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32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;Norm
EStG 1988 §16 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Fuchs, Dr. Zorn, und Dr. Robl als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des B O in L, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Linz, vom 27. Oktober 2005, RV/0333- L/04, betreffend Einkommensteuer 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, der in einem unentgeltlichen Firmenquartier bei seinem Arbeitgeber in Linz wohnte, machte in der Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2001 Aufwendungen für Heimfahrten zu seinem Familienwohnsitz in Bosnien-Herzegowina als Werbungskosten geltend. Der Erklärung legte er eine mit 19. März 2002 datierte Bestätigung eines Konfektionsbekleidungsunternehmens aus seiner Heimatgemeinde vor. Aus dieser Bestätigung ergibt sich, dass seine Ehefrau dort seit Jänner 1974 in einem Arbeitsverhältnis stehe. Über Aufforderung des Finanzamtes legte der Beschwerdeführer eine mit 3. Oktober 2002 datierte Bestätigung ihres Arbeitgebers vor, wonach sie im Zeitraum Jänner 1997 bis Juli 2002 insgesamt