TE Vwgh Erkenntnis 2009/7/31 2007/09/0319

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Veröffentlicht am 31.07.2009
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Index

60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/068;
AuslBG §3 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
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  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des MW in W, vertreten durch Mag. Werner Hauser, Rechtsanwalt in 1020 Wien, Praterstraße 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juli 2007, Zl. UVS- 07/A/36/515/2007-17, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY Bezirk, vom 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Einzelfirma "M. Innenausbau" mit Sitz in W. und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass vier polnische Staatsangehörige zu näher bezeichneten Zeiträumen im Mai bzw. Juni 2005 (in einem Fall am 6. Juni 2005) auf einer Baustelle in T. mit Verspachteln von Wänden beschäftigt gewesen seien, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG iVm § 3 Abs. 1 leg. cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a vierter Strafsatz AuslBG vier Geldstrafen zu je EUR 4.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden) verhängt.Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den XY Bezirk, vom 30. November 2006 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als Inhaber der Einzelfirma "M. Innenausbau" mit Sitz in W. und somit als Arbeitgeber zu verantworten, dass vier polnische Staatsangehörige zu näher bezeichneten Zeiträumen im Mai bzw. Juni 2005 (in einem Fall am 6. Juni 2005) auf einer Baustelle in T. mit Verspachteln von Wänden beschäftigt gewesen seien, obwohl für diese Ausländer keine der im Einzelnen aufgezählten arbeitsmarktrechtlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen ausgestellt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe dadurch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, leg. cit. verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wurden über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, vierter Strafsatz AuslBG vier Geldstrafen zu je EUR 4.200,-- (im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von je einer Woche, vier Tagen und fünf Stunden) verhängt.

Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2007 wurde "der (auf die Strafhöhe eingeschränkten) Berufung" insoweit Folge gegeben, als unter Anwendung von § 28 Abs. 1 Z. 1 dritter Strafsatz AuslBG die Geldstrafe für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer auf je EUR 2.500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf je vier Tage herabgesetzt wurde.Mit dem - nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung - ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2007 wurde "der (auf die Strafhöhe eingeschränkten) Berufung" insoweit Folge gegeben, als unter Anwendung von Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, dritter Strafsatz AuslBG die Geldstrafe für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer auf je EUR 2.500,-- und die für den Fall der Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf je vier Tage herabgesetzt wurde.

In ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zunächst aus, dass infolge der vom Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einschränkung der (ursprünglich vollen) Berufung auf die Strafhöhe "Sache" (iSd § 66 Abs. 4 AVG) des Berufungsverfahrens nur mehr die Straffrage sei, bei deren Beurteilung von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen sei.In ihrer Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nach Darstellung des Ganges des Verwaltungsverfahrens und Zitierung der maßgebenden gesetzlichen Bestimmungen zunächst aus, dass infolge der vom Beschwerdeführervertreter in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vorgenommenen Einschränkung der (ursprünglich vollen) Berufung auf die Strafhöhe "Sache" (iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG) des Berufungsverfahrens nur mehr die Straffrage sei, bei deren Beurteilung von dem in erster Instanz festgestellten Sachverhalt und von der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers dem Grunde nach auszugehen sei.

     Anschließend gab die belangte Behörde Ausführungen aus ihrem,

den Beschwerdeführer betreffenden Berufungsbescheid vom

10. Mai 2006 zu einer ähnlich gelagerten Sachverhaltskonstellation

wieder, in welchem unter Zitierung einschlägiger Judikatur des

Verwaltungsgerichtshofes die Tätigkeit - Spachtelarbeiten - von

polnischen Staatsangehörigen für das Einzelunternehmen des

Beschwerdeführers als Beschäftigung im Sinne des § 2 AuslBG

qualifiziert und im Wesentlichen  festgehalten wurde, dass es sich

"beim 'Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten unter

Ausschluss jeder einem reglementierten Gewerbe vorbehaltenen

Tätigkeit' nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt (§ 2

Abs. 4 AuslBG) um Hilfsarbeiten bzw. einfache manipulative

Tätigkeiten" handle und "der Umstand, dass die ... Polen beim

Magistratischen Bezirksamt freie Gewerbe angemeldet haben, ... für

die Beurteilung der ... Beschäftigungsverhältnisse nach ihrem

wahren wirtschaftlichen Gehalt ebenfalls nicht maßgeblich" sei.

