TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/8 2007/21/0239

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Veröffentlicht am 08.09.2009
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Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs2

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des I, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 25. Mai 2007, Zl. 2Fr-395-1/06, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Pelant, Dr. Sulzbacher, Dr. Pfiel und Mag. Eder als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Kühnberg, über die Beschwerde des römisch eins, vertreten durch Mag. Wolfgang Auner, Rechtsanwalt in 8700 Leoben, Parkstraße 1/I, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Kärnten vom 25. Mai 2007, Zl. 2Fr-395-1/06, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 57,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein georgischer Staatsangehöriger, reiste am 25. Dezember 2004 nach Österreich ein. Sein in der Folge gestellter Asylantrag wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Juni 2006 abgewiesen und es wurde die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien festgestellt sowie seine Ausweisung nach Georgien verfügt. Die gegen diesen Bescheid erhobene Berufung war bei Erlassung des nunmehr bekämpften Bescheides noch nicht erledigt.

Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den §§ 127, 130 (erster Fall) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, er habe Mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 1. September 2006 wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach den Paragraphen 127, 130, (erster Fall) StGB zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Monaten verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, er habe

"in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,-- nicht übersteigenden Wert mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar

I) römisch eins)
am 7.2.2006 im bewussten und gewollten Zusammenwirken [gemeinsam mit zwei Mittätern] Verfügungsberechtigten der Firma Interspar Nord zwei Sony Play Station 2 im Gesamtwert von € 359,80;
II)römisch zwei)
an nicht mehr näher feststellbaren Tagen vor dem 7.3.2006
1)
Verfügungsberechtigten der Firma Interspar Nord in wiederholten Angriffen zwei DV-Player samt Tasche und Zubehör im Wert von € 338,--, einen Digitalreceiver Marke 'Skymaster' im Wert von € 49,90 sowie eine Digitalkamera der Marke 'Nikon' im Wert von € 179,90;
2)
Verfügungsberechtigten der Firma Vögele zwei Herrenanzüge der Marke 'Kingfield' im Wert von € 199,80;
3)
Verfügungsberechtigten der Boutique 'Inside' einen Damenhosenanzug der Marke 'Mexx' im Wert von € 244,-- und zwei Jeansjacken der Marke 'XX' im Wert von € 298,--;
4)
Verfügungsberechtigten der Boutique 'Ross River' zwei Lederjacken der Marke 'Maze' im Wert von € 349,--;
5)
Verfügungsberechtigten der Boutique 'S. Oliver' einen Damenpullover im Wert von € 25,95';
6)
Verfügungsberechtigten des Kaufhauses 'A&M Plus' eine Personenwaage der Marke 'ADE' im Wert von € 21,--;
7)
derzeit nicht bekannten Firmen einen Haarfön der Marke 'Braun', einen Entsafter der Marke 'Rowenta', zwei Damenhandtaschen, einen Rucksack der Marke 'Eastpak', ein Paar Herrenlaufschuhe der Marke 'Adidas', ein Paar Damenstiefel der Marke 'Roberto Santi', ein Paar Damenhausschuhe der Marke 'Go Soft' sowie 12 Sony Play Station 2 Spiele in derzeit nicht bekanntem Gesamtwert."

Im Hinblick auf das dem genannten Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Berufungsbescheid gestützt auf § 62 Abs. 1 und 2 iVm § 60 Abs. 2 Z 1 und § 63 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.Im Hinblick auf das dem genannten Urteil zu Grunde liegende Fehlverhalten erließ die belangte Behörde gegen den Beschwerdeführer mit dem bekämpften Berufungsbescheid gestützt auf Paragraph 62, Absatz eins, und 2 in Verbindung mit Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins und Paragraph 63, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot.

Über die dagegen erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage erwogen:

Gemäß § 62 Abs. 1 FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Gemäß § 62 Abs. 2 FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1 insbesondere jene des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - § 60 Abs. 2 Z 1 FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.Gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG kann gegen einen Asylwerber ein Rückkehrverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 62, Absatz 2, FPG sind bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins, insbesondere jene des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins bis 5, 8 bis 10 und 12 bis 14 FPG. Nach dem - hier in Betracht kommenden - Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG hat als bestimmte, die erwähnte Gefährdungsprognose rechtfertigende Tatsache zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist.

Die dritte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung unstrittig erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die darauf gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 62 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dazu wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten bereue und dass es bei einer einzigen Verurteilung - zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - geblieben sei. Die dritte Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung unstrittig erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die darauf gegründete Ansicht der belangten Behörde, es sei die im Paragraph 62, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Dazu wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer sein deliktisches Verhalten bereue und dass es bei einer einzigen Verurteilung - zu einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe - geblieben sei.

Was den erstgenannten Gesichtspunkt anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass er in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 13. November 2006 die Begehung von Diebstählen - ungeachtet des mittlerweile ergangenen Strafurteiles - in Abrede gestellt hatte. Das spricht gegen eine ernst gemeinte "Reue". Unabhängig davon lag bei Erlassung des bekämpften Bescheides das den Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf einen endgültigen Gesinnungswandel und einen daraus resultierenden Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit hätte geschlossen werden können. Diese Gefährlichkeit ist insbesondere daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in einer beträchtlichen Anzahl von Angriffen Kaufhausdiebstähle begangen hat, weshalb auch der Umstand, dass nur eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, relativiert wird. Es vermag aber auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht an der Prognosebeurteilung nach § 62 Abs. 1 FPG, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern, zumal den Tatbeständen des § 60 Abs. 2 Z 1 FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass bei einer Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot nicht entgegensteht (vgl. dazu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0060).Was den erstgenannten Gesichtspunkt anlangt, so ist dem Beschwerdeführer zunächst zu entgegnen, dass er in seiner im Verwaltungsverfahren erstatteten Stellungnahme vom 13. November 2006 die Begehung von Diebstählen - ungeachtet des mittlerweile ergangenen Strafurteiles - in Abrede gestellt hatte. Das spricht gegen eine ernst gemeinte "Reue". Unabhängig davon lag bei Erlassung des bekämpften Bescheides das den Tathandlungen des Beschwerdeführers zu Grunde liegende Fehlverhalten noch nicht so lange zurück, dass auf einen endgültigen Gesinnungswandel und einen daraus resultierenden Wegfall der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit hätte geschlossen werden können. Diese Gefährlichkeit ist insbesondere daraus abzuleiten, dass der Beschwerdeführer in einer beträchtlichen Anzahl von Angriffen Kaufhausdiebstähle begangen hat, weshalb auch der Umstand, dass nur eine strafgerichtliche Verurteilung vorliegt, relativiert wird. Es vermag aber auch die durch das Strafgericht vorgenommene bedingte Nachsicht an der Prognosebeurteilung nach Paragraph 62, Absatz eins, FPG, die von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen vorzunehmen ist, nichts zu ändern, zumal den Tatbeständen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG die gesetzgeberische Wertung zu entnehmen ist, dass bei einer Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen Freiheitsstrafe die bedingte Strafnachsicht einem Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot nicht entgegensteht vergleiche , dazu sinngemäß etwa das hg. Erkenntnis vom 8. Juli 2009, Zl. 2007/21/0060).

Dass das Asylverfahren des Beschwerdeführers noch nicht rechtskräftig erledigt ist, ist Tatbestandsvoraussetzung für die Erlassung eines Rückkehrverbotes. Mit dem Hinweis auf dieses Asylverfahren ist für den Beschwerdeführer daher nichts zu gewinnen.

Was die Beurteilung nach § 66 FPG (iVm § 62 Abs. 3 FPG) anlangt, so stellte die belangte Behörde fest, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben. Davon ausgehend werde mit der Erlassung eines Rückkehrverbotes zwar in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dieser Eingriff werde jedoch durch die "hohe bedingte Verurteilung" stark relativiert. Mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte, des Eigentums und des Vermögens Dritter erscheine die Erlassung des Rückkehrverbotes daher dringend geboten, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass auch gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Rückkehrverbot erlassen worden sei (vgl. dazu den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. VH 2007/21/0095, mit dem der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ein zehnjähriges Rückkehrverbot verhängenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2007 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden war). Was die Beurteilung nach Paragraph 66, FPG in Verbindung mit Paragraph 62, Absatz 3, FPG) anlangt, so stellte die belangte Behörde fest, dass die Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers ebenfalls als Asylwerber in Österreich leben. Davon ausgehend werde mit der Erlassung eines Rückkehrverbotes zwar in das Privat- bzw. Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, dieser Eingriff werde jedoch durch die "hohe bedingte Verurteilung" stark relativiert. Mit Rücksicht auf die Verhinderung strafbarer Handlungen und den Schutz der Rechte, des Eigentums und des Vermögens Dritter erscheine die Erlassung des Rückkehrverbotes daher dringend geboten, wobei ergänzend darauf hingewiesen werde, dass auch gegen die Ehefrau des Beschwerdeführers ein Rückkehrverbot erlassen worden sei vergleiche , dazu den hg. Beschluss vom 31. Juli 2007, Zl. VH 2007/21/0095, mit dem der Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers, ihr zur Erhebung einer Beschwerde gegen den ein zehnjähriges Rückkehrverbot verhängenden Berufungsbescheid der belangten Behörde vom 25. Mai 2007 die Verfahrenshilfe zu bewilligen, abgewiesen worden war).

Der Beschwerdeführer hält den - zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde einerseits entgegen, er sei mit seiner Familie "sozial integriert" und habe einen "entsprechenden Freundeskreis" aufgebaut. Andererseits macht er geltend, dass sein vierjähriger Sohn schwere gesundheitliche Probleme habe, welche im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Eine nähere Präzisierung dieser Behauptungen unterbleibt allerdings. Davon abgesehen werden sie erstmals in der nunmehr vorliegenden Beschwerde aufgestellt, weshalb ihrer Berücksichtigung schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (§ 41 VwGG) entgegensteht. Der Beschwerdeführer hält den - zutreffenden - Überlegungen der belangten Behörde einerseits entgegen, er sei mit seiner Familie "sozial integriert" und habe einen "entsprechenden Freundeskreis" aufgebaut. Andererseits macht er geltend, dass sein vierjähriger Sohn schwere gesundheitliche Probleme habe, welche im Heimatland nicht behandelt werden könnten. Eine nähere Präzisierung dieser Behauptungen unterbleibt allerdings. Davon abgesehen werden sie erstmals in der nunmehr vorliegenden Beschwerde aufgestellt, weshalb ihrer Berücksichtigung schon das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot (Paragraph 41, VwGG) entgegensteht.

Da schließlich nicht ersichtlich ist, weshalb die belangte Behörde das ihr offen stehende Ermessen im Sinne einer Abstandnahme von der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes hätte üben müssen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war. Da schließlich nicht ersichtlich ist, weshalb die belangte Behörde das ihr offen stehende Ermessen im Sinne einer Abstandnahme von der Erlassung des gegenständlichen Rückkehrverbotes hätte üben müssen, erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG abzuweisen war.

Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008.

Wien, am 8. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007210239.X00

Im RIS seit

18.01.2010

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2026
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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