TE Vwgh Erkenntnis 2008/3/6 2006/09/0049

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Veröffentlicht am 06.03.2008
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Index

63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;
64/03 Landeslehrer;

Norm

BDG 1979 §81 Abs1 impl;
LDG 1984 §30 Abs1;
LDG 1984 §30 Abs2;
LDG 1984 §30 Abs3;
LDG 1984 §62 Abs1;
LDG 1984 §63 Abs1 Z2;
LDG 1984 §69;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke, Dr. Rosenmayr, Dr. Bachler und Dr. Doblinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde des H H in M, vertreten durch Dr. Thomas Brückl und Mag. Christian Breit, Rechtsanwälte in 4910 Ried im Innkreis, Parkgasse 11- Dr. Th. Sennstraße 18, gegen den Bescheid der Disziplinaroberkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Landesschulrat für OÖ (Senat für Hauptschullehrer und Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 23. Jänner 2006, Zl. 1-DOK-28/4-06, betreffend Disziplinarstrafe der Geldbuße, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer steht als Hauptschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Oberösterreich. Seine Dienststelle ist die Hauptschule X in Y im Innkreis.

Mit Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen beim Bezirksschulrat Y (Senat für Hauptschullehrer und für Lehrer an Polytechnischen Schulen) vom 31. Oktober 2005 wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, die Weisung seines vorgesetzten Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 nicht befolgt zu haben, wonach er

1. im Mathematikunterricht konkrete Hausübungen aufzugeben und diese auch zu überprüfen gehabt hätte, wobei die Hausübungen in einem eigenen Heft zu führen, durchzunummerieren und mit Datum zu versehen gewesen wären;

2. jeweils montags vor seiner ersten Stunde eine Kopie seiner wöchentlichen Grobplanung, aus der ersichtlich sei, wann er eine Hausübung aufgebe, unaufgefordert im Direktionspostfach zu hinterlegen, welche Handlungen

zu Punkt 1. anlässlich von Unterrichtsbesuchen am 9. März 2005, 30. März 2005, 25. Mai 2005, 22. Juni 2005 und 6. Juli 2005 festgestellt worden sei. Zu Pkt. 2. der Weisung habe der Beschwerdeführer etwa bis zum Ende des Schuljahres 2004/05 wöchentliche Grobplanungen vorgelegt, aus denen aber nicht ersichtlich gewesen sei, wann er eine Hausübung aufgeben werde. Er habe dadurch gegen § 30 Abs. 1 LDG 1984 in der Fassung BGBl. I Nr. 23/2005 verstoßen und Dienstpflichtverletzungen im Sinne des § 69 leg. cit. begangen.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 95 Abs. 2 iVm §§ 70 Abs. 1 Z. 3 und 71 LDG 1984 wegen der angeführten Dienstpflichtverletzungen die Disziplinarstrafe der Geldstrafe in der Höhe von EUR 700,-- verhängt.

Gegen dieses Disziplinarerkenntnis erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche er wie folgt begründete:

"Die Weisung von Dir. S widerspricht dem Auftrag der entsprechenden Schulgesetze, die Schüler möglichst individuell ihren Anlagen entsprechend zu fördern.

Da nicht nur die Noten bei der letzten Schularbeit, sondern diese von mir im Prinzip schon seit meinem ersten Dienstjahr praktizierte Arbeitsweise durch viele ehemalige Schüler bestätigt wurde, sehe ich auch keinen Grund, davon abzuweichen.

Diese Weisung ist daher als rechtswidrig anzusehen, es ist insoweit auch Gefahr im Verzug, als durch die vollkommene Gleichstellung der Schülermitarbeit diese so sehr aus ihrem bisher gewohnten Arbeitsverhalten geworfen werden, dass ich dies nicht verantworten kann.

Weiters weiß ich aus den Gesprächen mit Personen der Wirtschaft, dass selbständig denkende und für ihre Arbeit selbst verantwortliche Personen nicht nur erwünscht, sondern heiß begehrt sind."

