TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/2 2005/15/0142

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Veröffentlicht am 02.09.2009
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag;

Norm

EStG 1988 §106 Abs1;
EStG 1988 §106 Abs3;
EStG 1988 §33 Abs4 Z1 idF 2004/I/057;
  1. EStG 1988 § 106 heute
  2. EStG 1988 § 106 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EStG 1988 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  4. EStG 1988 § 106 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  5. EStG 1988 § 106 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  7. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  8. EStG 1988 § 106 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991
  1. EStG 1988 § 106 heute
  2. EStG 1988 § 106 gültig ab 01.01.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  3. EStG 1988 § 106 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  4. EStG 1988 § 106 gültig von 31.12.1996 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  5. EStG 1988 § 106 gültig von 01.12.1993 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  6. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  7. EStG 1988 § 106 gültig von 27.06.1992 bis 31.12.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  8. EStG 1988 § 106 gültig von 30.07.1988 bis 26.06.1992 aufgehoben durch BGBl. Nr. 458/1991
  1. EStG 1988 § 33 heute
  2. EStG 1988 § 33 gültig ab 01.01.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.2026 bis 31.12.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  4. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  5. EStG 1988 § 33 gültig von 24.12.2025 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  6. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2025 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  7. EStG 1988 § 33 gültig von 31.05.2025 bis 30.06.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2025
  8. EStG 1988 § 33 gültig von 19.03.2025 bis 30.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2025
  9. EStG 1988 § 33 gültig von 10.10.2024 bis 18.03.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2024
  10. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2024 bis 09.10.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2024
  11. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2024 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2023
  12. EStG 1988 § 33 gültig von 23.12.2023 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2023
  13. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 22.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  14. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  15. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  16. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  17. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  18. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  19. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2023 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  20. EStG 1988 § 33 gültig von 07.12.2022 bis 30.06.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/2022
  21. EStG 1988 § 33 gültig von 01.11.2022 bis 06.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 174/2022
  22. EStG 1988 § 33 gültig von 28.10.2022 bis 31.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2022
  23. EStG 1988 § 33 gültig von 29.07.2022 bis 27.10.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  24. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 28.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  25. EStG 1988 § 33 gültig von 20.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2022
  26. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 19.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  27. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  28. EStG 1988 § 33 gültig von 01.07.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2022
  29. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  30. EStG 1988 § 33 gültig von 15.02.2022 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2022
  31. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 14.02.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  32. EStG 1988 § 33 gültig von 25.07.2020 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 96/2020
  33. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 24.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  34. EStG 1988 § 33 gültig von 30.10.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2019
  35. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 29.10.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2022
  36. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  37. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2019 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2018
  38. EStG 1988 § 33 gültig von 05.12.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2018
  39. EStG 1988 § 33 gültig von 15.08.2015 bis 04.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  40. EStG 1988 § 33 gültig von 21.03.2013 bis 14.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 53/2013
  41. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2013 bis 20.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  42. EStG 1988 § 33 gültig von 15.12.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2012
  43. EStG 1988 § 33 gültig von 08.12.2011 bis 14.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011
  44. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2010 bis 07.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  45. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2010 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  46. EStG 1988 § 33 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2009
  47. EStG 1988 § 33 gültig von 18.06.2009 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  48. EStG 1988 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  49. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2009 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2009
  50. EStG 1988 § 33 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2008
  51. EStG 1988 § 33 gültig von 29.12.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2007
  52. EStG 1988 § 33 gültig von 24.05.2007 bis 28.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  53. EStG 1988 § 33 gültig von 10.06.2005 bis 23.05.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2005
  54. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.2004 bis 09.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 180/2004
  55. EStG 1988 § 33 gültig von 05.06.2004 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2004
  56. EStG 1988 § 33 gültig von 20.12.2003 bis 04.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2003
  57. EStG 1988 § 33 gültig von 21.08.2003 bis 19.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  58. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  59. EStG 1988 § 33 gültig von 19.12.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2001
  60. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.2001 bis 18.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  61. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  62. EStG 1988 § 33 gültig von 09.08.2000 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2000
  63. EStG 1988 § 33 gültig von 01.08.1999 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 48/1999
  64. EStG 1988 § 33 gültig von 15.07.1999 bis 08.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  65. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  66. EStG 1988 § 33 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/1997
  67. EStG 1988 § 33 gültig von 19.06.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/1998
  68. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1996 bis 18.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 798/1996
  69. EStG 1988 § 33 gültig von 01.05.1996 bis 30.12.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  70. EStG 1988 § 33 gültig von 01.12.1993 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  71. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 30.11.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  72. EStG 1988 § 33 gültig von 13.01.1993 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 12/1993
  73. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 12.01.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 818/1993
  74. EStG 1988 § 33 gültig von 27.06.1992 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 312/1992
  75. EStG 1988 § 33 gültig von 31.12.1991 bis 26.06.1992 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 695/1991
  76. EStG 1988 § 33 gültig von 30.12.1989 bis 30.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 660/1989
  77. EStG 1988 § 33 gültig von 30.07.1988 bis 29.12.1989

