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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1924 §21g Abs10;Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2009/06/0230 E 17. November 2009Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der X in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2009, Zl. LAD2-DR-39/26-09, betreffend Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde der römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2009, Zl. LAD2-DR-39/26-09, betreffend Kaufkraftausgleichszulage, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich auf die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage bezieht.
Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten.
Begründung
Die Beschwerdeführerin steht als Landeslehrerin (Hauptschuloberlehrerin) in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Niederösterreich. Im beschwerdegegenständlichen Zeitraum wurde sie am Z-Kolleg in Istanbul verwendet (bis 31. Juli 2007).
Der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) bewilligte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. Juli 2002 eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß § 58e LDG 1984 mit einer Rahmenzeit in der Dauer von zehn Schuljahren, wunschgemäß gegliedert in eine Dienstleistungszeit vom 2. September 2002 bis zum 2. September 2007 (fünf Schuljahre) und eine Freistellungszeit vom 3. September 2007 bis zum 2. September 2012 (fünf Schuljahre).Der Landesschulrat für Niederösterreich (kurz: LSR) bewilligte der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 16. Juli 2002 eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß Paragraph 58 e, LDG 1984 mit einer Rahmenzeit in der Dauer von zehn Schuljahren, wunschgemäß gegliedert in eine Dienstleistungszeit vom 2. September 2002 bis zum 2. September 2007 (fünf Schuljahre) und eine Freistellungszeit vom 3. September 2007 bis zum 2. September 2012 (fünf Schuljahre).
Die Verwendung der Beschwerdeführerin in Istanbul endete mit 31. Juli 2007 (sie kehrte nach Österreich zurück). Strittig ist im Beschwerdefall die Bemessung der der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2007 gebührenden Kaufkraftausgleichszulage (sowie auch die Umzugsvergütung, diese ist allerdings Gegenstand des hg. Beschwerdeverfahrens Zl. 2009/12/0109). Bezüglich der Kaufkraftausgleichszulage (KAZ) ist strittig, ob diese auf Grundlage des wegen der Teilbeschäftigung der Beschwerdeführerin um 50 % reduzierten Monatsbezuges und der entsprechenden Sonderzahlung gebührt oder auf Grundlage von 100 % des Monatsbezuges und der entsprechenden Sonderzahlung.
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid des LSR vom 9. Oktober 2008 wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis zum 31. Juli 2007 eine monatlich näher aufgeschlüsselte KAZ bemessen, deren Höhe sich durch einen (unstrittigen) Hundertsatz des halben Monatsbezuges und der Sonderzahlung ergibt (auf gleicher Grundlage wurde die Umzugsvergütung bemessen). Das Mehrbegehren der Beschwerdeführerin betreffend die Bemessung der KAZ auf Basis des ungekürzten Monatsbezuges und der Sonderzahlung und einer demgemäßen Bemessung der Umzugsvergütung wurde abgewiesen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Betreffend die KAZ heißt es zur Begründung, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Verwendung in Istanbul einen Anspruch auf diesen besoldungsrechtlichen Anspruch gehabt, weil die Kaufkraft des Euro in Istanbul geringer gewesen sei als in Wien (Hinweis auf § 21b GehG). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie sich auf ihren Wunsch "in der Dienstleistungszeit" einer gemäß § 58e LDG 1984 gewährten Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung befunden. Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 in Verbindung mit § 12g GehG (in der zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung gemäß BGBl. I Nr. 87/2002) gebühre der Lehrkraft für die Dauer der Dienstleistungszeit der Monatsbezug in dem Ausmaß, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, dem Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspreche. Die Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung habe demgemäß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die zwingende Einkürzung des Monatsbezuges der Beschwerdeführerin auf die Hälfte mit sich gebracht.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung als unbegründet abgewiesen. Betreffend die KAZ heißt es zur Begründung, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Verwendung in Istanbul einen Anspruch auf diesen besoldungsrechtlichen Anspruch gehabt, weil die Kaufkraft des Euro in Istanbul geringer gewesen sei als in Wien (Hinweis auf Paragraph 21 b, GehG). Im verfahrensgegenständlichen Zeitraum habe sie sich auf ihren Wunsch "in der Dienstleistungszeit" einer gemäß Paragraph 58 e, LDG 1984 gewährten Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung befunden. Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 12 g, GehG (in der zeitraumbezogenen maßgeblichen Fassung gemäß Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,) gebühre der Lehrkraft für die Dauer der Dienstleistungszeit der Monatsbezug in dem Ausmaß, der ihrer besoldungsrechtlichen Stellung, dem Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung im jeweiligen Schuljahr und dem Anteil der Dienstleistungszeit an der gesamten Rahmenzeit entspreche. Die Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung habe demgemäß im verfahrensgegenständlichen Zeitraum die zwingende Einkürzung des Monatsbezuges der Beschwerdeführerin auf die Hälfte mit sich gebracht.
§ 12g Abs. 1 zweiter Satz GehG bestimme weiters, dass die dem ersten Satz dieser Regelung inne wohnende Aliquotierungsbestimmung auf die gemäß dem Abschnitt V des Gehaltsgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen sowie auf die Erzieherzulage nicht anzuwenden sei. Die KAZ, deren ausschließlicher Zweck in der Egalisierung des Kaufkraftverlustes hinsichtlich des durch die Teilbeschäftigung aliquot gebührenden Monatsbezuges bestehe, unterfalle nicht dem ausschließlich auf die Dienst- und Ergänzungszulagen gemäß dem genannten Abschnitt V. sowie die Erzieherzulage abstellenden § 12g Abs. 1 erster Satz GehG. Die in § 21b GehG normierte KAZ stelle zwar von Gesetzes wegen eine spezielle Form einer Aufwandsentschädigung dar, zähle aber nicht zum Kreis der in § 15 Abs. 1 GehG abschließend angeführten Nebengebühren und bedinge daher auch nicht die Anwendung des § 12g Abs. 1 letzter Satz GehG. Demnach sei der LSR als Dienstbehörde I. Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die der Beschwerdeführerin gebührende KAZ von dem durch die Teilbeschäftigung um die Hälfte reduzierten Monatsbezug, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage bemesse. Paragraph 12 g, Absatz eins, zweiter Satz GehG bestimme weiters, dass die dem ersten Satz dieser Regelung inne wohnende Aliquotierungsbestimmung auf die gemäß dem Abschnitt römisch fünf des Gehaltsgesetzes gebührenden Dienstzulagen und Ergänzungszulagen sowie auf die Erzieherzulage nicht anzuwenden sei. Die KAZ, deren ausschließlicher Zweck in der Egalisierung des Kaufkraftverlustes hinsichtlich des durch die Teilbeschäftigung aliquot gebührenden Monatsbezuges bestehe, unterfalle nicht dem ausschließlich auf die Dienst- und Ergänzungszulagen gemäß dem genannten Abschnitt römisch fünf. sowie die Erzieherzulage abstellenden Paragraph 12 g, Absatz eins, erster Satz GehG. Die in Paragraph 21 b, GehG normierte KAZ stelle zwar von Gesetzes wegen eine spezielle Form einer Aufwandsentschädigung dar, zähle aber nicht zum Kreis der in Paragraph 15, Absatz eins, GehG abschließend angeführten Nebengebühren und bedinge daher auch nicht die Anwendung des Paragraph 12 g, Absatz eins, letzter Satz GehG. Demnach sei der LSR als Dienstbehörde römisch eins. Instanz zu Recht davon ausgegangen, dass sich die der Beschwerdeführerin gebührende KAZ von dem durch die Teilbeschäftigung um die Hälfte reduzierten Monatsbezug, der Sonderzahlung und der Auslandsverwendungszulage bemesse.
