Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Rigler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Marzi, über die Beschwerde der A in O, vertreten durch Dr. Jürgen Daichendt, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 28. August 2006, Zl. 20305-B3324/9- 2006, betreffend Zurückweisung eines Antrags auf Gewährung von Behindertenhilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Salzburg Aufwendungen in Höhe von EUR 332,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom 8. September 2005 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein einen Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin (eingebracht durch ihre Mutter) auf Übernahme der Kosten für den Schulbesuch in der P. Schule einschließlich des Transports zur und von der Schule aus Mitteln der Behindertenhilfe gemäß §§ 2 und 18 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ab.Mit Bescheid vom 8. September 2005 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein einen Antrag der minderjährigen Beschwerdeführerin (eingebracht durch ihre Mutter) auf Übernahme der Kosten für den Schulbesuch in der P. Schule einschließlich des Transports zur und von der Schule aus Mitteln der Behindertenhilfe gemäß Paragraphen 2 und 18 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ab.
Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 2, 8 und 18 Abs. 5 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 abgewiesen.Die dagegen erhobene Berufung wurde von der Salzburger Landesregierung mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 8 und 18 Absatz 5, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 abgewiesen.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Begründung des erstbehördlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens aus, Grundlage für die abweisende Entscheidung der Erstbehörde sei der gemäß § 18 Abs. 2 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 erstellte gutachtliche Vorschlag des Sachverständigenteams vom 30. August 2005 gewesen, demzufolge eine Bestätigung der Direktorin des Sozialpädagogischen Zentrums Hallein (SPZ) vorliege, wonach die Beschwerdeführerin in der Sonderschule Hallein in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden könne, weshalb eine Finanzierung der P. Schule nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 nicht möglich sei. Laut schriftlicher Aussage der erwähnten Direktorin vom 25. Juli 2005 könne die Beschwerdeführerin in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden. Die Berufungsbehörde habe keinen Anlass, die fachkundigen Ausführungen der Direktorin des SPZ in Zweifel zu ziehen. Gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Salzburger Behindertengesetzes 1981 sei Voraussetzung für die Behindertenhilfe, dass die behinderte Person auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen jener über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitze, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen. Die Beschwerdeführerin könne - ihren Bedürfnissen entsprechend - im öffentlichen Schulwesen beschult werden, die in § 2 Abs. 2 lit. c des Salzburger Behindertengesetzes 1981 festgeschriebene subsidiäre Zuständigkeit der Behindertenhilfe (in Form der Beschulung in der P. Schule) komme nicht zum Tragen.Begründend führte die Salzburger Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, der Begründung des erstbehördlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens aus, Grundlage für die abweisende Entscheidung der Erstbehörde sei der gemäß Paragraph 18, Absatz 2, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 erstellte gutachtliche Vorschlag des Sachverständigenteams vom 30. August 2005 gewesen, demzufolge eine Bestätigung der Direktorin des Sozialpädagogischen Zentrums Hallein (SPZ) vorliege, wonach die Beschwerdeführerin in der Sonderschule Hallein in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden könne, weshalb eine Finanzierung der P. Schule nach dem Salzburger Behindertengesetz 1981 nicht möglich sei. Laut schriftlicher Aussage der erwähnten Direktorin vom 25. Juli 2005 könne die Beschwerdeführerin in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden. Die Berufungsbehörde habe keinen Anlass, die fachkundigen Ausführungen der Direktorin des SPZ in Zweifel zu ziehen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 sei Voraussetzung für die Behindertenhilfe, dass die behinderte Person auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommen jener über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitze, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen. Die Beschwerdeführerin könne - ihren Bedürfnissen entsprechend - im öffentlichen Schulwesen beschult werden, die in Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 festgeschriebene subsidiäre Zuständigkeit der Behindertenhilfe (in Form der Beschulung in der P. Schule) komme nicht zum Tragen.
Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts unterblieb.
Mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 teilte die Mutter der Beschwerdeführerin der Bezirkshauptmannschaft Hallein mit, dass die Beschwerdeführerin ab 9. Jänner 2006 die P. Schule besuchen werde.
Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2006 stellte die Mutter für die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die P. Schule (inklusive Transport zur und von der Schule) ab dem Schuljahr 2006/2007 "für die Dauer der Schulzeit aus Mitteln der Behindertenhilfe". Auch aus ärztlicher Sicht stelle, wie beigelegte Unterlagen zeigten, eine Beschulung in der P. Schule einen Beitrag zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Beitrag dar.Mit weiterem Schreiben vom 28. April 2006 stellte die Mutter für die Beschwerdeführerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die P. Schule (inklusive Transport zur und von der Schule) ab dem Schuljahr 2006 aus 2007, "für die Dauer der Schulzeit aus Mitteln der Behindertenhilfe". Auch aus ärztlicher Sicht stelle, wie beigelegte Unterlagen zeigten, eine Beschulung in der P. Schule einen Beitrag zur Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin einen wesentlichen Beitrag dar.
Beigeschlossen war dem Antrag ein ärztliches Attest der Schulärztin der P. Schule vom 20. März 2006. Aus diesem geht hervor, dass bei der Beschwerdeführerin seit dem sechsten Lebensmonat, ausgelöst durch Impfungen, cerebrale Krampfanfälle aufträten. Im vierten Lebensjahr sei zusätzlich morbus Crohn diagnostiziert worden. Die Beschwerdeführerin habe sich sehr gut in die Klassengemeinschaft eingelebt und werde liebevoll von ihren Mitschülern in alle Aktivitäten miteinbezogen. Neben dem heilpädagogischen Unterricht nehme die Beschwerdeführerin auch an Kunsttherapien teil und erhalte Heileurythmie. "Schon nach dieser kurzen Zeit" seien kleine selbständige Tätigkeiten möglich geworden, die Beschwerdeführerin zeige auch deutliche Reaktionen im Gespräch. Sie erhalte zusätzlich Einzelunterricht. Da eine gleichwertige Förderung des Kindes in der Schule für Schwerstbehinderte sicher nicht gegeben sei, wäre es sehr zu befürworten, wenn die Beschwerdeführerin weiterhin die P. Schule besuchen könnte.
Aus einer ebenfalls vorgelegten ärztlichen Bestätigung der Universitätsklinik für Kinder- und Jugendheilkunde Salzburg (Paracelsus Medizinische Universität) vom 22. März 2006 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin in regelmäßiger Betreuung an der Klinik sei. Eine regelmäßige Förderung durch die P. Schule, eine Waldorfschule, sei aus medizinischer Sicht voll zu unterstützen und trage zu einer Stabilisierung des Gesundheitszustandes der Patientin bei.
Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag auf Übernahme der Kosten der P. Schule ab dem Schuljahr 2006/2007 wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 2 Abs. 2 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 zurück. Die Beschwerdeführerin könne - ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend - im öffentlichen Schulwesen beschult werden. Gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung der Salzburger Landesregierung vom 13. Oktober 2005 liege kein geänderter Sachverhalt vor.Mit Bescheid vom 7. Juni 2006 wies die Bezirkshauptmannschaft Hallein den Antrag auf Übernahme der Kosten der P. Schule ab dem Schuljahr 2006 aus 2007, wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 zurück. Die Beschwerdeführerin könne - ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend - im öffentlichen Schulwesen beschult werden. Gegenüber der rechtskräftigen Entscheidung der Salzburger Landesregierung vom 13. Oktober 2005 liege kein geänderter Sachverhalt vor.
