TE Vwgh Erkenntnis 2007/4/24 2007/21/0095

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Veröffentlicht am 24.04.2007
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Asylrecht;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrPolG 2005 §60 Abs1;
FrPolG 2005 §60 Abs2 Z1;
FrPolG 2005 §66;
MRK Art8 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Novak und die Hofräte Dr. Robl und Dr. Sulzbacher als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des J, vertreten durch Dr. Wolfgang Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Wollzeile 12/1/27, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich vom 1. März 2007, Zl. Fr 2390/06, betreffend Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein chinesischer Staatsangehöriger, kam im Jahr 2001 im Alter von 14 Jahren zu seinen Eltern, die in Österreich niedergelassen sind und über entsprechende Aufenthaltstitel verfügen. Dem Beschwerdeführer wurde eine vom 5. April 2001 bis (zuletzt) 11. März 2006 gültige Niederlassungsbewilligung für den Aufenthaltszweck "Familiengemeinschaft - ausgenommen Erwerbstätigkeit" erteilt. Seit 12. November 2004 verfügt der Beschwerdeführer über einen Befreiungsschein des Arbeitsmarktservice Wien. Der am 27. Dezember 2005 vom Beschwerdeführer gestellte Verlängerungsantrag richtete sich (demnach) auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung für jeglichen Aufenthaltszweck.

Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 2005 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. November 2005 wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach § 102 Abs. 1 dritter Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt. Der Beschwerdeführer wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 27. April 2005 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Oberlandesgerichtes Wien vom 4. November 2005 wegen des Verbrechens der erpresserischen Entführung nach Paragraph 102, Absatz eins, dritter Fall StGB zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren verurteilt.

Im Hinblick darauf erließ die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. März 2007 gemäß § 60 Abs. 1 und 2 Z 1 des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren. Im Hinblick darauf erließ die belangte Behörde mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 1. März 2007 gemäß Paragraph 60, Absatz eins, und 2 Ziffer eins, des (am 1. Jänner 2006 in Kraft getretenen) Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG) gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von zehn Jahren.

Begründend stellte die belangte Behörde den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt und die dem erwähnten Schuldspruch zugrundeliegende Straftat im Einzelnen fest. Danach habe der Beschwerdeführer - zusammengefasst - gemeinsam mit vier Mittätern eine chinesische Frau entführt und vom 2. bis 6. Jänner 2005 in einer Wohnung unter Drohungen (u.a., sie durch die Verabreichung von Drogen zu töten), mehrfaches Versetzen von Schlägen und Fußtritten gefangen gehalten, um deren Vater zur Überweisung eines Betrages von 110.000,-- Yuan RMB zu nötigen, indem der Frau und ihrem Vater wiederholt angekündigt worden sei, sie - falls der geforderte Betrag nicht gezahlt werde - als Prostituierte zu verkaufen.

Daran anknüpfend führte die belangte Behörde aus, der vom Beschwerdeführer begangenen Straftat wohne ein hoher krimineller Unrechtsgehalt inne und sie sei ohne Zweifel der "Schwerstkriminalität" zuzurechnen. Dabei sei neben der extremen Belastung für das Opfer und dem schweren psychischen Druck für den Erpressten auch der Hintergrund der Tat zu beachten, wonach offenbar der noch ausständige Teil des Schlepperlohnes für die "Schleppung" der (entführten) Frau erpresst werden sollte. Dabei hätten der Beschwerdeführer und seine Mittäter eine menschenverachtende Vorgangsweise gezeigt, und zwar mit dem Ziel der "lukrativen" Begehung des Verbrechens der Entführung im Zusammenhang mit der Schlepperkriminalität unter Ausnützung von schwierigen persönlichen Umständen der betroffenen Menschen. An der Verhinderung derartiger bandenmäßiger krimineller Handlungen im "Dunstkreis" von Schlepperei bestehe jedenfalls ein großes öffentliches Interesse. Das schwerwiegende Fehlverhalten des Beschwerdeführers in der Vergangenheit und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild lasse auf dessen ausgeprägte sozialschädliche Neigung zur Missachtung von österreichischen Rechtsvorschriften schließen. Dem Beschwerdeführer könne daher für sein zukünftiges Verhalten nur eine schlechte Prognose erstellt werden, weshalb davon auszugehen sei, dass durch seinen weiteren Aufenthalt in Österreich die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet wäre.

