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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
StVG;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des X in Y, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 26. März 2009, Vk 19/09-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kail und die Hofräte Dr. Bernegger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, in der Beschwerdesache des römisch zehn in Y, vertreten durch Dr. Helmut Graupner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 22- 24/4/9, gegen den Bescheid der Vollzugskammer beim Oberlandesgericht Linz vom 26. März 2009, Vk 19/09-5, betreffend eine Angelegenheit nach dem StVG (weitere Partei: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.
Ein Kostenersatz findet nicht statt.
Begründung
Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt Garsten untergebracht (§ 21 StGB).Der Beschwerdeführer war im beschwerdegegenständlichen Zeitraum in der Justizanstalt Garsten untergebracht (Paragraph 21, StGB).
Mit Eingabe vom 22. Juli 2008 richtete der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer eine Eingabe an den Anstaltsleiter, in welcher er vorbrachte, dass sich die Fachdienste der Justizanstalt nach wie vor weigerten, jene Gespräche aufzuzeichnen, die sie zur aktuellen Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers führten, beispielsweise anlässlich der Entscheidung über Vollzugslockerungen oder zur Ausarbeitung von Stellungnahmen an das Vollzugsgericht. Diese Weigerung sei für den Beschwerdeführer nachteilig (wurde näher dargelegt). Beantragt wurde, der Anstaltsleiter wolle dafür Sorge tragen, dass die Fachdienste der Justizanstalt künftig die Führung jener Gespräche aufzeichneten, die sie zur aktuellen Beurteilung der Persönlichkeitsstruktur und der damit verbundenen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers führten.
Mit Erledigung vom 30. Juli 2008 lehnte der Anstaltsleiter das Begehren im Hinblick auf den beträchtlichen Mehraufwand (auch an Kosten), der durch das Aufzeichnen und durch die Archivierung aller Aufzeichnungen entstehen würde, ab (wurde näher ausgeführt).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an die belangte Behörde, in welcher er beantragte,
a) festzustellen, dass er durch die Weigerung der Justizanstalt, die Führung jener näher umschriebenen Gespräche aufzuzeichnen, in seinen Rechten verletzt worden sei,
b) der Justizanstalt aufzutragen, dass die Fachdienste künftighin die Führung jener Gespräche aufzuzeichnen hätten, und
c) eine schriftliche Ausfertigung der Entscheidung über diese Beschwerde dem Beschwerdevertreter zuzustellen.
Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den "Antrag auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen". Zur Begründung heißt es zusammengefasst, dem Beschwerdeführer stünde kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass im Rahmen der vom Anstaltsleiter zu führenden Vollzugsverfahren die Fachdienste zur Gesprächsaufzeichnung zu verpflichten wären. Es handle sich daher deshalb hier nicht um eine Administrativbeschwerde im Sinne des § 120 StVG (dies ungeachtet des Hinweises auf diese Bestimmung), sondern um eine Aufsichtsbeschwerde, worüber nicht bescheidmäßig abzusprechen sei. Da aber ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides beantragt und somit behauptet worden sei, dass dem Beschwerdeführer dennoch ein rechtlicher Anspruch auf Bescheiderlassung zukomme, sei über den Antrag abzusprechen und dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den "Antrag auf Erlassung eines Bescheides zurückgewiesen". Zur Begründung heißt es zusammengefasst, dem Beschwerdeführer stünde kein subjektiv-öffentliches Recht darauf zu, dass im Rahmen der vom Anstaltsleiter zu führenden Vollzugsverfahren die Fachdienste zur Gesprächsaufzeichnung zu verpflichten wären. Es handle sich daher deshalb hier nicht um eine Administrativbeschwerde im Sinne des Paragraph 120, StVG (dies ungeachtet des Hinweises auf diese Bestimmung), sondern um eine Aufsichtsbeschwerde, worüber nicht bescheidmäßig abzusprechen sei. Da aber ausdrücklich die Erlassung eines Bescheides beantragt und somit behauptet worden sei, dass dem Beschwerdeführer dennoch ein rechtlicher Anspruch auf Bescheiderlassung zukomme, sei über den Antrag abzusprechen und dieser wegen Unzulässigkeit zurückzuweisen gewesen.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige "Zurückweisung" (gemeint wohl: Abweisung) der Beschwerde beantragt.
Der Beschwerdeführer hat repliziert.
In weiterer Folge hat die belangte Behörde bekannt gegeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund eines Beschlusses des Vollzugsgerichtes vom 30. Juli 2009 mit Wirkung vom 6. August 2009 bedingt entlassen werde (was auch tatsächlich der Fall war).