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hargassner und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Zorn, Dr. Büsser und Mag. Novak als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Zaunbauer, über die Beschwerde des J M in F, vertreten durch Mag. Peter Zivic, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Weihburggasse 20, gegen den Bescheid des unabhängigen Finanzsenates, Außenstelle Graz, vom 21. September 2005, Zl. RV/0532-G/05, betreffend Einkommensteuer 2004, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer beantragte im Rahmen einer Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid 2004 (Arbeitnehmerveranlagung) erhöhte Werbungskosten infolge regelmäßiger Familienheimfahrten zu seiner in Kroatien lebenden Ehefrau und den zwei minderjährigen Kindern sowie einer Zweitunterkunft des Beschwerdeführers am österreichischen Beschäftigungsort bis November 2004. Weiters sollte der Alleinverdienerabsetzbetrag berücksichtigt werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit statt, als sie erhöhte Werbungskosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung bis Oktober 2004 anerkannte. Sie stellte sachverhaltsbezogen fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit 1995 verheiratet sei, seine Ehefrau aber erst mit 15. November 2004 (dem Zeitpunkt ihres Zuzuges aus Kroatien) in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig geworden sei. Die unbeschränkte Steuerpflicht habe daher nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden, sodass eine Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß § 33 Abs. 4 Z.1 EStG 1988 fehle. Nach Ansicht der belangten Behörde könne kein Zweifel bestehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht nur im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinn des § 106 Abs. 3 EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr gegeben sein müsse, um den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu vermitteln - diesfalls sei der Gesetzeswortlaut eindeutig -, sondern auch im Fall der Ehe (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, § 57 EStG 1988 Tz. 4.4).Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nur insoweit statt, als sie erhöhte Werbungskosten aus dem Titel einer doppelten Haushaltsführung bis Oktober 2004 anerkannte. Sie stellte sachverhaltsbezogen fest, dass der Beschwerdeführer zwar seit 1995 verheiratet sei, seine Ehefrau aber erst mit 15. November 2004 (dem Zeitpunkt ihres Zuzuges aus Kroatien) in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig geworden sei. Die unbeschränkte Steuerpflicht habe daher nicht mehr als sechs Monate im Kalenderjahr bestanden, sodass eine Anspruchsvoraussetzung für den Alleinverdienerabsetzbetrag gemäß Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 fehle. Nach Ansicht der belangten Behörde könne kein Zweifel bestehen, dass die unbeschränkte Steuerpflicht des Partners nicht nur im Fall einer eheähnlichen Gemeinschaft im Sinn des Paragraph 106, Absatz 3, EStG 1988 mehr als sechs Monate im Kalenderjahr gegeben sein müsse, um den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag zu vermitteln - diesfalls sei der Gesetzeswortlaut eindeutig -, sondern auch im Fall der Ehe (Hinweis auf Hofstätter/Reichel, Die Einkommensteuer - Kommentar, Paragraph 57, EStG 1988 Tz. 4.4).

Gegen die Versagung des Alleinverdienerabsetzbetrages wendet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, das Tatbestandsmerkmal des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr" beziehe sich auf das "verheiratet sein" des Anspruchwerbers und das "nicht dauernd getrennt leben". Beide Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall vor. Das Tatbestandsmerkmal der "unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten" müsse hingegen im betreffenden Kalenderjahr nicht "mehr als sechs Monate" gegeben sein. Es genüge vielmehr, wenn der Ehegatte im betreffenden Kalenderjahr (zu irgendeinen Zeitpunkt) unbeschränkt steuerpflichtig gewesen oder geworden sei.Der Beschwerdeführer bringt vor, das Tatbestandsmerkmal des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 "mehr als sechs Monate im Kalenderjahr" beziehe sich auf das "verheiratet sein" des Anspruchwerbers und das "nicht dauernd getrennt leben". Beide Voraussetzungen lägen im Beschwerdefall vor. Das Tatbestandsmerkmal der "unbeschränkten Steuerpflicht des Ehegatten" müsse hingegen im betreffenden Kalenderjahr nicht "mehr als sechs Monate" gegeben sein. Es genüge vielmehr, wenn der Ehegatte im betreffenden Kalenderjahr (zu irgendeinen Zeitpunkt) unbeschränkt steuerpflichtig gewesen oder geworden sei.

