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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
AVG §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des L, vertreten durch B & T Rechtsanwälte GmbH, der gegen den Bescheid der Finanzmarktaufsichtsbehörde vom 20. März 2009, Zl. FMA-W00025/0003-WAW/2008, betreffend Ladung i.A. Finanzmarktaufsicht, erhobenen und zur hg. Zl. 2009/17/0058 protokollierten Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
1. Mit der zur oben genannten Zahl protokollierten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die am 20. März 2009 zugestellte Ladung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) gemäß § 19 AVG zur Einvernahme am 30. März 2009. Die Ladung erging unter Verwendung des Formulars 2 zu § 19 AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) nach der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV), BGBl. II Nr. 508/1999. Als "Angelegenheit, an der Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsleiter und Gesellschafter der E & S GesmbH beteiligt sind" und in der die Ladung erging, ist "Ihre Tätigkeit für die E & S GesmbH im Zusammenhang mit Provisionszahlungen" angegeben. Im Ladungsbescheid ist weiters angeführt, dass zum Ladungstermin folgende Unterlagen mitzubringen seien: 1. Mit der zur oben genannten Zahl protokollierten Beschwerde bekämpft der Beschwerdeführer die am 20. März 2009 zugestellte Ladung durch die Finanzmarktaufsichtsbehörde (in der Folge: FMA) gemäß Paragraph 19, AVG zur Einvernahme am 30. März 2009. Die Ladung erging unter Verwendung des Formulars 2 zu Paragraph 19, AVG (Ladungsbescheid an Beteiligte) nach der Verordnung der Bundesregierung über die bei der Handhabung der Verwaltungsverfahrensgesetze zu verwendenden Formulare (Verwaltungsformularverordnung - VwFormV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 508 aus 1999,. Als "Angelegenheit, an der Sie in Ihrer Funktion als Geschäftsleiter und Gesellschafter der E & S GesmbH beteiligt sind" und in der die Ladung erging, ist "Ihre Tätigkeit für die E & S GesmbH im Zusammenhang mit Provisionszahlungen" angegeben. Im Ladungsbescheid ist weiters angeführt, dass zum Ladungstermin folgende Unterlagen mitzubringen seien:
"Unterlagen sämtlicher ausländischer juristischer Personen, bei welchen Sie Beteiligter, Begünstigter und/oder Geschäftsleiter waren oder sind;
An Sie oder Ihnen nahestehende juristische Personen im In- und Ausland ergangene oder verrechnete Provisionen oder Gebühren für Dienstleistungen im direkten oder indirekten Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen".
Aus den vom Antragsteller mit der Beschwerde übermittelten Unterlagen geht hervor, dass die FMA im vergangenen Jahr neben verschiedenen Auskünften vom Antragsteller auch Auskünfte von der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein im Zusammenhang mit dem Verdacht, dass Provisionen von Investmentgesellschaften nicht an die E & S GesmbH, sondern auf Privatkonten des Antragstellers bzw. eines zweiten Gesellschafters überwiesen worden seien, eingeholt hatte.
Für den Fall, dass der Ladung ohne wichtigen Grund nicht Folge geleistet werde, wurde die zwangsweise Vorführung angedroht.
2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die der Zuerkennung entgegenstünden. Das durch Art. 6 EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren, "das bei Vollzug des rechtswidrigen Bescheides nicht mehr gewährleistet wäre und das zu umgehen die Intention der FMA sein könnte", wiege aber schwerer als das öffentliche Interesse an einer allfälligen Aufklärung eines Delikts. Zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre u.a. auch das Recht, über die Beschuldigung informiert zu werden. Bei Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der Hemmung des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides. 2. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Begründet ist dieser Antrag damit, dass keine zwingenden öffentlichen Interessen vorlägen, die der Zuerkennung entgegenstünden. Das durch Artikel 6, EMRK gewährleistete Recht auf ein faires Verfahren, "das bei Vollzug des rechtswidrigen Bescheides nicht mehr gewährleistet wäre und das zu umgehen die Intention der FMA sein könnte", wiege aber schwerer als das öffentliche Interesse an einer allfälligen Aufklärung eines Delikts. Zum Recht auf ein faires Verfahren gehöre u.a. auch das Recht, über die Beschuldigung informiert zu werden. Bei Abwägung sämtlicher beteiligter Interessen überwiege das Interesse des Beschwerdeführers an der Hemmung des sofortigen Vollzuges des angefochtenen Bescheides.
3. Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981). 3. Gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Antragsteller hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre vergleiche den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, Slg. 10.381 A/1981).
4. Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil wird im Antrag nicht dargetan. Weshalb durch die Befolgung der zehn Tage vor dem Termin zugestellten Ladung - selbst wenn (wie in der Beschwerde geltend gemacht) der Antragsteller über das genaue Informationsinteresse der belangten Behörde im Unklaren gewesen sein sollte - der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Inwiefern dem Antragsteller Nachteile aus einer Aussage zu seinen Beteiligungen an juristischen Personen oder zu juristischen Personen, bei welchen er "Begünstigter" ist, erwachsen sollten, ist ebenso wenig einsichtig wie ein Nachteil aus Aussagen zu allfälligen Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen (vgl. zu Ladungen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und betreffend erkennungsdienstliche Behandlung die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 2008, Zl. AW 2008/21/0018, und vom 9. September 2008, Zl. AW 2008/17/0036). Auch unter Einbeziehung des übrigen Beschwerdeinhalts (die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird primär auf die behauptete Unbestimmtheit des Gegenstandes der Einvernahme und die nach der Beschwerde fehlende Angabe, in welcher Eigenschaft der Antragsteller geladen wurde, gestützt) ist nicht erkennbar, inwiefern dem Antragsteller aus der Befolgung der Ladung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen sollte. Der Umstand, dass eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides vorliegen könnte, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit das Recht, über eine Beschuldigung informiert zu werden angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren geladen wurde. Inwiefern eine allfällige Unklarheit über die Stellung als Zeuge oder Beteiligter (vgl. etwa zu den Entschlagungsgründen § 51 AVG, der hinsichtlich des Beteiligten auf die §§ 48 und 49 AVG betreffend den Zeugen verweist, aber § 289 StGB, der nur für den Zeugen gilt) zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könnte, ist mangels näherer Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. Soferne der Antragsteller im Rahmen seiner Aussage auf die angesprochenen rechtlichen Unterschiede Bedacht nehmen wollte, wäre eine diesbezügliche Klarstellung am Beginn der Vernehmung möglich. Der bloße Umstand, sich gegebenenfalls nicht ausreichend im Sinn der hg. Rechtsprechung auf die Vernehmung vorbereiten zu können (was vom erkennenden Senat zu beurteilen sein wird), begründet noch nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils. 4. Ein solcher unverhältnismäßiger Nachteil wird im Antrag nicht dargetan. Weshalb durch die Befolgung der zehn Tage vor dem Termin zugestellten Ladung - selbst wenn (wie in der Beschwerde geltend gemacht) der Antragsteller über das genaue Informationsinteresse der belangten Behörde im Unklaren gewesen sein sollte - der Grundsatz des fairen Verfahrens verletzt sein sollte, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Inwiefern dem Antragsteller Nachteile aus einer Aussage zu seinen Beteiligungen an juristischen Personen oder zu juristischen Personen, bei welchen er "Begünstigter" ist, erwachsen sollten, ist ebenso wenig einsichtig wie ein Nachteil aus Aussagen zu allfälligen Provisionszahlungen im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen vergleiche zu Ladungen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei und betreffend erkennungsdienstliche Behandlung die hg. Beschlüsse vom 21. Jänner 2008, Zl. AW 2008/21/0018, und vom 9. September 2008, Zl. AW 2008/17/0036). Auch unter Einbeziehung des übrigen Beschwerdeinhalts (die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides wird primär auf die behauptete Unbestimmtheit des Gegenstandes der Einvernahme und die nach der Beschwerde fehlende Angabe, in welcher Eigenschaft der Antragsteller geladen wurde, gestützt) ist nicht erkennbar, inwiefern dem Antragsteller aus der Befolgung der Ladung ein unverhältnismäßiger Nachteil erwachsen sollte. Der Umstand, dass eine Rechtswidrigkeit des Ladungsbescheides vorliegen könnte, begründet für sich allein noch nicht die Notwendigkeit, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Soweit das Recht, über eine Beschuldigung informiert zu werden angesprochen wird, ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nicht als Beschuldigter in einem Verwaltungsstrafverfahren geladen wurde. Inwiefern eine allfällige Unklarheit über die Stellung als Zeuge oder Beteiligter vergleiche etwa zu den Entschlagungsgründen Paragraph 51, AVG, der hinsichtlich des Beteiligten auf die Paragraphen 48, und 49 AVG betreffend den Zeugen verweist, aber Paragraph 289, StGB, der nur für den Zeugen gilt) zu einem unverhältnismäßigen Nachteil führen könnte, ist mangels näherer Ausführungen ebenfalls nicht erkennbar. Soferne der Antragsteller im Rahmen seiner Aussage auf die angesprochenen rechtlichen Unterschiede Bedacht nehmen wollte, wäre eine diesbezügliche Klarstellung am Beginn der Vernehmung möglich. Der bloße Umstand, sich gegebenenfalls nicht ausreichend im Sinn der hg. Rechtsprechung auf die Vernehmung vorbereiten zu können (was vom erkennenden Senat zu beurteilen sein wird), begründet noch nicht das Vorliegen eines unverhältnismäßigen Nachteils.
5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 6. April 2009 5. Aus diesen Erwägungen war dem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 30, Absatz 2, VwGG nicht stattzugeben. Wien, am 6. April 2009
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:AW2009170014.A00Im RIS seit
30.09.2009Zuletzt aktualisiert am
23.10.2009