Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
AktG 1965 §75;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. C in I, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Universitätsrates der Medizinischen Universität Innsbruck, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, vom 21. August 2008 (ohne Geschäftszahl), betreffend Abberufung von der Funktion des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde des Dr. C in römisch eins, vertreten durch Dr. Herbert Fink, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Kaiser-Josefstraße 13, gegen den Bescheid des Universitätsrates der Medizinischen Universität Innsbruck, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vertreten durch Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH in 1010 Wien, Schottenring 14, vom 21. August 2008 (ohne Geschäftszahl), betreffend Abberufung von der Funktion des Rektors der Medizinischen Universität Innsbruck, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Die Medizinische Universität Innsbruck hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer wurde vom Universitätsrat der Medizinischen Universität Innsbruck (im Folgenden: Universitätsrat) am 13. Juli 2005 - mit Wirkung vom 1. Oktober 2005 bis einschließlich 30. September 2009 - zum Rektor dieser Universität gewählt und nahm die Bestellung an. Am 26. August 2005 wurde zwischen der Medizinischen Universität Innsbruck und dem Beschwerdeführer der Anstellungsvertrag abgeschlossen.
Am 21. Oktober 2008 wurde dem Beschwerdeführer folgende, auf Briefpapier des Universitätsrates erstellte Ausfertigung zugestellt (anonymisiert):
"Betreff: Ihre Abberufung laut Beschluss des Universitätsrates vom 21.8.2008
Sehr geehrter Herr Prof. Dr. S(...)!
Im Namen des Universitätsrates der Medizinischen Universität Innsbruck teile ich Ihnen mit, dass in der heutigen Sitzung des Universitätsrates der einhellige Beschluss gefasst wurde, Sie vom Amt des Rektors gemäß § 23 (5) UG 2002 wegen schwerer Pflichtverletzung und begründeten Vertrauensverlusts abzuberufen.Im Namen des Universitätsrates der Medizinischen Universität Innsbruck teile ich Ihnen mit, dass in der heutigen Sitzung des Universitätsrates der einhellige Beschluss gefasst wurde, Sie vom Amt des Rektors gemäß Paragraph 23, (5) UG 2002 wegen schwerer Pflichtverletzung und begründeten Vertrauensverlusts abzuberufen.
Ihr Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität Innsbruck endet damit gemäß § 23 (5) UG 2002 mit sofortiger Wirkung.Ihr Arbeitsverhältnis zur Medizinischen Universität Innsbruck endet damit gemäß Paragraph 23, (5) UG 2002 mit sofortiger Wirkung.
Hochachtungsvoll
Prof. Dr. G(...)
Vorsitzende des Universitätsrates
der
Medizinischen Universität Innsbruck"
Im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck für das Studienjahr 2007/2008 wurde, ausgegeben am 25. August 2008, unter Nr. 191 die Abberufung des Beschwerdeführers verlautbart.Im Mitteilungsblatt der Medizinischen Universität Innsbruck für das Studienjahr 2007 aus 2008, wurde, ausgegeben am 25. August 2008, unter Nr. 191 die Abberufung des Beschwerdeführers verlautbart.
Gegen diese Erledigung richtet sich die folgende Beschwerde.
Der belangte Universitätsrat legte die Akten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der er die kostenpflichtige Zurückweisung, in eventu Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 87/2007) von Interesse (auszugsweise): 1.1. Im Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Universitätsgesetzes 2002 (in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2007,) von Interesse (auszugsweise):
"I Teil
Organisationsrecht
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Erster Unterabschnitt
Grundsätze, Aufgaben und Geltungsbereich
Ziele
§ 1. Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung. Paragraph eins, Die Universitäten sind berufen, der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Entwicklung und der Erschließung der Künste sowie der Lehre der Kunst zu dienen und hiedurch auch verantwortlich zur Lösung der Probleme des Menschen sowie zur gedeihlichen Entwicklung der Gesellschaft und der natürlichen Umwelt beizutragen. Universitäten sind Bildungseinrichtungen des öffentlichen Rechts, die in Forschung und forschungsgeleiteter akademischer Lehre auf die Hervorbringung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie auf die Erschließung neuer Zugänge zu den Künsten ausgerichtet sind. Im gemeinsamen Wirken von Lehrenden und Studierenden wird in einer aufgeklärten Wissensgesellschaft das Streben nach Bildung und Autonomie des Individuums durch Wissenschaft vollzogen. Die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses geht mit der Erarbeitung von Fähigkeiten und Qualifikationen sowohl im Bereich der wissenschaftlichen und künstlerischen Inhalte als auch im Bereich der methodischen Fertigkeiten mit dem Ziel einher, zur Bewältigung der gesellschaftlichen Herausforderungen in einer sich wandelnden humanen und geschlechtergerechten Gesellschaft beizutragen. Um den sich ständig wandelnden Erfordernissen organisatorisch, studien- und personalrechtlich Rechnung zu tragen, konstituieren sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung.
