TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/15 2009/06/0132

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
19/05 Menschenrechte;
25/02 Strafvollzug;

Norm

MRK Art6;
MRK Art8;
StVG §93 Abs2;
StVG §98;
VwGG §39 Abs2 Z6;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des X in Y, vertreten durch Mag. Stefan Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 8. April 2009, Vk 17/09-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des römisch zehn in Y, vertreten durch Mag. Stefan Benda, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Pestalozzistraße 3, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Graz vom 8. April 2009, Vk 17/09-2, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Auf Grund des Vorbringens in der Beschwerde, des vorgelegten, angefochtenen Bescheides und der hg. Akten betreffend die Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung dieser Beschwerde geht der Verwaltungsgerichtshof von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt (kurz: JA) Graz-Karlau eine zwölfjährige Freiheitsstrafe, das urteilsmäßige Strafende wird mit dem 3. Mai 2020 angegeben.

Der Beschwerdeführer hatte seine Überstellung in die JA Leoben zwecks Abhaltung eines Familienbesuches (mit seiner Frau und seinen zwei Kindern) im Sinne des § 93 Abs. 2 und § 98 StVG beantragt. Dieses Ansuchen wurde vom Anstaltsleiter mit Entscheidung vom 31. März 2009 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, der Familienbesuch könnte in Leoben leichter abgehalten werden. Einerseits, weil die Anreise für seine Frau und seine Kinder leichter wäre als nach Graz, andererseits weil die "Organisation" der JA Graz-Karlau dadurch nicht gestört werde, aber in der JA Leoben der Familienbesuch human und organisierter durchgeführt werden könne. Er sei auch bereit, die Kosten der Überstellung selbst zu tragen.Der Beschwerdeführer hatte seine Überstellung in die JA Leoben zwecks Abhaltung eines Familienbesuches (mit seiner Frau und seinen zwei Kindern) im Sinne des Paragraph 93, Absatz 2 und Paragraph 98, StVG beantragt. Dieses Ansuchen wurde vom Anstaltsleiter mit Entscheidung vom 31. März 2009 abgewiesen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er vorbrachte, der Familienbesuch könnte in Leoben leichter abgehalten werden. Einerseits, weil die Anreise für seine Frau und seine Kinder leichter wäre als nach Graz, andererseits weil die "Organisation" der JA Graz-Karlau dadurch nicht gestört werde, aber in der JA Leoben der Familienbesuch human und organisierter durchgeführt werden könne. Er sei auch bereit, die Kosten der Überstellung selbst zu tragen.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge gegeben. Zur Begründung heißt es zusammengefasst, der belangten Behörde sei aus (gleichartigen) anderen Beschwerden (Hinweis auf ein bestimmtes Verfahren) die räumliche und personelle Situation bekannt. Die Ablehnung des Ersuchens sei aus personaltechnischen Gründen erfolgt. Die Besuche würden auch in der JA Graz-Karlau nach den Vorschriften des StVG "human und gut organisiert durchgeführt". Lediglich die Möglichkeit eines Familienlangzeitbesuches sei mangels vorhandener Räumlichkeiten derzeit noch nicht möglich. Auf Grund der angespannten Personalsituation könne eine Überstellung in die JA Leoben derzeit nicht erfolgen. Die Entfernung aus Wien oder der Türkei sei bei beiden Justizanstalten unwesentlich differenziert. Räumlichkeiten, die einen Langzeitfamilienbesuch zuließen, seien derzeit in der JA Graz-Karlau nicht vorhanden, wohl aber in der JA Leoben.

Ein Rechtsanspruch auf Herstellung von Familienlangzeitbesuchen bzw. von Räumlichkeiten, die für Intimkontakte zwischen Besuchern und Strafgefangenen geeignet seien, könne weder aus § 93 Abs. 2 noch aus § 94 StVG abgeleitet werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034).Ein Rechtsanspruch auf Herstellung von Familienlangzeitbesuchen bzw. von Räumlichkeiten, die für Intimkontakte zwischen Besuchern und Strafgefangenen geeignet seien, könne weder aus Paragraph 93, Absatz 2, noch aus Paragraph 94, StVG abgeleitet werden (Hinweis auf das hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005, Zl. 2005/06/0034).

