TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/1 2007/04/0039

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.07.2009
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Index

50/01 Gewerbeordnung;

Norm

GewO 1994 §13 Abs6;
GewO 1994 §87 Abs1 Z3;
  1. GewO 1994 § 13 heute
  2. GewO 1994 § 13 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 13 gültig von 29.03.2016 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2010 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  5. GewO 1994 § 13 gültig von 27.02.2008 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  6. GewO 1994 § 13 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  7. GewO 1994 § 13 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  8. GewO 1994 § 13 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  9. GewO 1994 § 13 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  10. GewO 1994 § 13 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 87 heute
  2. GewO 1994 § 87 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 87 gültig von 28.01.2019 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2018
  4. GewO 1994 § 87 gültig von 01.05.2018 bis 27.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  5. GewO 1994 § 87 gültig von 18.07.2017 bis 30.04.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  6. GewO 1994 § 87 gültig von 23.04.2015 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/2015
  7. GewO 1994 § 87 gültig von 27.03.2015 bis 22.04.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 18/2015
  8. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2013 bis 26.03.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/2013
  9. GewO 1994 § 87 gültig von 29.05.2013 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2013
  10. GewO 1994 § 87 gültig von 14.09.2012 bis 28.05.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  11. GewO 1994 § 87 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  12. GewO 1994 § 87 gültig von 17.11.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  13. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2010 bis 16.11.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  14. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  15. GewO 1994 § 87 gültig von 27.02.2008 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  16. GewO 1994 § 87 gültig von 15.01.2005 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  17. GewO 1994 § 87 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  18. GewO 1994 § 87 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  19. GewO 1994 § 87 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Gruber und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Bayjones, Dr. Grünstäudl und Dr. Kleiser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des L in Wien, vertreten durch Dr. Tassilo Wallentin, LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Gonzagagasse 14/10, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 16. Jänner 2007, Zl. MA 63 - 100699G01/08/0002, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung, nach der am 1. Juli 2009 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.302,10 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Jänner 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (§ 94 Z 26 GewO 1994) in der Betriebsart einer Bar (mit den Berechtigungen nach § 111 Abs. 1 Z 2 GewO 1994) an einem näher genannten Standort entzogen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 16. Jänner 2007 wurde dem Beschwerdeführer die Gewerbeberechtigung für das Gastgewerbe (Paragraph 94, Ziffer 26, GewO 1994) in der Betriebsart einer Bar (mit den Berechtigungen nach Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994) an einem näher genannten Standort entzogen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt 31 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweise. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde das im § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 normierte Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu wertende Verstöße, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer seien im Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2006 eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen ausgesprochen worden, welche jeweils daraus resultierten, dass er bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes gegen dabei zu beachtende Rechtsvorschriften verstoßen habe. Auch wenn jede dieser 31 rechtskräftigen Verurteilungen für sich alleine betrachtet nur als geringfügig qualifiziert werden könne, erfüllten sie in ihrer Gesamtheit jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" des § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit., sodass der Beschwerdeführer alleine deshalb die für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z  3 leg. cit. bedürfe nämlich keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergebe. Die Untersuchung des Charakterbildes des Beschwerdeführers erübrige sich somit, weshalb auch irrelevant sei, weshalb es zu den festgestellten Verwaltungsübertretungen gekommen sei, welcher Grad von Verschulden den Beschwerdeführer dabei jeweils getroffen habe, ob sich der Beschwerdeführer seitdem wohlverhalten habe, ob er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um weitere Verletzungen abzustellen und ob ein anderer Betrieb des Beschwerdeführers an einem anderen Standort reibungslos verlaufe. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut biete § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. der Behörde keine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Seiten des Gewerbeinhabers mit einzubeziehen. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, dass die belangte Behörde an den von der Erstinstanz als "maßgeblich bezeichneten Zeitraum vom 10.7.2003 (Rechtskraft) bis 5.4.2006 (Rechtskraft)" insoweit gebunden sei, dass Strafbescheide außerhalb dieses Zeitraumes im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, übersehe er, dass der Berufungsbehörde nach den Bestimmungen des § 66 AVG eine umfassende reformatorische Entscheidungsbefugnis zukomme. Die Berufungsbehörde habe, da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gelte, ihre Entscheidung letztlich auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu treffen. Schließlich seien die Umstände des gegenständlichen Falles dadurch gekennzeichnet, dass über den Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2006 insgesamt 31 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden seien. Aus den Strafbescheiden ergebe sich, dass die zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen im Zeitraum November 1998 bis August 2005 erfolgt seien, wobei sich die Anzahl der Delikte pro Jahr in diesem Zeitraum kontinuierlich gesteigert habe und in den Monaten Juli und August 2005 ihren Höhepunkt gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer insgesamt 31 rechtskräftige verwaltungsstrafrechtliche Verurteilungen aufweise. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes werde das im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 normierte Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu wertende Verstöße, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften erfüllt. Gegen den Beschwerdeführer seien im Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2006 eine Vielzahl von Verwaltungsstrafen ausgesprochen worden, welche jeweils daraus resultierten, dass er bei der Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes gegen dabei zu beachtende Rechtsvorschriften verstoßen habe. Auch wenn jede dieser 31 rechtskräftigen Verurteilungen für sich alleine betrachtet nur als geringfügig qualifiziert werden könne, erfüllten sie in ihrer Gesamtheit jedenfalls das Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit., sodass der Beschwerdeführer alleine deshalb die für die Ausübung des in Rede stehenden Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitze. Der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. bedürfe nämlich keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtsvermutung aus den dort genannten schwer wiegenden Verstößen ergebe. Die Untersuchung des Charakterbildes des Beschwerdeführers erübrige sich somit, weshalb auch irrelevant sei, weshalb es zu den festgestellten Verwaltungsübertretungen gekommen sei, welcher Grad von Verschulden den Beschwerdeführer dabei jeweils getroffen habe, ob sich der Beschwerdeführer seitdem wohlverhalten habe, ob er alle zumutbaren Maßnahmen getroffen habe, um weitere Verletzungen abzustellen und ob ein anderer Betrieb des Beschwerdeführers an einem anderen Standort reibungslos verlaufe. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut biete Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. der Behörde keine Möglichkeit, die wirtschaftlichen Auswirkungen auf Seiten des Gewerbeinhabers mit einzubeziehen. Sofern der Beschwerdeführer vermeine, dass die belangte Behörde an den von der Erstinstanz als "maßgeblich bezeichneten Zeitraum vom 10.7.2003 (Rechtskraft) bis 5.4.2006 (Rechtskraft)" insoweit gebunden sei, dass Strafbescheide außerhalb dieses Zeitraumes im Rahmen der Berufungsentscheidung nicht mehr berücksichtigt werden könnten, übersehe er, dass der Berufungsbehörde nach den Bestimmungen des Paragraph 66, AVG eine umfassende reformatorische Entscheidungsbefugnis zukomme. Die Berufungsbehörde habe, da im Berufungsverfahren kein Neuerungsverbot gelte, ihre Entscheidung letztlich auf Grund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung ihrer Entscheidung zu treffen. Schließlich seien die Umstände des gegenständlichen Falles dadurch gekennzeichnet, dass über den Beschwerdeführer im Zeitraum Februar 1999 bis Juli 2006 insgesamt 31 Verwaltungsstrafen rechtskräftig verhängt worden seien. Aus den Strafbescheiden ergebe sich, dass die zu Grunde liegenden Verwaltungsübertretungen im Zeitraum November 1998 bis August 2005 erfolgt seien, wobei sich die Anzahl der Delikte pro Jahr in diesem Zeitraum kontinuierlich gesteigert habe und in den Monaten Juli und August 2005 ihren Höhepunkt gefunden hätten. Vor diesem Hintergrund könne nicht erwartet werden, dass die Entziehung der Gewerbeberechtigung nur für eine bestimmte Zeit ausreiche, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung erwogen:

