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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EO §35;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der I undDer Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der römisch eins und
2. des K, beide vertreten durch H & G Rechtsanwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 14. April 2009, Zl. MA 64-1261/2009, betreffend Anordnung einer Ersatzvornahme, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/05/0156 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung gegen die Anordnung einer Ersatzvornahme hinsichtlich der bescheidmäßigen Verpflichtung, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehende Liegenschaft an das öffentliche Kanalnetz anzuschließen, keine Folge.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Allein der Umstand einer drohenden Ersatzvornahme in Bezug auf einen Kanalanschluss stellt keinen Fall dar, in dem sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen (vgl. den hg. Beschluss vom 5. März 1995, Zl. AW 95/05/0098, mwN).Um die vom Gesetzgeber geforderte Interessenabwägung vornehmen zu können, ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erforderlich, dass der Beschwerdeführer schon in seinem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konkret darlegt, aus welchen tatsächlichen Umständen sich der von ihm behauptete unverhältnismäßige Nachteil ergibt, es sei denn, dass sich nach der Lage des Falles die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen. Allein der Umstand einer drohenden Ersatzvornahme in Bezug auf einen Kanalanschluss stellt keinen Fall dar, in dem sich die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ohne weiteres erkennen lassen vergleiche , den hg. Beschluss vom 5. März 1995, Zl. AW 95/05/0098, mwN).
In ihrem Antrag, ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, führen die Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die eine sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheides gebieten würden. Mit dem Vollzug seien für die Beschwerdeführer unverhältnismäßige Nachteile verbunden. Dies insbesondere deshalb, weil bei zwangsweiser Durchführung der Arbeiten zu befürchten sei, dass das benachbarte Objekt einsinke bzw. dessen Stütze abgegraben werde. Die mit Kostenvoranschlägen beauftragten Baufirmen hätten explizit jede Haftung für etwaige Schäden am Bauwerk durch die Senkung des Fundamentes abgelehnt. Die entsprechenden Unterlagen befänden sich im Verwaltungsakt.
In ihrer Stellungnahme zur aufschiebenden Wirkung vom 9. Juli 2009 führt die belangte Behörde zunächst unter Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 29. April 2005, Zl. 2003/05/0197, aus, dass es keiner weiteren Begründung bedürfe, dass die hygienisch einwandfreie Entsorgung des Abwassers und der Schutz des Grundwassers und anderer Gewässer im öffentlichen Interesse liege und dass es damit auch gerechtfertigt sei, strenge Voraussetzungen für Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung vorzusehen.
Zum einen bezieht sich das zitierte Erkenntnis also auf die Verfassungskonformität von Bestimmungen über die Ausnahmen von der Anschlussverpflichtung; zum anderen legt die belangte Behörde aber nicht dar, inwieweit im konkreten Fall eine Gefährdung des Grundwassers bzw. anderer Gewässer oder sonstige Umstände, die den sofortigen Vollzug des Bescheides zwingend notwendig machen würden, vorliegen.
Die belangte Behörde führt weiters aus, Sorgen betreffend Schäden am Gebäude seien unbegründet, weil die baulichen Maßnahmen und somit alle erforderlichen Sicherungsmaßnahmen durch einen befugten Bauführer durchgeführt werden müssten.
Im vorliegenden Fall haben die Beschwerdeführer unter Verweis auf offenbar im Verwaltungsakt befindliche Unterlagen der Sache nach geltend gemacht, dass auch die mit der Erstellung von Kostenvoranschlägen befassten Baufirmen die Gefahr von Schäden an benachbarten Gebäuden für möglich halten. Vor diesem Hintergrund kommt der Argumentation der belangten Behörde, wonach die Sorge der Beschwerdeführer unbegründet sei, weil ohnehin Absicherungsmaßnahmen durch befugte Bauführer vorgenommen werden müssten, in dem Verfahren betreffend die aufschiebende Wirkung in Verbindung mit den obigen Darlegungen keine ausschlaggebende Bedeutung zu.
Dem Antrag war daher stattzugeben.
Wien, am 22. Juli 2009
Schlagworte
Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger Nachteil Zwingende öffentliche Interessen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009050055.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
02.10.2009