TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2008/09/0020

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.09.2009
beobachten
merken

Index

64/03 Landeslehrer;

Norm

LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs3;
LDG 1984 §31;
LDG 1984 §69;
LDG 1984 §70 Abs1 Z3;
LDG 1984 §71 Abs2;
LDG 1984 §71;
LDG 1984 §95 Abs2;
  1. LDG 1984 § 70 heute
  2. LDG 1984 § 70 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 143/2024
  3. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2015
  4. LDG 1984 § 70 gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2011
  5. LDG 1984 § 70 gültig von 01.05.1995 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  6. LDG 1984 § 70 gültig von 01.09.1984 bis 30.04.1995
  1. LDG 1984 § 95 heute
  2. LDG 1984 § 95 gültig ab 31.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2016
  3. LDG 1984 § 95 gültig von 01.01.2014 bis 30.07.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/2013
  4. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/1999
  5. LDG 1984 § 95 gültig von 01.03.1998 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/1998
  6. LDG 1984 § 95 gültig von 01.09.1984 bis 28.02.1998

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildenden Pflichtschulen beim Landesschulrat für Oberösterreich (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007, Zl. 1-DOK-28/12-07, betreffend Disziplinarstrafe der Geldstrafe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle war in den hier relevanten Zeiträumen die Hauptschule in AB.

Bereits mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat AB (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach erBereits mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Ausschussbericht (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 war der Beschwerdeführer schuldig erkannt worden, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach er

1. im Mathematikunterricht konkrete Hausübungen aufzugeben und diese auch zu überprüfen gehabt hätte, wobei die Hausübungen in einem eigenen Heft zu führen, durchzunummerieren und mit Datum zu versehen gewesen wären, und

2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen; er habe dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldbuße verhängt worden war. Gegen den bestätigenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0049, als unbegründet abgewiesen wurde. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen. 2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen; er habe dadurch gegen Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 69, leg. cit. begangen, weshalb über ihn eine Geldbuße verhängt worden war. Gegen den bestätigenden Bescheid der belangten Behörde vom 23. Jänner 2006 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, die mit hg. Erkenntnis vom 6. März 2008, Zl. 2006/09/0049, als unbegründet abgewiesen wurde. Auf dieses Erkenntnis wird zur Vermeidung weiterer Wiederholungen verwiesen.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat AB (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, dadurch seine Dienstpflichten (§ 30 Abs. 1 LDG 1984 iVm § 51 Abs. 1 SchUG) verletzt zu haben, dass er im Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 12. März 2007 die insgesamt elfmal erteilte Weisung seines vorgesetzten Direktors, eine Grobplanung für jeweils eine Kalenderwoche vorzulegen, nicht befolgt (Spruchpunkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) und seine lehramtlichen Pflichten (§ 31 iVm § 35 Abs. 1 LDG 1984) nicht erfüllt habe, indem er am 13. März 2007 nach Unterrichtsbeginn umMit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Ausschussbericht (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 6. Dezember 2007 wurde der Beschwerdeführer neuerlich schuldig erkannt, dadurch seine Dienstpflichten (Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 in Verbindung mit Paragraph 51, Absatz eins, SchUG) verletzt zu haben, dass er im Zeitraum vom 18. September 2006 bis zum 12. März 2007 die insgesamt elfmal erteilte Weisung seines vorgesetzten Direktors, eine Grobplanung für jeweils eine Kalenderwoche vorzulegen, nicht befolgt (Spruchpunkt römisch eins.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses) und seine lehramtlichen Pflichten (Paragraph 31, in Verbindung mit Paragraph 35, Absatz eins, LDG 1984) nicht erfüllt habe, indem er am 13. März 2007 nach Unterrichtsbeginn um

8.25 Uhr die 4s-Klasse und in weiterer Folge während der Dienstzeit ohne Rechtfertigungsgrund das Schulhaus verlassen habe (Spruchpunkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß § 95 Abs. 2 iVm § 70 Abs. 1 Z. 3 und 71 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.8.25 Uhr die 4s-Klasse und in weiterer Folge während der Dienstzeit ohne Rechtfertigungsgrund das Schulhaus verlassen habe (Spruchpunkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses). Wegen dieser Dienstpflichtverletzungen wurde über ihn gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 71 LDG 1984 eine Geldstrafe in der Höhe von EUR 2.000,-- verhängt.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde seiner dagegen gerichteten Berufung nicht Folge. In der Begründung ihrer Entscheidung verwies die belangte Behörde zunächst darauf, dass die Tatsache, dass der Beschwerdeführer wöchentliche Grobplanungen nicht vorgelegt habe, unbestritten sei. Die (vom Schulleiter) in seinem Postfach hinterlegten Zettel, mit denen die Vorlage der Grobplanung für die jeweils folgende Woche verlangt worden sei, seien jedenfalls eine klare Anweisung gewesen. Durch diese Weisungen sei auch die Eigeninitiative und Methodenfreiheit des Lehrers nicht einmal berührt worden, da damit keine konkrete Unterrichtsmethode angeordnet worden sei. Der Schulbetrieb sei hierarchisch geordnet. Ein Lehrer, der über Monate die Befolgung von Weisungen seines Direktors missachte und uneinsichtig in seinem rechtswidrigen Verhalten verharre, stelle die Autorität seines Vorgesetzten in Frage und verstoße damit gegen eine zentrale und für das Funktionieren des Schulbetriebes im demokratischen Rechtsstaat unerlässliche Pflicht des Dienstrechtes.

Hinsichtlich des Vorfalles am 13. März 2007 sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut Stundenplan in der zweiten Unterrichtsstunde der 4s-Klasse im Fach Chemie hätte unterrichten müssen. Er habe in der Klasse drei Zettel mit seinem Foto und dem Text "Servus H" vorgefunden. Die Schüler hätten ihm auf seine Frage keinen Urheber genannt. Auf Grund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer derart irritiert gewesen, dass er sich außerstande gefühlt habe, weiter zu unterrichten. Es sei unerheblich, wo der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem Direktor gesprochen habe, unbestritten sei, dass er diesem mitgeteilt habe, in dieser Klasse nicht mehr zu unterrichten. Er sei nicht einmal mehr gemeinsam mit dem Direktor in die Klasse gegangen, obwohl dieser eine derartige Aufforderung ausgesprochen habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht erwähnt habe, dass er das Schulgebäude verlassen werde, um sich zum Bezirksschulinspektor zu begeben. Allein aus seiner Weigerung, die 4s-Klasse zu unterrichten habe der Direktor diese Schlussfolgerung nicht ziehen können. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht darauf schließen dürfen, mit seiner Weigerung des Fortführens seines Unterrichts seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt zu haben; vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass der Direktor ihn zu einer Besprechung der Situation mit den Schülern beiziehe. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass ein Lehrer mit einer derart langen Unterrichtserfahrung durch die von den Schülern aufgehängten nicht manipulierten Fotos samt Aufschrift derart aus der Fassung gebracht würde. Wenn auch diese Zettel provozierend gewesen seien und Distanzlosigkeit der Schüler zeigten, enthielten sie keine herabwürdigenden oder beleidigenden Teile, sodass die Verweigerung des Unterrichts und das nicht gemeldete Verlassen des Schulgebäudes eine völlig überzogene Reaktion darstelle, die den §§ 30, 31 LDG 1984 zuwiderlaufe. Die behauptete psychische Ausnahmesituation erscheine daher als bloße Schutzbehauptung.Hinsichtlich des Vorfalles am 13. März 2007 sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer laut Stundenplan in der zweiten Unterrichtsstunde der 4s-Klasse im Fach Chemie hätte unterrichten müssen. Er habe in der Klasse drei Zettel mit seinem Foto und dem Text "Servus H" vorgefunden. Die Schüler hätten ihm auf seine Frage keinen Urheber genannt. Auf Grund dieses Vorfalles sei der Beschwerdeführer derart irritiert gewesen, dass er sich außerstande gefühlt habe, weiter zu unterrichten. Es sei unerheblich, wo der Beschwerdeführer daraufhin mit seinem Direktor gesprochen habe, unbestritten sei, dass er diesem mitgeteilt habe, in dieser Klasse nicht mehr zu unterrichten. Er sei nicht einmal mehr gemeinsam mit dem Direktor in die Klasse gegangen, obwohl dieser eine derartige Aufforderung ausgesprochen habe. Ebenfalls unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer bei diesem Gespräch nicht erwähnt habe, dass er das Schulgebäude verlassen werde, um sich zum Bezirksschulinspektor zu begeben. Allein aus seiner Weigerung, die 4s-Klasse zu unterrichten habe der Direktor diese Schlussfolgerung nicht ziehen können. Der Beschwerdeführer hätte auch nicht darauf schließen dürfen, mit seiner Weigerung des Fortführens seines Unterrichts seine Abwesenheit vom Dienst gerechtfertigt zu haben; vielmehr hätte er damit rechnen müssen, dass der Direktor ihn zu einer Besprechung der Situation mit den Schülern beiziehe. Es sei auch nicht nachzuvollziehen, dass ein Lehrer mit einer derart langen Unterrichtserfahrung durch die von den Schülern aufgehängten nicht manipulierten Fotos samt Aufschrift derart aus der Fassung gebracht würde. Wenn auch diese Zettel provozierend gewesen seien und Distanzlosigkeit der Schüler zeigten, enthielten sie keine herabwürdigenden oder beleidigenden Teile, sodass die Verweigerung des Unterrichts und das nicht gemeldete Verlassen des Schulgebäudes eine völlig überzogene Reaktion darstelle, die den Paragraphen 30, 31, LDG 1984 zuwiderlaufe. Die behauptete psychische Ausnahmesituation erscheine daher als bloße Schutzbehauptung.

Da der relevante Sachverhalt unbestritten gewesen sei, sei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 entbehrlich gewesen.Da der relevante Sachverhalt unbestritten gewesen sei, sei auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 entbehrlich gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, zu Unrecht habe die belangte Behörde von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen, weil es sich - zu Faktum 1 - bei den inkriminierten Zetteln bzw. behaupteten mündlichen Weisungen um Willkürakte gehandelt habe, zumal er seinen Planungspflichten bereits durch Vorlage detaillierter Jahresplanungen nachgekommen sei, und - zu Faktum 2 - die Unzumutbarkeit seines neuerlichen Erscheinens vor der Klasse zutage getreten wäre, weil er den Tränen nahe gewesen sei und dies sowie seine momentane Überforderung dem Direktor hätte auffallen müssen.

Im Rahmen der Rechtsrüge bekämpft der Beschwerdeführer die Strafbemessung unter Hinweis auf die mit seiner zwischenzeitig erfolgten Versetzung weggefallene Wiederholungsgefahr und der sich daraus ergebenden günstigen Zukunftsprognose. Hinsichtlich des Faktums 2 hätte es einer Strafverhängung gar nicht bedurft.

Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, BGBl. Nr. 302/1984 (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, (LDG 1984) ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Gemäß § 31 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 47/2001) ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.Gemäß Paragraph 31, LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2001,) ist der Landeslehrer zur Erteilung regelmäßigen Unterrichts (Unterrichtsverpflichtung bzw. Lehrverpflichtung) sowie zur Erfüllung der sonstigen aus seiner lehramtlichen Stellung sich ergebenden Obliegenheiten verpflichtet und hat die vorgeschriebene Unterrichtszeit einzuhalten.

Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der römisch sieben. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 ist, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.Gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984 ist, wenn der Landeslehrer durch eine Tat oder durch mehrere selbständige Taten mehrere Dienstpflichtverletzungen begangen hat und über diese Dienstpflichtverletzungen gleichzeitig erkannt wird, nur eine Strafe zu verhängen, die nach der schwersten Dienstpflichtverletzung zu bemessen ist, wobei die weiteren Dienstpflichtverletzungen als Erschwerungsgrund zu werten sind.

Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 97/1999) kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wennGemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, LDG 1984 (in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999,) kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

  1. 1.Ziffer eins
    die Berufung zurückzuweisen ist,
  2. 2.Ziffer 2
    die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,
  3. 3.Ziffer 3
    ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,
              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder
              5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.
§ 95 Abs. 1 LDG 1984 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 97/1999) bestimmt, dass dann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 LDG 1984 Rücksicht zu nehmen hat. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.Paragraph 95, Absatz eins, LDG 1984 in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 97 aus 1999,) bestimmt, dass dann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß Paragraph 94 a, Absatz 4, LDG 1984 Rücksicht zu nehmen hat. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.
Insoweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren auf Argumente zurückgreift, die er bereits in dem ihn betreffenden, im Wesenskern mit dem hier zu Punkt I.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Vorwurf identen Vorverfahren zu hg. Zl. 2006/09/0049, vorgebracht hatte, wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen in dem in diesem Verfahren ergangenen hg. Erkenntnis vom 6. März 2008 verwiesen. Aus den dort genannten Gründen erwies sich hinsichtlich dieses Vorwurfs auch der Entfall einer mündlichen Berufungsverhandlung als nicht rechtswidrig. Dass in den wiederholten Weisungen zur Vorlage wöchentlicher Grobplanungen - zu der nach der Aktenlage auch alle anderen Lehrer dieser Schule verpflichtet waren - keine rechtsmissbräuchliche Willkür zu sehen war, ergibt sich u.a. aus der vom Direktor dafür gegebenen durchaus plausiblen Erklärung, dass die Wochenplanung - im Gegensatz zur Jahresplanung - auf individuelle Umstände, die sich erst im Laufe des Schuljahres ereignen, wie Unterrichtsfortschritt, Stundenentfall u.ä. Rücksicht nehmen kann, was in einer Jahresplanung naturgemäß nicht berücksichtigt werden kann. Beruft sich daher der Beschwerdeführer darauf, seine bereits detailliert erstellte Jahresplanung sei für die Zwecke der Koordinierung des Lehrstoffs ausreichend, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seinen Vorgesetzten gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 zu unterstützen und dessen Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Dass er von seinem (von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 172, zutreffend auch als "Remonstrationspflicht" bezeichneten) Remonstrationsrecht im Grunde des § 30 Abs. 3 LDG 1984 Gebrauch gemacht hätte, weil er die ihm erteilten Weisungen für rechtswidrig gehalten hätte, hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt, wobei sich auch aus den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er konkrete rechtliche Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen vorgebracht hätte. In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung aber - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde der genannten Bestimmung ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.Insoweit der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren auf Argumente zurückgreift, die er bereits in dem ihn betreffenden, im Wesenskern mit dem hier zu Punkt römisch eins.1. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses enthaltenen Vorwurf identen Vorverfahren zu hg. Zl. 2006/09/0049, vorgebracht hatte, wird gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen Ausführungen in dem in diesem Verfahren ergangenen hg. Erkenntnis vom 6. März 2008 verwiesen. Aus den dort genannten Gründen erwies sich hinsichtlich dieses Vorwurfs auch der Entfall einer mündlichen Berufungsverhandlung als nicht rechtswidrig. Dass in den wiederholten Weisungen zur Vorlage wöchentlicher Grobplanungen - zu der nach der Aktenlage auch alle anderen Lehrer dieser Schule verpflichtet waren - keine rechtsmissbräuchliche Willkür zu sehen war, ergibt sich u.a. aus der vom Direktor dafür gegebenen durchaus plausiblen Erklärung, dass die Wochenplanung - im Gegensatz zur Jahresplanung - auf individuelle Umstände, die sich erst im Laufe des Schuljahres ereignen, wie Unterrichtsfortschritt, Stundenentfall u.ä. Rücksicht nehmen kann, was in einer Jahresplanung naturgemäß nicht berücksichtigt werden kann. Beruft sich daher der Beschwerdeführer darauf, seine bereits detailliert erstellte Jahresplanung sei für die Zwecke der Koordinierung des Lehrstoffs ausreichend, kann ihm nicht gefolgt werden. Im Übrigen wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, seinen Vorgesetzten gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 zu unterstützen und dessen Weisungen, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen. Dass er von seinem (von Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 3. Auflage 2003, 172, zutreffend auch als "Remonstrationspflicht" bezeichneten) Remonstrationsrecht im Grunde des Paragraph 30, Absatz 3, LDG 1984 Gebrauch gemacht hätte, weil er die ihm erteilten Weisungen für rechtswidrig gehalten hätte, hat der Beschwerdeführer nicht ins Treffen geführt, wobei sich auch aus den vorgelegten Akten kein Anhaltspunkt dafür ergibt, dass er konkrete rechtliche Bedenken gegen die ihm erteilten Weisungen vorgebracht hätte. In der bloßen Verweigerung der Befolgung einer Weisung aber - etwa "aus Prinzip", Unwillen oder Besserwisserei - kann die Ausübung des Remonstrationsrechtes im Grunde der genannten Bestimmung ebenso wenig gesehen werden wie in der Äußerung von Bedenken an ihrer Zweckmäßigkeit.
