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63/02 Gehaltsgesetz;Norm
GehG 1956 §12g Abs1 Z3 idF 2002/I/087;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der LS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2009, Zl. LAD2-DR-39/26-09, betreffend Umzugsvergütung (§§ 32 iVm 35e RGV), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Thoma, Dr. Pfiel und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Khorramdel, über die Beschwerde der LS in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 20. April 2009, Zl. LAD2-DR-39/26-09, betreffend Umzugsvergütung (Paragraphen 32, in Verbindung mit 35, e RGV), zu Recht erkannt:
Spruch
Soweit er sich auf die Bemessung der Umzugsvergütung bezieht, wird der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.326,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
In Ansehung des Verfahrensganges wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Schilderung im hg. Erkenntnis vom 15. September 2009, Zl. 2009/06/0110-4, verwiesen.
Ergänzend hiezu ist hervorzuheben, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 9. Oktober 2008 die Umzugsvergütung der Beschwerdeführerin für den auf Grund einer Rückberufung mit Wirkung vom 1. August 2007 erfolgten Umzug im Monat Juli 2007 gemäß § 106 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in Verbindung mit §§ 32 und 35e der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133 (im Folgenden: RGV), mit EUR 3.083,12 bemessen hat.Ergänzend hiezu ist hervorzuheben, dass die erstinstanzliche Dienstbehörde mit Spruchpunkt 2. ihres Bescheides vom 9. Oktober 2008 die Umzugsvergütung der Beschwerdeführerin für den auf Grund einer Rückberufung mit Wirkung vom 1. August 2007 erfolgten Umzug im Monat Juli 2007 gemäß Paragraph 106, des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 302 (im Folgenden: LDG 1984), in Verbindung mit Paragraphen 32, und 35e der Reisegebührenvorschrift 1955, Bundesgesetzblatt Nr. 133 (im Folgenden: RGV), mit EUR 3.083,12 bemessen hat.
Dieser Bemessung legte die erstinstanzliche Behörde als Bemessungsgrundlage den infolge Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß § 58e LDG 1984 in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung reduzierten Monatsbezug von EUR 1.796,65, zuzüglich einer Auslandsverwendungszulage von EUR 1.414,93 und der - unter einem mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides bemessenen - Kaufkraftausgleichszulage für Juli 2007 in Höhe von EUR 642,32, insgesamt somit einen Betrag von EUR 3.853,90, zu Grunde. Die Umzugsvergütung betrage aus dem Grunde des § 32 Abs. 2 Z. 2 in Verbindung mit § 35e Abs. 1 RGV 80 % hievon, somit EUR 3.083,12.Dieser Bemessung legte die erstinstanzliche Behörde als Bemessungsgrundlage den infolge Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstzeit gemäß Paragraph 58 e, LDG 1984 in der bis 30. Dezember 2005 geltenden Fassung reduzierten Monatsbezug von EUR 1.796,65, zuzüglich einer Auslandsverwendungszulage von EUR 1.414,93 und der - unter einem mit Spruchpunkt 1. dieses Bescheides bemessenen - Kaufkraftausgleichszulage für Juli 2007 in Höhe von EUR 642,32, insgesamt somit einen Betrag von EUR 3.853,90, zu Grunde. Die Umzugsvergütung betrage aus dem Grunde des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 35 e, Absatz eins, RGV 80 % hievon, somit EUR 3.083,12.
Die Beschwerdeführerin erhob (auch) gegen diesen Bescheidpunkt Berufung, wobei sie die Auffassung vertrat, der Bemessung sei der Monatsbezug unter Abstandnahme seiner Kürzung infolge Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung gemäß § 58e LDG 1984 zu Grunde zu legen.Die Beschwerdeführerin erhob (auch) gegen diesen Bescheidpunkt Berufung, wobei sie die Auffassung vertrat, der Bemessung sei der Monatsbezug unter Abstandnahme seiner Kürzung infolge Teilbeschäftigung mit geblockter Dienstleistung gemäß Paragraph 58 e, LDG 1984 zu Grunde zu legen.
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. April 2009 wurde (u.a.) der Berufung der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Bemessung der Umzugsvergütung nicht Folge gegeben.