...
Rechtsform
§ 4. Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts. Paragraph 4, Die Universitäten sind juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Weisungsfreiheit und Satzungsfreiheit
§ 5. Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß § 3 im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), BGBl. 805/1993, oder des § 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), BGBl. I Nr. 130/1998, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (§ 7 Abs. 1 UOG 1993 und § 8 Abs. 1 KUOG). Paragraph 5, Die Universitäten erfüllen ihre Aufgaben gemäß Paragraph 3, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten (UOG 1993), Bundesgesetzblatt 805 aus 1993,, oder des Paragraph 2, Absatz 2, des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste (KUOG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 1998,, weisungsfrei und geben sich ihre Satzung im Rahmen der Gesetze (Paragraph 7, Absatz eins, UOG 1993 und Paragraph 8, Absatz eins, KUOG).
...
2. Abschnitt
Leitung und innerer Aufbau der Universität
Erster Unterabschnitt
Bestimmungen für alle Universitäten
Satzung
§ 19. (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.Paragraph 19, (1) Jede Universität erlässt durch Verordnung (Satzung) die erforderlichen Ordnungsvorschriften im Rahmen der Gesetze und Verordnungen selbst. Die Satzung ist vom Senat auf Vorschlag des Rektorats mit einfacher Mehrheit zu beschließen.
1. Wahlordnung für die Wahl der Mitglieder des Universitätsrats, des Rektorats, des Senats und anderer Organe
...
Leitung und innere Organisation
§ 20. (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.Paragraph 20, (1) Die obersten Organe der Universität sind der Universitätsrat, das Rektorat, die Rektorin oder der Rektor und der Senat.
...
Universitätsrat
§ 21. (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:Paragraph 21, (1) Der Universitätsrat hat folgende Aufgaben:
...
3. Wahl der Rektorin oder des Rektors aus dem Dreiervorschlag des Senats sowie Wahl der Vizerektorinnen und Vizerektoren auf Grund eines Vorschlags der Rektorin oder des Rektors und nach Stellungnahme des Senats;
4. Abschluss des Arbeitsvertrages und der Zielvereinbarung mit der Rektorin oder dem Rektor;
5. Abberufung der Rektorin oder des Rektors und der Vizerektorinnen und Vizerektoren;
...
...
Rektorin oder Rektor
§ 23. Paragraph 23,
...
...
4. Abschnitt
Verfahren
Aufsicht
§ 45. (1) Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).Paragraph 45, (1) Die Universitäten unterliegen der Aufsicht des Bundes. Diese umfasst die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen einschließlich der Satzung (Rechtsaufsicht).
Verfahren in behördlichen Angelegenheiten
§ 46. (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. 51/1991, anzuwenden.Paragraph 46, (1) Die Universitätsorgane haben in allen behördlichen Angelegenheiten das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt 51 aus 1991,, anzuwenden.
..."
1.2. Art. I Abs. 2 lit. C Z. 29 EGVG lautet: 1.2. Artikel römisch eins, Absatz 2, lit. C Ziffer 29, EGVG lautet:
"Artikel I"Artikel römisch eins
...
...
C. Das AVG auf das behördliche Verfahren
29. der Organe der Universitäten und der pädagogischen Hochschulen;
..."
2.1. Die Beschwerde ist zulässig.
2.1.1. Der belangte Universitätsrat verneint die Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die angefochtene Erledigung sei kein Bescheid. Ein solcher sei vom Universitätsgesetz 2002 für die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auch nicht vorgesehen. Die Abberufung des Rektors gemäß § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, mit deren Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis des Rektors ende, stelle vielmehr einen Akt des Privatrechts dar. 2.1.1. Der belangte Universitätsrat verneint die Zulässigkeit der Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die angefochtene Erledigung sei kein Bescheid. Ein solcher sei vom Universitätsgesetz 2002 für die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auch nicht vorgesehen. Die Abberufung des Rektors gemäß Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, mit deren Wirksamkeit das Arbeitsverhältnis des Rektors ende, stelle vielmehr einen Akt des Privatrechts dar.
