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L10011 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Burgenland;Norm
B-VG Art116a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl sowie den Senatspräsidenten Dr. Kail und die Hofräte Dr. Pallitsch, Dr. Handstanger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, über die Beschwerde der Gemeinde Schandorf, vertreten durch Dax & Partner Rechtsanwälte GmbH in 7540 Güssing, Europastraße 1, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 17. Jänner 2007, Zl. 2-GI-G1223/22-2006, betreffend Verwaltungsgemeinschaft nach der Burgenländischen Gemeindeordnung (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Schachendorf), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Burgenland Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Nach § 1 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 1995, LGBl. Nr. 77, wurde die Gemeinde Schachendorf (im Folgenden: Stammgemeinde) in zwei Gemeinden getrennt. Damit hörte diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf. In § 2 der VO wurden als Namen der neuen Gemeinden Schachendorf und Schandorf bestimmt. Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildete das vom Gemeinderat der Stammgemeinde am 17. März und 12. Oktober 1995 beschlossene vollständige Übereinkommen.Nach Paragraph eins, der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 5. Dezember 1995, Landesgesetzblatt Nr. 77, wurde die Gemeinde Schachendorf (im Folgenden: Stammgemeinde) in zwei Gemeinden getrennt. Damit hörte diese Gemeinde als eigene Gemeinde zu bestehen auf. In Paragraph 2, der VO wurden als Namen der neuen Gemeinden Schachendorf und Schandorf bestimmt. Grundlage für die Vermögensauseinandersetzung bildete das vom Gemeinderat der Stammgemeinde am 17. März und 12. Oktober 1995 beschlossene vollständige Übereinkommen.
Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stammgemeinde vom 17. März 1995 wird unter XXIV. festgehalten, dass die neu zu bildenden Gemeinden Schachendorf und Schandorf eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß §§ 23 und 24 (jetzt: §§ 21 und 22) der Burgenländischen Gemeindeordnung zur Bewältigung aller mit einer ordnungsgemäßen Gemeindeverwaltung verbundenen Aufgaben bilden wollen. Die dem Protokoll beigeschlossene Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf bildete einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Die Verwaltungsgemeinschaft wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen, es wurde vereinbart, dass sie jedenfalls bis 31. Dezember 2000 Bestand hätte. Im Falle der Auflösung würde die Trenngemeinde Schachendorf sämtliche Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft zum Stand 1. Jänner 1996 wieder in ein Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. Die als Beilage II dem Protokoll der Gemeinderatssitzung angeschlossene Satzung lautet auszugsweise wie folgt:Im Protokoll über die Sitzung des Gemeinderates der Stammgemeinde vom 17. März 1995 wird unter römisch 24 . festgehalten, dass die neu zu bildenden Gemeinden Schachendorf und Schandorf eine Verwaltungsgemeinschaft gemäß Paragraphen 23, und 24 (jetzt: Paragraphen 21, und 22) der Burgenländischen Gemeindeordnung zur Bewältigung aller mit einer ordnungsgemäßen Gemeindeverwaltung verbundenen Aufgaben bilden wollen. Die dem Protokoll beigeschlossene Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf bildete einen wesentlichen Bestandteil dieses Übereinkommens. Die Verwaltungsgemeinschaft wurde auf unbestimmte Zeit eingegangen, es wurde vereinbart, dass sie jedenfalls bis 31. Dezember 2000 Bestand hätte. Im Falle der Auflösung würde die Trenngemeinde Schachendorf sämtliche Bedienstete der Verwaltungsgemeinschaft zum Stand 1. Jänner 1996 wieder in ein Dienstverhältnis mit allen Rechten und Pflichten übernehmen. Die als Beilage römisch zwei dem Protokoll der Gemeinderatssitzung angeschlossene Satzung lautet auszugsweise wie folgt:
"SATZUNG
FÜR DIE 'VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
SCHACHENDORF - SCHANDORF'
§ 1Paragraph eins
BETEILIGTE GEMEINDEN
Der Verwaltungsgemeinschaft gehören folgende Gemeinden an:
(3) Dem Verwaltungsausschuss obliegen
1. Bestimmung der Sitzgemeinde des Amtes der
Verwaltungsgemeinschaft;
2. Aufteilung der Kosten der gemeinsamen
Geschäftsführung auf die beteiligten Gemeinden;
3. Beschlussfassung über die Aufnahme und das
Ausscheiden von Gemeinden sowie über die Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft vorbehaltlich der Genehmigung durch die
Landesregierung;
4. Entscheidung in allen Angelegenheiten, die einer
Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen;
5. die Wahrnehmung der Zuständigkeiten nach dem
Gemeindebedienstetengesetz 1971 gemäß § 7 dieser Satzung.
...
§ 9Paragraph 9
AUFNAHME UND AUSSCHEIDEN
§ 10Paragraph 10
AUFLÖSUNG DER VERWALTUNGSGEMEINSCHAFT
1. ein vollständiges Übereinkommen über die Aufteilung
des Vermögens und die Rechtsnachfolge hinsichtlich des
Dienstverhältnisses der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft;
2. dass eine ordnungsgemäße Besorgung der bisher
gemeinsam geführten Geschäfte durch die Gemeinden gewährleistet ist.
Schachendorf, am 15. März 1995"
Mit Beschluss der Burgenländischen Landesregierung vom 19. Dezember 1995 wurden die Gemeinderatsbeschlüsse der Stammgemeinde vom 17. März 1995 und 12. Oktober 1995 über den Zusammenschluss der Gemeinden Schachendorf und Schandorf zur "Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf" ab 1. Jänner 1996 mit dem Sitz in der Gemeinde Schachendorf und über die Satzung dieser Verwaltungsgemeinschaft aufsichtsbehördlich genehmigt.
In seiner Sitzung vom 19. Mai 2006 fasste der Gemeinderat der nunmehr beschwerdeführenden Gemeinde Schandorf nachstehenden Beschluss:
"Die im Übereinkommen über die Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Trennung der Gemeinden Schachendorf und Schandorf in Punkt XXIV. vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft wird mit 31. Dezember 2006 aufgekündigt und die Burgenländische Landesregierung ersucht, die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 21 Abs. 6 Bgld. GemO 2003 zu genehmigen.""Die im Übereinkommen über die Vermögensauseinandersetzung anlässlich der Trennung der Gemeinden Schachendorf und Schandorf in Punkt römisch 24 . vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft wird mit 31. Dezember 2006 aufgekündigt und die Burgenländische Landesregierung ersucht, die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft gemäß Paragraph 21, Absatz 6, Bgld. GemO 2003 zu genehmigen."
Mit Schreiben vom 29. August 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der oben zitierte Beschluss keinesfalls den Voraussetzungen des § 10 der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf entspreche, da zur Auflösung auf Verlangen aller oder zumindest einer angehörenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft ein stattgebender Beschluss des Verwaltungsausschusses als Grundvoraussetzung notwendig sei. Es wäre daher der Trennungsbeschluss des Verwaltungsausschusses (neben einem Nachweis für eine ordnungsgemäße Besorgung der bisher gemeinsam durchgeführten Geschäfte) innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen, widrigenfalls das Ersuchen analog zu § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen werden müsste.Mit Schreiben vom 29. August 2006 teilte die belangte Behörde der Beschwerdeführerin mit, dass der oben zitierte Beschluss keinesfalls den Voraussetzungen des Paragraph 10, der Satzung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf entspreche, da zur Auflösung auf Verlangen aller oder zumindest einer angehörenden Gemeinde der Verwaltungsgemeinschaft ein stattgebender Beschluss des Verwaltungsausschusses als Grundvoraussetzung notwendig sei. Es wäre daher der Trennungsbeschluss des Verwaltungsausschusses (neben einem Nachweis für eine ordnungsgemäße Besorgung der bisher gemeinsam durchgeführten Geschäfte) innerhalb von drei Monaten ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen, widrigenfalls das Ersuchen analog zu Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen werden müsste.
