TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/2 2008/12/0162

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Veröffentlicht am 02.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

BDG 1979 §50a;
BDG 1979 §50b;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. BDG 1979 § 50a heute
  2. BDG 1979 § 50a gültig ab 01.09.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  3. BDG 1979 § 50a gültig von 29.05.2002 bis 31.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2002
  4. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1999 bis 28.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1999
  5. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 123/1998
  6. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  7. BDG 1979 § 50a gültig von 01.07.1991 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50a gültig von 01.01.1985 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. BDG 1979 § 50b heute
  2. BDG 1979 § 50b gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  4. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2003
  5. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1997 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/1997
  6. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 873/1992
  7. BDG 1979 § 50b gültig von 01.07.1991 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1991
  8. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1990 bis 30.06.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 651/1989
  9. BDG 1979 § 50b gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1989 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1984
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der I Z in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juli 2008, Zl. 134.103/7- I/1/c/08, betreffend (Versagung der) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß § 50a BDG 1979, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, in der Beschwerdesache der römisch eins Z in N, vertreten durch Dr. Walter Riedl, dieser vertreten durch Dr. Peter Ringhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 9. Juli 2008, Zl. 134.103/7- I/1/c/08, betreffend (Versagung der) Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit gemäß Paragraph 50 a, BDG 1979, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin steht als Revierinspektorin in der Verwendungsgruppe E 2b in einem aktiven öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Ihre Dienststelle ist die Polizeiinspektion A in Wien.

In ihrem am 9. August 2007 im Dienstweg eingebrachten schriftlichen "Ansuchen" beantragte sie, ihre regelmäßige Wochendienstzeit von 40 Stunden auf 24 Stunden herabzusetzen. Weiteres Vorbringen enthielt diese Eingabe nicht.

Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wies das Landespolizeikommando Wien den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 24 Stunden gemäß § 50a Abs. 1 BDG 1979 ab, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.Mit Bescheid vom 18. Dezember 2007 wies das Landespolizeikommando Wien den Antrag auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit auf 24 Stunden gemäß Paragraph 50 a, Absatz eins, BDG 1979 ab, wogegen die Beschwerdeführerin Berufung erhob.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 18. Dezember 2007. Begründend führte sie unter Darstellung des Personalstandes im Bereich des Landespolizeikommandos Wien und des Stadtpolizeikommandos M im Jahr 2007 zusammengefasst zunächst ins Treffen, die Möglichkeiten des Stellenplanes und der Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen seien trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft. Die Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes dürfe nicht primär vom Willen der Dienstnehmer abhängig sein. Der Ausgang dieses bzw. weiterer Verfahren - so die weiteren grundlegenden Erwägungen - würde maßgeblichen Anteil daran haben, ob sich für eine erhebliche Anzahl weiterer Beamter die Möglichkeit ergebe, ebenfalls eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979 in Anspruch zu nehmen. Dies könnte im Endeffekt dazu führen, dass durch den massiven Ausfall von Arbeitsleistung zwangsläufig ein sprunghafter Anstieg von Mehrdienstleistungen zu verzeichnen sein werde. Die dem Landespolizeikommando Wien zugewiesenen Kontingente würden zum größten Teil dadurch aufgebraucht werden, um von Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit entfallene Dienste zu ersetzen. Letztlich wäre die Folge, dass es für die Dienstbehörde keine Dispositionsmöglichkeiten im Rahmen der Mehrdienstleistungssteuerung geben würde, um regionalen bzw. jahreszeitlich bedingten Schwankungen oder sonstigen Tendenzen bedarfskonform entgegenzuwirken. Zusammengefasst ergebe sich aus den dargelegten Umständen, dass einer Gewährung des Antrages der Beschwerdeführerin wichtige dienstliche Interessen im Sinn des § 50a BDG 1979 entgegenstünden, die sich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Sicherheitsdienstes an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten der Stammdienststelle als unausweichliche Folge der Herabsetzung mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen durch die Dienstbehörde begründen würden. Es stünden keine anderen Personalmaßnahmen zur Verfügung, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren. In diese Überlegungen wäre zudem miteinzubeziehen, dass die Dienstbehörde auch im Fall von rechtlich und faktisch zwingenden Ausfällen von Bediensteten (Krankheits- und Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, vorzeitige Pensionierungen, Herabsetzungen nach § 50b BDG 1979 etc.) Reserven mitzukalkulieren hätten, deren Ersatz in Anbetracht der dargelegten Auswahl und Ausbildungsdauer nur wesentlich verzögert erfolgen könnte. Indem die Herabsetzung aus den dargelegten Gründen unausweichlich eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Bediensteten zur Folge hätte und andere Personalmaßnahmen nicht mehr möglich seien, in letzter Konsequenz die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte den Bescheid vom 18. Dezember 2007. Begründend führte sie unter Darstellung des Personalstandes im Bereich des Landespolizeikommandos Wien und des Stadtpolizeikommandos M im Jahr 2007 zusammengefasst zunächst ins Treffen, die Möglichkeiten des Stellenplanes und der Ersatzstellung im Wege von Zuteilungen oder Versetzungen seien trotz weitgehender Personalmaßnahmen des Dienstgebers ausgeschöpft. Die Gewährleistung des umfassenden Exekutivdienstes dürfe nicht primär vom Willen der Dienstnehmer abhängig sein. Der Ausgang dieses bzw. weiterer Verfahren - so die weiteren grundlegenden Erwägungen - würde maßgeblichen Anteil daran haben, ob sich für eine erhebliche Anzahl weiterer Beamter die Möglichkeit ergebe, ebenfalls eine Herabsetzung der Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979 in Anspruch zu nehmen. Dies könnte im Endeffekt dazu führen, dass durch den massiven Ausfall von Arbeitsleistung zwangsläufig ein sprunghafter Anstieg von Mehrdienstleistungen zu verzeichnen sein werde. Die dem Landespolizeikommando Wien zugewiesenen Kontingente würden zum größten Teil dadurch aufgebraucht werden, um von Beamten mit herabgesetzter Wochendienstzeit entfallene Dienste zu ersetzen. Letztlich wäre die Folge, dass es für die Dienstbehörde keine Dispositionsmöglichkeiten im Rahmen der Mehrdienstleistungssteuerung geben würde, um regionalen bzw. jahreszeitlich bedingten Schwankungen oder sonstigen Tendenzen bedarfskonform entgegenzuwirken. Zusammengefasst ergebe sich aus den dargelegten Umständen, dass einer Gewährung des Antrages der Beschwerdeführerin wichtige dienstliche Interessen im Sinn des Paragraph 50 a, BDG 1979 entgegenstünden, die sich in der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit, der Aufrechterhaltung eines flächendeckenden Sicherheitsdienstes an sieben Tagen in der Woche und über 24 Stunden bei bestehender Dienststellenstruktur und Dienstsystematik, sowie der zusätzlichen Belastung von anderen Beamten der Stammdienststelle als unausweichliche Folge der Herabsetzung mangels anderer geeigneter Personalmaßnahmen durch die Dienstbehörde begründen würden. Es stünden keine anderen Personalmaßnahmen zur Verfügung, um den zusätzlich entstehenden Ausfall an Arbeitskapazität zu kompensieren. In diese Überlegungen wäre zudem miteinzubeziehen, dass die Dienstbehörde auch im Fall von rechtlich und faktisch zwingenden Ausfällen von Bediensteten (Krankheits- und Todesfälle, Mutterschutz, Austritte, vorzeitige Pensionierungen, Herabsetzungen nach Paragraph 50 b, BDG 1979 etc.) Reserven mitzukalkulieren hätten, deren Ersatz in Anbetracht der dargelegten Auswahl und Ausbildungsdauer nur wesentlich verzögert erfolgen könnte. Indem die Herabsetzung aus den dargelegten Gründen unausweichlich eine zusätzliche dienstliche Belastung von anderen Bediensteten zur Folge hätte und andere Personalmaßnahmen nicht mehr möglich seien, in letzter Konsequenz die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre, sei der Antrag der Beschwerdeführerin abzulehnen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach § 50a BDG 1979" verletzt.Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem "Recht auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit nach Paragraph 50 a, BDG 1979" verletzt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde unter Zuerkennung von Aufwandersatz beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, zu Grunde lag und auf dessen Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dort genannten Gründen - schon durch die Außerachtlassung der mangelnden Konkretisierung des Begehrens auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in kalendarischer Hinsicht - hat die belangte Behörde auch den vorliegend angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war (vgl. auch das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0093).Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in den für seine Entscheidung maßgeblichen Gesichtspunkten - sowohl hinsichtlich des Sachverhaltes als auch hinsichtlich der zu beantwortenden Rechtsfragen - jenem, der dem hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0092, zu Grunde lag und auf dessen Entscheidungsgründe gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird. Aus den dort genannten Gründen - schon durch die Außerachtlassung der mangelnden Konkretisierung des Begehrens auf Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit in kalendarischer Hinsicht - hat die belangte Behörde auch den vorliegend angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet, weshalb dieser gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war vergleiche , auch das hg. Erkenntnis vom 13. März 2009, Zl. 2007/12/0093).

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere ihren § 3 Abs. 2.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455, insbesondere ihren Paragraph 3, Absatz 2,

Wien, am 2. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008120162.X00

Im RIS seit

29.07.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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