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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BDG 1979 §12;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. E, Mag. C und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 2009, Zl. BGD-010422/1-2009-Lm, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß § 12 BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H, vertreten durch Dr. E, Mag. C und Dr. H, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 22. Juni 2009, Zl. BGD-010422/1-2009-Lm, betreffend amtswegige Versetzung in den Ruhestand gemäß Paragraph 12, BDG 1979, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Mai 2009 gemäß § 12 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen, angefochtenen Bescheid wurde die Beschwerdeführerin mit Ablauf des 31. Mai 2009 gemäß Paragraph 12, BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt.
Mit der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde ist der Antrag verbunden, ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, der wie folgt begründet ist:
"Der angefochtene Bescheid ist vollstreckbar und somit einer aufschiebenden Wirkung zugänglich. Ohne Zuerkennung einer derartigen wäre meine Versetzung in den Ruhestand 'faktisch zementiert'; eine Wiedererlangung meiner zuvor inne gehabten Position wäre auf Grund einer längeren 'Pausierung' durch die faktische Wirkung der Versetzung wohl wesentlich erschwert, wenn nicht gar verunmöglicht. Von den gravierenden finanziellen Einbußen durch diese Maßnahme gar nicht zu sprechen.
Ich habe daher ein eminentes rechtliches Interesse am Ausspruch der aufschiebenden Wirkung. Allfällige zwingende öffentliche Interessen - welche nach meiner Auffassung ohnedies nicht bestehen - stünden der Zuerkennung jedenfalls nicht entgegen."
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin sich auf finanzielle Einbußen bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass es zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG erforderlich ist, zu konkretisieren, worin für die Beschwerdeführerin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wäre der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdefall der (bei einem allfälligen Beschwerdeerfolg vorübergehende) Entfall der Differenz zwischen den im Aktivdienst und den im Ruhestand bezogenen Geldleistungen - für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juni 2009, Zl. AW 2009/12/0005, mwN).Soweit die Beschwerdeführerin sich auf finanzielle Einbußen bezieht, ist ihr zu entgegnen, dass es zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG erforderlich ist, zu konkretisieren, worin für die Beschwerdeführerin der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides verbundene unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre. Nur durch die glaubhafte Darlegung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) wäre der Verwaltungsgerichtshof überhaupt in die Lage versetzt, zu prüfen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides - im Beschwerdefall der (bei einem allfälligen Beschwerdeerfolg vorübergehende) Entfall der Differenz zwischen den im Aktivdienst und den im Ruhestand bezogenen Geldleistungen - für den Beschwerdeführer einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhalts unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 3. Juni 2009, Zl. AW 2009/12/0005, mwN).
Diesem Konkretisierungsgebot genügt der vorliegende Antrag nicht.
Den weiters behaupteten Nachteil, es wäre eine Wiedererlangung der inne gehabten Position wesentlich erschwert, wenn nicht gar unverunmöglicht, steht die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit der Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren (vgl. den hg. Beschluss vom 16. August 2006, AW 2006/12/0008-3).Den weiters behaupteten Nachteil, es wäre eine Wiedererlangung der inne gehabten Position wesentlich erschwert, wenn nicht gar unverunmöglicht, steht die im Falle der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung drohende Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen insoweit gegenüber, als (im gedachten Fall einer Erfolglosigkeit der Beschwerde) der Dienstgeber während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens die Aufrechterhaltung eines Aktivdienstverhältnisses zu einem in Wahrheit dienstunfähigen Beamten (mit der Konsequenz der Fortzahlung der Aktivbezüge trotz Dienstunfähigkeit) hinnehmen müsste. Der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte Nachteil ist gegenüber dieser drohenden Beeinträchtigung der öffentlichen Interessen nicht als unverhältnismäßig zu qualifizieren vergleiche , den hg. Beschluss vom 16. August 2006, AW 2006/12/0008-3).
Der Antrag war daher abzuweisen.
Wien, am 19. August 2009
Schlagworte
Interessenabwägung Unverhältnismäßiger Nachteil Besondere Rechtsgebiete Beamten-DienstrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009120015.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009