Durch das Aufenthaltsverbot werde - so begründete die belangte Behörde noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach § 66 iVm § 60 Abs. 6 FPG weiter - in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er mit seinen in Österreich niedergelassenen Eltern zusammenwohne, sich hier seit sechs Jahren aufhalte und seit einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beziehungen des ledigen und für niemanden sorgepflichtigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern seien jedoch durch seine Volljährigkeit relativiert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch vor seiner Einreise nach Österreich (in China) ohne seine Eltern gelebt. Außerdem könne von einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der begangenen schweren Straftat auch nicht ausgegangen werden, weil die Integration eines Fremden in seinem Gastland auch eine gewisse Rechtstreue voraussetze. Die Trennung von seinen Eltern sei aber im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne einer Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt. Durch das Aufenthaltsverbot werde - so begründete die belangte Behörde noch unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung nach Paragraph 66, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz 6, FPG weiter - in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen, zumal er mit seinen in Österreich niedergelassenen Eltern zusammenwohne, sich hier seit sechs Jahren aufhalte und seit einem Jahr einer Erwerbstätigkeit nachgehe. Die Beziehungen des ledigen und für niemanden sorgepflichtigen Beschwerdeführers zu seinen Eltern seien jedoch durch seine Volljährigkeit relativiert. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer auch vor seiner Einreise nach Österreich (in China) ohne seine Eltern gelebt. Außerdem könne von einer maßgeblichen Integration des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der begangenen schweren Straftat auch nicht ausgegangen werden, weil die Integration eines Fremden in seinem Gastland auch eine gewisse Rechtstreue voraussetze. Die Trennung von seinen Eltern sei aber im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen. Davon ausgehend erachtete die belangte Behörde die Erlassung eines mit zehn Jahren befristeten Aufenthaltsverbotes für zulässig und eine Ermessensübung im Sinne einer Abstandnahme von dieser Maßnahme nicht für gerechtfertigt.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

Gemäß § 60 Abs. 1 FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Z 1) oder anderen im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Z 2). Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat (unter anderem) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (§ 60 Abs. 2 Z 1 FPG). Gemäß Paragraph 60, Absatz eins, FPG kann gegen einen Fremden ein Aufenthaltsverbot erlassen werden, wenn auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass sein (weiterer) Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet (Ziffer eins,) oder anderen im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft (Ziffer 2,). Als bestimmte Tatsache in diesem Sinn hat (unter anderem) zu gelten, wenn ein Fremder von einem inländischen Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe, zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist (Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins, FPG).

Die erste Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die (darauf gegründete) Ansicht der belangten Behörde, es sei die im § 60 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er "mit Ausnahme dieser Verurteilung" einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, "in vollem Umfang geständig" gewesen und ihm auch kein Erschwerungsgrund angelastet worden sei. Es habe sich nur um eine einmaliges Fehlverhalten gehandelt, das er "zutiefst" bereue. Durch die Freiheitsstrafe sei ihm "ganz deutlich vor Augen geführt" worden, welche Konsequenzen strafbares Verhalten habe, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei. Die erste Alternative dieses Tatbestandes ist im gegenständlichen Fall ausgehend von der vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellten strafgerichtlichen Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Jahren erfüllt. Die Beschwerde wendet sich allerdings gegen die (darauf gegründete) Ansicht der belangten Behörde, es sei die im Paragraph 60, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass er "mit Ausnahme dieser Verurteilung" einen ordentlichen Lebenswandel geführt habe, "in vollem Umfang geständig" gewesen und ihm auch kein Erschwerungsgrund angelastet worden sei. Es habe sich nur um eine einmaliges Fehlverhalten gehandelt, das er "zutiefst" bereue. Durch die Freiheitsstrafe sei ihm "ganz deutlich vor Augen geführt" worden, welche Konsequenzen strafbares Verhalten habe, weshalb von einer positiven Zukunftsprognose auszugehen sei.

Mit diesem Vorbringen werden keine maßgeblichen Umstände aufgezeigt, die eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde an die Begehung der beschriebenen Straftat geknüpften Prognosebeurteilung im Sinne des § 60 Abs. 1 FPG aufzeigen könnten. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass diese Beurteilung von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bei der Strafbemessung vorzunehmen ist. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall aber die Schwere der Straftat auch schon darin zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht im Strafverfahren - trotz des Vorliegens der in der Beschwerde angeführten Milderungsgründe - die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren für schuldangemessen erachtete und das noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aussprechende Ersturteil insoweit abänderte. Ausgehend von den festgestellten Umständen bei der Tatausführung hat die belangte Behörde jedenfalls zu Recht angenommen, die rücksichtslose Vorgangsweise bei der im Rahmen einer bandenmäßigen Struktur geplanten erpresserischen Entführung einer weiblichen Person zur Hereinbringung von Schlepperlohn zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Davon ausgehend ist die behördliche Annahme zweifellos berechtigt, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Mit diesem Vorbringen werden keine maßgeblichen Umstände aufgezeigt, die eine Rechtswidrigkeit der von der belangten Behörde an die Begehung der beschriebenen Straftat geknüpften Prognosebeurteilung im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, FPG aufzeigen könnten. Zunächst ist dem Beschwerdevorbringen zu entgegnen, dass diese Beurteilung von den Fremdenbehörden eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechtes und unabhängig von den gerichtlichen Erwägungen bei der Strafbemessung vorzunehmen ist. Im Übrigen kommt im vorliegenden Fall aber die Schwere der Straftat auch schon darin zum Ausdruck, dass das Berufungsgericht im Strafverfahren - trotz des Vorliegens der in der Beschwerde angeführten Milderungsgründe - die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren für schuldangemessen erachtete und das noch eine teilbedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten aussprechende Ersturteil insoweit abänderte. Ausgehend von den festgestellten Umständen bei der Tatausführung hat die belangte Behörde jedenfalls zu Recht angenommen, die rücksichtslose Vorgangsweise bei der im Rahmen einer bandenmäßigen Struktur geplanten erpresserischen Entführung einer weiblichen Person zur Hereinbringung von Schlepperlohn zeuge von einer hohen kriminellen Energie. Davon ausgehend ist die behördliche Annahme zweifellos berechtigt, der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich gefährde die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

Die Beschwerde führt weiters noch ins Treffen, der Beschwerdeführer sei in Österreich sozial vollkommen integriert, in China habe er keine Familie mehr, sein Vater sei hier berufstätig, seine Mutter Hausfrau und beide verfügten über Aufenthaltstitel.

Auf diese Umstände hat die belangte Behörde jedoch ohnehin ausreichend Bedacht genommen. Ihr kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie ungeachtet des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dessen Erlassung im zutreffend als hoch bewerteten öffentlichen Interesse an der Verhinderung von (derartigen) Straftaten für zulässig angesehen hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass einerseits die familiären Bindungen wegen des Alters des im Oktober 1986 geborenen Beschwerdeführers und andererseits seine Integration in Österreich wegen der Begehung einer solchen Straftat in ihrer Bedeutung relativiert sind. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in China aufgewachsen und hat dort auch die Schulzeit fast vollständig verbracht. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Eltern zutreffend darauf verweisen, dass sie eine Trennung im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde im Grunde des § 66 FPG vorgenommene Interessenabwägung. Schließlich zeigt die Beschwerde mit dem dargestellten Vorbringen auch keine besonderen Aspekte auf, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten veranlassen müssen. Auf diese Umstände hat die belangte Behörde jedoch ohnehin ausreichend Bedacht genommen. Ihr kann aber auch nicht entgegen getreten werden, wenn sie ungeachtet des mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriffs in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers dessen Erlassung im zutreffend als hoch bewerteten öffentlichen Interesse an der Verhinderung von (derartigen) Straftaten für zulässig angesehen hat. Die belangte Behörde hat in diesem Zusammenhang auch zu Recht darauf hingewiesen, dass einerseits die familiären Bindungen wegen des Alters des im Oktober 1986 geborenen Beschwerdeführers und andererseits seine Integration in Österreich wegen der Begehung einer solchen Straftat in ihrer Bedeutung relativiert sind. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer in China aufgewachsen und hat dort auch die Schulzeit fast vollständig verbracht. Angesichts dessen durfte die belangte Behörde den Beschwerdeführer und seine Eltern zutreffend darauf verweisen, dass sie eine Trennung im öffentlichen Interesse in Kauf zu nehmen hätten. Der Verwaltungsgerichtshof hegt daher keine Bedenken gegen die von der belangten Behörde im Grunde des Paragraph 66, FPG vorgenommene Interessenabwägung. Schließlich zeigt die Beschwerde mit dem dargestellten Vorbringen auch keine besonderen Aspekte auf, welche die belangte Behörde im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens zu einer Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes hätten veranlassen müssen.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG - in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG - in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat - ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 24. April 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2007210095.X00

Im RIS seit

30.05.2007

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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