Im Rahmen ihrer ausführlich begründeten Strafbemessung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als "erheblich, wenngleich nicht als gravierend" einzustufen sei, zumal diesem zusammengefasst die arbeitnehmerähnliche Verwendung der Ausländer bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt auffallen hätte müssen und er - wenngleich zu seiner Vorgangsweise durch die Auskünfte seines Steuerberaters verleitet - als Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, sich auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Hinsichtlich der beiden in dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Vorstrafenverzeichnis aufscheinenden einschlägigen Verwaltungsvormerkungen (mit Rechtskraftdatum: 21. Juni 2005 und 22. März 2006) wurde festgehalten, dass - bezogen auf den gegenständlichen Fall - die eine noch nicht rechtskräftig gewesen sei und die andere keinen Wiederholungsfall darstelle, weshalb der dritte Strafsatz (EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--) des § 28 Abs. 1 Z. 1 AuslBG zur Anwendung gelange. Dem plausibel dargelegten, und mildernd zu berücksichtigenden Rechtsirrtum des Beschwerdeführers stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer auch nach der ersten Beanstandung am 3. August 2004 die weitere Verwendung der Ausländer nicht unterlassen und sich auch nicht zu einschlägigen Erkundigungen bei den zuständigen Behörden veranlasst gesehen habe, sodass der Milderungsgrund nicht als überwiegend iSd., § 20 VStG anzusehen und daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht Gebrauch zu machen sei.Im Rahmen ihrer ausführlich begründeten Strafbemessung gelangte die belangte Behörde zum Ergebnis, dass das Verschulden des Beschwerdeführers als "erheblich, wenngleich nicht als gravierend" einzustufen sei, zumal diesem zusammengefasst die arbeitnehmerähnliche Verwendung der Ausländer bei Anwendung der gebotenen und ihm zumutbaren Aufmerksamkeit und Sorgfalt auffallen hätte müssen und er - wenngleich zu seiner Vorgangsweise durch die Auskünfte seines Steuerberaters verleitet - als Arbeitgeber verpflichtet gewesen sei, sich auch mit den gesetzlichen Vorschriften betreffend die Ausländerbeschäftigung laufend vertraut zu machen. Hinsichtlich der beiden in dem im erstinstanzlichen Akt einliegenden Vorstrafenverzeichnis aufscheinenden einschlägigen Verwaltungsvormerkungen (mit Rechtskraftdatum: 21. Juni 2005 und 22. März 2006) wurde festgehalten, dass - bezogen auf den gegenständlichen Fall - die eine noch nicht rechtskräftig gewesen sei und die andere keinen Wiederholungsfall darstelle, weshalb der dritte Strafsatz (EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--) des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zur Anwendung gelange. Dem plausibel dargelegten, und mildernd zu berücksichtigenden Rechtsirrtum des Beschwerdeführers stehe gegenüber, dass der Beschwerdeführer auch nach der ersten Beanstandung am 3. August 2004 die weitere Verwendung der Ausländer nicht unterlassen und sich auch nicht zu einschlägigen Erkundigungen bei den zuständigen Behörden veranlasst gesehen habe, sodass der Milderungsgrund nicht als überwiegend iSd., Paragraph 20, VStG anzusehen und daher von der Möglichkeit der außerordentlichen Milderung der Strafe nicht Gebrauch zu machen sei.

Dazu führte die belangte Behörde abschließend aus:

"... Der BwV hat in der mündlichen Verhandlung durchaus nachvollziehbar dargelegt, dass der Steuerberater dem Bw nicht vermitteln hat können, dass es beim Einsatz ausländischer Staatsbürger der gegenständlichen Art nicht um eine selbständige unternehmerische Tätigkeit gehe, sondern dass auch für diese Fälle das AuslBG zur Anwendung zu kommen habe. Seit der Bw nun durch ihn vertreten und entsprechend belehrt worden sei, beschäftige dieser nur mehr österreichische Staatsbürger oder ausländische Staatsbürger mit entsprechenden Genehmigungen. Er lasse sich jetzt auf eine solche Heranziehung von ausländischen Staatsbürgern mit Gewerbescheinen nicht mehr ein.

