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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2. Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2008, Zl. 302.125-C2/9E-II/04/06, betreffend §§ 3, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des E, vertreten durch Mag. Dr. Vera M. Weld, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Graben 12/2. Stock, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 31. März 2008, Zl. 302.125-C2/9E-II/04/06, betreffend Paragraphen 3,, 8, 10 Asylgesetz 2005 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 13. März 2006 in das Bundesgebiet ein und beantragte internationalen Schutz.
Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. September 2006 gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und er wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Diesen Antrag wies das Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. September 2006 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer auch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und er wurde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend hielt die erstinstanzliche Behörde im Wesentlichen fest, das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers (in seiner Letztfassung), wonach er wegen familiärer Schulden zur Zwangsarbeit für eine Verbrecherorganisation gezwungen worden sei, vor der er sich nur durch Flucht ins Ausland in Sicherheit bringen habe können, sei aus näher dargestellten Gründen nicht glaubwürdig.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Berufung, in der er der Beweiswürdigung der Erstinstanz entgegen trat und eine mündliche Berufungsverhandlung beantragte.
Die belangte Behörde führte keine mündliche Berufungsverhandlung durch. Sie beauftragte vielmehr den länderkundlichen Sachverständigen Univ. Doz. Dr. Max Klimburg mit der Erstattung eines "Gutachtens zum Fall des (Beschwerdeführers)", das am 26. September 2007 erstattet wurde. In diesem Gutachten kam der Sachverständige - zusammengefasst - zu dem Ergebnis, dass er sich der Meinung des Bundesasylamtes anschließe und keine Rückkehrgefährdung für den Beschwerdeführer sehe. Dabei gehe er von der Tatsache aus, dass der Beschwerdeführer seine Asylgründe in drei erstinstanzlichen Einvernahmen und in seiner Berufung unterschiedlich dargestellt und zuletzt auch gehörig aufgebauscht habe.
Dieses Gutachten wurde dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör übermittelt. Er nahm dazu mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2007 Stellung. Darin führte er u.a. aus, es sei nicht Aufgabe des Sachverständigen, über die Glaubwürdigkeit bzw. Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers zu befinden und in dieser Art und Weise eine dem Verwaltungsorgan anheim fallende Beweiswürdigung vorzunehmen. Im Folgenden bemühte sich der Beschwerdeführer darum, widersprüchliche Angaben im erstinstanzlichen Verfahren zu erklären, indem er vor allem auf Übersetzungsschwierigkeiten hinwies. Abschließend beantragte der Beschwerdeführer (neuerlich) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers, der seiner Muttersprache Dari mächtig sei, damit sich die Berufungsbehörde einen persönlichen Eindruck von seiner Glaubwürdigkeit und der Schlüssigkeit seines Vorbringens machen könne.
Zu dieser Stellungnahme erstattete der Sachverständige am 18. Jänner 2008 im Auftrag der belangten Behörde eine schriftliche "Entgegnung", in der er eingangs ausführte, dass es sehr wohl auch die Aufgabe des Sachverständigen sein müsse, sich "vorbehaltlich anderer Würdigungen" der Behörde eine Meinung über die Glaubwürdigkeit (des Asylwerbers) zu bilden und sie auch zu äußern. Fallbezogen leide die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers "unter widersprüchlichen Aussagen". Neuerlich verwies der Sachverständige auf unterschiedliche Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen im Laufe des Verfahrens. Anschließend stellte er Überlegungen zur Plausibilität der Fluchtgeschichte vor dem realen länderkundlichen Hintergrund an. Auf die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers für die vermeintlich widersprüchlichen Aussagen (Übersetzungsschwierigkeiten) ging er in seiner Entgegnung nicht ein.
Die belangte Behörde übermittelte die Entgegnung des Sachverständigen dem Beschwerdeführer zum Parteiengehör. Dieser gab keine weitere Stellungnahme ab.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde der §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005" ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die "Beschwerde" des Beschwerdeführers gegen den erstinstanzlichen Bescheid "im Grunde der Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005" ab.
In der Bescheidbegründung gab sie zunächst den Verfahrensablauf kurz wieder und zitierte wörtlich das Gutachten des Sachverständigen vom 26. September 2007, Textpassagen aus der dagegen eingebrachten Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. Oktober 2007, sowie die dazu erstattete Entgegnung des Sachverständigen vom 18. Jänner 2008.
Im Anschluss daran stellte die belangte Behörde die maßgeblichen Rechtsvorschriften dar und führte dann wörtlich aus:
"Diesem Erkenntnis liegen sowohl in allgemeiner landeskundlicher Hinsicht wie im Bezug auf die konkrete Sphäre des Beschwerdeführer zu Grunde die Ausführungen des landeskundlichen Sachverständigen, zunächst in seinem Gutachten vom 26.9.2007 ..., sodann in seiner Entgegnung vom 18.1.2008 ..., zumal hiegegen letztlich auch vom Beschwerdeführer keine Einwände mehr erhoben wurden ..."
