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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M V in T, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Jänner 2007, Zl. RV/0937-L/04, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des M römisch fünf in T, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 26. Jänner 2007, Zl. RV/0937-L/04, betreffend Einkommensteuer 2002, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein kroatischer Staatsbürger, ist seit 1992 in Österreich als Bauhilfsarbeiter beschäftigt.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Einkommensteuerbescheid 2002 (Arbeitnehmerveranlagung) wurden die Aufwendungen für Familienheimfahrten nach Kroatien nicht als Werbungskosten anerkannt. Der Beschwerdeführer verfüge seit Juli 2001 über eine unbefristete Niederlassungsbewilligung und sei seit dem Jahr 2000 bis laufend bei einem Arbeitgeber beschäftigt. Das "Haus samt Hof und Wiese" des Beschwerdeführers in Kroatien könne keine materielle Absicherung auch in Kroatien unter Berücksichtigung der dortigen Lebenshaltungskosten bieten. Die offensichtlich seit Jahren erfolglose Meldung der Ehegattin des Beschwerdeführers beim kroatischen Arbeitsamt könne keinen ernsthaften Grund bieten, ihren Wohnsitz nicht nach Österreich zu verlagern. Die beiden Söhne des Beschwerdeführers seien bereits volljährig. Auch wenn sie als Studenten vom Beschwerdeführer noch erhalten werden müssten, sei eine persönliche Betreuung durch die Ehefrau des Beschwerdeführers nicht mehr erforderlich. Es lägen keine Gründe von objektivem Gewicht mehr vor, die gegen eine Verlegung des Familienwohnsitzes sprechen.
Es könne dahingestellt bleiben, ob die Ehefrau des Beschwerdeführers bei Beantragung eines Daueraufenthaltstitels im Juli 2001 einen solchen für das Streitjahr erhalten hätte. Er sei nicht einmal versucht worden, einen solchen Aufenthaltstitel zu erlangen. Damit werde zum Ausdruck gebracht, dass der Beschwerdeführer den Familienwohnsitz weiterhin in Kroatien beibehalten wolle.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044, vertieft. Auf die nähere Begründung der angeführten Erkenntnisse wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen. An dieser Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgehalten (vgl. die Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/15/0138, und vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003). Die Begründung des angefochtenen Bescheides gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Im Erkenntnis vom 19. Oktober 2006, 2005/14/0127, hat der Verwaltungsgerichtshof zum Ausdruck gebracht, dass die (in Bezug auf den Familiennachzug restriktiven) fremdenrechtlichen Bestimmungen jedenfalls bis zum "Fremdenrechtspaket 2005" (Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Österreich begründen. An der in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten Rechtsansicht hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 21. Juni 2007, 2006/15/0313, festgehalten und sie im Erkenntnis vom 24. September 2007, 2007/15/0044, vertieft. Auf die nähere Begründung der angeführten Erkenntnisse wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen. An dieser Rechtsauffassung hat der Verwaltungsgerichtshof in der Folge festgehalten vergleiche , die Erkenntnisse vom 28. November 2007, 2006/15/0138, und vom 19. Dezember 2007, 2006/13/0003). Die Begründung des angefochtenen Bescheides gibt keinen Anlass, von dieser Rechtsauffassung abzugehen. Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin als inhaltlich rechtswidrig, sodass er gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG i. römisch fünf.m. der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 2. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007150056.X00Im RIS seit
02.10.2009Zuletzt aktualisiert am
19.04.2010