Nach Ansicht der Berufungsbehörde sollten somit die nunmehr verhängten (milden) Strafen (insbesondere auch unter Berücksichtigung des vom Rechtsanwalt des Bw vorgetragenen Gesinnungswandels des Bw) ausreichend sein, um den Bw künftig von Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Eine weitere Strafherabsetzung kam aber insbesondere auch aus generalpräventiven Überlegungen nicht mehr in Betracht."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 68/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis zu EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

Der Beschwerdeführer wendet sich zunächst gegen die Einschränkung der Berufung auf die Strafhöhe und bringt dazu vor, dass diese ausdrücklich gegen den Willen und die Weisung des Beschwerdeführers erfolgt sei; er habe dies auch selbst während des Verfahrens gegenüber der belangten Behörde zum Ausdruck gebracht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner durch seinen damaligen Rechtsvertreter eingebrachten Berufung auch die Schuldfrage bekämpft hat, sich aber darüber hinaus nicht mehr persönlich am weiteren Verfahren beteiligt hat. So ist er trotz ordnungsgemäßer Ladung der Berufungsverhandlung am 25. April 2007 unentschuldigt ferngeblieben. Nach dem in den Verwaltungsakten einliegenden Protokoll der Berufungsverhandlung hat der Beschwerdeführervertreter in dieser Folgendes erklärt:

"Der BwV" (das ist der Beschwerdeführervertreter)"gibt an, es werde die Berufung auf die alleinige Bekämpfung der Strafhöhe eingeschränkt und um milde Strafen ersucht.

Der Bw" (damit ist der Beschwerdeführer gemeint) "war damals noch durch seinen Steuerberater vertreten und hat auch dieser im erstinstanzlichen Verfahren zunächst eine umfangreiche Stellungnahme abgegeben. Dieser Steuerberater konnte ihm nicht vermitteln, dass es beim Einsatz ausländischer Staatsbürger der gegenständlichen Art nicht um eine selbstständige unternehmerische Tätigkeit handle, sondern dass auch für diese Fälle das AuslBG zur Anwendung zu kommen hat. Gerade zum fraglichen Zeitraum ist es dann innerhalb eines kurzen Zeitraumes zu mehreren Verstößen gegen das AuslBG gekommen.

Der Bw betreibt nach wie vor das gegenständliche Unternehmen. Seit er nun durch mich vertreten ist und entsprechend belehrt worden ist, beschäftigt er im Rahmen seines Unternehmens nur mehr österreichische Staatsbürger oder ausländische Staatsbürger mit entsprechenden Genehmigungen. Er lässt sich jetzt auf eine solche Heranziehung von ausländischen Staatsbürgern mit Gewerbescheinen nicht mehr ein. Der BwV ersucht, dies bei der Ausmessung der Strafhöhe als schuldmildernd zu berücksichtigen."

Aus dieser Erklärung - deren Vollständigkeit vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird - ist eine eindeutige Einschränkung des Berufungsgegenstandes auf den Strafausspruch ersichtlich, die durch die aufrechte Vertretung durch den Rechtsanwalt auf den Beschwerdeführer für das nachfolgende Verfahren durchschlägt. Darüber hinaus vermag der Beschwerdeführer auch nicht darzutun, wie sich aus den weiteren - zuvor wiedergegeben - unmissverständlichen Ausführungen des damaligen Beschwerdeführervertreters eine gegen seinen Willen erfolgte Einschränkung ableiten ließe; vielmehr haben gerade diese offenkundig auch wesentlich zur angestrebten Strafmilderung beigetragen.

Damit ist auch der weiteren Beschwerdeargumentation, ein Verfahrensmangel würde darin liegen, dass die belangte Behörde trotz widerstreitenden Vorbringens des Beschwerdeführers und seines Vertreters keinen Versuch unternommen habe, den wahren Erklärungswert der vom Beschwerdeführer abgegebenen Erklärung zu ermitteln, der Boden entzogen.

Die belangte Behörde war daher frei von Rechtsirrtum, wenn sie auf Grundlage der eindeutigen Erklärung des Parteienvertreters davon ausging, dass sich die Berufung tatsächlich bloß (nur mehr) gegen die Strafbemessung wendete und damit die im erstinstanzlichen Straferkenntnis getroffene Entscheidung in der Schuldfrage in Rechtskraft erwachsen ist. Die übrigen umfangreichen Beschwerdeausführungen zur Schuldfrage gehen damit ins Leere und brauchen nicht näher dargelegt zu werden. Gegen die als Gegenstand des weiteren Verfahrens verbleibende Strafbemessung, wozu die belangte Behörde ihre Gründe nachvollziehbar dargelegt hat, wird vom Beschwerdeführer nichts Substantielles vorgebracht.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 31. Juli 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090319.X00

Im RIS seit

26.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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