TE Vwgh Beschluss 2009/9/15 2009/06/0111

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Veröffentlicht am 15.09.2009
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
25/02 Strafvollzug;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §13 Abs1;
StVG §147 Abs1;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. StVG § 147 heute
  2. StVG § 147 gültig ab 01.01.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2013
  3. StVG § 147 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  4. StVG § 147 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 799/1993
  5. StVG § 147 gültig von 01.01.1970 bis 31.12.1993
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Dr. Thomas Strizik, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 19, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Februar 2009, 2 Vk 1/09, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Thomas Strizik, Rechtsanwalt in 3500 Krems, Ringstraße 19, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Wien vom 20. Februar 2009, 2 Vk 1/09, betreffend eine Angelegenheit nach dem Strafvollzugsgesetz (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe. Mit Entscheidung des Leiters der Justizanstalt vom 8. Jänner 2009 wurde einem Ausgangsansuchen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, weil die Voraussetzungen des § 147 Abs. 1 StVG nicht vorlägen, denn es bestehe eine Missbrauchsgefahr im Sinne dieser Bestimmung (was näher begründet wurde).Der Beschwerdeführer verbüßt in der Justizanstalt Stein eine Freiheitsstrafe. Mit Entscheidung des Leiters der Justizanstalt vom 8. Jänner 2009 wurde einem Ausgangsansuchen des Beschwerdeführers nicht stattgegeben. Der dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge gegeben, weil die Voraussetzungen des Paragraph 147, Absatz eins, StVG nicht vorlägen, denn es bestehe eine Missbrauchsgefahr im Sinne dieser Bestimmung (was näher begründet wurde).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrenschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, auf die Erstattung einer Gegenschrift verzichtet, aber darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die Vollzugskammer zurückgezogen hatte. Kostenersatz wird nicht angesprochen.

Aus den vorgelegten Verwaltungsakten ergibt sich, wie von der belangten Behörde vorgetragen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Februar 2009 seine Beschwerde an die Vollzugskammer zurückgezogen hatte; dieser Schriftsatz langte bei der belangten Behörde (nach Beschlussfassung, aber) noch vor Abfertigung (und somit vor Zustellung) des angefochtenen Bescheides ein.

Der Verwaltungsgerichtshof hat den Beschwerdeführer den von der belangten Behörde vorgetragenen Umstand, dass die Administrativbeschwerde zurückgezogen wurde, vorgehalten. Er erwiderte hierauf durch seinen Vertreter, er habe die Beschwerde deshalb zurückgezogen, weil ihm ein bestimmter Beamter der Justizanstalt zugesagt habe, dass er einen Ausgang erhalte. Weiters sei ihm auch mitgeteilt worden, dass die belangte Behörde über die Beschwerde bereits entschieden habe, weshalb er sie nicht mehr zurückziehen könne. In der Folge sei ihm jedoch entgegen der Zusage, dass er einen Ausgang erhalte, kein Ausgang gewährt worden.

Der Beschwerdeführer äußerte sich persönlich auch in diesem Sinn und führte unter anderem aus, dass die Zurückziehung seiner Beschwerde von ihm "unter Vortäuschung falscher Zusagen gemacht worden und nicht mehr gültig" sei.

Dieses Vorbringen vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die belangte Behörde zurückgezogen hat (dass dies erfolgte, ist ja unstrittig). Diese Erklärung wird dadurch nicht berührt, dass sie - angeblich - auf Grund von Zusicherungen erfolgt sei, die in der Folge nicht eingehalten worden seien (vgl. dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310, mwN).Dieses Vorbringen vermag aber daran nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde an die belangte Behörde zurückgezogen hat (dass dies erfolgte, ist ja unstrittig). Diese Erklärung wird dadurch nicht berührt, dass sie - angeblich - auf Grund von Zusicherungen erfolgt sei, die in der Folge nicht eingehalten worden seien vergleiche , dazu beispielsweise das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1995, Zl. 95/03/0310, mwN).

Aus dem Blickwinkel des nunmehrigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bedeutete diese Erklärung, die Beschwerde an die belangte Behörde zurückzuziehen, dass der Beschwerdeführer die abweisliche Entscheidung des Anstaltsleiters akzeptiert hatte und somit durch die bestätigende abweisliche Entscheidung der belangten Behörde, die nach der Zurückziehung zugestellt und soweit erlassen worden war, betreffend den Entscheidungsgegenstand in dem hiezu geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Recht (auf Gewährung des Ausganges) nicht verletzt sein konnte.

Das hat zur Folge, dass die nunmehrige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Das hat zur Folge, dass die nunmehrige Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Paragraph 34, Absatz eins und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.

Wien, am 15. September 2009

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Justizwesen und Grundverkehr Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009060111.X00

Im RIS seit

10.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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