Ohne weitere Beweiswürdigung führte die belangte Behörde anschließend aus, der Beschwerdeführer habe wahrheitswidrige Angaben erstattet. Die in der Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 (einzig) noch konkret aufrecht erhaltene Behauptung einer Gefährdung als "kleiner Mitwisser in einer mafiösen Vereinigung von Drogenhändlern" habe der Sachverständige in seiner unwidersprochen gebliebenen Replik nachvollziehbar entkräftet. Da auch losgelöst vom Gefährdungsvorbringen keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen seien, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat gefährdet wäre, habe die "Beschwerde" weder im Asylteil noch hinsichtlich des begehrten subsidiären Schutzes erfolgreich sein können, und es sei der Beschwerdeführer aus Österreich auszuweisen gewesen.
Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:Dagegen wendet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Die Beschwerde rügt unter anderem die unterlassene Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung und die mangelhafte Begründung des angefochtenen Bescheides; letztere insbesondere im Hinblick darauf, dass der Einwand des Beschwerdeführers nicht entkräftet worden sei, wonach der Sachverständige zu Unrecht eine (Un-)Glaubwürdigkeitsbeurteilung vorgenommen habe.
Damit zeigt die Beschwerde im Ergebnis relevante Verfahrensmängel auf.
Nach dem gemäß § 67 AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden § 60 AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen-zufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete (vgl. dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/20/0550, mwN).Nach dem gemäß Paragraph 67, AVG auch von der Berufungsbehörde anzuwendenden Paragraph 60, AVG sind in der Begründung des Berufungsbescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen-zufassen. Demnach muss in der Bescheidbegründung in einer eindeutigen, die Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichenden und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugänglichen Weise dargetan werden, welcher Sachverhalt der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, aus welchen Erwägungen die Behörde zu der Ansicht gelangte, dass gerade dieser Sachverhalt vorliege, und aus welchen Gründen sie die Subsumtion dieses Sachverhalts unter einen bestimmten Tatbestand als zutreffend erachtete vergleiche , dazu aus der ständigen hg. Rechtsprechung etwa das Erkenntnis vom 26. Mai 2004, 2001/20/0550, mwN).
Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts nach dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Art. II Abs. 2 Z 43 EGVG in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung der hg. Rechtsprechung im Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217).Darüber hinaus erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass die Voraussetzung eines aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärten Sachverhalts nach dem im vorliegenden Fall noch anzuwendenden Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008,, der eine Berufungsverhandlung entbehrlich macht, dann nicht erfüllt ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante und zulässige Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will vergleiche , dazu die zusammenfassende Darstellung der hg. Rechtsprechung im Erkenntnis vom 11. Juni 2008, 2008/19/0216, 0217).
Im vorliegenden Fall hat sich die belangte Behörde darauf beschränkt, das Berufungsverfahren schriftlich abzuwickeln und die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Beweiswürdigung der ersten Instanz durch einen länderkundlichen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Ohne Begründung hat sie es auch nicht für erforderlich gehalten, dem Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung unter Beiziehung eines Dolmetschers, der seiner Muttersprache mächtig sei, zu entsprechen. In ihrer Entscheidung hat sie sich schließlich - ohne Darstellung eigener Überlegungen zum Fall - den beweiswürdigenden Ausführungen des länderkundlichen Sachverständigen in seinen Gutachten angeschlossen. Zu Recht verweist die Beschwerde darauf, dass es Aufgabe der belangten Behörde gewesen wäre, in nachvollziehbarer Art und Weise darzutun, warum ihr die Erwägungen des Sachverständigen plausibler erschienen als die dagegen erhobenen Einwände des Beschwerdeführers, insbesondere, weil sich der Sachverständige in seiner "Entgegnung" mit den Erklärungsversuchen des Beschwerdeführers für das widersprüchliche Aussageverhalten in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2007 nicht vollständig auseinandergesetzt hatte. Derartige Überlegungen erübrigten sich auch nicht deshalb, weil der Beschwerdeführer in dieser Stellungnahme nicht auf sämtliche Argumente des Sachverständigen eingegangen war bzw. auf die Entgegnung des Sachverständigen vom 18. Jänner 2008 keine weitere Stellungnahme mehr abgegeben hatte. Aus keinem seiner Schriftsätze lässt sich entnehmen, dass er sein Fluchtvorbringen - wie von der belangten Behörde unterstellt wird -
eingeschränkt oder auf die (mehrfach) beantragte mündliche Verhandlung letztlich verzichtet hätte.
Die belangte Behörde hat somit sowohl die Verhandlungspflicht als auch die Begründungspflicht in Bezug auf den Berufungsbescheid relevant verletzt.
Aufgrund der dargestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens schon im Zusammenhang mit dem Asylbegehren braucht auf allfällige Begründungsdefizite des angefochtenen Bescheides in seinem Ausspruch nach § 8 Abs. 1 AsylG nicht weiter eingegangen zu werden.Aufgrund der dargestellten Mangelhaftigkeit des Verfahrens schon im Zusammenhang mit dem Asylbegehren braucht auf allfällige Begründungsdefizite des angefochtenen Bescheides in seinem Ausspruch nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG nicht weiter eingegangen zu werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, und c VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.Von der beantragten mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer 3, VwGG Abstand genommen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 28. August 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008190714.X00Im RIS seit
29.09.2009Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010