Das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person gemäß § 1 EStG 1988 lasse sich nämlich mitunter erst nach sechs Monaten ihres dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet abschließend feststellen, während die unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person rückwirkend mit dem ersten Tag des Aufenthaltes im Bundesgebiet eintrete. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers beispielsweise im März 2005 ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet wieder beendet und wäre nach Kroatien zurückgekehrt, so wäre die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch ab November 2004 über sechs Monate hinaus und nach wie vor dauernd im Bundesgebiet aufhalte, sei ihre unbeschränkte Steuerpflicht im November 2004, sohin im Kalenderjahr 2004 eingetreten und vermittle dem Beschwerdeführer damit den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.Das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht einer natürlichen Person gemäß Paragraph eins, EStG 1988 lasse sich nämlich mitunter erst nach sechs Monaten ihres dauernden Aufenthaltes im Bundesgebiet abschließend feststellen, während die unbeschränkte Steuerpflicht dieser Person rückwirkend mit dem ersten Tag des Aufenthaltes im Bundesgebiet eintrete. Hätte die Ehefrau des Beschwerdeführers beispielsweise im März 2005 ihren dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet wieder beendet und wäre nach Kroatien zurückgekehrt, so wäre die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu keinem Zeitpunkt gegeben gewesen. Da sich die Ehefrau des Beschwerdeführers jedoch ab November 2004 über sechs Monate hinaus und nach wie vor dauernd im Bundesgebiet aufhalte, sei ihre unbeschränkte Steuerpflicht im November 2004, sohin im Kalenderjahr 2004 eingetreten und vermittle dem Beschwerdeführer damit den Anspruch auf den Alleinverdienerabsetzbetrag.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen :

§ 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 idF BGBl. I Nr. 57/2004 lautet auszugsweise: Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2004, lautet auszugsweise:

  1. "(4)Absatz 4,Zur Abgeltung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen stehen nachfolgende Absetzbeträge zu:

1. Einem Alleinverdiener steht ein Alleinverdienerabsetzbetrag zu. Dieser beträgt jährlich

  • -Strichaufzählung
    ohne Kind 364 Euro,
  • -Strichaufzählung
    bei einem Kind (§ 106 Abs. 1) 494 Euro,bei einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) 494 Euro,
  • -Strichaufzählung
    bei zwei Kindern (§ 106 Abs. 1) 669 Euro.bei zwei Kindern (Paragraph 106, Absatz eins,) 669 Euro.

Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (§ 106 Abs. 1) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des § 1 Abs. 4 ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (§ 106 Abs. 3) bei mindestens einem Kind (§ 106 Abs. 1) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2Dieser Betrag erhöht sich für das dritte und jedes weitere Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) um jeweils 220 Euro jährlich. Alleinverdiener ist ein Steuerpflichtiger, der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt. Für Steuerpflichtige im Sinne des Paragraph eins, Absatz 4, ist die unbeschränkte Steuerpflicht des (Ehe-)Partners nicht erforderlich. Alleinverdiener ist auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt. Voraussetzung ist, dass der (Ehe)Partner (Paragraph 106, Absatz 3,) bei mindestens einem Kind (Paragraph 106, Absatz eins,) Einkünfte von höchstens 6.000 Euro jährlich, sonst Einkünfte von höchstens 2