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. Juni 2006 wurde die Berufung des Beschwerdeführers (ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung in nicht öffentlicher Sitzung) mit der Maßgabe abgewiesen, dass es an Stelle von "Geldstrafe" "Geldbuße" zu heißen habe.

Begründend führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer habe die Nichtbefolgung der Weisungen (vom 17. Dezember 2004) nie in Abrede gestellt. Er habe bei der mündlichen Verhandlung vor der Behörde erster Instanz zugegeben, den ersten Punkt dieser Weisung "für einen Nonsens" zu halten. Zum zweiten Punkt dieser Weisung habe er lediglich dargelegt, dass es eine Jahresplanung gebe, welche der Gruppenleiter (Fachkoordinator) erstelle, welche auch grundsätzlich von ihm beachtet würde, "soweit er sie für sinnvoll halte". Auch in der Berufung habe der Beschwerdeführer die Weisungsverletzung nicht bestritten, sondern nur sein Zuwiderhandeln gerechtfertigt. Da der Sachverhalt daher nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung als geklärt zu erachten gewesen sei, habe von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 Abstand genommen werden können.

Der Beschwerdeführer stehe auf dem Standpunkt, dass seine Unterrichtsmethoden zum gleichen bzw. besseren Ergebnis bei den Schülern und Schülerinnen führe und er keinen Grund sehe, die schriftlich ergangenen Weisungen seines Vorgesetzten zu befolgen, weil die Schulgesetze den Lehrern den Auftrag gäben, die Schüler möglichst individuell zu fördern, und die Lehrer zur eigenständigen und verantwortlichen Unterrichts- und Erziehungsarbeit, unter anderem durch den Einsatz geeigneter Methoden verpflichteten. Damit sei den Lehrkräften ein gewisser Freiraum eingeräumt, innerhalb dessen sie auf ihre Initiative hin die Unterrichtsarbeit nach bestem Wissen und Gewissen entsprechend den pädagogischen Grundsätzen zu leisten hätten. Die Methodenfreiheit finde aber dort ihre Grenze, wo die Dienstrechtsvorschriften eine Weisungsgebundenheit des Lehrers vorsähen, wie dies durch § 30 LDG 1984 der Fall sei. Selbst wenn sich also Lehrkräfte gerechtfertigter Methoden bedienten und sich die Schulleitung für eine oder mehrere andere Methoden entscheide und diese anordne, seien derartige Weisungen zu befolgen. Das Argument, die Weisung der Schulleitung wäre nicht zweckmäßig, habe rechtlich auf die Befolgung der Weisung keine Auswirkung.

Im Übrigen legte die belangte Behörde ihre Strafbemessungsgründe dar, wobei sie insbesondere auf eine einschlägige Vorstrafe und den Umstand Bedacht nahm, dass der Beschwerdeführer keinerlei Unrechtsbewusstsein zeige und sein Handeln "stur und uneinsichtig auf die Methodenfreiheit des Lehrers" stütze.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher sowohl die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften als auch die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

In Ausführung der Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, wegen desselben Sachverhaltes sei gegen ihn ein Verfahren bei der Leistungsfeststellungsoberkommission für Landeslehrer beim Landesschulrat für Oberösterreich anhängig, welches zur Zl. 2005/09/0062 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig sei. Damit liege eine unzulässige "Art der Doppelbestrafung" vor.

Der Beschwerdeführer rügt auch, dass die belangte Behörde es unterlassen habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und zu berücksichtigen, dass sie auf Grund des geltenden Unmittelbarkeitsgrundsatzes im Disziplinarerkenntnis nur auf das Rücksicht zu nehmen gehabt hätte, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen sei. Die im erstinstanzlichen Disziplinarerkenntnis zum Verschulden des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen seien unvollständig und unschlüssig bzw. fehlten völlig. Dadurch, dass die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid bestätigt habe, ohne sich mit dem Verschulden des Beschwerdeführers auseinander zu setzen und in dieser Richtung den Sachverhalt festzustellen, habe sie diesen mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet. Die belangte Behörde habe sich mit dem Inhalt der Berufung auch in keiner Weise auseinander gesetzt, wonach die von HD. S erhaltene Weisung dem Auftrag der entsprechenden Schulgesetze widerspreche, die Schüler möglichst individuell ihren Anlagen entsprechend zu fördern. Der Beschwerdeführer habe ausdrücklich darauf verwiesen, dass er die Weisung des Direktors als rechtswidrig erachte und insoweit Gefahr im Verzug sei, als durch die vollkommene Gleichstellung der Schülermitarbeit diese so sehr aus ihrem bisher gewohnten Arbeitsverhalten geworfen würden, dass dies nicht zu verantworten sei. Der Beschwerdeführer habe immer wieder darauf verwiesen, dass die von seinen Schülern erbrachten Leistungen zumindest gleich gut seien wie die Leistungen der vom Kollegen geleiteten Parallelgruppe.

Gemäß § 29 Abs. 1 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984) BGBl. Nr. 302/1984 ist der Landeslehrer verpflichtet, die ihm obliegenden Unterrichts-, Erziehungs- und Verwaltungsaufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtslage treu, gewissenhaft und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus Eigenem zu besorgen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle hat der Landeslehrer in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt.

Gemäß § 30 Abs. 1 LDG 1984 hat der Landeslehrer die Weisungen seiner Vorgesetzten, soweit verfassungsgesetzlich nichts anderes bestimmt ist, zu befolgen.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung kann der Landeslehrer die Befolgung einer Weisung ablehnen, wenn die Weisung entweder von einem unzuständigen Organ erteilt worden ist oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.

Nach Abs. 3 dieser Bestimmung hat der Landeslehrer, wenn er eine Weisung eines Vorgesetzten aus einem anderen Grund für rechtswidrig hält, und es sich nicht wegen Gefahr im Verzug um eine unaufschiebbare Maßnahme handelt, vor Befolgung der Weisung seine Bedenken dem Vorgesetzten mitzuteilen. Der Vorgesetzte hat eine solche Weisung schriftlich zu erteilen, widrigenfalls sie als zurückgezogen gilt.

Gemäß § 69 LDG 1984 sind Landeslehrer, die schuldhaft ihre Dienstpflichten verletzen, nach den Bestimmungen dieses Abschnittes (das ist der VII. Abschnitt "Disziplinarrecht") zur Verantwortung zu ziehen.

Gemäß § 94a Abs. 3 LDG 1984 kann, sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dieser ungeachtet eines Parteienantrages Abstand genommen werden, wenn

1.

die Berufung zurückzuweisen ist,

2.

die Angelegenheit an die erste Instanz zu verweisen ist,

3.

ausschließlich über eine Berufung gegen die Auferlegung eines Kostenersatzes zu entscheiden ist,

              4.              sich die Berufung ausschließlich gegen die Strafbemessung richtet oder

              5.              der Sachverhalt nach der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung geklärt erscheint.

§ 95 Abs. 1 LDG 1984 bestimmt, dass dann, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt wurde, die Disziplinarkommission bei der Beschlussfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 94a Abs. 4 LDG 1984 Rücksicht zu nehmen hat. Dies gilt auch für eine allfällig durch die Landesgesetzgebung eingerichtete Disziplinaroberkommission, wenn eine mündliche Verhandlung durchgeführt worden ist.