Wie bereits die Behörde erster Instanz unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dargestellt habe, liege der einzige Zweck der KAZ darin, den Beamten bezüglich der Kaufkraft seiner Bezüge so zu stellen, wie er bei einer Dienstverrichtung im Inland gestellt wäre. Der Beamte solle in den Stand versetzt werden, mit seinen Bezügen an seinem Wohnsitz im fremden Währungsgebiet Waren und Leistungen in vergleichbarer Menge und Qualität erwerben und in Anspruch nehmen zu können, wie er das mit seinen ausbezahlten Bezügen im Inland könnte. Eine Überalimentierung komme allerdings auch dann, wenn sich die Lehrkraft aus freien Stücken zur speziellen Form der Teilzeitbeschäftigung mit geblockter Dienstleistungs- und anschließender Freizeitphase in einem bestimmten Rahmenzeitraum entschließe und diesem Ersuchen von der Dienstbehörde ohne Einwände nachgekommen werde, nicht in Betracht. Würde die Bemessung der KAZ auf Grundlage der vollen Bezüge erfolgen, würde dies dazu führen, dass gegenüber der Dienstverrichtung im Inland keine Gleichstellung, sondern eine Besserstellung bewirkt wäre und ein Ausgleich für einen Monatsbezugsteil geleistet würde, der der Beschwerdeführerin (unabhängig vom Dienstort) deshalb nicht zufließe, weil damit gerade die Gehaltszahlung in der von ihr nunmehr angetretenen Freistellungsphase abgedeckt werde.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.
Die belangte Behörde hat (zu diesem Beschwerdeverfahren und zum Beschwerdeverfahren Zl. 2009/12/0109) die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend. Sie ist (und war) Landeslehrerin; gemäß § 106Abs. 1 Z. 1 LDG 1984 gilt für sie (ua.) das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), wobei, soweit hier erheblich, der Hinweis in § 12g Abs. 1 GehG auf das BDG 1979 als Verweis auf das LDG 1984 gilt (§ 106 Abs. 2 Z. 5 LDG 1984). Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2002 eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß § 58e LDG 1984 bewilligt, das entspricht einer Dienstleistung im Sinne des § 12g Abs. 1 GehG.Die Beschwerdeführerin macht einen zeitraumbezogenen Anspruch geltend. Sie ist (und war) Landeslehrerin; gemäß Paragraph 106 A, b, s, 1 Ziffer eins, LDG 1984 gilt für sie (ua.) das Gehaltsgesetz 1956 (GehG), wobei, soweit hier erheblich, der Hinweis in Paragraph 12 g, Absatz eins, GehG auf das BDG 1979 als Verweis auf das LDG 1984 gilt (Paragraph 106, Absatz 2, Ziffer 5, LDG 1984). Der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid vom 16. Juli 2002 eine Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß Paragraph 58 e, LDG 1984 bewilligt, das entspricht einer Dienstleistung im Sinne des Paragraph 12 g, Absatz eins, GehG.
Die §§ 12g, 15, 21, 21b und 21g GehG lauten in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise (§ 12g idF BGBl. I Nr. 87/2002, § 15 idF BGBl. I Nr. 130/2003, § 21 idF BGBl. I Nr. 176/2004, § 21b und § 21g idF BGBl. I Nr. 53/2007):Die Paragraphen 12 g, 15, 21, 21 b und 21 g GehG lauten in der im beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung auszugsweise (Paragraph 12 g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2002,, Paragraph 15, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003,, Paragraph 21, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,, Paragraph 21 b und Paragraph 21 g, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 53 aus 2007,):
"Bezüge bei Herabsetzung der Lehrverpflichtung mit geblockter Dienstleistung
§ 12g. (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach § 213a Abs. 2 oder § 213b Abs. 2 BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, dasParagraph 12 g, (1) Für die Dauer der Dienstleistungszeit nach Paragraph 213 a, Absatz 2, oder Paragraph 213 b, Absatz 2, BDG 1979 gebührt dem Lehrer der Monatsbezug in dem Ausmaß, das
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
§ 21. Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der §§ 21a bis 21h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind." Paragraph 21, Der Beamte hat, solange er einer im Ausland gelegenen Dienststelle zur dauernden Dienstleistung zugewiesen ist und dort wohnen muss, nach Maßgabe der Paragraphen 21 a bis 21 h Anspruch auf den Ersatz der besonderen Kosten, die ihm durch die Verwendung im Ausland notwendigerweise entstehen oder entstanden sind."