200 Euro jährlich erzielt. ... "

Bis zur Neuordnung der Familienbesteuerung durch das Familienbesteuerungsgesetz 1992, BGBl. Nr. 312/1992, bestanden Unterschiede bei den Anspruchsvoraussetzungen im Lohnsteuer- und im Veranlagungsverfahren. Während im Veranlagungsverfahren die Voraussetzungen zu Jahresbeginn oder für mindestens vier Monate vorliegen mussten, waren für Zwecke der Lohnsteuer die Verhältnisse am Schluss des Kalenderjahres entscheidend. Im Rahmen des Familienbesteuerungsgesetzes wurden die Anspruchsvoraussetzungen dergestalt vereinheitlicht, dass die maßgebenden Voraussetzungen mehr als sechs Monate, also überwiegend im Kalenderjahr vorliegen müssen (vgl. die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 463 BlgNR XVIII. GP, 8).Bis zur Neuordnung der Familienbesteuerung durch das Familienbesteuerungsgesetz 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 312 aus 1992,, bestanden Unterschiede bei den Anspruchsvoraussetzungen im Lohnsteuer- und im Veranlagungsverfahren. Während im Veranlagungsverfahren die Voraussetzungen zu Jahresbeginn oder für mindestens vier Monate vorliegen mussten, waren für Zwecke der Lohnsteuer die Verhältnisse am Schluss des Kalenderjahres entscheidend. Im Rahmen des Familienbesteuerungsgesetzes wurden die Anspruchsvoraussetzungen dergestalt vereinheitlicht, dass die maßgebenden Voraussetzungen mehr als sechs Monate, also überwiegend im Kalenderjahr vorliegen müssen vergleiche , die Erläuterungen zur Regierungsvorlage 463 BlgNR römisch achtzehn. GP, 8).

Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Streitjahr 2004 somit anzuwendenden Fassung des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.Der Gesetzgeber verlangt nach der für das Streitjahr 2004 somit anzuwendenden Fassung des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988, dass der Steuerpflichtige mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet ist und von seinem unbeschränkt steuerpflichtigen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt.

Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 15. November des Streitjahres 2004 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig war und damit eine der Voraussetzungen des § 33 Abs. 4 Z. 1 EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte waren im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen - nicht erfüllt war. Dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2004 gegeben war, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend. Auch genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" nämlich weitere Qualifikationen erfüllen: Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.Im Beschwerdefall ist unbestritten, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bis 15. November des Streitjahres 2004 in Österreich nur beschränkt steuerpflichtig war und damit eine der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz 4, Ziffer eins, EStG 1988 - gemeinschaftsrechtliche Aspekte waren im Beschwerdefall nicht zu berücksichtigen - nicht erfüllt war. Dass die unbeschränkte Steuerpflicht der Ehefrau zu irgendeinem Zeitpunkt des Jahres 2004 gegeben war, ist entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht ausreichend. Auch genügt es nicht, dass der Beschwerdeführer mehr als sechs Monate im Kalenderjahr verheiratet war, um den Anspruch auf den gegenständlichen Absetzbetrag zu begründen. Die mindestens "sechsmonatige Ehe" muss nach dem zweiten Halbsatz der angeführten Definition des "Alleinverdieners" nämlich weitere Qualifikationen erfüllen: Die Ehegatten dürfen während der mehr als sechs Monate im Kalenderjahr dauernden Ehe nicht dauernd getrennt leben und der Ehepartner muss der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.

Bestätigung findet diese Auslegung - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - auch in der Definition des "Alleinverdieners" im Falle einer sonstigen Partnerschaft. Danach ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (iSd § 106 Abs. 1), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt (soweit auch in diesem Fall bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden). Im Falle der sonstigen Partnerschaft konnte der Gesetzgeber die weitere Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Partners, da das Vorliegen einer Hausgemeinschaft bei den sonstigen Partnerschaften zum Definitionsverständnis gehört, sprachlich zusammenfassen. Unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners ergeben sich daraus nicht.Bestätigung findet diese Auslegung - wie die belangte Behörde zu Recht ausgeführt hat - auch in der Definition des "Alleinverdieners" im Falle einer sonstigen Partnerschaft. Danach ist Alleinverdiener auch ein Steuerpflichtiger mit mindestens einem Kind (iSd Paragraph 106, Absatz eins,), der mehr als sechs Monate mit einer unbeschränkt steuerpflichtigen Person in einer anderen Partnerschaft lebt (soweit auch in diesem Fall bestimmte Einkunftsgrenzen nicht überschritten werden). Im Falle der sonstigen Partnerschaft konnte der Gesetzgeber die weitere Voraussetzung der unbeschränkten Steuerpflicht des Partners, da das Vorliegen einer Hausgemeinschaft bei den sonstigen Partnerschaften zum Definitionsverständnis gehört, sprachlich zusammenfassen. Unterschiedliche Auslegungen in Bezug auf das Vorliegen der unbeschränkten Steuerpflicht des (Ehe)Partners ergeben sich daraus nicht.

Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.Die Beschwerde erweist sich daher als unbegründet und war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008. Wien, am 2. September 2009Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,. Wien, am 2. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2005150142.X00

Im RIS seit

01.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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