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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art132;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde der S J in S (geboren 1972), vertreten durch Mag. Dr. Bernhard Rosenkranz, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Plainstraße 23, gegen die Salzburger Landesregierung, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht über einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit der am 5. Oktober 2006 beim Verwaltungsgerichtshof eingelangten Säumnisbeschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe am 3. Dezember 2002 einen Antrag auf Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft und Erstreckung auf ihre beiden minderjährigen Kinder gestellt. Mit Bescheid des "Landes Salzburg" (richtig: der Salzburger Landesregierung) vom 21. Mai 2003 sei ihr die Verleihung der Staatsbürgerschaft für den Fall zugesichert worden, dass binnen zwei Jahren die vorgeschriebene Entlassung aus dem kroatischen Staatsverband nachgewiesen werde.
Die Beschwerdeführerin habe der Behörde am 30. September 2004 den Bescheid des Ministeriums für Innere Angelegenheiten der Republik Kroatien übermittelt, wonach sie aus der kroatischen Staatsbürgerschaft entlassen worden sei.
Mit Bescheid des "Landes Salzburg" (richtig: der Salzburger Landesregierung) vom 25. August 2005 sei ihr am 3. Dezember 2002 gestellter Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft abgewiesen worden. Dagegen habe sie keine Beschwerde erhoben. Der Zusicherungsbescheid sei nicht widerrufen worden, sodass ihr nach wie vor das Recht auf Verleihung der Staatsbürgerschaft zustehe.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle über den am 3. Dezember 2002 gestellten Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft in der Sache selbst dahin entscheiden, dass der Beschwerdeführerin die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen werde.
Die belangte Behörde legte (unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof verfügte Einleitung des Vorverfahrens) die Verwaltungsakten vor und beantragte die Säumnisbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In ihrer Stellungnahme brachte sie vor, der Zusicherungsbescheid sei mit Erlassung des Abweisungsbescheides nicht gleichzeitig widerrufen worden; auch ohne einen ausdrücklichen Widerruf sei der Zusicherungsbescheid im Fall der Abweisung des Verleihungsansuchens gegenstandslos geworden. Mit Erlassung des Abweisungsbescheides - dieser sei seit 30. August 2005 rechtskräftig - sei das Verleihungsverfahren abgeschlossen. Säumnis der belangten Behörde liege nicht vor. In Rechten aus dem Zusicherungsbescheid sei die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Die Verleihungsvoraussetzung des § 11a StbG sei nämlich nach der Zusicherung nicht mehr vorgelegen; wie die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt habe, sei ihre Haushaltsgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger aufgelöst worden.Die belangte Behörde legte (unter Bezugnahme auf die vom Verwaltungsgerichtshof verfügte Einleitung des Vorverfahrens) die Verwaltungsakten vor und beantragte die Säumnisbeschwerde kostenpflichtig abzuweisen. In ihrer Stellungnahme brachte sie vor, der Zusicherungsbescheid sei mit Erlassung des Abweisungsbescheides nicht gleichzeitig widerrufen worden; auch ohne einen ausdrücklichen Widerruf sei der Zusicherungsbescheid im Fall der Abweisung des Verleihungsansuchens gegenstandslos geworden. Mit Erlassung des Abweisungsbescheides - dieser sei seit 30. August 2005 rechtskräftig - sei das Verleihungsverfahren abgeschlossen. Säumnis der belangten Behörde liege nicht vor. In Rechten aus dem Zusicherungsbescheid sei die Beschwerdeführerin nicht verletzt worden. Die Verleihungsvoraussetzung des Paragraph 11 a, StbG sei nämlich nach der Zusicherung nicht mehr vorgelegen; wie die Beschwerdeführerin selbst mitgeteilt habe, sei ihre Haushaltsgemeinschaft mit dem österreichischen Staatsbürger aufgelöst worden.
Die Säumnisbeschwerde ist unzulässig:
Gemäß § 27 Abs. 1 VwGG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Art. 132 B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat von einer Partei angerufen worden ist und nicht (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VwGG kann eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) nach Artikel 132, B-VG erst erhoben werden, wenn die oberste Behörde oder der unabhängige Verwaltungssenat von einer Partei angerufen worden ist und nicht (von hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen) binnen sechs Monaten in der Sache entschieden hat.
Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde aber über das von der Beschwerdeführerin am 3. Dezember 2002 gestellte Verleihungsansuchen mit dem Bescheid vom 25. August 2005 entschieden. Dieser Bescheid (gegen den nach dem Beschwerdevorbringen eine Beschwerde nicht erhoben wurde) ist rechtskräftig.
Im Zeitpunkt der Erhebung der Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof (5. Oktober 2006) war die belangte Behörde mit der Bescheiderlassung somit nicht säumig.
Die erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.Die erhobene Säumnisbeschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, und 3 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung in einem gemäß Paragraph 12, Absatz 3, VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.
Wien, am 25. Juni 2009
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006010653.X00Im RIS seit
27.11.2009Zuletzt aktualisiert am
01.12.2009