2.1.2. Diese Einschätzung des belangten Universitätsrats ist unzutreffend.
2.1.2.1. Auszugehen ist von § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002. Gemäß dessen ersten Satz kann der Rektor vom Universitätsrat bei Vorliegen eines der ausdrücklich umschriebenen Gründe (schwere Pflichtverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, mangelnde körperliche oder geistige Eignung, begründeter Vertrauensverlust) von seiner Funktion abberufen werden. Gemäß § 23 Abs. 5 letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 endet mit der Wirksamkeit der Abberufung das Arbeitsverhältnis des Rektors. 2.1.2.1. Auszugehen ist von Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002. Gemäß dessen ersten Satz kann der Rektor vom Universitätsrat bei Vorliegen eines der ausdrücklich umschriebenen Gründe (schwere Pflichtverletzung, strafgerichtliche Verurteilung, mangelnde körperliche oder geistige Eignung, begründeter Vertrauensverlust) von seiner Funktion abberufen werden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 5, letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 endet mit der Wirksamkeit der Abberufung das Arbeitsverhältnis des Rektors.
Daraus ist zunächst zu entnehmen, dass das Universitätsgesetz 2002 den organisationsrechtlichen Aspekt der Abberufung und den privatrechtlichen Aspekt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Rektor und Universität unterscheidet (vgl. in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2007, VfSlg. 18.191). Anders als etwa in § 75 des Aktiengesetzes 1965 ist freilich vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis (der Anstellungsvertrag) mit der Abberufung ex lege endet.Daraus ist zunächst zu entnehmen, dass das Universitätsgesetz 2002 den organisationsrechtlichen Aspekt der Abberufung und den privatrechtlichen Aspekt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen Rektor und Universität unterscheidet vergleiche , in diesem Zusammenhang auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 30. Juni 2007, VfSlg. 18.191). Anders als etwa in Paragraph 75, des Aktiengesetzes 1965 ist freilich vorgesehen, dass das Arbeitsverhältnis (der Anstellungsvertrag) mit der Abberufung ex lege endet.
Daraus allein ist allerdings für die Beantwortung der Frage, ob der organisationsrechtliche Akt der Abberufung, wie der belangte Universitätsrat meint, als privatrechtlicher Akt zu qualifizieren ist, nichts zu gewinnen.
Die Antwort ergibt sich vielmehr aus § 23 Abs. 5 zweiter Satz des Universitätsgesetzes 2002. Danach kann die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats "oder von Amts wegen" erfolgen. Der Gebrauch der spezifischen Wendung "von Amts wegen" schließt es aus, den Abberufungsakt anders denn als öffentlich-rechtlichen Akt zu qualifizieren. Hätte der Gesetzgeber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Universitätsrat den Rektor (auch) aus eigener Initiative (mithin ohne dass es eines Antrags des Senats bedarf) abberufen kann, so hätte er dies durch eine andere Wortwahl zum Ausdruck gebracht.Die Antwort ergibt sich vielmehr aus Paragraph 23, Absatz 5, zweiter Satz des Universitätsgesetzes 2002. Danach kann die Abberufung des Rektors durch den Universitätsrat auf Antrag des Senats "oder von Amts wegen" erfolgen. Der Gebrauch der spezifischen Wendung "von Amts wegen" schließt es aus, den Abberufungsakt anders denn als öffentlich-rechtlichen Akt zu qualifizieren. Hätte der Gesetzgeber nur zum Ausdruck bringen wollen, dass der Universitätsrat den Rektor (auch) aus eigener Initiative (mithin ohne dass es eines Antrags des Senats bedarf) abberufen kann, so hätte er dies durch eine andere Wortwahl zum Ausdruck gebracht.
Die Deutung der in § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehenen Abberufung des Rektors als öffentlich-rechtlichen Akt ist auch insofern geboten, als die Universität gemäß § 4 des Universitätsgesetzes 2002 ausdrücklich als juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist und das Organisationsrecht solcher Entitäten, wozu jedenfalls auch die Akte der Bestellung und Abberufung der obersten Organe (vgl. § 20 Abs. 4 leg.cit.) zählen, im Allgemeinen dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist.Die Deutung der in Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehenen Abberufung des Rektors als öffentlich-rechtlichen Akt ist auch insofern geboten, als die Universität gemäß Paragraph 4, des Universitätsgesetzes 2002 ausdrücklich als juristische Person des öffentlichen Rechts konzipiert ist und das Organisationsrecht solcher Entitäten, wozu jedenfalls auch die Akte der Bestellung und Abberufung der obersten Organe vergleiche , Paragraph 20, Absatz 4, leg.cit.) zählen, im Allgemeinen dem öffentlichen Recht zuzurechnen ist.
