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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BAO §212a;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der H GmbH, vertreten durch Mag. Dr. A, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid des Unabhängigen Finanzsenats, Außenstelle Wien, vom 3. Juli 2008, Zl. ZRV/0085-Z1W/05, betreffend Abweisung des Aussetzungsantrages i. A. Altlastenbeitrag und Säumniszuschlag, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/17/0148 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Bescheid vom 13. April 2004 schrieb das Hauptzollamt Wien der antragstellenden Partei einen Altlastenbeitrag in der Höhe von EUR 425.950,02 und einen Säumniszuschlag in der Höhe von EUR 8.519,00 vor.
Die antragstellende Partei bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2009/17/0148 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung betreffend ihren Antrag gemäß § 212a BAO auf Aussetzung der Einhebung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Altlastenbeitrages.Die antragstellende Partei bekämpft mit ihrer zur hg. Zl. 2009/17/0148 protokollierten Beschwerde die Abweisung ihrer Berufung betreffend ihren Antrag gemäß Paragraph 212 a, BAO auf Aussetzung der Einhebung des bescheidmäßig vorgeschriebenen Altlastenbeitrages.
Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte (vgl. weiters z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag der beschwerdeführenden Partei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die beschwerdeführende Partei hat in ihrem Antrag zu konkretisieren, worin für sie der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den hg. Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. Nr. 10.381/A). Wie der Verwaltungsgerichtshof in dem eben zitierten Beschluss ausgesprochen hat, wird der Verwaltungsgerichtshof nur durch die glaubhafte Dartuung konkreter - tunlichst ziffernmäßiger - Angaben über die Einkunfts- und Vermögensverhältnisse der antragstellenden Partei (unter Einschluss ihrer Schulden, jeweils nach Art und Ausmaß) überhaupt in die Lage versetzt zu beurteilen, ob der Vollzug des angefochtenen Bescheides, das heißt im vorliegenden Zusammenhang die zwangsweise Einbringung der auferlegten Geldleistung, für die antragstellende Partei einen angesichts des glaubhaft gemachten Sachverhaltes unverhältnismäßigen Nachteil mit sich brächte vergleiche weiters z.B. den hg. Beschluss vom 11. März 1996, Zl. AW 95/17/0071, oder vom 27. Juni 1996, Zl. AW 96/17/0028).
Diesen Anforderungen genügt der gegenständliche Antrag nicht. Mangels jeglicher Konkretisierung ist nämlich nicht zu ersehen, inwiefern die antragstellende Partei einen unverhältnismäßigen Nachteil im oben dargelegten Sinne erleiden würde. Wenn die beschwerdeführende Partei zur Begründung ihres Antrages anführt, die Entrichtung der Abgaben "nur mit größter Gefährdung unserer Liquidität und Kreditfähigkeit sowie mit Reduzierung unserer Mitarbeiterzahl und Einschränkung des Geschäftsbetriebes aufbringen" zu können, so vermag dies eine möglichst ziffernmäßige Konkretisierung im obigen Sinne nicht zu ersetzen.
Aus diesen Erwägungen war der Antrag abzuweisen. Wien, am 4. September 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Finanzrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170028.A00Im RIS seit
22.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.10.2009