gegen die (geänderten) Feststellungsbescheide, je vom 31. Oktober 2000, erhob die KEG Berufung, die das Finanzamt mit Berufungsvorentscheidung abwies. Nach Stellung eines Vorlageantrags wies auch die belangte Behörde mit Bescheid vom 3. Oktober 2005 die Berufung - die die belangte Behörde nach Löschung der KEG im Firmenbuch im Hinblick auf die lt. Einbringungsvertrag vom 18. Dezember 2001 erfolgte Einbringung in die H.-KG (im Folgenden: KG) der letztgenannten Gesellschaft zuordnete - als unbegründet ab.
Bereits im Herbst 2000 war es auch bei Dr. P. zu einer abgabenbehördlichen Betriebsprüfung gekommen. In seinem Bericht vom 25. Oktober 2000 führte der Prüfer unter Bezugnahme auf die Prüfungsergebnisse bei der KEG aus, dass bei dieser keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung vorlägen. Der Anteil von Dr. P. an den gemeinschaftlichen Einkünften belaufe sich für die Jahre 1995 bis 1997 auf im Einzelnen näher genannte (negative) Beträge. Der Prüfer hielt weiter fest, dass die Grundstücke der KEG deren Gesellschaftern anteilig zuzurechnen seien. 1997 seien Anteile am Objekt A. veräußert worden. Insofern ergäben sich bezüglich Dr. P. "Einkünfte aus Spekulationsgewinn" in Höhe von S 928.570,--.
Das Finanzamt schloss sich den Prüfungsfeststellungen an und erließ entsprechende Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1995 bis 1997. Dr. P. erhob Berufung, die sich "gegen die von der Betriebsprüfung für die Jahre 1995, 1996 und 1997 festgestellten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie Einkünfte 1997 aus Spekulationsgewinn" richte. Unter Hinweis auf die schon oben erwähnte Berufung gegen die Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, die per 29. November 2000 erhoben worden sei, wurde ausgeführt, dass die KEG die Tätigkeit des gewerblichen Grundstückshandels ausgeübt habe, woraus einer Gesellschafterin kein Spekulationsgewinn und keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erwachsen könnten. Es werde daher beantragt, die Einkommensteuerbescheide aufzuheben "und die Veranlagung 1995 bis 1997 entsprechend den im Berufungsverfahren abgeänderten Grundlagenbescheiden vorzunehmen und insbesondere die im Bescheid 1997 veranlagten sonstigen Einkünfte aus Spekulationsgewinn aufzuheben".
Nach Erlassung abweisender Berufungsvorentscheidungen stellte der - mittlerweile als Erbe nach Dr. P. eingeantwortete - Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Berufungsverhandlung vom 9. November 2005 brachte er ua. vor, dass ein Vermögensübergang nach § 142 HGB von der KG als Rechtsnachfolgerin der KEG auf die P. GesmbH stattgefunden habe. Die Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2005, betreffend die Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, sei daher "nichtig". Nach Erlassung abweisender Berufungsvorentscheidungen stellte der - mittlerweile als Erbe nach Dr. P. eingeantwortete - Beschwerdeführer den Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz. In der Berufungsverhandlung vom 9. November 2005 brachte er ua. vor, dass ein Vermögensübergang nach Paragraph 142, HGB von der KG als Rechtsnachfolgerin der KEG auf die P. GesmbH stattgefunden habe. Die Berufungsentscheidung vom 3. Oktober 2005, betreffend die Feststellungsbescheide vom 31. Oktober 2000, sei daher "nichtig".
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 als unbegründet ab. Dazu führte sie - soweit für den Beschwerdefall wesentlich - aus, dass Bindung an den Feststellungsbescheid nach § 188 BAO bestehe, weshalb sich die strittigen Einkünfte im Zusammenhang mit der KEG gemäß dem Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2005 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellten. Angesichts dessen unterlägen aber auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen des Objekts A. als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Was den behaupteten Vermögensübergang nach § 142 HGB von der KG auf die P. GesmbH anlange, so sei ein solcher aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Firmenbuchauszug nicht ersichtlich. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung gegen die Einkommensteuerbescheide 1995 bis 1997 als unbegründet ab. Dazu führte sie - soweit für den Beschwerdefall wesentlich - aus, dass Bindung an den Feststellungsbescheid nach Paragraph 188, BAO bestehe, weshalb sich die strittigen Einkünfte im Zusammenhang mit der KEG gemäß dem Berufungsbescheid vom 3. Oktober 2005 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darstellten. Angesichts dessen unterlägen aber auch die Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen des Objekts A. als sonstige Einkünfte der Einkommensteuer. Was den behaupteten Vermögensübergang nach Paragraph 142, HGB von der KG auf die P. GesmbH anlange, so sei ein solcher aus dem in der Berufungsverhandlung vorgelegten Firmenbuchauszug nicht ersichtlich.
Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift seitens der belangten Behörde erwogen:
Gemäß § 188 Abs. 1 BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten) Gemäß Paragraph 188, Absatz eins, BAO werden einheitlich und gesondert festgestellt die Einkünfte (der Gewinn oder der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2006130018.X00Im RIS seit
21.01.2008Zuletzt aktualisiert am
05.10.2008