In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin habe auf Grund der erst zehn Tage vor Schulbeginn (Schuljahr 2005/2006) abgewiesenen Übernahme der Kosten für die P. Schule zunächst das SPZ besuchen müssen. Eine wie in der Abweisung angeführte adäquate Beschulung im SPZ sei nicht gegeben gewesen. Die Wahl sei lediglich die zwischen einer basalen Klasse, in der keines der Kinder mobil gewesen sei oder habe sprechen können, und einer Klasse bestehend aus Kindern, die bereits im vierten bis fünften Schuljahr wären, gewesen. So sei die Beschwerdeführerin trotz großen Bemühens seitens der Schulleitung und der zuständigen Pädagogen herumgeschoben worden, habe aber keinen fixen Platz in einer Gruppe erlangt. Die Beschwerdeführerin sei im November 2005 auch schwer erkrankt gewesen und habe die Schule bis Weihnachten nicht mehr besuchen können. Auf Grund einer privaten Initiative sei es möglich geworden, ab Jänner 2006 das Schulgeld für die P. Schule aufzubringen, um für die Beschwerdeführerin in einer Gruppe von vier gleichaltrigen Schulanfänger-Kindern die Möglichkeit einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Beschulung zu gewährleisten. Das Kind habe sich dort bestens eingewöhnt, habe auf Grund der unterrichtsbegleitenden Therapien große Fortschritte gemacht, und ihr ohnehin angeschlagener Gesundheitszustand habe sich wesentlich gebessert. Die Beschulung im SPZ sei in keiner Weise gleichwertig der Beschulung in der P. Schule, weshalb im Sinne der bestmöglichen Förderung der Beschwerdeführerin, die auf Grund eines Impfschadens behindert sei, die Übernahme der Kosten für die P. Schule aus Mitteln der Behindertenhilfe für die Dauer der Schulzeit beantragt werde.In ihrer dagegen erhobenen Berufung brachte die Mutter der Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdeführerin habe auf Grund der erst zehn Tage vor Schulbeginn (Schuljahr 2005 aus 2006,) abgewiesenen Übernahme der Kosten für die P. Schule zunächst das SPZ besuchen müssen. Eine wie in der Abweisung angeführte adäquate Beschulung im SPZ sei nicht gegeben gewesen. Die Wahl sei lediglich die zwischen einer basalen Klasse, in der keines der Kinder mobil gewesen sei oder habe sprechen können, und einer Klasse bestehend aus Kindern, die bereits im vierten bis fünften Schuljahr wären, gewesen. So sei die Beschwerdeführerin trotz großen Bemühens seitens der Schulleitung und der zuständigen Pädagogen herumgeschoben worden, habe aber keinen fixen Platz in einer Gruppe erlangt. Die Beschwerdeführerin sei im November 2005 auch schwer erkrankt gewesen und habe die Schule bis Weihnachten nicht mehr besuchen können. Auf Grund einer privaten Initiative sei es möglich geworden, ab Jänner 2006 das Schulgeld für die P. Schule aufzubringen, um für die Beschwerdeführerin in einer Gruppe von vier gleichaltrigen Schulanfänger-Kindern die Möglichkeit einer ihren Fähigkeiten entsprechenden Beschulung zu gewährleisten. Das Kind habe sich dort bestens eingewöhnt, habe auf Grund der unterrichtsbegleitenden Therapien große Fortschritte gemacht, und ihr ohnehin angeschlagener Gesundheitszustand habe sich wesentlich gebessert. Die Beschulung im SPZ sei in keiner Weise gleichwertig der Beschulung in der P. Schule, weshalb im Sinne der bestmöglichen Förderung der Beschwerdeführerin, die auf Grund eines Impfschadens behindert sei, die Übernahme der Kosten für die P. Schule aus Mitteln der Behindertenhilfe für die Dauer der Schulzeit beantragt werde.
Die Salzburger Landesregierung wies die Berufung mit Bescheid vom 28. August 2006 gemäß § 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit §§ 2, 8 und 18 Abs. 1 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ab.Die Salzburger Landesregierung wies die Berufung mit Bescheid vom 28. August 2006 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraphen 2, 8 und 18 Absatz eins, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 ab.