"Kaufkraftausgleichszulage
§ 21b. Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als in Wien." Paragraph 21 b, Dem Beamten gebührt eine Kaufkraftausgleichszulage, wenn die Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort des Beamten geringer ist als in Wien."
"Gemeinsame Bestimmungen zu den §§ 21a bis 21f"Gemeinsame Bestimmungen zu den Paragraphen 21 a bis 21 f
§ 21g. (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den §§ 21a bis 21e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.Paragraph 21 g, (1) Der Anspruch auf Zulagen und Zuschüsse gemäß den Paragraphen 21 a bis 21 e kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(11)..."
Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, Slg. Nr. 15.240/A, näher dargelegt, dass die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG (in der damals maßgeblichen Fassung) weder eine Zulage im Sinne des § 3 Abs. 2 GehG ist (weil sie in dieser Bestimmung nicht genannt ist) noch eine Nebengebühr gemäß § 15 GehG (weil sie im Katalog des § 15 Abs. 1 GehG nicht aufscheint), sondern vielmehr ein besoldungsrechtlicher Anspruch sui generis. Das gilt gleichermaßen für die Auslandsverwendungszulage gemäß § 21 GehG in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung (BGBl. I Nr. 176/2004) in Verbindung mit § 21a GehG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0053). Das gleiche (weder eine Zulage gemäß § 3 Abs. 2 GehG noch eine Nebengebühr gemäß § 15 Abs. 1 GehG) hat für die Kaufkraftausgleichszulage zu gelten. Da es sich bei der KAZ weder um eine Nebengebühr noch um einen anderen in § 12g Abs. 1 vorletzter Satz GehG genannten besoldungsrechtlichen Anspruch handelt, ist diese Ausnahme von der Aliquotierung im Beschwerdefall nicht anwendbar. Auch eine extensive Interpretation, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, scheidet aus. Dies ergibt sich aus dem Wesen und dem Zweck der KAZ:Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29. September 1999, Zl. 98/12/0140, Slg. Nr. 15.240/A, näher dargelegt, dass die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG (in der damals maßgeblichen Fassung) weder eine Zulage im Sinne des Paragraph 3, Absatz 2, GehG ist (weil sie in dieser Bestimmung nicht genannt ist) noch eine Nebengebühr gemäß Paragraph 15, GehG (weil sie im Katalog des Paragraph 15, Absatz eins, GehG nicht aufscheint), sondern vielmehr ein besoldungsrechtlicher Anspruch sui generis. Das gilt gleichermaßen für die Auslandsverwendungszulage gemäß Paragraph 21, GehG in der ab 1. Jänner 2005 geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004,) in Verbindung mit Paragraph 21 a, GehG (siehe dazu das hg. Erkenntnis vom 5. Juli 2007, Zl. 2007/06/0053). Das gleiche (weder eine Zulage gemäß Paragraph 3, Absatz 2, GehG noch eine Nebengebühr gemäß Paragraph 15, Absatz eins, GehG) hat für die Kaufkraftausgleichszulage zu gelten. Da es sich bei der KAZ weder um eine Nebengebühr noch um einen anderen in Paragraph 12 g, Absatz eins, vorletzter Satz GehG genannten besoldungsrechtlichen Anspruch handelt, ist diese Ausnahme von der Aliquotierung im Beschwerdefall nicht anwendbar. Auch eine extensive Interpretation, wie von der Beschwerdeführerin gewünscht, scheidet aus. Dies ergibt sich aus dem Wesen und dem Zweck der KAZ:
Zutreffend verweisen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend darauf, dass die KAZ (jedenfalls soweit hier erheblich, nämlich soweit sie zum Bezug und zur Sonderzahlung gebührt - die KAZ zur Auslandsverwendungszulage ist hier nicht streitgegenständlich) dem Grunde nach den Zweck hat, den Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungs- und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muss, anzupassen. Der Höhe nach ist die KAZ durch einen bestimmten Prozentsatz an den Monatsbezug gebunden. Zur Bestreitung jener Bedürfnisse, die aus den Bezügen (Monatsbezug und Sonderzahlung) zu bestreiten sind (Aufwendungen, die durch spezielle besoldungsrechtliche Leistungen abzugelten sind, wie insbesondere durch die Auslandsverwendungszulage und die verschiedenen in § 21 - 21h genannten Zuschüsse, haben hier außer Betracht zu bleiben) stehen der Beschwerdeführerin eben nur die gekürzten Bezüge zur Verfügung, und dies gleichermaßen am ausländischen Dienst- und Wohnort wie auch im Inland. Daher kann auch nur dieses gekürzte Ausmaß an Bezügen für die Bemessung der KAZ maßgeblich sein. Damit wird sie auch auf Grund der geringeren Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort so gestellt, wie im Inland. Würde man die KAZ auf Grundlage von gar nicht gebührenden, hier doppelt so hohen Bezügen bemessen, wäre die Beschwerdeführerin besser gestellt als nach dem maßgeblichen § 21b GehG. Dafür fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage.Zutreffend verweisen beide Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens übereinstimmend darauf, dass die KAZ (jedenfalls soweit hier erheblich, nämlich soweit sie zum Bezug und zur Sonderzahlung gebührt - die KAZ zur Auslandsverwendungszulage ist hier nicht streitgegenständlich) dem Grunde nach den Zweck hat, den Bezug eines Beamten (Monatsbezug und Sonderzahlung), der ihm während seines Inlandsaufenthaltes gebührt, den durch das Währungs- und Preisgefälle veränderten Verhältnissen in einem fremden Währungsgebiet, wo der Beamte wohnen muss, anzupassen. Der Höhe nach ist die KAZ durch einen bestimmten Prozentsatz an den Monatsbezug gebunden. Zur Bestreitung jener Bedürfnisse, die aus den Bezügen (Monatsbezug und Sonderzahlung) zu bestreiten sind (Aufwendungen, die durch spezielle besoldungsrechtliche Leistungen abzugelten sind, wie insbesondere durch die Auslandsverwendungszulage und die verschiedenen in Paragraph 21, - 21h genannten Zuschüsse, haben hier außer Betracht zu bleiben) stehen der Beschwerdeführerin eben nur die gekürzten Bezüge zur Verfügung, und dies gleichermaßen am ausländischen Dienst- und Wohnort wie auch im Inland. Daher kann auch nur dieses gekürzte Ausmaß an Bezügen für die Bemessung der KAZ maßgeblich sein. Damit wird sie auch auf Grund der geringeren Kaufkraft des Euro am ausländischen Dienst- und Wohnort so gestellt, wie im Inland. Würde man die KAZ auf Grundlage von gar nicht gebührenden, hier doppelt so hohen Bezügen bemessen, wäre die Beschwerdeführerin besser gestellt als nach dem maßgeblichen Paragraph 21 b, GehG. Dafür fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage.
Die Beschwerde war daher, soweit sie sich auf die Kaufkraftausgleichszulage bezieht, als unbegründet abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung kann zum gegenwärtigen Verfahrensstand nicht getroffen werden, weil die Entscheidung über die Beschwerde, soweit sie die Umzugsvergütung betrifft, noch nicht erfolgt ist.
Wien, am 15. September 2009
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060110.X00Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010