2.1.2.2. Aus dem Umstand allein, dass die in § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehene Abberufung des Rektors als öffentlich-rechtlicher Akt des Universitätsrats zu qualifizieren ist, ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Abberufung in Bescheidform zu erfolgen hat. 2.1.2.2. Aus dem Umstand allein, dass die in Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 vorgesehene Abberufung des Rektors als öffentlich-rechtlicher Akt des Universitätsrats zu qualifizieren ist, ergibt sich allerdings noch nicht, dass die Abberufung in Bescheidform zu erfolgen hat.
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis VfSlg. Nr. 18.191, zur rechtlichen Qualifikation der im Arbeiterkammergesetz 1992 (AKG) vorgesehenen Abberufung des Direktors einer Arbeiterkammer durch deren Vorstand Folgendes ausgeführt:
"2.1.6. Auch wenn § 77 AKG keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Frage enthält, ob die Organisationsakte der Bestellung sowie der Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer als Hoheitsakte ergehen, ist vor dem Hintergrund der spezifischen Stellung der Arbeiterkammern als Träger der beruflichen Selbstverwaltung, ferner des Umstandes, dass die Abberufung nicht nur an eine qualifizierte Mehrheit, sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft ist, sowie schließlich der individuell-normativen Wirkung des Abberufungsaktes und dem dadurch bewirkten Eingriff in die Rechtssphäre des Direktors der Arbeiterkammer (siehe unten 2.1.7) - "2.1.6. Auch wenn Paragraph 77, AKG keine expliziten Vorgaben in Bezug auf die Frage enthält, ob die Organisationsakte der Bestellung sowie der Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer als Hoheitsakte ergehen, ist vor dem Hintergrund der spezifischen Stellung der Arbeiterkammern als Träger der beruflichen Selbstverwaltung, ferner des Umstandes, dass die Abberufung nicht nur an eine qualifizierte Mehrheit, sondern auch an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft ist, sowie schließlich der individuell-normativen Wirkung des Abberufungsaktes und dem dadurch bewirkten Eingriff in die Rechtssphäre des Direktors der Arbeiterkammer (siehe unten 2.1.7) -
davon auszugehen, dass die Abberufung des Direktors durch den Vorstand der Arbeiterkammer durch einen Hoheitsakt vorgenommen wird.
2.1.7. Dass der Hoheitsakt der Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer im konkreten Fall in der Rechtsform des Bescheides zu ergehen hatte (und auch tatsächlich erging), ergibt sich aus verfassungskonformer Interpretation des § 77 Abs. 1 AKG. Im Hinblick auf den aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Rechtsschutz nach Art 130 B-VG begründet § 77 Abs. 1 AKG eine gesetzliche Verpflichtung des Vorstandes, den Abberufungsbeschluss in der Form eines Bescheides zu erlassen, da durch diesen subjektive Rechte des Antragstellers berührt wurden: 2.1.7. Dass der Hoheitsakt der Abberufung des Direktors der Arbeiterkammer im konkreten Fall in der Rechtsform des Bescheides zu ergehen hatte (und auch tatsächlich erging), ergibt sich aus verfassungskonformer Interpretation des Paragraph 77, Absatz eins, AKG. Im Hinblick auf den aus rechtsstaatlichen Gründen gebotenen Rechtsschutz nach Artikel 130, B-VG begründet Paragraph 77, Absatz eins, AKG eine gesetzliche Verpflichtung des Vorstandes, den Abberufungsbeschluss in der Form eines Bescheides zu erlassen, da durch diesen subjektive Rechte des Antragstellers berührt wurden:
2.1.8. Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter zwar grundsätzlich nicht, soweit sich aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Art) nicht etwas anderes ergibt (VfSlg. 8187/1977, 8210/1977, 8385/1978, 8774/1980, 10.571/1985, 10.621/1985, 11.750/1988, 13.939/1994, 17.178/2004). Wenn aber die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt (so etwa bei einem Beamten die Dienstrechtssphäre berührt - vgl. zB VfSlg. 8187/1997, 8774/1980), wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen (vgl. zB VfSlg. 5433/1966); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson (VfSlg. 10.621/1985). Eine solche Rechtssphäre hat der Verfassungsgerichtshof in jenen Fällen angenommen, in denen der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von der staatlichen Funktion (zuletzt VfSlg. 17.023/2003 zum Mitglied des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung) oder durch Einräumung von bestimmten - an die Organfunktion angeknüpften - wirtschaftlichen Vorteilen (VfSlg. 