Begründend führte die Salzburger Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des erstbehördlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens aus, gemäß § 2 Abs. 1 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 seien behinderte Personen, die in Folge ihres Leidens oder Gebrechens (der Behinderung) in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung und Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten. Voraussetzung für die Behindertenhilfe gemäß § 2 Abs. 1 leg. cit. sei, dass der Behinderte auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommenen jenen über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitze, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen. Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfasse gemäß § 8 Abs. 1 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so sei diese gemäß § 18 Abs. 1 leg. cit. den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Das neuerlich durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Änderungen des Sachverhalts ergeben. Laut der bereits mit dem sozialärztlichen Gutachten (gemeint: im Verfahren aus dem Jahr 2005) beauftragten Sozialärztin lägen Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht vor, weder nach den dem Antrag beigelegten ärztlichen Bestätigungen noch nach einem Telefonat mit der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könne laut Mitteilung der Direktorin des SPZ auch im Schuljahr 2006/2007 in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten der P. Schule ab Schuljahr 2006/2007 sei von der Berufungsbehörde bereits mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend im öffentlichen Schulsystem beschult werden könne und daher die gemäß § 2 Abs. 2 lit. c des Salzburger Behindertengesetzes 1981 vorgesehene subsidiäre Zuständigkeit der Behindertenhilfe (Beschulung in der P. Schule) nicht zum Tragen komme. Die Kosten für den Schultransport der Beschwerdeführerin seien bereits gemäß Bescheid der Berufungsbehörde vom 3. Mai 2006 gewährt worden, weil durch den Besuch der P. Schule faktisch die Schulpflicht erfüllt werde.Begründend führte die Salzburger Landesregierung nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens, des erstbehördlichen Bescheides und des Berufungsvorbringens aus, gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 seien behinderte Personen, die in Folge ihres Leidens oder Gebrechens (der Behinderung) in ihrer Fähigkeit dauernd wesentlich beeinträchtigt sind, ein selbständiges Leben in der Gesellschaft zu führen, insbesondere eine angemessene Erziehung und Schulbildung oder Berufsausbildung zu erhalten. Voraussetzung für die Behindertenhilfe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg. cit. sei, dass der Behinderte auf Grund anderer Rechtsvorschriften - ausgenommenen jenen über die Sozialhilfe - keine Möglichkeit besitze, gleiche oder ähnliche Leistungen zu erlangen. Die Hilfe zu einer angemessenen Erziehung und Schulbildung umfasse gemäß Paragraph 8, Absatz eins, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 die Tragung der durch die Behinderung bedingten Mehrkosten für alle jene Maßnahmen, die notwendig sind, um den Behinderten in die Lage zu versetzen, eine der Behinderung angemessene Erziehung in Verbindung mit einer Schulbildung in Pflichtschulen oder außerhalb einer solchen zu erlangen. Ändern sich die Voraussetzungen für die Hilfeleistung, so sei diese gemäß Paragraph 18, Absatz eins, leg. cit. den geänderten Gegebenheiten entsprechend neu festzusetzen. Das neuerlich durchgeführte Ermittlungsverfahren habe keine Änderungen des Sachverhalts ergeben. Laut der bereits mit dem sozialärztlichen Gutachten (gemeint: im Verfahren aus dem Jahr 2005) beauftragten Sozialärztin lägen Hinweise für eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin nicht vor, weder nach den dem Antrag beigelegten ärztlichen Bestätigungen noch nach einem Telefonat mit der Mutter der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin könne laut Mitteilung der Direktorin des SPZ auch im Schuljahr 2006 aus 2007, in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden. Hinsichtlich der Übernahme der Kosten der P. Schule ab Schuljahr 2006 aus 2007, sei von der Berufungsbehörde bereits mit Bescheid vom 13. Oktober 2005 entschieden worden, dass die Beschwerdeführerin ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend im öffentlichen Schulsystem beschult werden könne und daher die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Litera c, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 vorgesehene subsidiäre Zuständigkeit der Behindertenhilfe (Beschulung in der P. Schule) nicht zum Tragen komme. Die Kosten für den Schultransport der Beschwerdeführerin seien bereits gemäß Bescheid der Berufungsbehörde vom 3. Mai 2006 gewährt worden, weil durch den Besuch der P. Schule faktisch die Schulpflicht erfüllt werde.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, idF. der Novelle LGBl. 28/2001, lauten (auszugsweise): 1. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Salzburger Behindertengesetzes 1981, LGBl. Nr. 93, in der Fassung der Novelle Landesgesetzblatt 28 aus 2001,, lauten (auszugsweise):
"I. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Behindertenhilfe
§ 1 Paragraph eins
Allgemeines
§ 2 Paragraph 2
§ 5 Paragraph 5
...
c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (§ 8); c) Hilfe zur Erziehung und Schulbildung (Paragraph 8,);
...
...
Hilfe zur Erziehung und Schulbildung
§ 8 Paragraph 8
...
IV. Abschnittrömisch vier. Abschnitt
Sonstige Bestimmungen
...
Verfahren
§ 18 Paragraph 18
...
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß § 66 Abs. 4 AVG den erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher, ebenso wie mit dem erstbehördlichen Bescheid, eine Sachentscheidung über den Antrag auf Übernahme der Schulkosten für den Besuch der P. Schule ab dem Schuljahr 2006/2007 (Antrag vom 28. April 2006) verweigert und der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. 2.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die belangte Behörde mit der Abweisung der Berufung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG den erstbehördlichen Bescheid vollinhaltlich bestätigt hat. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde daher, ebenso wie mit dem erstbehördlichen Bescheid, eine Sachentscheidung über den Antrag auf Übernahme der Schulkosten für den Besuch der P. Schule ab dem Schuljahr 2006 aus 2007, (Antrag vom 28. April 2006) verweigert und der Antrag wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Vom Verwaltungsgerichtshof ist im Folgenden nur zu überprüfen, ob die Beschwerdeführerin durch die Zurückweisung des Antrags wegen entschiedener Sache in Rechten verletzt wurde. Dies wäre der Fall, wenn in Ansehung des Antrags der Beschwerdeführerin entschiedene Sache nicht vorläge.
2.2. Auszugehen ist vom - unstrittig rechtskräftig gewordenen - Bescheid der belangten Behörde vom 13. Oktober 2005, mit dem der Antrag der Beschwerdeführerin auf Übernahme der Kosten für den Schulbesuch der P. Schule - mangels Einschränkung: bis auf weiteres - abgewiesen wurde.
Die belangte Behörde hat dieser Entscheidung, wie oben dargestellt, die auf die Einschätzung des Sachverständigenteams gemäß § 18 Abs. 5 des Salzburger Behindertengesetzes 1981 gestützte Sachverhaltsannahme zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im SPZ in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden könne, mithin eine Beschulung der Beschwerdeführerin im SPZ möglich sei. In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass aus diesem Grund eine Gewährung der Eingliederungshilfe - im vorliegenden Fall Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß § 5 Abs. 1 lit. c und § 8 Abs. 1 leg. cit. - nicht in Frage komme.Die belangte Behörde hat dieser Entscheidung, wie oben dargestellt, die auf die Einschätzung des Sachverständigenteams gemäß Paragraph 18, Absatz 5, des Salzburger Behindertengesetzes 1981 gestützte Sachverhaltsannahme zugrunde gelegt, dass die Beschwerdeführerin im SPZ in einer Kleingruppe ihren individuellen Bedürfnissen entsprechend unterrichtet und gefördert werden könne, mithin eine Beschulung der Beschwerdeführerin im SPZ möglich sei. In rechtlicher Hinsicht hat die belangte Behörde die Auffassung vertreten, dass aus diesem Grund eine Gewährung der Eingliederungshilfe - im vorliegenden Fall Hilfe zur Erziehung und Schulbildung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. - nicht in Frage komme.
Inwieweit diese Sachverhaltsannahmen und die darauf beruhende rechtliche Beurteilung zutreffend waren, kann aus Anlass des vorliegenden Beschwerdefalles wegen der Rechtskraft des Bescheides vom 13. Oktober 2005 nicht mehr geprüft werden.
2.3. Das Beschwerdevorbringen zielt darauf ab aufzuzeigen, dass der erwähnte Bescheid vom 13. Oktober 2005 in Wahrheit rechtswidrig gewesen sei.
Das Vorbringen, der mittlerweile erfolgende Schulbesuch der Beschwerdeführerin in der P. Schule mache deutlich, dass die ursprüngliche Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Annahmen der belangten Behörde im SPZ nicht in gleicher Weise gefördert werden könne und erst der Besuch der P. Schule den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe, ist aber - wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkennt - schon im Ansatz nicht geeignet, ausgehend von den Sachverhaltsannahmen des ursprünglichen Bescheides vom 13. Oktober 2005 eine entscheidungsrelevante Änderung wesentlicher Umstände aufzuzeigen. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verwaltungsverfahren zum Antrag vom 28. April 2006 bietet keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auf Grund gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. Oktober 2005 geänderter Verhältnisse der Eingliederungshilfe "Hilfe zur Erziehung und Schulbildung" (§ 5 Abs. 1 lit. c und § 8 Abs. 1 des Salzburger Behindertengesetzes 1981) bedürfte.Das Vorbringen, der mittlerweile erfolgende Schulbesuch der Beschwerdeführerin in der P. Schule mache deutlich, dass die ursprüngliche Beurteilung der belangten Behörde unzutreffend gewesen sei, dass die Beschwerdeführerin entgegen den Annahmen der belangten Behörde im SPZ nicht in gleicher Weise gefördert werden könne und erst der Besuch der P. Schule den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin gebessert habe, ist aber - wie die belangte Behörde im Ergebnis richtig erkennt - schon im Ansatz nicht geeignet, ausgehend von den Sachverhaltsannahmen des ursprünglichen Bescheides vom 13. Oktober 2005 eine entscheidungsrelevante Änderung wesentlicher Umstände aufzuzeigen. Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin im nunmehrigen Verwaltungsverfahren zum Antrag vom 28. April 2006 bietet keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführerin nunmehr auf Grund gegenüber den Umständen im Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides vom 13. Oktober 2005 geänderter Verhältnisse der Eingliederungshilfe "Hilfe zur Erziehung und Schulbildung" (Paragraph 5, Absatz eins, Litera c und Paragraph 8, Absatz eins, des Salzburger Behindertengesetzes 1981) bedürfte.
Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht vielmehr dahin, dass weiterhin Bedarf nach der Eingliederungshilfe bestehe. Dieses Vorbringen kann aber wegen der Rechtskraft des Bescheides vom 13. Oktober 2005 eine Rechtswidrigkeit der mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochenen Zurückweisung wegen entschiedener Sache nicht erweisen.
2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.4. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455. Aufwandersatz war nur in - ausdrücklich unter Bezugnahme auf die schon zum Zeitpunkt der Stellung des Kontenbegehrens außer Kraft getretene VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 - beantragten Ausmaß zuzusprechen. Wien, am 9. September 2009 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455. Aufwandersatz war nur in - ausdrücklich unter Bezugnahme auf die schon zum Zeitpunkt der Stellung des Kontenbegehrens außer Kraft getretene VwGH-Aufwandersatzverordnung 2001 - beantragten Ausmaß zuzusprechen. Wien, am 9. September 2009
Schlagworte
Rechtsnatur und Rechtswirkung der BerufungsentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007100035.X00Im RIS seit
19.10.2009Zuletzt aktualisiert am
28.10.2009