Im Schreiben vom 17. November 2006 wiederholte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, dass die Verwaltungsgemeinschaft nur durch Beschluss des Verwaltungsausschusses, vorbehaltlich der Zustimmung der belangten Behörde, aufgelöst werden könne, und setzte diesbezüglich eine neuerliche Frist von zwei Monaten gemäß § 13 Abs. 3 AVG.Im Schreiben vom 17. November 2006 wiederholte die belangte Behörde ihre Rechtsauffassung, dass die Verwaltungsgemeinschaft nur durch Beschluss des Verwaltungsausschusses, vorbehaltlich der Zustimmung der belangten Behörde, aufgelöst werden könne, und setzte diesbezüglich eine neuerliche Frist von zwei Monaten gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2007 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Genehmigung zur Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurück. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2006 einen Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19. Juni 2006 vorgelegt habe, wonach ein Mehrheitsbeschluss über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft gefasst worden sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Auflösungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vorzulegen und dabei auf die Folgen einer Zurückweisung des Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kein gleich lautender Gemeinderatsbeschluss mit der Gemeinde Schachendorf zu Stande gekommen wäre.Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17. Jänner 2007 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Genehmigung zur Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurück. Sie stellte fest, dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. Mai 2006 einen Auszug aus dem Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 19. Juni 2006 vorgelegt habe, wonach ein Mehrheitsbeschluss über die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft gefasst worden sei. Die belangte Behörde habe die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Auflösungsbeschluss des Verwaltungsausschusses vorzulegen und dabei auf die Folgen einer Zurückweisung des Antrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hingewiesen. Die Beschwerdeführerin habe mitgeteilt, dass kein gleich lautender Gemeinderatsbeschluss mit der Gemeinde Schachendorf zu Stande gekommen wäre.
Die belangte Behörde verwies auf § 10 Abs. 1 der Satzung, wonach die Verwaltungsgemeinschaft durch Beschluss des Verwaltungsausschusses, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, aufgelöst werden könne. Die beschwerdeführende Gemeinde habe aber nur einen Gemeinderatsbeschluss ihres Gemeinderates betreffend die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dem Mängelbehebungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG nur teilweise entsprochen, aber den Auflösungsbeschluss des Verwaltungsausschusses trotz zweimaliger Aufforderung der belangten Behörde nicht vorgelegt. Damit liege ein Mangel des Anbringens vom 29. Mai 2006 weiterhin vor.Die belangte Behörde verwies auf Paragraph 10, Absatz eins, der Satzung, wonach die Verwaltungsgemeinschaft durch Beschluss des Verwaltungsausschusses, vorbehaltlich der Zustimmung der Landesregierung, aufgelöst werden könne. Die beschwerdeführende Gemeinde habe aber nur einen Gemeinderatsbeschluss ihres Gemeinderates betreffend die Auflösung der Verwaltungsgemeinschaft vorgelegt. Die Beschwerdeführerin habe dem Mängelbehebungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nur teilweise entsprochen, aber den Auflösungsbeschluss des Verwaltungsausschusses trotz zweimaliger Aufforderung der belangten Behörde nicht vorgelegt. Damit liege ein Mangel des Anbringens vom 29. Mai 2006 weiterhin vor.
In ihrer dagegen erhobenen Beschwerde beantragt die Beschwerdeführerin, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Im 5. Abschnitt der Bgld. GemO, LGBl. Nr. 55/2003 (Wiederverlautbarung; GemO), sind Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften geregelt. Die §§ 21 und 22 GemO (ident mit den §§ 23f. der Bgld. GemO, LGBl. Nr. 37/1965) lauten:Im 5. Abschnitt der Bgld. GemO, Landesgesetzblatt Nr. 55 aus 2003, (Wiederverlautbarung; GemO), sind Gemeindeverbände und Verwaltungsgemeinschaften geregelt. Die Paragraphen 21, und 22 GemO (ident mit den Paragraphen 23 f, der Bgld. GemO, Landesgesetzblatt Nr. 37 aus 1965,) lauten:
"Verwaltungsgemeinschaften
§ 21. (1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des § 22 entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.Paragraph 21, (1) Gemeinden desselben politischen Bezirks können sich auf Grund übereinstimmender Gemeinderatsbeschlüsse in Angelegenheiten des eigenen und des vom Land übertragenen Wirkungsbereichs zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Genehmigung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde. Diese Genehmigung darf nicht verweigert werden, wenn die Satzung den Vorschriften des Paragraph 22, entspricht, die Errichtung der Verwaltungsgemeinschaft im Interesse der Vereinfachung und Verbilligung der Geschäftsführung der Gemeinden gelegen ist und die Erfüllung der gemeinsam zu führenden Aufgaben gewährleistet.
Satzung
§ 22. (1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach § 21 Abs. 1 ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:Paragraph 22, (1) Bei Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft nach Paragraph 21, Absatz eins, ist durch die Gemeinderäte der beteiligten Gemeinden die Satzung der Verwaltungsgemeinschaft zu beschließen. Die Satzung hat zu enthalten:
1. die Namen der beteiligten Gemeinden;
2. Name, Sitz, Geschäftsführung und Vertretung der
Verwaltungsgemeinschaft;
3. die Bezeichnung der gemeinsam zu führenden Geschäfte;
4. die Bestellung des gemeinsamen Personals;
5. den Beitrag der beteiligten Gemeinden zur
gemeinschaftlichen Geschäftsführung;
6. das Verfahren bei Auflösung der
Verwaltungsgemeinschaft und
7. die Bedingungen der Aufnahme und des Ausscheidens
von Gemeinden.
Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu aufgefordert, sich zur Frage des Entstehens der Verwaltungsgemeinschaft zu äußern, da entgegen dem Wortlaut des § 21 Abs. 1 GemO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden Schachendorf (neu) und Schandorf (neu) nach der Aktenlage nicht vorliegen.Der Verwaltungsgerichtshof hat die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dazu aufgefordert, sich zur Frage des Entstehens der Verwaltungsgemeinschaft zu äußern, da entgegen dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz eins, GemO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse der Gemeinden Schachendorf (neu) und Schandorf (neu) nach der Aktenlage nicht vorliegen.
Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme, die dem § 9 Abs. 1 GemO entsprechende Trennung der Gemeinden Schachendorf und Schandorf sei von der Stammgemeinde Schachendorf einstimmig beschlossen worden. Da die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Bestandteil dieses Übereinkommens sei, sei der einstimmige Gemeinderatsbeschluss der Stammgemeinde für die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt sei der Gemeinderat der Gemeinde Schandorf noch nicht existent gewesen und hätte daher den die Verwaltungsgemeinschaft betreffenden Punkt 24. des Trennungsübereinkommens nicht beschließen können, da die Gemeindetrennung erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 wirksam geworden war. Den Beschluss des Gemeinderates der Stammgemeinde Schachendorf vom 17. März 1985 hätten auch Gemeinderatsmitglieder aus Schandorf mitgefasst.Die belangte Behörde erklärte in ihrer Stellungnahme, die dem Paragraph 9, Absatz eins, GemO entsprechende Trennung der Gemeinden Schachendorf und Schandorf sei von der Stammgemeinde Schachendorf einstimmig beschlossen worden. Da die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Bestandteil dieses Übereinkommens sei, sei der einstimmige Gemeinderatsbeschluss der Stammgemeinde für die Bildung der Verwaltungsgemeinschaft Schachendorf-Schandorf ausreichend. Zu diesem Zeitpunkt sei der Gemeinderat der Gemeinde Schandorf noch nicht existent gewesen und hätte daher den die Verwaltungsgemeinschaft betreffenden Punkt 24. des Trennungsübereinkommens nicht beschließen können, da die Gemeindetrennung erst mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1996 wirksam geworden war. Den Beschluss des Gemeinderates der Stammgemeinde Schachendorf vom 17. März 1985 hätten auch Gemeinderatsmitglieder aus Schandorf mitgefasst.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrer Stellungnahme, dass nach der Trennung von den beiden neuen Gemeinden Schachendorf und Schandorf keine gesonderten weiteren Beschlüsse über die Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft gefasst worden wären.