In der mündlichen Verhandlung wurde die Niederschrift vom 18. Oktober 2007 betreffend die Zurücklegung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Eine Gegenstandslosigkeit liegt im Hinblick auf § 13 Abs. 6 GewO 1994 nicht vor.In der mündlichen Verhandlung wurde die Niederschrift vom 18. Oktober 2007 betreffend die Zurücklegung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung durch den Beschwerdeführer vorgelegt. Eine Gegenstandslosigkeit liegt im Hinblick auf Paragraph 13, Absatz 6, GewO 1994 nicht vor.

Gemäß § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.Gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. ist die Gewerbeberechtigung von der Behörde zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber infolge schwer wiegender Verstöße gegen die im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften und Schutzinteressen, insbesondere auch zur Wahrung des Ansehens des Berufsstandes, die für die Ausübung dieses Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen darunter Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, des Wiener Jugendschutzgesetzes und der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Zu diesen Straftaten bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese "Bagatellverstöße" selbst in Summe das Tatbestandselement eines schwer wiegenden Verstoßes nicht erfüllen könnten.Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, wegen der von der belangten Behörde festgestellten Übertretungen darunter Übertretungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes, des Wiener Jugendschutzgesetzes und der Gewerbeordnung rechtskräftig bestraft worden zu sein. Damit steht bindend fest, dass er die ihm zur Last gelegten strafbaren Handlungen rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 2008, Zl. 2007/04/0137). Zu diesen Straftaten bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass diese "Bagatellverstöße" selbst in Summe das Tatbestandselement eines schwer wiegenden Verstoßes nicht erfüllen könnten.

Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften (vgl. auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass es, so die Beschwerde weiter, "nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (entspreche), dem Gewerbeinhaber, der sich offensichtlich wohl verhält und auch den innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Wochen ohne seine vorherige Kenntnis stattgefundenen Missbrauchstatbestand sofort abgestellt hatte, die Gewerbeberechtigung zu entziehen", überzeugt in Anbetracht von 31 rechtskräftigen, auf Delikte im Zeitraum November 1998 bis August 2005 zurückgehende Verwaltungsstrafen nicht.Dem ist entgegenzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das im Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. enthaltene Tatbestandsmerkmal der "schwer wiegenden Verstöße" nicht nur durch an sich als schwer wiegend zu beurteilende Verstöße erfüllt werden kann, sondern auch durch eine Vielzahl geringfügiger Verletzungen der im Zusammenhang mit dem betreffenden Gewerbe zu beachtenden Rechtsvorschriften vergleiche auch dazu das vorangeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008). Das Beschwerdevorbringen bietet keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Dass es, so die Beschwerde weiter, "nicht dem Sinn und Zweck des Gesetzes (entspreche), dem Gewerbeinhaber, der sich offensichtlich wohl verhält und auch den innerhalb eines Zeitraumes von wenigen Wochen ohne seine vorherige Kenntnis stattgefundenen Missbrauchstatbestand sofort abgestellt hatte, die Gewerbeberechtigung zu entziehen", überzeugt in Anbetracht von 31 rechtskräftigen, auf Delikte im Zeitraum November 1998 bis August 2005 zurückgehende Verwaltungsstrafen nicht.

Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des § 87 Abs. 1 Z 3 GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt (vgl. dazu abermals das angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwH). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den angebotenen Beweisen, wonach "die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine günstige Zukunftsprognose" zulasse, nicht näher getreten ist.Entgegen der Ansicht der Beschwerde bedarf es bei der Prüfung, ob der Entziehungsgrund des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, GewO 1994 erfüllt ist, keiner Beurteilung des Persönlichkeitsbildes des Gewerbeinhabers, weil sich nach der Regelung dieser Gesetzesstelle die mangelnde Zuverlässigkeit für die Ausübung des Gewerbes als zwingende Rechtvermutung aus den schwer wiegenden Verstößen ergibt vergleiche dazu abermals das angeführte Erkenntnis vom 25. Juni 2008, mwH). Eine Fallkonstellation, die im Sinne des letztzitierten Erkenntnisses ausnahmsweise doch eine Beurteilung des Persönlichkeitsbildes erfordert, liegt gegenständlich nicht vor. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die belangte Behörde den angebotenen Beweisen, wonach "die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers eine günstige Zukunftsprognose" zulasse, nicht näher getreten ist.

Die vom Beschwerdeführer angestrebte "Miteinbeziehung der mit Verlust der Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile" findet im eindeutigen Wortlaut des § 87 Abs. 1 Z 3 leg. cit. keine Deckung, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde diesen Aspekt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Betracht ließ.Die vom Beschwerdeführer angestrebte "Miteinbeziehung der mit Verlust der Gewerbeberechtigung verbundenen wirtschaftlichen Nachteile" findet im eindeutigen Wortlaut des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. keine Deckung, weshalb es nicht als rechtswidrig erkannt werden kann, wenn die belangte Behörde diesen Aspekt bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides außer Betracht ließ.

Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des § 87 Abs. 3 GewO 1973 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.Sofern der Beschwerdeführer vermeint, seitens der belangten Behörde wäre zumindest nur eine befristete Entziehung der Gewerbeberechtigung im Sinne des Paragraph 87, Absatz 3, GewO 1973 auszusprechen gewesen, so vermag der Verwaltungsgerichtshof auch in dieser Hinsicht eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht zu erkennen. Die Beschwerde legt nicht dar, dass abweichend von den Bescheidannahmen besondere Gründe gegeben wären, die erwarten ließen, eine bloß befristete Maßnahme reiche aus, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Beschwerdeführers zu sichern.

Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus den dargestellten Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl II Nr. 455. Wien, am 1. Juli 2009Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455. Wien, am 1. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007040039.X00

Im RIS seit

05.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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