Begründend führte die belangte Behörde aus, Bemessungsgrundlage sei auf Grund des klaren Wortlautes des gemäß § 106 Abs. 1 Z. 5 LDG 1984 anwendbaren § 32 RGV der im Übersiedlungsmonat gebührende Monatsbezug zuzüglich der in diesem Monat gebührenden Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage.Begründend führte die belangte Behörde aus, Bemessungsgrundlage sei auf Grund des klaren Wortlautes des gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 5, LDG 1984 anwendbaren Paragraph 32, RGV der im Übersiedlungsmonat gebührende Monatsbezug zuzüglich der in diesem Monat gebührenden Auslandsverwendungszulage und Kaufkraftausgleichszulage.
Gegen diesen Bescheid - auch insoweit er sich auf die Bemessung der Umzugsvergütung bezieht - richtet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Mit dem vorzitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 2009 wurde die Beschwerde insoweit als unbegründet abgewiesen, als sie sich auf die Bemessung der Kaufkraftausgleichszulage bezog.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Bemessung der Umzugsvergütung richtet, Folgendes erwogen:
Gemäß § 106 Abs. 1 Z. 5 LDG 1984 gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer (unter Bedachtnahme auf Abs. 2 leg. cit.) die RGV.Gemäß Paragraph 106, Absatz eins, Ziffer 5, LDG 1984 gilt für das Besoldungs- und Pensionsrecht der Landeslehrer (unter Bedachtnahme auf Absatz 2, leg. cit.) die RGV.
Gemäß § 27 Abs. 1 erster Satz RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes VII leg. cit. Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, erster Satz RGV hat der Beamte, der an einen anderen Dienstort versetzt wird, nach Maßgabe der Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben leg. cit. Anspruch auf Ersatz der Kosten, die mit der Übersiedlung vom bisherigen Wohnort in den neuen Wohnort verbunden sind (Übersiedlungsgebühren).
Gemäß § 28 lit. c RGV zählt die Umzugsvergütung zu den Übersiedlungsgebühren.Gemäß Paragraph 28, Litera c, RGV zählt die Umzugsvergütung zu den Übersiedlungsgebühren.
§ 32 Abs. 1 und 2 RGV in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 lautet: Paragraph 32, Absatz eins, und 2 RGV in der Fassung dieses Paragrafen nach dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 297 aus 1995, lautet:
"§ 32. (1) Zur Bestreitung sonstiger mit der Übersiedlung verbundener Auslagen, für die in diesem Abschnitt keine besondere Vergütung festgesetzt ist, gebührt dem Beamten eine Umzugsvergütung.
1. für ledige Beamte 20%,
2. für verheiratete Beamte, wenn weder ihnen noch
ihrem Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, sowie für verwitwete
und geschiedene Beamte, die keinen Anspruch auf Kinderzulage
haben, 50%,
3. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten eine
Kinderzulage für ein Kind gebührt, 80% und
4. für Beamte, wenn ihnen oder ihrem Ehegatten
Kinderzulagen für zwei und mehr Kinder gebühren, 100%
des Monatsbezuges, der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."
§ 35a und § 35e Abs. 1 RGV idF BGBl. I Nr. 176/2004 lauten: Paragraph 35 a und Paragraph 35 e, Absatz eins, RGV in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 176 aus 2004, lauten:
"ABSCHNITT VIIa"ABSCHNITT römisch sieben a
Auslandsversetzungen
§ 35a. Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes VII mit Ausnahme der §§ 33 bis 35 anzuwenden. Paragraph 35 a, Bei Versetzungen vom Inland in das Ausland, vom Ausland in das Inland oder im Ausland sind, soweit in diesem Abschnitt nicht etwas anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des Abschnittes römisch sieben mit Ausnahme der Paragraphen 33, bis 35 anzuwenden.
...
§ 35e. (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 1 30%, in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 2 80% und in den Fällen des § 32 Abs. 2 Z 3 und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (§§ 21a und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."Paragraph 35 e, (1) Die Umzugsvergütung beträgt in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer eins, 30%, in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 2, 80% und in den Fällen des Paragraph 32, Absatz 2, Ziffer 3, und 4 100% des Monatsbezuges zuzüglich der Auslandsverwendungszulage und der Kaufkraftausgleichszulage (Paragraphen 21 a, und 21b GehG), der für den Monat gebührt, in dem die Übersiedlung stattfindet."
§ 15 Abs. 1 Z. 10 GehG idF BGBl. I Nr. 130/2003 und § 20 GehG Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 10, GehG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 130 aus 2003, und Paragraph 20, GehG
idF BGBl. Nr. 447/1990 lauten:in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 447 aus 1990, lauten:
"Nebengebühren sind
...
10. die Aufwandsentschädigung (§ 20) 10. die Aufwandsentschädigung (Paragraph 20,)
...
§ 20. (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.Paragraph 20, (1) Der Beamte hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist.
Im Übrigen wird - zur Vermeidung von Wiederholungen - auf die Darstellung der sonst maßgeblichen Rechtslage in dem bereits mehrfach zitierten hg. Erkenntnis vom 15. September 2009 verwiesen.
Der angefochtene Bescheid erweist sich aus folgenden Erwägungen als inhaltlich rechtswidrig:
Aus dem Grunde des letzten Satzes des § 12g Abs. 1 Z. 3 GehG gebühren allfällige Nebengebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre. Der Begriff "Nebengebühr" in der zitierten Gesetzesbestimmung nimmt offenkundig auf den Nebengebührenkatalog des § 15 GehG Bezug. Z. 10 leg. cit. nennt als Nebengebühr die Aufwandsentschädigung und verweist undifferenziert auf § 20 GehG. Dieser Verweis ist dahin zu verstehen, dass auch der in § 20 Abs. 2 GehG erwähnte, in der RGV geregelte, Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, eine Aufwandsentschädigung und damit auch eine Nebengebühr im Verständnis des GehG darstellt. Die hier in Rede stehende Umzugsvergütung ist daher auch eine Nebengebühr im Verständnis des § 12g Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GehG. Sie ist vorliegendenfalls im Juli 2007, also noch während der Dienstleistungszeit der Beschwerdeführerin angefallen, weshalb sie in demjenigen Ausmaß gebührt, in dem sie gebühren würde, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre, das wäre hier in vollem Ausmaß.Aus dem Grunde des letzten Satzes des Paragraph 12 g, Absatz eins, Ziffer 3, GehG gebühren allfällige Nebengebühren während der Dienstleistungszeit in demjenigen Ausmaß, in dem sie gebühren würden, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre. Der Begriff "Nebengebühr" in der zitierten Gesetzesbestimmung nimmt offenkundig auf den Nebengebührenkatalog des Paragraph 15, GehG Bezug. Ziffer 10, leg. cit. nennt als Nebengebühr die Aufwandsentschädigung und verweist undifferenziert auf Paragraph 20, GehG. Dieser Verweis ist dahin zu verstehen, dass auch der in Paragraph 20, Absatz 2, GehG erwähnte, in der RGV geregelte, Ersatz des Mehraufwandes, der einem Beamten durch eine auswärtige Dienstverrichtung oder eine Versetzung entsteht, eine Aufwandsentschädigung und damit auch eine Nebengebühr im Verständnis des GehG darstellt. Die hier in Rede stehende Umzugsvergütung ist daher auch eine Nebengebühr im Verständnis des Paragraph 12 g, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz GehG. Sie ist vorliegendenfalls im Juli 2007, also noch während der Dienstleistungszeit der Beschwerdeführerin angefallen, weshalb sie in demjenigen Ausmaß gebührt, in dem sie gebühren würde, wenn keine Freistellung gewährt worden wäre, das wäre hier in vollem Ausmaß.
Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid - soweit er die Bemessung der Umzugsvergütung betrifft - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er insoweit gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben war.Indem die belangte Behörde diese Rechtslage verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid - soweit er die Bemessung der Umzugsvergütung betrifft - mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, sodass er insoweit gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere auf § 50 VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG, insbesondere auf Paragraph 50, VwGG, in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 455.
Wien, am 14. Oktober 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009120109.X00Im RIS seit
09.11.2009Zuletzt aktualisiert am
16.03.2011