TE Vwgh Beschluss 2009/8/5 AW 2009/02/0054

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Veröffentlicht am 05.08.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art119a Abs5;
StVO 1960 §82;
VwGG §30 Abs2;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 2009, Zl. Verk-180.230/1-2009-J/Eis, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach § 82 StVO (mitbeteiligte Partei: H GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/02/0233 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der Landeshauptstadt Linz, vertreten durch den Bürgermeister, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 2009, Zl. Verk-180.230/1-2009-J/Eis, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach Paragraph 82, StVO (mitbeteiligte Partei: H GmbH), erhobenen und zur hg. Zl. 2009/02/0233 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Die mitbeteiligte Partei stellte mit Eingabe vom 16. Mai 2008 an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz den Antrag auf straßenpolizeiliche Genehmigung eines Plakatwechslers an einem näher genannten Ort in Linz unter Vorlage eines Lageplans und eines Lichtbilds.

Mit Bescheid des Magistrates der Landeshauptstadt Linz vom 17. Juli 2008 wurde der Antrag der mitbeteiligten Partei abgewiesen.

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung. Diese wurde mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 2009 abgewiesen.

In weiterer Folge erhob die mitbeteiligte Partei Vorstellung an die belangte Behörde. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 18. Juni 2009 wurde der Vorstellung stattgegeben, der Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Linz vom 4. Februar 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an den Magistrat der Landeshauptstadt Linz verwiesen.

Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides geht u. a. hervor, dass der wesentliche Grund für die Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2009 die nach Ansicht der belangten Behörde rechtswidrige Unterlassung der Feststellungen darüber sei, ob durch die geplante Ausführung der Werbeanlage (auch hinsichtlich des in der Berufung angebotenen Alternativstandortes) eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs hinsichtlich näher genannter Punkte gegeben sei. Ferner wurde der beschwerdeführenden Gemeinde aufgetragen, eine Konkretisierung des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vornehmen zu lassen und eine Ergänzung der Bescheidbegründung durchzuführen.

Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof mit dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. In der Begründung dieses Antrages wird u.a. ausgeführt, die Gemeindebehörde sei im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen bzw. zur Vermeidung des Eintritts einer Säumnis verpflichtet, im Sinne der tragenden Aufhebungsgründe vorzugehen, was zu einer Bewilligung führen könnte, die auch bei einer den Vorstellungsbescheid behebenden Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht mehr reversibel sei. Dies sei ein größerer Nachteil als derjenige, der der mitbeteiligten Partei durch eine verzögerte Ausführung ihres Projektes entstünde. Es sei daher mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein für die beschwerdeführende Partei nicht wieder gut zu machender Schaden und somit unverhältnismäßiger Nachteil verbunden.

Die belangte Behörde teilte mit Schriftsatz vom 28. Juli 2009 mit, dass dem Aufschub des Vollzugs des angefochtenen Bescheides keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden und daher keine Einwände gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorgebracht würden.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde (vgl. den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in ähnlich gelagerten Fällen, in denen von einer Gemeindebehörde eine baurechtliche Genehmigung nicht erteilt wurde und diese im Instanzenzug ergangene Entscheidung der Gemeindebehörden von der Vorstellungsbehörde unter Überbindung einer bestimmten Rechtsansicht aufgrund einer Vorstellung aufgehoben wurde, ausgesprochen, dass dann, wenn tatsächlich ein irreversibler Zustand geschaffen werden könnte, dies ein größerer Nachteil als derjenige wäre, der dem Mitbeteiligten durch eine verzögerte Bauführung entstünde vergleiche , den hg. Beschluss vom 3. April 2008, Zl. AW 2008/05/0018, m.w.N.).

Da auch im vorliegenden Beschwerdefall - wie von der beschwerdeführenden Partei dargelegt wurde - die Gefahr des Eintritts eines möglicherweise unwiderruflichen Zustandes (im Falle der Erteilung einer straßenrechtlichen Bewilligung durch die Gemeindebehörde unter Berücksichtigung der tragenden Gründe der Vorstellungsbehörde noch vor Entscheidung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens durch den Verwaltungsgerichtshof) eintreten könnte, liegt ein unverhältnismäßiger Nachteil für die beschwerdeführende Partei vor und war daher dem Begehren auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung stattzugeben. Wien, am 5. August 2009

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009020054.A00

Im RIS seit

22.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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