Eine Ausführung oder Überstellung sei nach § 98 StVG zu gestatten, wenn die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur dringend erforderlich sei. Auch diese Voraussetzungen, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, lägen nicht vor, weil die Gewährung des Besuches innerhalb der Anstalt (Graz-Karlau) jedenfalls möglich sei.Eine Ausführung oder Überstellung sei nach Paragraph 98, StVG zu gestatten, wenn die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur dringend erforderlich sei. Auch diese Voraussetzungen, auf die sich der Beschwerdeführer berufe, lägen nicht vor, weil die Gewährung des Besuches innerhalb der Anstalt (Graz-Karlau) jedenfalls möglich sei.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969 (StVG), in der Fassung BGBl. I Nr. 109/2007 anzuwenden.Im Beschwerdefall ist das Strafvollzugsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1969, (StVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 109 aus 2007, anzuwenden.

Die §§ 93 und 98 StVG lauten:Die Paragraphen 93 und 98 StVG lauten:

"Besuche

§ 93. (1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.Paragraph 93, (1) Strafgefangene dürfen Besuche innerhalb der festgesetzten Besuchszeiten so oft und in dem zeitlichen Ausmaß empfangen, als deren Abwicklung mit vertretbarem Aufwand gewährleistet werden kann. Es darf ihnen nicht verwehrt werden, jede Woche wenigstens einen Besuch in der Dauer von mindestens einer halben Stunde zu empfangen; wenigstens einmal innerhalb von sechs Wochen ist die Besuchsdauer auf mindestens eine Stunde zu verlängern. Erhält ein Strafgefangener selten Besuch oder hat ein Besucher einen langen Anreiseweg, so ist die Besuchsdauer jedenfalls angemessen zu verlängern.

  1. (2)Absatz 2,Zur Regelung wichtiger persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Angelegenheiten, die weder schriftlich erledigt noch bis zur Entlassung aufgeschoben werden können, sowie zur Aufrechterhaltung familiärer und sonstiger persönlicher Bindungen ist den Strafgefangenen in geeigneten Räumlichkeiten Gelegenheit zum Empfang von Besuchen in hiefür angemessener Häufigkeit und Dauer, erforderlichenfalls auch außerhalb der Besuchszeiten, zu geben. Auf eine Überwachung solcher Besuche kann, soweit keine Bedenken bestehen, verzichtet werden.
  2. (3)Absatz 3,Besucher, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nur in Begleitung Erwachsener zum Besuch zuzulassen. Mehr als drei Besucher sollen nicht gleichzeitig zum Besuch eines Strafgefangenen zugelassen werden."

    "Ausführungen und Überstellungen

    § 98. (1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.Paragraph 98, (1) Ein Strafgefangener darf ausgeführt werden, wenn eine inländische Behörde oder Sicherheitsdienststelle darum ersucht oder wenn dazu aus Vollzugs- oder anderen Verwaltungsgründen Veranlassung besteht.

  3. (2)Absatz 2,Eine Ausführung, um die der Strafgefangene ersucht, ist bis zum Höchstausmaß von vierundzwanzig Stunden zu gestatten, soweit zur Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten persönlicher, wirtschaftlicher oder rechtlicher Natur die Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich und die Ausführung nach der Wesensart des Strafgefangenen, seinem Vorleben und seiner Aufführung während der Anhaltung unbedenklich und ohne Beeinträchtigung des Dienstes und der Ordnung in der Anstalt möglich ist. Die durch eine solche Ausführung entstehenden Kosten hat der Strafgefangene zu tragen. Zur Bestreitung dieser Kosten darf er auch Gelder verwenden, die ihm sonst für die Verschaffung von Leistungen im Strafvollzug nicht zur Verfügung stehen. In Ermangelung solcher Mittel sind die Kosten in berücksichtigungswürdigen Fällen vom Bunde zu tragen.
  4. (3)Absatz 3,Bei der Ausführung eines Strafgefangenen, bei dem keine Fluchtgefahr besteht, ist der Gebrauch der eigenen Kleidung zu gestatten. Das Gleiche gilt für Überstellungen, die nicht ausschließlich in einem geschlossenen Beförderungsmittel durchgeführt werden. Eine unvermeidliche Nächtigung während der Ausführung hat in der nächstgelegenen Anstalt zum Vollzug von Freiheitsstrafen zu geschehen.
  5. (4)Absatz 4,Vor und nach jeder Ausführung oder Überstellung ist der Strafgefangene zu durchsuchen."

    Gegenstand des Verwaltungsverfahrens war das Ersuchen des Beschwerdeführers um Überstellung in die JA Leoben zwecks Durchführung eines Familienlangzeitbesuches mit seiner Frau und seinen beiden Kindern.

    Der Beschwerdeführer bringt vor, § 93 Abs. 2 StVG vermittle den Strafgefangenen einen Rechtsanspruch darauf, dass in Vollzugsanstalten geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein müssten, um familiäre Bindungen aufrecht zu erhalten. "Paradebeispiel für den Anwendungsbereich gegenständlicher Bestimmung ist der vorliegende Sachverhalt".Der Beschwerdeführer bringt vor, Paragraph 93, Absatz 2, StVG vermittle den Strafgefangenen einen Rechtsanspruch darauf, dass in Vollzugsanstalten geeignete Räumlichkeiten vorhanden sein müssten, um familiäre Bindungen aufrecht zu erhalten. "Paradebeispiel für den Anwendungsbereich gegenständlicher Bestimmung ist der vorliegende Sachverhalt".

    Der Beschwerdeführer habe zwei unmündige minderjährige Kinder und eine Ehefrau (die in Wr. Neustadt lebten) und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Jahren verurteilt worden. Wenn er im Jahr 2020 seine Strafe verbüßt haben werde, würden beide Kinder einen derartigen Abstand von ihm haben, dass ein gemeinsames Zusammenleben und eine Integration des Beschwerdeführers in seiner Familie und damit auch ein geregeltes Leben unmöglich sein werde, sollte ihm nicht die Möglichkeit gegeben werden, eine den Umständen entsprechend normale Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus erscheine es auch notwendig geeignete Besuchszeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, im Hinblick darauf, dass er in aufrechter Ehe lebe. Zu alle dem habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus gehe sie davon aus, ohne Nachforschungen angestellt zu haben, dass die Räumlichkeiten in der JA Graz-Karlau ausreichend seien, um den Bestimmungen des § 93 Abs. 2 StVG zu entsprechen.Der Beschwerdeführer habe zwei unmündige minderjährige Kinder und eine Ehefrau (die in Wr. Neustadt lebten) und sei zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 12 Jahren verurteilt worden. Wenn er im Jahr 2020 seine Strafe verbüßt haben werde, würden beide Kinder einen derartigen Abstand von ihm haben, dass ein gemeinsames Zusammenleben und eine Integration des Beschwerdeführers in seiner Familie und damit auch ein geregeltes Leben unmöglich sein werde, sollte ihm nicht die Möglichkeit gegeben werden, eine den Umständen entsprechend normale Beziehung zu seinen Kindern aufzubauen bzw. aufrecht zu erhalten. Darüber hinaus erscheine es auch notwendig geeignete Besuchszeiten und Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, im Hinblick darauf, dass er in aufrechter Ehe lebe. Zu alle dem habe die belangte Behörde keine Feststellungen getroffen. Darüber hinaus gehe sie davon aus, ohne Nachforschungen angestellt zu haben, dass die Räumlichkeiten in der JA Graz-Karlau ausreichend seien, um den Bestimmungen des Paragraph 93, Absatz 2, StVG zu entsprechen.

