TE Vwgh Erkenntnis 2009/8/6 2008/22/0019

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.08.2009
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §71 Abs1 Z1;
VwGG §46 Abs1;
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 46 heute
  2. VwGG § 46 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 46 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 46 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  6. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 564/1985
  7. VwGG § 46 gültig von 01.02.1986 bis 31.01.1986 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 197/1985
  8. VwGG § 46 gültig von 05.01.1985 bis 31.01.1986

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Dr. Robl und Mag. Eder, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Perauer, über die Beschwerde der M, vertreten durch Dr. Klaus Oblin, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Josefstädter Straße 11, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Inneres vom 18. Jänner 2008, Zl. 317.291/2- III/4/07, betreffend Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Angelegenheiten einer Erstniederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 7. August 2006, mit dem der Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG abgewiesen.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Bundesministerin für Inneres (der belangten Behörde) vom 18. Jänner 2008 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 19. Oktober 2006 auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist gegen den Bescheid vom 7. August 2006, mit dem der Antrag auf Erstniederlassungsbewilligung abgewiesen worden war, gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin habe angegeben, der Bescheid vom 7. August 2006 sei ihr nicht zugestellt worden, weder die Ankündigungen über weitere Zustellversuche noch die Hinterlegungsanzeige seien ihr in ihrem Postfach zugekommen. Sie habe vom Abweisungsbescheid erst Kenntnis erlangt, als sie am 27. Oktober 2006 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme über eine beabsichtigte Erlassung eines Aufenthaltsverbotes/einer Ausweisung erhalten habe.

In dem rechtzeitig eingebrachten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass ihr Brieffach beschädigt gewesen oder "der Brief in einem anderen Hausbrieffach hinterlegt" worden sei. Es habe keine Bestätigung über eine polizeiliche Meldung oder eine Meldung der Beschädigung bei der Post vorgelegt werden können. Das zuständige Postamt habe mitgeteilt, dass der Zustellvorgang ordnungsgemäß erfolgt sei. Von der belangten Behörde werde diesen Angaben der Post Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, ihre Sachverhaltsdarstellung durch entsprechende Beweise zu belegen.

Das Ermittlungsverfahren der ersten Instanz sei durch Einholung einer Stellungnahme des zuständigen Zustellers, der niederschriftlichen Befragung der Beschwerdeführerin und der Aufforderung an diese zur Vorlage geeigneter Beweise für ihr Vorbringen ausreichend gewesen. Das Verfahren sei weder mangelhaft gewesen noch sei das Parteiengehör verletzt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde nach Vorlage der Akten durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung zu bewilligen, wenn sie glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen, und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Partei, welche die Wiedereinsetzung begehrt, hat einen Wiedereinsetzungsgrund zu behaupten und glaubhaft zu machen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020).

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass der abweisende Bescheid vom 7. August 2006 durch die erfolgte Hinterlegung am 21. August 2006 rechtskräftig geworden ist. Ein Zustellmangel wurde somit in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Sie führt jedoch aus, in ihrem Haus würden immer wieder die Hausbrieffächer aufgebrochen und es wohne eine gleichnamige Familie im selben Haus, wodurch es regelmäßig zu Verwechslungen und in der Folge zu Zustellungsproblemen komme. Damit habe sie ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis glaubhaft gemacht, eine weitergehende Beweispflicht des "Einsetzungswerbers" sei vom Gesetz nicht vorgesehen.

Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, dass sie weder von den beiden Zustellversuchen noch von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt hat, so hat sie jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass sie an der mangelnden Kenntnisnahme dieses Schriftstückes auf Grund bestimmter Umstände nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die mangelnde Klärbarkeit der Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Zustellung auf Grund eines Versehens minderen Grades keine Kenntnis erlangt hat, geht daher zu ihren Lasten (vgl. das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020). Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Berufungsfrist kein, allenfalls den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe.Selbst wenn man dem Vorbringen der Beschwerdeführerin Glauben schenken wollte, dass sie weder von den beiden Zustellversuchen noch von der Hinterlegungsanzeige Kenntnis erlangt hat, so hat sie jedenfalls nicht ausreichend dargelegt, dass sie an der mangelnden Kenntnisnahme dieses Schriftstückes auf Grund bestimmter Umstände nur ein minderer Grad des Versehens treffe. Die mangelnde Klärbarkeit der Frage, ob die Beschwerdeführerin von der Zustellung auf Grund eines Versehens minderen Grades keine Kenntnis erlangt hat, geht daher zu ihren Lasten vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 13. Februar 2007, 2007/18/0020). Im Hinblick auf das Fehlen jeglicher konkreter Ausführungen ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen darzutun, dass sie an der Versäumung der Berufungsfrist kein, allenfalls den minderen Grad des Versehens nicht übersteigendes Verschulden treffe.

Soweit die Beschwerdeführerin die Unterlassung der beantragten Vernehmung ihres Lebensgefährten als Zeugen rügt, so zeigt sie damit bereits deshalb keinen wesentlichen Verfahrensmangel auf, weil sie nicht ausführt, welche konkreten Tatsachen durch die beantragte Vernehmung hätten bewiesen werden sollen. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht die Feststellungen im angefochtenen Bescheid, wonach sie niederschriftlich zu der Stellungnahme des zuständigen Zustellers befragt und aufgefordert worden sei, Beweise für ihr Vorbringen vorzulegen. Welche Rechts- und Sachargumente sie während einer mündlichen Verhandlung vorgebracht hätte, die sie im Rahmen der niederschriftlichen Befragung nicht vorbringen habe können, und inwiefern diese zu einem anderen Bescheid geführt hätten, lässt die Beschwerdeführerin offen, sodass auch diesbezüglich die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dargelegt wurde.

Die Abweisung des Wiedereinsetzungsantrages durch die belangte Behörde erfolgte daher zu Recht.

Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 6. August 2009Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 6. August 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008220019.X00

Im RIS seit

28.08.2009

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten