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64/03 Landeslehrer;Norm
LDG 1984 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007, Zl. 1-DOK-28/12-07, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war in den hier relevanten Zeiträumen die Hauptschule in AB.
Bereits mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat AB (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach erBereits mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Ausschussbericht (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach er
1. im Mathematikunterricht konkrete Hausübungen aufzugeben und diese auch zu überprüfen gehabt hätte, wobei die Hausübungen in einem eigenen Heft zu führen, durchzunummerieren und mit Datum zu versehen gewesen wären, und
2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen; er habe dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldbuße verhängt worden war. Gegen den bestätigenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0049, als unbegründet abgewiesen wurde. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen. 2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen; er habe dadurch gegen Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 69, leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldbuße verhängt worden war. Gegen den bestätigenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0049, als unbegründet abgewiesen wurde. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat AB (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, dadurch seine Dienstpflichten (§ 30 Abs. 1 LDG 1984 iVm § 51 Abs. 1 SchUG) verletzt zu haben, dass er im Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 12. März 2007 die insgesamt elfmal erteilte Weisung seines vorgesetzten Direktors, eine Grobplanung für jeweils eine Kalenderwoche vorzulegen, nicht befolgt (Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) und seine lehramtlichen Pflichten (§ 31 iVm § 35 Abs. 1 LDG 1984) nicht erfüllt habe, indem er am 13. März 2007 nach Unterrichtsbeginn umMit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Ausschussbericht (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, dadurch seine Dienstpflichten (Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, SchUG) verletzt zu haben, dass er im Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 12. März 2007 die insgesamt elfmal erteilte Weisung seines vorgesetzten Direktors, eine Grobplanung für jeweils eine Kalenderwoche vorzulegen, nicht befolgt (Spruchpunkt römisch eins.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) und seine lehramtlichen Pflichten (Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, LDG 1984) nicht erfüllt habe, indem er am 13. März 2007 nach Unterrichtsbeginn um
8.25 Uhr die 4s-Klasse und in weiterer Folge während der Dienstzeit ohne Rechtfertigungsgrund das Schulhaus verlassen habe (Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß § 95 Abs. 2 iVm § 70 Abs. 1 Z. 3 und 71 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.8.25 Uhr die 4s-Klasse und in weiterer Folge während der Dienstzeit ohne Rechtfertigungsgrund das Schulhaus verlassen habe (Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 71 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde seiner dagegen gerichteten Berufung nicht Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wöchentliche Grobplanungen nicht vorgelegt habe, unbestritten sei. Die (vom Schulleiter) in seinem Postfach hinterlegten Zettel, mit denen die Vorlage der Grobplanung für die jeweils folgende Woche verlangt worden sei, seien jedenfalls eine klare Anweisung gewesen. Durch diese Weisungen sei auch die Eigeninitiative und Methodenfreiheit des Lehrers nicht einmal berührt worden, da damit keine konkrete Unterrichtsmethode angeordnet worden sei. Der Schulbetrieb sei hierarchisch geordnet. Ein Lehrer, der über Monate die Befolgung von Weisungen seines Direktors missachte und uneinsichtig in seinem rechtswidrigen Verhalten verharre, stelle die Autorität seines Vorgesetzten in Frage und verstoße damit gegen eine zentrale und für das Funktionieren des Schulbetriebes im demokratischen Rechtsstaat unerlässliche Pflicht des Dienstrechtes.
Hinsichtlich des Vorfalles am 13. März 2007 sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut Stundenplan in der zweiten Unterrichtsstunde der 4s-Klasse im Fach Chemie hätte unterrichten müssen. Er habe in der Klasse drei Zettel mit seinem Foto und dem Text "Servus H" vorgefunden. Die Schüler hätten ihm auf seine Frage keinen Urheber genannt. Auf Grund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer derart irritiert gewesen, dass er sich außerstande gefühlt habe, weiter zu unterrichten. Es sei unerheblich, wo der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem Direktor gesprochen habe, unbestritten sei, dass er diesem mitgeteilt habe, in dieser Klasse nicht mehr zu unterrichten. Er sei nicht einmal mehr gemeinsam mit dem Direktor in die Klasse gegangen, obwohl dieser eine derartige Aufforderung ausgesprochen habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht erwähnt habe, dass er das Schulgebäude verlassen werde, um sich zum Bezirksschulinspektor zu begeben. Allein aus seiner Weigerung, die 4s-Klasse zu unterrichten habe der Direktor diese Schlussfolgerung nicht ziehen können. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht darauf schließen dürfen, mit seiner Weigerung des Fortführens seines Unterrichts seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt zu haben; vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass der Direktor ihn zu einer Besprechung der Situation mit den Schülern beiziehe. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass ein Lehrer mit einer derart langen Unterrichtserfahrung durch die von den Schülern aufgehängten nicht manipulierten Fotos samt Aufschrift derart aus der Fassung gebracht würde. Wenn auch diese Zettel provozierend gewesen seien und Distanzlosigkeit der Schüler zeigten, enthielten sie keine herabwürdigenden oder beleidigenden Teile, sodass die Verweigerung des Unterrichts und das nicht gemeldete Verlassen des Schulgebäudes eine völlig überzogene Reaktion darstelle, die den §§ 30, 31 LDG 1984 zuwiderlaufe. Die behauptete psychische Ausnahmesituation erscheine daher als bloße Schutzbehauptung.Hinsichtlich des Vorfalles am 13. März 2007 sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut Stundenplan in der zweiten Unterrichtsstunde der 4s-Klasse im Fach Chemie hätte unterrichten müssen. Er habe in der Klasse drei Zettel mit seinem Foto und dem Text "Servus H" vorgefunden. Die Schüler hätten ihm auf seine Frage keinen Urheber genannt. Auf Grund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer derart irritiert gewesen, dass er sich außerstande gefühlt habe, weiter zu unterrichten. Es sei unerheblich, wo der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem Direktor gesprochen habe, unbestritten sei, dass er diesem mitgeteilt habe, in dieser Klasse nicht mehr zu unterrichten. Er sei nicht einmal mehr gemeinsam mit dem Direktor in die Klasse gegangen, obwohl dieser eine derartige Aufforderung ausgesprochen habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht erwähnt habe, dass er das Schulgebäude verlassen werde, um sich zum Bezirksschulinspektor zu begeben. Allein aus seiner Weigerung, die 4s-Klasse zu unterrichten habe der Direktor diese Schlussfolgerung nicht ziehen können. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht darauf schließen dürfen, mit seiner Weigerung des Fortführens seines Unterrichts seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt zu haben; vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass der Direktor ihn zu einer Besprechung der Situation mit den Schülern beiziehe. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass ein Lehrer mit einer derart langen Unterrichtserfahrung durch die von den Schülern aufgehängten nicht manipulierten Fotos samt Aufschrift derart aus der Fassung gebracht würde. Wenn auch diese Zettel provozierend gewesen seien und Distanzlosigkeit der Schüler zeigten, enthielten sie keine herabwürdigenden oder beleidigenden Teile, sodass die Verweigerung des Unterrichts und das nicht gemeldete Verlassen des Schulgebäudes eine völlig überzogene Reaktion darstelle, die den Paragraphen 30, 31, LDG 1984 zuwiderlaufe. Die behauptete psychische Ausnahmesituation erscheine daher als bloße Schutzbehauptung.
Da der relevante Sachverhalt unbestritten gewesen sei, sei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 entbehrlich gewesen.Da der relevante Sachverhalt unbestritten gewesen sei, sei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 entbehrlich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil es sich - zu Faktum 1 - bei den inkriminierten Zetteln bzw. behaupteten mündlichen Weisungen um Willkürakte gehandelt habe, zumal er seinen Planungspflichten bereits durch Vorlage detaillierter Jahresplanungen nachgekommen sei, und - zu Faktum 2 - die Unzumutbarkeit seines neuerlichen Erscheinens vor der Klasse zutage getreten wäre, weil er den Tränen nahe gewesen sei und dies sowie seine momentane Überforderung dem Direktor hätte auffallen müssen.
Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Strafbemessung unter Hinweis auf die mit seiner zwischenzeitig erfolgten Versetzung weggefallene Wiederholungsgefahr und der sich daraus ergebenden günstigen Zukunftsprognose. Hinsichtlich des Faktums 2 hätte es einer Strafverhängung gar nicht bedurft.
Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 31 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 47/2001) ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Gemäß Paragraph 31, LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,) ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.
Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der römisch sieben. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 ist, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984 ist, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.
Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 97/1999) kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wennGemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999,) kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X00Im RIS seit
30.10.2009Zuletzt aktualisiert am
24.01.2010