    Seine Familie sei auf Bahnfahrten angewiesen und müsse pro Wegstrecke von Wr. Neustadt nach Graz einen Betrag von EUR 75 bezahlen, sodass ein Besuch in Graz EUR 150 koste. Dieser Betrag sei im Hinblick auf die finanzielle Lage seiner Familie enorm und rechne sich insbesondere deshalb nicht, weil die Besuchszeit lediglich 45 Minuten betrage: Wegen der Berufstätigkeit seiner Ehefrau seien Besuche nämlich nur an den Wochenenden möglich, an denen aber eine Besuchszeit von lediglich 45 Minuten vorgesehen sei. Im Falle einer "Verlegung" nach Leoben hätte seine Familie die Möglichkeit wesentlich längerer Besuchzeiten, darüber hinaus wären die Fahrtkosten geringer. Hätte die belangte Behörde dies erkannt, hätte sie eine andere "Ermessensentscheidung" zu treffen gehabt.

    Unstrittig ist, dass Besuche von Familienangehörigen in der JA Graz-Karlau möglich sind. Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in die JA Leoben zur Durchführung eines solchen vom Beschwerdeführer gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus § 93 Abs. 2 oder aus § 98 StVG, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hatte) nicht ableiten, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.Unstrittig ist, dass Besuche von Familienangehörigen in der JA Graz-Karlau möglich sind. Ein Anspruch auf vorübergehende Überstellung in die JA Leoben zur Durchführung eines solchen vom Beschwerdeführer gewünschten Familienbesuches lässt sich aus den Bestimmungen des StVG (wie insbesondere aus Paragraph 93, Absatz 2, oder aus Paragraph 98, StVG, auf die sich der Beschwerdeführer berufen hatte) nicht ableiten, worauf die belangte Behörde zutreffend verwiesen hat.

§ 93 Abs. 2 betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das oa. hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen. Die Voraussetzungen für Ausführungen bzw. Überstellungen (in eine andere JA) sind in § 98 StVG geregelt; diese strengen Voraussetzungen des § 98 Abs. 2 StVG (insbesondere "Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten", "Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich") sind, was den beabsichtigten Familienbesuch in der JA und die hiefür (zT. auch erstmals in der Beschwerde) vorgetragenen Gründe anlangt, nicht gegeben.Paragraph 93, Absatz 2, betrifft die Räumlichkeiten in der JA selbst (hier: Graz-Karlau) in Verbindung mit den gegebenen organisatorischen Möglichkeiten, und vermittelt keinen Anspruch auf Schaffung solcher Räume (siehe das oa. hg. Erkenntnis vom 21. Juni 2005), und auch nicht auf Überstellung in eine JA mit solchen Räumen. Die Voraussetzungen für Ausführungen bzw. Überstellungen (in eine andere JA) sind in Paragraph 98, StVG geregelt; diese strengen Voraussetzungen des Paragraph 98, Absatz 2, StVG (insbesondere "Erledigung besonders wichtiger und unaufschiebbarer Angelegenheiten", "Anwesenheit des Strafgefangenen an einem Ort außerhalb der Anstalt dringend erforderlich") sind, was den beabsichtigten Familienbesuch in der JA und die hiefür (zT. auch erstmals in der Beschwerde) vorgetragenen Gründe anlangt, nicht gegeben.

Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß § 35 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. Art. 6 EMRK steht dem nicht entgegen:Da sich schon aus dem Vorbringen in der Beschwerde ergibt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung ohne Durchführung der vom Beschwerdeführer beantragten mündlichen Verhandlung als unbegründet abzuweisen. Artikel 6, EMRK steht dem nicht entgegen:

Fragen der Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzuges (wie hier die angestrebte vorübergehende Überstellung) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 6 EMRK (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, B 443/08-17, in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, wiedergegeben im hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0036).Fragen der Gewährung von Vergünstigungen während des Strafvollzuges (wie hier die angestrebte vorübergehende Überstellung) fallen nicht in den Anwendungsbereich des Artikel 6, EMRK (siehe dazu den Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 29. Jänner 2009, B 443/08-17, in einer Angelegenheit des Strafvollzuges, wiedergegeben im hg. Beschluss vom 31. März 2009, Zl. 2009/06/0036).

Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060132.X00

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

05.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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