Auch hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruches zu Punkt I.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt.Auch hinsichtlich der Bestätigung des Schuldspruches zu Punkt römisch eins.2. des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses erweist sich die Beschwerde als nicht berechtigt.
Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:Gemäß Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer zur Verantwortung zu ziehen, wenn sie schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen. Unter Schuld ist dabei die "Vorwerfbarkeit der Tat mit Rücksicht auf die darin liegende zu missbilligende Gesinnung des Täters" zu verstehen, die drei Komponenten umfasst:
              a)              das biologische Schuldelement, d.h. der Täter muss voll zurechnungsfähig sein;
              b)              das psychologische Schuldelement, d.h. der Täter muss vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben und
              c)              das normative Schuldelement, d.h. dem Täter muss zugemutet werden können, dass er sich rechtmäßig verhält (siehe auch Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, S. 31).
Diese angeführten Elemente sind Voraussetzung für eine disziplinäre Strafbarkeit eines Verhaltens; fehlt auch nur eines dieser Elemente, so darf eine Strafe nicht verhängt werden. Liegt etwa ein (sachlicher oder persönlicher) Strafausschließungsgrund vor, hat die Tat bzw. der Täter straflos zu bleiben (siehe Kucsko-Stadlmayer, aaO, S. 44).
Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde nicht darauf, unzurechnungsfähig gewesen zu sein oder den Unterricht weder vorsätzlich noch fahrlässig abgebrochen zu haben. Mit seinen Beschwerdeausführungen versucht er lediglich darzulegen, aus welchen psychologischen Momenten heraus ein weiteres Unterrichten in der betroffenen Klasse für ihn nicht zumutbar gewesen wäre. Diesen Darstellungen ist aber entgegen zu halten, dass einem Lehrer zugemutet werden können muss, dass er eine Situation, wie sie durch die gegenständliche, objektiv gesehen aber relativ harmlose Schülerprovokation ausgelöst wurde, bewältigt und - mit oder ohne Hilfestelle des Direktors - zum Unterricht zurückkehrt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die erlittene Provokation in eine derartige psychische Ausnahmesituation geraten wäre, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten. Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Beschwerdeführers darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße, wie sie dem Beschwerdeführer unter Punkt I.1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfen wurden, unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß § 71 Abs. 2 LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.Der Beschwerdeführer beruft sich in seiner Beschwerde nicht darauf, unzurechnungsfähig gewesen zu sein oder den Unterricht weder vorsätzlich noch fahrlässig abgebrochen zu haben. Mit seinen Beschwerdeausführungen versucht er lediglich darzulegen, aus welchen psychologischen Momenten heraus ein weiteres Unterrichten in der betroffenen Klasse für ihn nicht zumutbar gewesen wäre. Diesen Darstellungen ist aber entgegen zu halten, dass einem Lehrer zugemutet werden können muss, dass er eine Situation, wie sie durch die gegenständliche, objektiv gesehen aber relativ harmlose Schülerprovokation ausgelöst wurde, bewältigt und - mit oder ohne Hilfestelle des Direktors - zum Unterricht zurückkehrt. Der Beschwerdeführer hat nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, dass er durch die erlittene Provokation in eine derartige psychische Ausnahmesituation geraten wäre, dass er nicht mehr in der Lage gewesen wäre, sich rechtmäßig zu verhalten. Durch den als Provokation aufgefassten Scherz der Schüler verliert die überzogene Reaktion des Beschwerdeführers darauf jedenfalls nicht ihre an der grundsätzlichen Dienstpflicht des Landeslehrers zum Erteilen des vorgesehenen Unterrichts zu messende Rechtswidrigkeit, kann aber als Milderungsgrund berücksichtigt werden. Beide Behördeninstanzen haben aber ihre Strafbemessung vorwiegend auf jene als schwerwiegend erachteten Weisungsverstöße, wie sie dem Beschwerdeführer unter Punkt römisch eins.1 des erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnisses vorgeworfen wurden, unter besonderer Betonung ihrer Beharrlichkeit gestützt, so dass bei Betrachtung der gemäß Paragraph 71, Absatz 2, LDG 1984 zu verhängenden Gesamtstrafe eine gesetzwidrige Überschreitung des der Behörde zukommenden Ermessensspielraumes nicht erkannt werden kann.
Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455, insbesondere deren § 3 Abs. 2.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt römisch zwei Nr. 455, insbesondere deren Paragraph 3, Absatz 2,
Wien, am 16. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2008090020.X00

Im RIS seit

30.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten