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63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §81 Abs1 impl;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11- Dr. Th. Sennstraße 18, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für OÖ (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 23. Jänner 2006, Zl. 1-DOK-28/4-06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule X in Y im Innkreis.Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule römisch zehn in Y im Innkreis.
Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach er
1. im Mathematikunterricht konkrete Hausübungen aufzugeben und diese auch zu überprüfen gehabt hätte, wobei die Hausübungen in einem eigenen Heft zu führen, durchzunummerieren und mit Datum zu versehen gewesen wären;
2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen, welche Handlungen
zu Punkt 1. anlässlich von Unterrichtsbesuchen am 9. März 2005, 30. März 2005, 25. Mai 2005, 22. Juni 2005 und 6. Juli 2005 festgestellt worden sei. Zu Pkt. 2. der Weisung habe der Beschwerdeführer etwa bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 wöchentliche Grobplanungen vorgelegt, aus denen aber nicht ersichtlich gewesen sei, wann er eine Hausübung aufgeben werde. Er habe dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2005 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 leg. cit. begangen.zu Punkt 1. anlässlich von Unterrichtsbesuchen am 9. März 2005, 30. März 2005, 25. Mai 2005, 22. Juni 2005 und 6. Juli 2005 festgestellt worden sei. Zu Pkt. 2. der Weisung habe der Beschwerdeführer etwa bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 wöchentliche Grobplanungen vorgelegt, aus denen aber nicht ersichtlich gewesen sei, wann er eine Hausübung aufgeben werde. Er habe dadurch gegen Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 23 aus 2005, verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des Paragraph 69, leg. cit. begangen.
Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 95 Abs. 2 iVm §§ 70 Abs. 1 Z. 3 und 71 LDG 1984 wegen der angeführten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- verhängt.Über den Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 95, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 70, Absatz eins, Ziffer 3 und 71 LDG 1984 wegen der angeführten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- verhängt.
Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er wie folgt begründete:
"Die Weisung von Dir. S widerspricht dem Auftrag der entsprechenden Schulgesetze, die Schüler möglichst individuell ihren Anlagen entsprechend zu fördern.
Da nicht nur die Noten bei der letzten Schularbeit, sondern diese von mir im Prinzip schon seit meinem ersten Dienstjahr praktizierte Arbeitsweise durch viele ehemalige Schüler bestätigt wurde, sehe ich auch keinen Grund, davon abzuweichen.
Diese Weisung ist daher als rechtswidrig anzusehen, es ist insoweit auch Gefahr im Verzug, als durch die vollkommene Gleichstellung der Schülermitarbeit diese so sehr aus ihrem bisher gewohnten Arbeitsverhalten geworfen werden, dass ich dies nicht verantworten kann.
Weiters weiß ich aus den Gesprächen mit Personen der Wirtschaft, dass selbständig denkende und für ihre Arbeit selbst verantwortliche Personen nicht nur erwünscht, sondern heiß begehrt sind."
Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es an Stelle von "Geldstrafe" "Geldbuße" zu heißen habe.
Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Nichtbefolgung der Weisungen (vom 17. Dezember 2004) nie in Abrede gestellt. Er habe bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz zugegeben, den ersten Punkt dieser Weisung "für einen Nonsens" zu halten. Zum zweiten Punkt dieser Weisung habe er lediglich dargelegt, dass es eine Jahresplanung gebe, welche der Gruppenleiter (Fachkoordinator) erstelle, welche auch grundsätzlich von ihm beachtet würde, "soweit er sie für sinnvoll halte". Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer die Weisungsverletzung nicht bestritten, sondern nur sein Zuwiderhandeln gerechtfertigt. Da der Sachverhalt daher nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt zu erachten gewesen sei, habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 Abstand genommen werden können.Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Nichtbefolgung der Weisungen (vom 17. Dezember 2004) nie in Abrede gestellt. Er habe bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz zugegeben, den ersten Punkt dieser Weisung "für einen Nonsens" zu halten. Zum zweiten Punkt dieser Weisung habe er lediglich dargelegt, dass es eine Jahresplanung gebe, welche der Gruppenleiter (Fachkoordinator) erstelle, welche auch grundsätzlich von ihm beachtet würde, "soweit er sie für sinnvoll halte". Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer die Weisungsverletzung nicht bestritten, sondern nur sein Zuwiderhandeln gerechtfertigt. Da der Sachverhalt daher nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt zu erachten gewesen sei, habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, Ziffer 5, LDG 1984 Abstand genommen werden können.
Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass seine Unterrichtsmethoden zum gleichen bzw. besseren Ergebnis bei den Schülern und Schülerinnen führe und er keinen Grund sehe, die schriftlich ergangenen Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, weil die Schulgesetze den Lehrern den Auftrag gäben, die Schüler möglichst individuell zu fördern, und die Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, unter anderem durch den Einsatz geeigneter Methoden verpflichteten. Damit sei den Lehrkräften ein gewisser Freiraum eingeräumt, innerhalb dessen sie auf ihre Initiative hin die Unterrichtsarbeit nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den pädagogischen Grundsätzen zu leisten hätten. Die Methodenfreiheit finde aber dort ihre Grenze, wo die Dienstrechtsvorschriften eine Weisungsgebundenheit des Lehrers vorsähen, wie dies durch § 30 LDG 1984 der Fall sei. Selbst wenn sich also Lehrkräfte gerechtfertigter Methoden bedienten und sich die Schulleitung für eine oder mehrere andere Methoden entscheide und diese anordne, seien derartige Weisungen zu befolgen. Das Argument, die Weisung der Schulleitung wäre nicht zweckmäßig, habe rechtlich auf die Befolgung der Weisung keine Auswirkung.Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass seine Unterrichtsmethoden zum gleichen bzw. besseren Ergebnis bei den Schülern und Schülerinnen führe und er keinen Grund sehe, die schriftlich ergangenen Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, weil die Schulgesetze den Lehrern den Auftrag gäben, die Schüler möglichst individuell zu fördern, und die Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, unter anderem durch den Einsatz geeigneter Methoden verpflichteten. Damit sei den Lehrkräften ein gewisser Freiraum eingeräumt, innerhalb dessen sie auf ihre Initiative hin die Unterrichtsarbeit nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den pädagogischen Grundsätzen zu leisten hätten. Die Methodenfreiheit finde aber dort ihre Grenze, wo die Dienstrechtsvorschriften eine Weisungsgebundenheit des Lehrers vorsähen, wie dies durch Paragraph 30, LDG 1984 der Fall sei. Selbst wenn sich also Lehrkräfte gerechtfertigter Methoden bedienten und sich die Schulleitung für eine oder mehrere andere Methoden entscheide und diese anordne, seien derartige Weisungen zu befolgen. Das Argument, die Weisung der Schulleitung wäre nicht zweckmäßig, habe rechtlich auf die Befolgung der Weisung keine Auswirkung.
Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie insbesondere auf eine einschlägige Vorstrafe und den Umstand Bedacht nahm, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtsbewusstsein zeige und sein Handeln "stur und uneinsichtig auf die Methodenfreiheit des Lehrers" stütze.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, wegen desselben Sachverhaltes sei gegen ihn ein Verfahren bei der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich anhängig, welches zur Zl. 2005/09/0062 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Damit liege eine unzulässige "Art der Doppelbestrafung" vor.
Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen gehabt hätte, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen sei. Die im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis zum Verschulden des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen seien unvollständig und unschlüssig bzw. fehlten völlig. Dadurch, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, ohne sich mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und in dieser Richtung den Sachverhalt festzustellen, habe sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die belangte Behörde habe sich mit dem Inhalt der Berufung auch in keiner Weise auseinander gesetzt, wonach die von HD. S erhaltene Weisung dem Auftrag der entsprechenden Schulgesetze widerspreche, die Schüler möglichst individuell ihren Anlagen entsprechend zu fördern. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich darauf verwiesen, dass er die Weisung des Direktors als rechtswidrig erachte und insoweit Gefahr im Verzug sei, als durch die vollkommene Gleichstellung der Schülermitarbeit diese so sehr aus ihrem bisher gewohnten Arbeitsverhalten geworfen würden, dass dies nicht zu verantworten sei. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darauf verwiesen, dass die von seinen Schülern erbrachten Leistungen zumindest gleich gut seien wie die Leistungen der vom Kollegen geleiteten Parallelgruppe.
Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) BGBl. Nr. 302/1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) Bundesgesetzblatt Nr. 302 aus 1984, ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.
Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.
Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.Gemäß Paragraph 30, Absatz eins, LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.
Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.Nach Absatz 2, dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.Nach Absatz 3, dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.
Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.Gemäß Paragraph 69, LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der römisch sieben. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.
Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wennGemäß Paragraph 94 a, Absatz 3, LDG 1984 kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X00Im RIS seit
04.04.2008Zuletzt aktualisiert am
14.07.2010