TE Vwgh Erkenntnis 2009/10/16 2009/02/0233

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Veröffentlicht am 16.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §83 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 82 heute
  2. StVO 1960 § 82 gültig ab 01.10.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  3. StVO 1960 § 82 gültig von 01.07.1983 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. StVO 1960 § 83 heute
  2. StVO 1960 § 83 gültig ab 09.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  3. StVO 1960 § 83 gültig von 31.03.2013 bis 08.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  4. StVO 1960 § 83 gültig von 01.07.1983 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 174/1983
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz vertreten durch den Bürgermeister, in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 2009, Zl. Verk- 180.230/1-2009-J/Eis, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach § 82 StVO (mitbeteiligte Partei: H GmbH in Linz, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Becker, über die Beschwerde der Landeshauptstadt Linz vertreten durch den Bürgermeister, in Linz, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 18. Juni 2009, Zl. Verk- 180.230/1-2009-J/Eis, betreffend Aufhebung eines Bescheides und Zurückverweisung zur neuerlichen Entscheidung in einer Angelegenheit nach Paragraph 82, StVO (mitbeteiligte Partei: H GmbH in Linz, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in 4020 Linz, Europaplatz 7), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Begründung

Mit Eingabe vom 16. Mai 2008 beantragte die mitbeteiligte Partei beim Magistrat der Stadt Linz die straßenpolizeiliche Genehmigung eines Plakatwechslers an einem näher genannten Ort unter Vorlage eines Lageplans und eines Lichtbildes (Fotomontage).

Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 "untersagte" der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, gemäß § 82 Abs. 1 und 5 StVO die mit Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 9. Mai 2008 (baurechtlich) bewilligte Reklameanlage (beidseitig beleuchteter Plakatwechsler/Rolling Board) der mitbeteiligten Partei an einem näher genannten Ort "straßenpolizeilich wegen des unmittelbaren Straßen- und Eisenbahnkreuzungs- sowie Verflechtungsbereich der Autobahnabfahrt".Mit Bescheid vom 17. Juli 2008 "untersagte" der Magistrat der Landeshauptstadt Linz, Bezirksverwaltungsamt, gemäß Paragraph 82, Absatz eins, und 5 StVO die mit Bescheid des Magistrates Linz, Anlagen- und Bauamt, vom 9. Mai 2008 (baurechtlich) bewilligte Reklameanlage (beidseitig beleuchteter Plakatwechsler/Rolling Board) der mitbeteiligten Partei an einem näher genannten Ort "straßenpolizeilich wegen des unmittelbaren Straßen- und Eisenbahnkreuzungs- sowie Verflechtungsbereich der Autobahnabfahrt".

Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei Berufung und legte gleichzeitig einen modifizierten Plan vor, aus dem eine Verschiebung der gegenständlichen Anlage um ca. 6 m (30 m anstelle von 24 m Entfernung von einem näher genannten Kreuzungsbereich) hervorgeht.

In der Folge holte die Berufungsbehörde unter Hinweis auf die geplante Verschiebung der gegenständlichen Werbeanlage ein Gutachten von einem verkehrstechnischen Amtssachverständigen zur Frage, ob durch die gegenständliche Anlage "eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs - insbesondere durch Ablenkung der Straßenbenützer - zu erwarten" sei, ein.

Der verkehrstechnische Amtssachverständige erstattete mit Schriftsatz vom 22. September 2008 ein Gutachten, in dem er u. a. ausführte, dass die näher angeführten Ver- und Entflechtungsvorgänge sowie die hohe Verkehrsdichte von den Autofahrern ein sehr hohes Maß an Konzentrationsfähigkeit forderten. Die komplexe Kreuzungssituation (im Bereich nach dem Aufstellungsort der gegenständlichen Werbetafel) in Verbindung mit der kombinierten Eisenbahn-Straßen-Kreuzungssicherung würde dies noch verstärken. Blickbindungen müssten demnach ausschließlich dem Verkehrsgeschehen zugeordnet werden und nicht verkehrsunabhängigen Werbeinformationen. Die Licht- und Schattenverhältnisse mit dem Sonnenlicht von vorne und den zu gewissen Jahreszeiten bestehenden Schlagschatten würden die Erkennbarkeit der Lichtsignalanlage und der Bodenmarkierung erschweren. Das beantragte "Rolling Board" würde durch seine Dominanz im Straßenraum im Vergleich zu den Lichtsignalanlagen und Bodenmarkierungen die Gefahr von ablenkenden Blickbindungen mit sich bringen.

Je nach Kontrast und Helligkeit seien Blendwirkungen und Überstrahlungen in der Nacht ebenfalls nicht auszuschließen bzw. sei davon auszugehen.

Die verkehrspsychologischen Wirkungen würden sehr von der Werbebotschaft des Inhaltes des "Rolling Boards" abhängen und könnten verkehrstechnisch nicht beurteilt werden. Es sei jedoch davon auszugehen, dass im Falle einer Genehmigung des Standortes Inhalte präsentiert würden, die mögliche Blickbindungen wesentlich verlängerten, was sich zusätzlich negativ auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auswirke.

Aus den angeführten Gründen komme der Gutachter zu dem Schluss, dass der gegenständliche Antrag aus verkehrstechnischer Sicht abzulehnen sei. Auch durch eine Verschiebung des Standortes im gegenständlichen Bereich könne aufgrund der komplexen Verkehrssituation im gesamten Straßenzug kein genehmigungsfähiger Standort gesehen werden.

Dieses Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die mitbeteiligte Partei legt in der Folge ein "lichttechnisches Gutachten" des privaten Sachverständigen DI L. vor, in welchem sich im Wesentlichen Ausführungen zur lichttechnischen Bewertung der gegenständlichen Anlage finden. Ferner vertrat dieser Sachverständige die Auffassung, es hätte hinsichtlich der gegenständlichen Anlage ein "feststellender Bescheid nach § 35 StVO" zu ergehen gehabt.Dieses Gutachten wurden dem Parteiengehör unterzogen. Die mitbeteiligte Partei legt in der Folge ein "lichttechnisches Gutachten" des privaten Sachverständigen DI L. vor, in welchem sich im Wesentlichen Ausführungen zur lichttechnischen Bewertung der gegenständlichen Anlage finden. Ferner vertrat dieser Sachverständige die Auffassung, es hätte hinsichtlich der gegenständlichen Anlage ein "feststellender Bescheid nach Paragraph 35, StVO" zu ergehen gehabt.

Zu diesen Ausführungen holte die Berufungsbehörde eine ergänzende Stellungnahme des verkehrstechnischen Amtssachverständigen ein, welcher u.a. darauf hinwies, dass bei einem Ortsaugenschein vom 19. September 2008 die Blendwirkung durch die Sonne festgestellt und auch fotografisch in einem Bild festgehalten worden sei. Durch diese Blendwirkung werde bei Tag die Aufmerksamkeit von Kraftfahrern erschwert. Die mögliche Blendwirkung des "Rolling Board" in der Nacht könne grundsätzlich durch Dimmen reduziert werden. Es werde jedoch schwierig sein, diese dauerhaft und wirksam zu überwachen.

Es sei damit zu rechnen, dass durch den Zweck der Anlage (Werbung) zumindest kurzfristig die Aufmerksamkeit von Fahrzeuglenkern abgelenkt werde. Besonders problematisch sei die Situation im gegenständlichen Bereich, weil es sich um eine innerstädtische Hauptverkehrsachse handle, wo neben zahlreichen verkehrsrelevanten Informationen (Bodenmarkierungen, Verkehrszeichen, Lichtsignalanlagen, Verflechtungs- und Kreuzungsbereiche) auch eine Häufung von verkehrsfremden Informationen bereits gegeben sei (Hinweisschilder, Firmenbezeichnungen, Plakate, Mastwerbung etc.). Die Verkehrsunfallstatistik ergebe für den gegenständlichen Bereich 6 Unfälle mit Personenschaden im Zeitraum zwischen 2004 und 2008. Im gegenständlichen "Querschnitt" würden ca. 24.000 KFZ-Einheiten/Tag fahren. Weiters würden sich im gegenständlichen Bereich "Verflechtungs- und Manöverstrecken, Kreuzungen mit und ohne Signalanlagen, Schutzwege und Eisenbahnkreuzungen" befinden. Außerdem befinde sich der Straßenzug im Nahbereich von Radfahrüberfahrten. Ferner seien im gegenständlichen Bereich auch Bushaltestellen, wo Fußgänger die Straße queren müssten.

Die in der Zusammenfassung des privaten Gutachtens getroffene Feststellung, dass durch das "Rolling Board" kein Zustand einer überdurchschnittlichen aufmerksamkeitserregenden oder ablenkenden Wirkung erzeugt werde, könne nicht nachvollzogen werden.

Auch diese Äußerung wurde dem Parteiengehör unterzogen.

Die mitbeteiligte Partei legte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme des privaten Sachverständigen DI L. vor, in welcher dieser insbesondere auf seine lichttechnischen Fachkenntnisse hinwies. Insbesondere wurde vom privaten Sachverständigen die vom Amtssachverständigen behaupteten Blendung von Kraftfahrern in Frage gestellt. Auch sei die Frage des Dimmens durch die Vorschreibung von entsprechenden "Qualitätssicherungsmaßnahmen" (Eigen-, Fremdüberwachung, Fixierung der Dimmereinstellung) nach Ansicht dieses Sachverständigen lösbar. Ferner vertrat der private Sachverständige die Ansicht, dass keine Ausschließungsgründe im Sinne einer näher genannten und auf Expertenebene ausgearbeiteten Richtlinie betreffend "Blend- und Lärmschutz, Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, Visuelle Informationsträger für verkehrsfremde Zwecke" gegeben seien.

Mit Bescheid vom 4. Februar 2009 wies der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz durch sein zuständiges Mitglied die Berufung der mitbeteiligten Partei ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass der Spruch zu lauten habe, es werde der Antrag der mitbeteiligten Partei vom 16. Mai 2008 auf Erteilung einer straßenpolizeilichen Bewilligung für die Errichtung einer Werbeanlage (Plakatwechsler) an einem näher genannten Standort abgewiesen.

In der Begründung dieses Bescheides werden zunächst der Verfahrensgang, sowie insbesondere die eingeholten Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen und des privaten Sachverständigen für Lichttechnik sowie die jeweils erstatteten ergänzenden Stellungnahmen dieser Sachverständigen dargelegt.

Aufgrund der geschilderten überaus komplexen Verkehrssituation (starkes Verkehrsaufkommen, gestaffelte Lichtsignalanlagen, notwendige Fahrspurwechsel, Schutzwege und Radüberfahrten) und eines daraus resultierenden erhöhten Aufmerksamkeitserfordernisses teile die Berufungsbehörde die Ansicht des beigezogenen Amtssachverständigen, dass eine im Sichtbereich der Fahrbahn aufgestellte Werbeanlage mit einer Werbefläche von über 11 m2 und einer Beleuchtung bei Dunkelheit zu einer Ablenkung der Verkehrsteilnehmer und somit zu einer Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führe.

Die im Privatgutachten eingehend erörterten lichttechnischen Gesichtspunkte (Einhaltung von Grenzwerten einer näher genannten Richtlinie) würden dabei nur einen (untergeordneten) Gesichtspunkt in Bezug auf die Genehmigungsfähigkeit der Anlage darstellen und könnten nichts daran ändern, dass die Werbeanlage bereits aufgrund ihrer Größe und Auffälligkeit einen maßgeblichen Ablenkungsfaktor für die Verkehrsteilnehmer bilde.

Zusammenfassend gehe daher die Berufungsbehörde davon aus, dass infolge der am geplanten Aufstellungsort konkret gegebenen Verkehrssituation die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und in Folge dessen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen würde. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach § 82 Abs. 5 i.V.m.Zusammenfassend gehe daher die Berufungsbehörde davon aus, dass infolge der am geplanten Aufstellungsort konkret gegebenen Verkehrssituation die Errichtung der gegenständlichen Werbeanlage zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und in Folge dessen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs führen würde. Die Genehmigungsvoraussetzungen nach Paragraph 82, Absatz 5, i.V.m.

§ 83 Abs. 1 StVO würden demnach nicht vorliegen.

     Gegen diesen Bescheid erhob die mitbeteiligte Partei

Vorstellung.

     Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde

vom 18. Juni 2009 wurde der Vorstellung stattgegeben, der Berufungsbescheid vom 4. Februar 2009 aufgehoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung "an das Magistrat der Landeshauptstadt Linz" verwiesen.

In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei für die Frage, ob § 35 oder § 82 StVO auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, entscheidend, ob sich die gegenständliche Werbeanlage auf einer Grundfläche oder im Luftraum über einer Grundfläche befinde, die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO als Straße anzusehen sei. Aus den zusammen mit dem Antrag vom 16. Mai 2008 und der Berufung vom 14. August 2008 eingereichten Lichtbild- und Planunterlagen könne entnommen werden, dass die gegenständliche Werbeanlage zwar auf einer Grünfläche aufgestellt sei, jedoch die Anzeige in den Luftraum über dem Gehsteig bzw. Radfahrstreifen hineinrage. Da Gehsteige bzw. Radfahrstreifen nach der Definition des § 2 Abs. 1 Z. 1 StVO als (Teil der) Straße zu qualifizieren seien, sei schon aus diesem Grund die Anwendung des § 82 StVO korrekt.In der Begründung wird u.a. ausgeführt, es sei für die Frage, ob Paragraph 35, oder Paragraph 82, StVO auf den gegenständlichen Fall anzuwenden sei, entscheidend, ob sich die gegenständliche Werbeanlage auf einer Grundfläche oder im Luftraum über einer Grundfläche befinde, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO als Straße anzusehen sei. Aus den zusammen mit dem Antrag vom 16. Mai 2008 und der Berufung vom 14. August 2008 eingereichten Lichtbild- und Planunterlagen könne entnommen werden, dass die gegenständliche Werbeanlage zwar auf einer Grünfläche aufgestellt sei, jedoch die Anzeige in den Luftraum über dem Gehsteig bzw. Radfahrstreifen hineinrage. Da Gehsteige bzw. Radfahrstreifen nach der Definition des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, StVO als (Teil der) Straße zu qualifizieren seien, sei schon aus diesem Grund die Anwendung des Paragraph 82, StVO korrekt.

Die Berufungsbehörde argumentiere zu Recht, dass sich das vorgelegte Gutachten des privaten Sachverständigen DI L. nur auf den Teilaspekt der lichttechnischen Beurteilung auf Basis der "RSV Nr. 05.06.12 und 14, Blend- und Lärmschutz" beziehe; sie übernehme daher zutreffend die vom Amtssachverständigen nachvollziehbaren Schlussfolgerungen, dass die vom gegenständlichen Plakatwechsler ausgehenden Ablenkwirkungen für Verkehrsteilnehmer bei derart komplexen Verkehrsverhältnisses, wie sie hier vorlägen, zu Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit führten. Auch ein bereits vorhandener "Schilderwald" und die Möglichkeit der Dimmung der Anlage in den Abend- und Nachtstunden könne grundsätzliche Auswirkungen der Anlage sowie daraus resultierende Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit nicht entkräften.

Die mitbeteiligte Partei rüge als Mangel im Berufungsbescheid, dass die in § 82 Abs. 5 StVO geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht begründet worden sei. Dazu sei festzustellen, dass zwar die Berufungsbehörde in der Bescheidbegründung feststelle, dass es durch die gegenständliche Werbeanlage zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und in Folge dessen zu einer "wesentlichen" Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit komme; es werde jedoch eine Begründung für diese festgestellte Wesentlichkeit nicht weiter geliefert. Die Berufungsbehörde habe es ferner unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob durch die geplante Ausführung der Werbeanlage (auch hinsichtlich des in der Berufung angebotenen Alternativstandortes) eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben sei.Die mitbeteiligte Partei rüge als Mangel im Berufungsbescheid, dass die in Paragraph 82, Absatz 5, StVO geforderte "Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit nicht begründet worden sei. Dazu sei festzustellen, dass zwar die Berufungsbehörde in der Bescheidbegründung feststelle, dass es durch die gegenständliche Werbeanlage zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und in Folge dessen zu einer "wesentlichen" Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit komme; es werde jedoch eine Begründung für diese festgestellte Wesentlichkeit nicht weiter geliefert. Die Berufungsbehörde habe es ferner unterlassen, Feststellungen darüber zu treffen, ob durch die geplante Ausführung der Werbeanlage (auch hinsichtlich des in der Berufung angebotenen Alternativstandortes) eine wesentliche Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs gegeben sei.

Wegen der nach Ansicht der belangten Behörde fehlenden Feststellungen zur Frage der Wesentlichkeit werden im angefochtenen Bescheid vier näher genannte Punkte ausgeführt, in denen noch ergänzende Ermittlungen anzustellen seien. Ferner merkt die belangte Behörde an, es könne auch nicht nachvollzogen werden, auf welchen Standort genau sich das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen beziehe und ob der in den Beilage zum Berufungsantrag angebotene Alternativstandort berücksichtigt worden sei. Es seien diesbezüglich eine Konkretisierung des Gutachtens und eine Ergänzung der Bescheidbegründung erforderlich.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde der beschwerdeführenden Landeshauptstadt, in der eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragte in der erstatteten Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Auch die mitbeteiligte Partei erstattete eine Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 82 Abs. 1 StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.Nach Paragraph 82, Absatz eins, StVO ist für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen, für die Sicherheit des Straßenverkehrs in Betracht kommenden Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs, z.B. zu gewerblichen Tätigkeiten und zur Werbung, unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich. Das gleiche gilt für Tätigkeiten, die geeignet sind, Menschenansammlungen auf der Straße herbeizuführen oder die Aufmerksamkeit der Lenker von Fahrzeugen zu beeinträchtigen.

Gemäß § 82 Abs. 5 StVO ist die Bewilligung nach Abs. 1 zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.Gemäß Paragraph 82, Absatz 5, StVO ist die Bewilligung nach Absatz eins, zu erteilen, wenn durch diese Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung nicht zu erwarten ist. Wenn es die Sicherheit, Leichtigkeit oder Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, ist die Bewilligung bedingt, befristet oder mit Auflagen zu erteilen; die Bewilligung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung weggefallen sind.

§ 83 Abs. 1 StVO lautet: Paragraph 83, Absatz eins, StVO lautet:

  1. "(1)Absatz eins,Vor Erteilung einer Bewilligung nach § 82 ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (§ 82 Abs. 5) liegt insbesondere vor, wennVor Erteilung einer Bewilligung nach Paragraph 82, ist das Vorhaben unter Bedachtnahme auf die gegenwärtigen und zu erwartenden Verkehrsverhältnisse zu prüfen. Eine wesentliche, die Erteilung der Bewilligung ausschließende Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs (Paragraph 82, Absatz 5,) liegt insbesondere vor, wenn
    1. a)Litera a
      die Straße beschädigt wird,
    2. b)Litera b
      die Straßenbeleuchtung und die Straßen- oder Hausbezeichnungstafeln verdeckt werden,
                  c)              sich die Gegenstände im Luftraum oberhalb der Straße nicht mindestens 2.20 m über dem Gehsteig und 4.50 m über der Fahrbahn befinden,
                  d)              die Gegenstände seitlich der Fahrbahn den Fußgängerverkehr auf Gehsteigen oder Straßenbanketten behindern und nicht mindestens 60 cm von der Fahrbahn entfernt sind."
    Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Projektsunterlagen aber auch mit den im Berufungsverfahren modifizierten Plänen zutreffend ausführte, wird durch die gegenständliche Anlage jedenfalls teilweise Luftraum über einer näher genannten Straße mit öffentlichem Verkehr in Anspruch genommen. Es ist daher auf der Grundlage der §§ 82 und 83 StVO zu prüfen, ob das vorliegende Projekt bewilligungsfähig ist oder nicht.Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid in Übereinstimmung mit den ursprünglichen Projektsunterlagen aber auch mit den im Berufungsverfahren modifizierten Plänen zutreffend ausführte, wird durch die gegenständliche Anlage jedenfalls teilweise Luftraum über einer näher genannten Straße mit öffentlichem Verkehr in Anspruch genommen. Es ist daher auf der Grundlage der Paragraphen 82 und 83 StVO zu prüfen, ob das vorliegende Projekt bewilligungsfähig ist oder nicht.
    Unzutreffend ist die Feststellung des angefochtenen Bescheides, es könne nicht nachvollzogen werden, auf welchen Standort genau sich das Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen beziehe und ob der in den Beilagen zum Berufungsantrag angebotene Alternativstandort berücksichtigt worden sei.
    Vielmehr geht aus dem auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 22. September 2008 klar hervor, dass "auch bei einer Verschiebung des Standortes" aufgrund der komplexen Verkehrssituation "im gesamten Straßenraum" kein genehmigungsfähiger Standort gesehen werden könne. Damit gab der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er auch im Hinblick auf den in der Berufung modifizierten Standort keine Möglichkeit einer Bewilligung der gegenständlichen Werbeanlage nach der StVO sieht. In der Begründung des Berufungsbescheides vom 4. Februar 2009 wird zwar nur allgemein vom "geplanten Aufstellungsort" gesprochen, jedoch lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung unschwer erkennen, dass damit der von der Bewilligungswerberin (mitbeteiligten Partei) genannte modifizierte Standort gemeint ist, der ebenso - wie der ursprünglich geplante Standort - auf der Grundlage des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht für eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung nach § 82 StVO geeignet ist.Vielmehr geht aus dem auch im angefochtenen Bescheid wiedergegebenen Gutachten des verkehrstechnischen Amtssachverständigen vom 22. September 2008 klar hervor, dass "auch bei einer Verschiebung des Standortes" aufgrund der komplexen Verkehrssituation "im gesamten Straßenraum" kein genehmigungsfähiger Standort gesehen werden könne. Damit gab der Amtssachverständige in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er auch im Hinblick auf den in der Berufung modifizierten Standort keine Möglichkeit einer Bewilligung der gegenständlichen Werbeanlage nach der StVO sieht. In der Begründung des Berufungsbescheides vom 4. Februar 2009 wird zwar nur allgemein vom "geplanten Aufstellungsort" gesprochen, jedoch lässt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Begründung unschwer erkennen, dass damit der von der Bewilligungswerberin (mitbeteiligten Partei) genannte modifizierte Standort gemeint ist, der ebenso - wie der ursprünglich geplante Standort - auf der Grundlage des Gutachtens des verkehrstechnischen Amtssachverständigen nicht für eine straßenverkehrsrechtliche Bewilligung nach Paragraph 82, StVO geeignet ist.
    Ferner trifft es nicht zu, dass die nach § 82 Abs. 5 StVO geforderte Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von der Berufungsbehörde nicht begründet worden sei. Vielmehr kommt in dem Berufungsbescheid auch klar zum Ausdruck, dass es aufgrund der dargelegten komplexen Verkehrssituation im Nahbereich des geplanten Aufstellungsortes "zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und Folge dessen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs" kommen würde. Allein schon aus dem Ablenkungseffekt, der sich nach Ansicht der Berufungsbehörde - gestützt auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - besonders nachteilig auf die Sicherheit des Verkehrs in dem in Rede stehenden Straßenbereich auswirken würde, leitete die Berufungsbehörde bereits die "Wesentlichkeit" ab.Ferner trifft es nicht zu, dass die nach Paragraph 82, Absatz 5, StVO geforderte Wesentlichkeit" der Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit von der Berufungsbehörde nicht begründet worden sei. Vielmehr kommt in dem Berufungsbescheid auch klar zum Ausdruck, dass es aufgrund der dargelegten komplexen Verkehrssituation im Nahbereich des geplanten Aufstellungsortes "zu Ablenkungen der Verkehrsteilnehmer und Folge dessen zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Sicherheit des Verkehrs" kommen würde. Allein schon aus dem Ablenkungseffekt, der sich nach Ansicht der Berufungsbehörde - gestützt auf die Ausführungen des verkehrstechnischen Amtssachverständigen - besonders nachteilig auf die Sicherheit des Verkehrs in dem in Rede stehenden Straßenbereich auswirken würde, leitete die Berufungsbehörde bereits die "Wesentlichkeit" ab.
    Wie aus dem Wort "insbesondere" in § 83 Abs. 1 StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erschöpfend (vgl. auch Pürstl, StVO, 12. Auflage, S. 978, FN 2, erster Satz, zu § 83 StVO).Wie aus dem Wort "insbesondere" in Paragraph 83, Absatz eins, StVO zu ersehen ist, ist die in den nachfolgenden Ziffern dieser Bestimmung enthaltene Aufzählung einer wesentlichen, die Erteilung einer Bewilligung ausschließenden Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht erschöpfend vergleiche , auch Pürstl, StVO, 12. Auflage, S. 978, FN 2, erster Satz, zu Paragraph 83, StVO).
    Diese beispielsweise Aufzählung in § 83 Abs. 1 StVO schließt jedoch nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation - wie sie im vorliegenden Beschwerdefall sachverhaltsmäßig festgestellt wurde - die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. Dies kommt jedoch aus der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, ohne dass dieser Qualifikation seitens der belangten Behörde etwas Wesentliches entgegengesetzt werden konnte.Diese beispielsweise Aufzählung in Paragraph 83, Absatz eins, StVO schließt jedoch nicht aus, dass bei einer entsprechend komplexen Verkehrssituation - wie sie im vorliegenden Beschwerdefall sachverhaltsmäßig festgestellt wurde - die Ablenkung von Verkehrsteilnehmern durch eine Werbeanlage, bei der noch dazu die jeweiligen Werbebotschaften immer wieder in bestimmten Zeitabständen bewegt werden (sog. "Rolling Board"), als wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit qualifiziert werden kann. Dies kommt jedoch aus der Begründung des Berufungsbescheides mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck, ohne dass dieser Qualifikation seitens der belangten Behörde etwas Wesentliches entgegengesetzt werden konnte.
    Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.Die im angefochtenen Bescheid festgestellte Rechtswidrigkeit des Berufungsbescheides liegt daher nicht vor, weshalb der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben war.
    Wien, am 16. Oktober 2009

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009020233.X00

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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