12.331/1990 zum gesetzlich eingeräumten Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf Entlohnung), mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat (VfSlg. 17.427/2004). Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt die (die Beschwerdelegitimation begründende) Verletzung eines Organwalters in subjektiven Rechten an, wenn mit seiner Abberufung ein Einkommensentgang verbunden ist (VwGH 28.9.1990, 89/17/0041). 2.1.8. Vorschriften, die nur die Ausübung staatlicher Funktionen zum Gegenstand haben, berühren nach ständiger Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Organwalter zwar grundsätzlich nicht, soweit sich aus den in Betracht zu ziehenden Regelungen (verfassungsgesetzlicher oder einfachgesetzlicher Art) nicht etwas anderes ergibt (VfSlg. 8187 aus 1977,, 8210 aus 1977,, 8385 aus 1978,, 8774 aus 1980,, 10.571 aus 1985,, 10.621 aus 1985,, 11.750 aus 1988,, 13.939 aus 1994,, 17.178 aus 2004,). Wenn aber die Ausübung einer bestimmten staatlichen Funktion gleichzeitig Rechte vermittelt (so etwa bei einem Beamten die Dienstrechtssphäre berührt - vergleiche , zB VfSlg. 8187 aus 1997,, 8774 aus 1980,), wird die Rechtssphäre der Person (die in anderer Beziehung Organwalter ist) betroffen vergleiche , zB VfSlg. 5433 aus 1966,); in dieser Hinsicht geht es nicht um die Wahrung der Vollzugskompetenz eines Organwalters (die grundsätzlich die Rechtssphäre der diese Funktion ausübenden Person nicht berührt), sondern um die Wahrung von Rechten als Rechtsperson (VfSlg. 10.621 aus 1985,). Eine solche Rechtssphäre hat der Verfassungsgerichtshof in jenen Fällen angenommen, in denen der Gesetzgeber den jeweiligen Organwalter entweder durch Einräumung von bestimmten Verfahrensrechten im Verfahren der Enthebung von der staatlichen Funktion (zuletzt VfSlg. 17.023 aus 2003, zum Mitglied des Verwaltungsrates des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherung) oder durch Einräumung von bestimmten - an die Organfunktion angeknüpften - wirtschaftlichen Vorteilen (VfSlg. 12.331 aus 1990, zum gesetzlich eingeräumten Recht des Fleischuntersuchungstierarztes auf Entlohnung), mit subjektiven öffentlichen Rechten ausgestattet hat (VfSlg. 17.427 aus 2004,). Auch der Verwaltungsgerichtshof nimmt die (die Beschwerdelegitimation begründende) Verletzung eines Organwalters in subjektiven Rechten an, wenn mit seiner Abberufung ein Einkommensentgang verbunden ist (VwGH 28.9.1990, 89/17/0041).
2.1.9. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in Bezug auf Eingriffe in die Rechtssphäre von Organwaltern ist davon auszugehen, dass der Direktor einer Arbeiterkammer über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügt, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen seines Amtes enthoben zu werden und seiner damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rechte verlustig zu gehen. Zwar wird er durch die Abberufung lediglich seiner (amtlichen) Funktion enthoben, während seine Stellung als Arbeitnehmer der Arbeiterkammer unberührt bleibt. Die Zulässigkeit der Abberufung ist aber in § 77 Abs. 1 AKG an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpft, woraus sich ein rechtlicher Anspruch des Direktors ableiten lässt, tatsächlich nur bei Vorliegen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Gründe seiner Funktion enthoben zu werden (vgl. in Bezug auf einen Misstrauensantrag des Gemeinderates gegenüber dem Bürgermeister VfSlg. 7669/1975, 9848/1983)." 2.1.9. Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung in Bezug auf Eingriffe in die Rechtssphäre von Organwaltern ist davon auszugehen, dass der Direktor einer Arbeiterkammer über ein subjektiv-öffentliches Recht verfügt, nur bei Vorliegen der gesetzlich normierten Voraussetzungen seines Amtes enthoben zu werden und seiner damit zusammenhängenden wirtschaftlichen Rechte verlustig zu gehen. Zwar wird er durch die Abberufung lediglich seiner (amtlichen) Funktion enthoben, während seine Stellung als Arbeitnehmer der Arbeiterkammer unberührt bleibt. Die Zulässigkeit der Abberufung ist aber in Paragraph 77, Absatz eins, AKG an das Vorliegen bestimmter Gründe geknüpft, woraus sich ein rechtlicher Anspruch des Direktors ableiten lässt, tatsächlich nur bei Vorliegen der im Gesetz hiefür vorgesehenen Gründe seiner Funktion enthoben zu werden vergleiche , in Bezug auf einen Misstrauensantrag des Gemeinderates gegenüber dem Bürgermeister VfSlg. 7669 aus 1975,, 9848 aus 1983,)."
Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Auffassung in seinem Erkenntnis vom 20. November 2007, Zl. 2007/11/0157, übernommen.
Entgegen der Auffassung des belangten Universitätsrats besteht kein Zweifel daran, dass die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen auf § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 übertragen werden können.Entgegen der Auffassung des belangten Universitätsrats besteht kein Zweifel daran, dass die vom Verfassungsgerichtshof angestellten Überlegungen auf Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 übertragen werden können.
Wie bei der Abberufung des Direktors einer Arbeiterkammer nach § 77 AKG ist auch die des Rektors an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft, ist - jedenfalls bei Abberufung "von Amts wegen" nach Anhörung des Senats wie im Beschwerdefall - eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, und ist der individuell-normative Abberufungsakt als Eingriff in die (durch die Bestellung zum Rektor erlangte) Rechtssphäre des Organwalters zu qualifizieren. Auch der vom Verfassungsgerichtshof hervorgehobene, mit der Abberufung aus der Funktion verbundene Einkommensentgang liegt im Beschwerdefall wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.Wie bei der Abberufung des Direktors einer Arbeiterkammer nach Paragraph 77, AKG ist auch die des Rektors an das Vorliegen gesetzlich normierter Abberufungsgründe geknüpft, ist - jedenfalls bei Abberufung "von Amts wegen" nach Anhörung des Senats wie im Beschwerdefall - eine qualifizierte Mehrheit erforderlich, und ist der individuell-normative Abberufungsakt als Eingriff in die (durch die Bestellung zum Rektor erlangte) Rechtssphäre des Organwalters zu qualifizieren. Auch der vom Verfassungsgerichtshof hervorgehobene, mit der Abberufung aus der Funktion verbundene Einkommensentgang liegt im Beschwerdefall wegen der ex lege eintretenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor.
Es kann dahingestellt bleiben, ob der Universitätsrat noch andere behördliche Aufgaben zu erfüllen hat, weil aus den vom Verfassungsgerichtshof dargestellten Überlegungen davon auszugehen ist, dass der Universitätsrat jedenfalls bei der Abberufung des Rektors als Behörde einschreitet.
Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 - anders als § 21 Abs. 14 leg. cit. (Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats) - die Bescheidform nicht ausdrücklich vorsieht, hält dies angesichts des vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis hervorgehobenen Rechtschutzgebotes jedoch nicht für eine ausreichende Grundlage dafür, im Wege eines Umkehrschlusses die Erforderlichkeit eines Bescheides bei der Abberufung des Rektors zu verneinen.Der Verwaltungsgerichtshof übersieht nicht, dass Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 - anders als Paragraph 21, Absatz 14, leg. cit. (Abberufung eines Mitglieds des Universitätsrats) - die Bescheidform nicht ausdrücklich vorsieht, hält dies angesichts des vom Verfassungsgerichtshof im erwähnten Erkenntnis hervorgehobenen Rechtschutzgebotes jedoch nicht für eine ausreichende Grundlage dafür, im Wege eines Umkehrschlusses die Erforderlichkeit eines Bescheides bei der Abberufung des Rektors zu verneinen.
2.1.2.3. Nach den bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Abberufung des Rektors gemäß § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 durch Bescheid zu erfolgen hat. 2.1.2.3. Nach den bisherigen Ausführungen ist davon auszugehen, dass die Abberufung des Rektors gemäß Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 durch Bescheid zu erfolgen hat.
Die angefochtene Erledigung ist nicht als Bescheid bezeichnet, sie ist auch nicht nach Spruch und Begründung gegliedert.
Dass sie ungeachtet des Gebrauchs der Wendung "teile ich Ihnen mit" durch die Vorsitzende des Universitätsrats als Ausfertigung eines normativen Aktes ebendieses Universitätsrats zu qualifizieren ist und nicht etwa bloß als Tatsachenmitteilung über einen Vorgang im Universitätsrat, zieht auch die belangte Behörde nicht in Zweifel. In der Erledigung kommt zweifelsfrei der Wille zum Ausdruck, eine rechtsverbindliche Entscheidung betreffend die Abberufung des Beschwerdeführers von der Funktion des Rektors zu treffen (wollte man dies verneinen, hätte es zur Konsequenz, dass eine Abberufung des Rektors gar nicht wirksam stattgefunden hätte).
Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Wiedergaben einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des § 58 Abs. 1 AVG gewertet werden (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141 mwN).Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann auf die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid nur dann verzichtet werden, wenn sich aus dem Spruch eindeutig ergibt, dass die Behörde nicht nur einen individuellen Akt der Hoheitsverwaltung gesetzt hat, sondern auch, dass sie normativ, also entweder rechtsgestaltend oder rechtsfeststellend, eine Angelegenheit des Verwaltungsrechtes entschieden hat. Der normative Inhalt muss sich aus der Formulierung der behördlichen Erledigung, also in diesem Sinn auch aus der Form der Erledigung, ergeben. Wiedergaben einer Rechtsansicht, von Tatsachen, der Hinweis auf Vorgänge des Verfahrens, Rechtsbelehrungen und dergleichen können nicht als verbindliche Erledigung, also nicht als Spruch im Sinn des Paragraph 58, Absatz eins, AVG gewertet werden vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 7. September 2005, Zl. 2005/12/0141 mwN).
Vor dem Hintergrund des als Deutungsschema (vgl. z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/10/0094, und vom 16. Oktober 2006, VwSlg. Nr. 17.034) heranzuziehenden § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002 gibt es keinen Anlass, die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die Erledigung stammt von einem Verwaltungsorgan, das (jedenfalls diesbezüglich) zur Bescheiderlassung kompetent ist, stellt einen individuellen Hoheitsakt dar und ist in ihrer normativen Bedeutung (Beendigung der Funktion des Rektors) unmissverständlich.Vor dem Hintergrund des als Deutungsschema vergleiche , z.B. die hg. Beschlüsse vom 29. Juni 2006, Zl. 2006/10/0094, und vom 16. Oktober 2006, VwSlg. Nr. 17.034) heranzuziehenden Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002 gibt es keinen Anlass, die angefochtene Erledigung nicht als Bescheid zu qualifizieren. Die Erledigung stammt von einem Verwaltungsorgan, das (jedenfalls diesbezüglich) zur Bescheiderlassung kompetent ist, stellt einen individuellen Hoheitsakt dar und ist in ihrer normativen Bedeutung (Beendigung der Funktion des Rektors) unmissverständlich.
Den weiteren Erwägungen ist somit zu Grunde zu legen, dass die angefochtene Erledigung ein Bescheid ist.
2.1.2.4. Die Zulässigkeit der Beschwerde wäre bei diesem Ergebnis nur zu verneinen, wenn - im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG - nicht der Instanzenzug erschöpft wäre. 2.1.2.4. Die Zulässigkeit der Beschwerde wäre bei diesem Ergebnis nur zu verneinen, wenn - im Sinne des Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG - nicht der Instanzenzug erschöpft wäre.
Das Universitätsgesetz 2002 enthält keine ausdrückliche Anordnung über Instanzenzüge, sieht man von den behördlichen Verfahren in Studienangelegenheiten ab, in denen gemäß § 46 Abs. 2 des Universitätsgesetzes 2002 der Instanzenzug beim Senat endet. Ein Instanzenzug von einem der obersten Organe der Universität an ein Organ innerhalb der Universität ist im Beschwerdefall schon deshalb ausgeschlossen (vgl. in diesem Zusammenhang zB. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9.146/1981). Im Hinblick auf den in § 1 letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 hervorgehobenen Gedanken, wonach sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung konstituieren, sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach "im Zweifel" das Fehlen einer ausdrücklichen Instanzenzugregelung dagegen spricht, dass ein Instanzenzug von einem mit Hoheitsaufgaben betrauten nichtstaatlichen Verwaltungsträger an staatliche Behörden führt (vgl. VfSlg 16.369/2001), ist auch zu verneinen, dass vom Universitätsgesetz 2002 ein administrativer Instanzenzug von der gemäß § 5 leg. cit. ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllenden Universität an eine staatliche Behörde - vorliegendenfalls den zuständigen Bundesminister - intendiert ist. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass der Universitätsrat bei der Abberufung des Rektors als Bundesbehörde zu qualifizieren ist, weil nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug nur dann zum zuständigen Bundesminister führt, wenn die Behörde, gegen deren Entscheidung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich ist, organisatorisch als Bundesbehörde eingerichtet ist (vgl. ebenfalls VfSlg 16.369/2001). Letzteres ist beim Universitätsrat nicht der Fall.Das Universitätsgesetz 2002 enthält keine ausdrückliche Anordnung über Instanzenzüge, sieht man von den behördlichen Verfahren in Studienangelegenheiten ab, in denen gemäß Paragraph 46, Absatz 2, des Universitätsgesetzes 2002 der Instanzenzug beim Senat endet. Ein Instanzenzug von einem der obersten Organe der Universität an ein Organ innerhalb der Universität ist im Beschwerdefall schon deshalb ausgeschlossen vergleiche in diesem Zusammenhang zB. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 9.146 aus 1981,). Im Hinblick auf den in Paragraph eins, letzter Satz des Universitätsgesetzes 2002 hervorgehobenen Gedanken, wonach sich die Universitäten und ihre Organe in größtmöglicher Autonomie und Selbstverwaltung konstituieren, sowie die Judikatur des Verfassungsgerichtshofes, wonach "im Zweifel" das Fehlen einer ausdrücklichen Instanzenzugregelung dagegen spricht, dass ein Instanzenzug von einem mit Hoheitsaufgaben betrauten nichtstaatlichen Verwaltungsträger an staatliche Behörden führt vergleiche , VfSlg 16.369 aus 2001,), ist auch zu verneinen, dass vom Universitätsgesetz 2002 ein administrativer Instanzenzug von der gemäß Paragraph 5, leg. cit. ihre Aufgaben weisungsfrei erfüllenden Universität an eine staatliche Behörde - vorliegendenfalls den zuständigen Bundesminister - intendiert ist. Dagegen kann auch nicht ins Treffen geführt werden, dass der Universitätsrat bei der Abberufung des Rektors als Bundesbehörde zu qualifizieren ist, weil nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes in der unmittelbaren Bundesverwaltung der Instanzenzug nur dann zum zuständigen Bundesminister führt, wenn die Behörde, gegen deren Entscheidung die Zulässigkeit eines Rechtsmittels fraglich ist, organisatorisch als Bundesbehörde eingerichtet ist vergleiche , ebenfalls VfSlg 16.369 aus 2001,). Letzteres ist beim Universitätsrat nicht der Fall.
2.1.3. Die Beschwerde ist daher zulässig.
2.2. Die Beschwerde ist auch begründet.
2.2.1. Gemäß § 46 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002 und Art. I Abs. 2 lit. C Z. 29 EGVG haben die Organe der Universitäten in behördlichen Verfahren das AVG anzuwenden. Als eines der "Organe der Universitäten" ist der Universitätsrat zu verstehen. Er hatte bei der Abberufung des Rektors nach § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes das AVG anzuwenden. Die belangte Behörde beruft sich zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht insofern zu Unrecht auf Muzak in Mayer (Hrsg) Kommentar UG 2002, § 46 I.1, als Muzak zwar die Dienstverhältnisse zur Universität als "privatrechtlicher Natur" bezeichnet, die Bestellung bzw. Abberufung des Rektors aber nicht erwähnt. 2.2.1. Gemäß Paragraph 46, Absatz eins, des Universitätsgesetzes 2002 und Artikel römisch eins, Absatz 2, lit. C Ziffer 29, EGVG haben die Organe der Universitäten in behördlichen Verfahren das AVG anzuwenden. Als eines der "Organe der Universitäten" ist der Universitätsrat zu verstehen. Er hatte bei der Abberufung des Rektors nach Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes das AVG anzuwenden. Die belangte Behörde beruft sich zur Untermauerung ihrer gegenteiligen Ansicht insofern zu Unrecht auf Muzak in Mayer (Hrsg) Kommentar UG 2002, Paragraph 46, römisch eins.1, als Muzak zwar die Dienstverhältnisse zur Universität als "privatrechtlicher Natur" bezeichnet, die Bestellung bzw. Abberufung des Rektors aber nicht erwähnt.
Gemäß § 58 Abs. 2 AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß § 60 AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, AVG sind Bescheide zu begründen, wenn dem Standpunkt der Partei nicht vollinhaltlich Rechnung getragen oder über Einwendungen oder Anträge von Beteiligten abgesprochen wird. Gemäß Paragraph 60, AVG sind in der Begründung eines Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammenzufassen.
Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene, gänzlich begründungslose, Bescheid nicht. Er ist einer inhaltlichen Überprüfung auf seine Überstimmung mit § 23 Abs. 5 des Universitätsgesetzes 2002, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines der vom Universitätsrat herangezogenen Abberufungsgründe, durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen.Diesen Vorgaben entspricht der angefochtene, gänzlich begründungslose, Bescheid nicht. Er ist einer inhaltlichen Überprüfung auf seine Überstimmung mit Paragraph 23, Absatz 5, des Universitätsgesetzes 2002, insbesondere hinsichtlich des Vorliegens eines der vom Universitätsrat herangezogenen Abberufungsgründe, durch den Verwaltungsgerichtshof entzogen.
2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. b und c VwGG aufzuheben. 2.2.2. Der angefochtene Bescheid war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b und c VwGG aufzuheben.
2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. 2.3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 9. September 2009
Schlagworte
Einhaltung der Formvorschriften Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Begründung Begründungsmangel Inhalt des Spruches Diverses Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008100252.X00Im RIS seit
11.10.2009Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018