Im Hinblick hierauf hat der Verwaltungsgerichtshof dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, zur Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schriftsatz vom 16. August 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, durch die Entlassung sei lediglich das Begehren gegenstandslos geworden, der Anstalt (die künftige) Aufzeichnung der Gespräche aufzutragen, nicht aber das Begehren auf Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung. Hiezu verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Rechtsverletzungen eine Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte bewirkt hätten. Die Eigenschaft als Opfer einer Menschenrechtsverletzung (Hinweis auf Art. 34 EMRK) ende nicht bereits mit der Beendigung des menschenrechtswidrigen staatlichen Verhaltens oder des Eintritts von Umständen, die eine Fortsetzung oder Wiederholung unmöglich machten. Sie ende vielmehr erst dann, wenn neben einer angemessenen Entschädigung vor allem und zumindest die erforderliche Rechtsverletzung staatlicherseits festgestellt bzw. zugestanden werde (wurde näher ausgeführt). Daher sei hinsichtlich der begehrten Feststellung keine Gegenstandslosigkeit eingetreten.Mit Schriftsatz vom 16. August 2009 brachte der Beschwerdeführer vor, durch die Entlassung sei lediglich das Begehren gegenstandslos geworden, der Anstalt (die künftige) Aufzeichnung der Gespräche aufzutragen, nicht aber das Begehren auf Feststellung der erfolgten Rechtsverletzung. Hiezu verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Rechtsverletzungen eine Verletzung seiner durch die EMRK gewährleisteten Rechte bewirkt hätten. Die Eigenschaft als Opfer einer Menschenrechtsverletzung (Hinweis auf Artikel 34, EMRK) ende nicht bereits mit der Beendigung des menschenrechtswidrigen staatlichen Verhaltens oder des Eintritts von Umständen, die eine Fortsetzung oder Wiederholung unmöglich machten. Sie ende vielmehr erst dann, wenn neben einer angemessenen Entschädigung vor allem und zumindest die erforderliche Rechtsverletzung staatlicherseits festgestellt bzw. zugestanden werde (wurde näher ausgeführt). Daher sei hinsichtlich der begehrten Feststellung keine Gegenstandslosigkeit eingetreten.
Dem ist Folgendes zu entgegnen:
Wie sich aus den Bestimmungen des § 33 Abs. 1 VwGG und des § 34 Abs. 3 VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus § 33 Abs. 1 VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.Wie sich aus den Bestimmungen des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG und des Paragraph 34, Absatz 3, VwGG ergibt, hat der Verwaltungsgerichtshof das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen und damit auch das Fehlen eines Prozesshindernisses ("negative Prozessvoraussetzung") in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfen und einen der meritorischen Erledigung der Beschwerde entgegenstehenden Umstand von Amts wegen wahrzunehmen. Aus Paragraph 33, Absatz eins, VwGG lässt sich weiters entnehmen, dass der Gesetzgeber das Rechtsschutzbedürfnis auch für das verwaltungsgerichtliche Verfahren als Prozessvoraussetzung versteht (hg. Beschluss vom 31. Juli 2006, Zl. 2006/05/0051, mwN). Damit ist zu prüfen, ob eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit deshalb eingetreten ist, weil durch Änderung maßgebender Umstände das rechtliche Interesse der Beschwerdeführerin an einer Entscheidung über den angefochtenen Bescheid weggefallen ist.
Solche maßgebenden Umstände liegen hier vor, weil der Beschwerdeführer bedingt entlassen wurde, sodass es zu Therapiegesprächen derzeit gar nicht kommen kann. Der angefochtene Bescheid entfaltet keine normative Kraft mehr; selbst eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides könnte den Beschwerdeführer nicht günstiger stellen. Es besteht für den Beschwerdeführer an einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung lediglich akademisches Interesse, weshalb die Beschwerde als gegenstandlos zu erklären und das Verfahren einzustellen war (s die hg. Beschlüsse vom 16. Dezember 1993, Zl. 93/06/0135, und vom 23. Februar 1996, Zl. 94/17/0170).
Aus der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2009 ergibt sich, dass er seine in der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof diesbezüglich behauptete (aber nicht näher dargelegte) Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte nicht mehr aufrecht erhält, sondern vielmehr behauptet, durch den angefochtenen Bescheid in diesbezüglichen verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechten (nach der EMRK) verletzt zu sein. Zur Prüfung der Frage aber, ob der Beschwerdeführer insofern in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt wurde, ist der Verfassungsgerichtshof und nicht der Verwaltungsgerichtshof zuständig. Es wäre dem Beschwerdeführer frei gestanden, den angefochtenen Bescheid aus diesem Blickwinkel beim Verfassungsgerichtshof zu bekämpfen.
Die Beschwerde war daher als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren einzustellen.
Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß § 56 VwGG nicht vor. Vielmehr kommt § 58 Abs. 2 VwGG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 88/1997 zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in § 58 Abs. 1 VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die §§ 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat (vgl. abermals den hg. Beschluss vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN.).Mangels einer formellen Klaglosstellung liegt die Voraussetzung für einen Kostenzuspruch gemäß Paragraph 56, VwGG nicht vor. Vielmehr kommt Paragraph 58, Absatz 2, VwGG in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 1997, zur Anwendung, wonach der nachträgliche Wegfall des Rechtsschutzinteresses bei der Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu berücksichtigen ist. Da im vorliegenden Fall die Entscheidung über die Kosten einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde, ist über die Kosten unter Heranziehung des in Paragraph 58, Absatz eins, VwGG verankerten Grundsatzes zu entscheiden, nach dem, soweit die Paragraphen 47 bis 56 nicht anderes bestimmen, jede Partei den ihr im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erwachsenden Aufwand selbst zu tragen hat vergleiche , abermals den hg. Beschluss vom 27. Juni 2006, Zl. 2004/06/0224, mwN.).
Wien, am 15. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009060102.X00Im RIS seit
10.11.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009