Die vom Verwaltungsgerichtshof als mitbeteiligte Partei herangezogene Gemeinde Schachendorf äußerte sich mit Schreiben vom 6. Juli 2009 dahingehend, dass die Beschlussfassung zur Bildung der Verwaltungsgemeinschaft noch in der Gemeinderatssitzung der seinerzeitigen Stammgemeinde am 17. März 1995 erfolgt sei. Nach der Trennung der Gemeinde seien von den beiden neuen Gemeinden keine gesonderten weiteren Beschlüsse über die Errichtung einer Verwaltungsgemeinschaft gefasst worden.
Der von der belangten Behörde herangezogene § 9 GemO lautet seit der Novelle LGBl. Nr. 58/1987 unverändert:Der von der belangten Behörde herangezogene Paragraph 9, GemO lautet seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 58 aus 1987, unverändert:
"§ 9. (1) Eine Gemeinde kann durch Verordnung der Landesregierung in zwei oder mehrere Gemeinden getrennt werden, wenn der Gemeinderat dieser Gemeinde die Trennung mit Zweidrittelmehrheit beschließt und jede dieser neu zu bildenden Gemeinden voraussichtlich für sich die Mittel zur Erfüllung der ihr obliegenden Verpflichtungen aufbringen kann.
Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Art. 116a B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (siehe die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach § 21 Abs. 1 GemO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des § 21 Abs. 2 GemO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde § 9 GemO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.Wie andere Gemeindeordnungen ermöglicht auch die Burgenländische Gemeindeordnung - neben der in Artikel 116 a, B-VG vorgesehenen Bildung von Gemeindeverbänden - die Bildung von so genannten Verwaltungsgemeinschaften. An der grundsätzlichen Zulässigkeit eines solchen Zusammenschlusses mehrerer Gemeinden zu einer gemeinsamen Geschäftsführung in Angelegenheiten des eigenen oder des übertragenen Wirkungsbereiches (siehe die Nachweise bei Havranek/Kemptner in Klug/Oberndorfer/Wolny, Das österreichische Gemeinderecht, Rz 3/132) besteht kein Zweifel. Die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften durch Vereinbarung der beteiligten Gemeinden setzt nach Paragraph 21, Absatz eins, GemO übereinstimmende Gemeinderatsbeschlüsse voraus. Die so geregelte Bildung von Verwaltungsgemeinschaften wird ergänzt durch die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 2, GemO, wonach Verwaltungsgemeinschaften auch durch Landesgesetz errichtet werden können. Eine andere Form der Bildung von Verwaltungsgemeinschaften sieht das Gesetz jedoch nicht vor, insbesondere schafft der die Trennung von Gemeinden regelnde Paragraph 9, GemO keinen weiteren Tatbestand für die Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft.
Es ist nach dem übereinstimmenden Vorbringen aller Beteiligten unbestritten, dass Gemeinderatsbeschlüsse der seit dem 1. Jänner 1996 bestehenden Gemeinden Schachendorf (neu) und Schandorf (neu) nicht gefasst wurden. Dass sich nach dem genannten Zeitpunkt die beiden Gemeinden offenbar so verhalten haben, wie wenn die Verwaltungsgemeinschaft dem Gesetz gemäß zu Stande gekommen wäre, spielt keine Rolle. Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich im Erkenntnis vom 15. März 1995, Zl. 94/01/0189, mit einem ähnlichen Fall zu befassen: Eine Änderung der Vereinbarung zur Bildung einer Verwaltungsgemeinschaft mehrerer Kärntner Gemeinden wurde nicht von dem nach dem Gesetz dafür vorgesehenen Gremium beschlossen; dem Argument der damaligen Beschwerdeführerinnen, diese Änderung sei wirksam geworden, weil auch die überstimmte Gemeinde die Neuregelung anerkannt habe, folgte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Der Umstand, dass von allen beteiligten Gemeinden angenommen worden war, das unvollständig zusammengesetzte Gremium könne eine Änderung der seinerzeitigen Vereinbarung beschließen, bewirkte keinesfalls, dass diesem unzureichend zusammengesetzten Gremium tatsächlich eine solche Befugnis zukam.
Gegenstand des genannten Erkenntnisses war die Nichtgenehmigung dieser Änderung durch die Landesregierung. Der Verwaltungsgerichtshof kam zum Ergebnis, dass die Änderung der ursprünglichen Vereinbarung nicht wirksam zu Stande gekommen sei, weshalb der Aufhebung dieser Änderung durch die Aufsichtsbehörde keine normative Wirkung zugekommen sei, sodass die beschwerdeführenden Gemeinden dadurch nicht in ihren Rechten verletzt worden seien.
Nichts anderes gilt für den nunmehrigen Beschwerdefall. Da die Verwaltungsgemeinschaft nicht dem Gesetz gemäß zu Stande gekommen ist, kommt auch eine Auflösung nicht in Betracht; ein im Zusammenhang damit ergangener Bescheid der belangten Behörde kann die Beschwerdeführerin daher nicht in ihren Rechten verletzen.
Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8844/1980, betreffend die Bildung eines Vereins "Vorarlberger Gemeinderechenzentrum" zum Zweck des koordinierten Einsatzes von EDV in der Gemeindeverwaltung, wurde gefolgert, dass sich Gemeinden im Rahmen der bestehenden Gesetze schon auf Grund ihrer Privatrechtsfähigkeit auch dann zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen dürfen, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiezu besteht; die Wahl der Organisationsform (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verein, unternehmensrechtliche Gesellschaft) bleibe den Gemeinden überlassen (Havranek/Kemptner, aaO, Randzahl 3/138). Ob das Verhalten der beiden beteiligten Gemeinden hier nach dem 1. Jänner 1996 allenfalls eine solche Zuordnung zulässt, ist im Beschwerdefall nicht zu beurteilen.Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 8844 aus 1980,, betreffend die Bildung eines Vereins "Vorarlberger Gemeinderechenzentrum" zum Zweck des koordinierten Einsatzes von EDV in der Gemeindeverwaltung, wurde gefolgert, dass sich Gemeinden im Rahmen der bestehenden Gesetze schon auf Grund ihrer Privatrechtsfähigkeit auch dann zu einer gemeinschaftlichen Geschäftsführung zusammenschließen dürfen, wenn keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung hiezu besteht; die Wahl der Organisationsform (z.B. Gesellschaft bürgerlichen Rechts, Verein, unternehmensrechtliche Gesellschaft) bleibe den Gemeinden überlassen (Havranek/Kemptner, aaO, Randzahl 3/138). Ob das Verhalten der beiden beteiligten Gemeinden hier nach dem 1. Jänner 1996 allenfalls eine solche Zuordnung zulässt, ist im Beschwerdefall nicht zu beurteilen.
Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, weil die belangte Behörde jedenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen hatte, als unbegründet, sodass sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde, weil die belangte Behörde jedenfalls mit einer Zurückweisung vorzugehen hatte, als unbegründet, sodass sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 23. Juli 2009
Schlagworte
Organisationsrecht Diverses Weisung Aufsicht VwRallg5/4 Organisationsrecht Körperschaften des öffentlichen Rechtes Selbstverwaltung VwRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050053.X00Im RIS seit
20.08.2009Zuletzt aktualisiert am
03.10.2011