TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/8 2008/21/0477

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Veröffentlicht am 08.07.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §36 Abs2;
VwGG §42 Abs2 Z2;
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 36 heute
  2. VwGG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 36 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 36 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 36 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 36 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  7. VwGG § 36 gültig von 01.01.1991 bis 31.08.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 36 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Jantschgi, über die Beschwerde der S in W, vertreten durch Solicitor Edward W. Daigneault, in 1170 Wien, Hernalser Gürtel 47/4 (Einvernehmensanwalt Dr. Herbert Kaspar, Rechtsanwalt in 1120 Wien, Wilhelmstraße 54), gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 30. Juni 2008, Zl. BMI- 1011697/0002-II/3/2008, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete nigerianische Staatsangehörige, gemäß § 86 Abs. 1 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf das Vorliegen einer Scheinehe gestütztes, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Da die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte sie am 13. August 2007 gemäß § 73 Abs. 2 AVG einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.Mit Bescheid vom 30. Jänner 2007 verhängte die Bundespolizeidirektion Wien gegen die Beschwerdeführerin, eine mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratete nigerianische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 86, Absatz eins, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG ein auf das Vorliegen einer Scheinehe gestütztes, auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung. Da die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien hierüber nicht innerhalb von sechs Monaten entschied, stellte sie am 13. August 2007 gemäß Paragraph 73, Absatz 2, AVG einen Devolutionsantrag an die belangte Behörde.

Auch diese entschied nicht fristgerecht, sodass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2008 eine - zur Zl. 2008/21/0471 (davor 2008/18/0156) protokollierte - Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der belangten Behörde mit Berichterverfügung vom 4. März 2008 (ihr zugestellt am 10. März 2008) gemäß § 36 Abs. 2 VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.Auch diese entschied nicht fristgerecht, sodass die Beschwerdeführerin am 27. Februar 2008 eine - zur Zl. 2008/21/0471 (davor 2008/18/0156) protokollierte - Säumnisbeschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhob. Im Zuge dieses Verfahrens wurde der belangten Behörde mit Berichterverfügung vom 4. März 2008 (ihr zugestellt am 10. März 2008) gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG aufgetragen, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift desselben vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und dazu gemäß Paragraph 36, Absatz eins, VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Mit dem nunmehr bekämpften (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 zugestellten) Bescheid vom 30. Juni 2008 wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung in Stattgebung des Devolutionsantrages gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. Im Hinblick darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 18. September 2008 gemäß § 36 Abs. 2 VwGG ein.Mit dem nunmehr bekämpften (der Beschwerdeführerin am 1. Juli 2008 zugestellten) Bescheid vom 30. Juni 2008 wies die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung in Stattgebung des Devolutionsantrages gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab. Im Hinblick darauf stellte der Verwaltungsgerichtshof in der Folge das Verfahren über die Säumnisbeschwerde mit Beschluss vom 18. September 2008 gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG ein.

Über die gegen den Bescheid vom 30. Juni 2008 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Über die gegen den Bescheid vom 30. Juni 2008 erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die Beschwerdeführerin verweist u.a. darauf, dass der bekämpfte Bescheid erst nach dem 10. Juni 2008 erlassen worden sei. Die belangte Behörde sei daher infolge Versäumung der vom Verwaltungsgerichtshof für die Nachholung des Bescheides gesetzten Frist nicht mehr zuständig gewesen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0253, und vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0229, jeweils mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht mit dem ergebnislosen Verstreichen der der säumigen Verwaltungsbehörde gemäß Paragraph 36, Absatz 2, VwGG gesetzten Frist die Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Verwaltungsgerichtshof über. Erlässt die säumige Verwaltungsbehörde den Bescheid erst nach diesem Zuständigkeitsübergang, so ist diese Unzuständigkeit im Verfahren über die Beschwerde gegen diesen Bescheid vom Verwaltungsgerichtshof nicht von Amts wegen, sondern nur dann wahrzunehmen, wenn der Beschwerdeführer diesen Umstand ausdrücklich als Beschwerdepunkt geltend macht vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 17. Juli 2008, Zl. 2008/21/0253, und vom 27. Februar 2009, Zl. 2008/17/0229, jeweils mwN).

Da sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde beruft, war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 2 VwGG aufzuheben.Da sich die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Unzuständigkeit der belangten Behörde beruft, war der angefochtene Bescheid somit schon aus diesem Grund gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 2, VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 8. Juli 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008210477.X00

Im RIS seit

11.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

15.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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