Insofern der Beschwerdeführer auf das Verbot einer Doppelbestrafung verweist und in diesem Zusammenhang geltend macht, es sei wegen derselben Sachverhalte bereits ein Leistungsfeststellungsverfahren anhängig, so ist ihm entgegen zu halten - wie dies die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift auch zutreffend tut -, dass ein Leistungsfeststellungsverfahren nach gänzlich anderen Gesichtspunkten zu führen und abzuschließen ist als ein Disziplinarverfahren. Für das Ergebnis der Leistungsfeststellung sind nur der Umfang und die Wertigkeit der Leistungen des Beamten maßgebend (§ 62 Abs. 1 LDG 1984), Gegenstand eines Disziplinarverfahrens hingegen ist die schuldhafte Verletzung seiner Dienstpflichten. Während daher im Leistungsfeststellungsverfahren lediglich die Art und der Umfang der Arbeitserbringung im Rahmen der Dienstpflichten des Beamten zu prüfen sind, soll er bei schuldhafter Verletzung derselben disziplinär zur Verantwortung gezogen werden können. Daraus ergibt sich, dass die Kriterien, nach denen die Prüfung in beiden Verfahren vorzunehmen ist, unterschiedlich sind. Insbesondere fehlt den nach § 63 Abs. 1 Z. 2 LDG 1984 auszusprechenden Ermahnungen der (disziplinäre) Strafcharakter, sondern sie beziehen sich ausschließlich auf den mangelnden Arbeitserfolg (vgl. zu den insoweit vergleichbaren Vorschriften des BDG 1979 Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten3, 2003, S 411). Da das Leistungsfeststellungsverfahren und die Leistungsfeststellung somit keinerlei Strafcharakter aufweist, sondern lediglich dazu dient, festzustellen, ob der Landeslehrer seinen mit dem Arbeitsplatz zu erwartenden Arbeitserfolg aufgewiesen hat, ist die belangte Behörde zutreffend davon ausgegangen, dass eine unzulässige vom Verwaltungsgerichtshof zu beachtende Doppelbestrafung nicht vorliegt.

Der Beschwerdeführer rügt ferner die Unterlassung der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, obwohl er selbst die Durchführung einer Berufungsverhandlung nicht beantragt und den ihm vorgeworfenen Sachverhalt, nämlich die Missachtung der in der Weisung vom 17. Dezember 2004 verlangten Vorgehensweisen, inhaltlich auch nicht bestritten hat.

Insoweit der Beschwerdeführer geltend macht, die belangte Behörde hätte erst im Rahmen eines von ihr durchzuführenden ergänzenden Ermittlungsverfahrens Feststellungen zur "subjektiven Tatseite" treffen müssen und dies nur im Rahmen einer mündlichen Berufungsverhandlung dürfen, so ist darauf zu verweisen, dass ihm die in der gegenständlichen Weisung des Hauptschuldirektors vom 17. Dezember 2004 abverlangten Verhaltensweisen bereits seit langem bekannt und schon Gegenstand der "Vereinbarung" zwischen ihm und dem Schulleiter vom 20. Juni 2003 gewesen waren. Es bestand auf Grund der bereits seit langem schwelenden Differenzen um die zuletzt in der Weisung vom 17. Dezember 2003 wiederholten Anforderungen an den Beschwerdeführer für diesen nicht auch nur der geringste Zweifel, was von ihm erwartet wurde; die trotzdem gewählte weisungswidersprechende Vorgehensweise des Beschwerdeführers stellt sich auch im Lichte seines eigenen Vorbringens als eindeutig vorsätzlich dar, zumal der Beschwerdeführer ja noch in der Beschwerde darauf beharrt, seine Unterrichtsmethode sei die zweckdienlichere. Dass von ihm jedenfalls eine andere Vorgehensweise erwartet wurde, war in keinem Stadium des Verfahrens zweifelhaft. Auch in der Beschwerde wird nicht dargelegt, welche anderen konkreten Ergebnisse die belangte Behörde bei Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung hätte erzielen können. Zu Recht hat sie sich somit auf die Bestimmung des § 94a Abs. 3 Z. 5 LDG 1984 gestützt. Wurde aber keine Berufungsverhandlung vor der Disziplinaroberkommission abgehalten, findet auch die Bestimmung des § 95 Abs. 1 letzter Satz LDG 1984 keine Anwendung.

War aber davon auszugehen, dass eine dienstliche Weisung auch für den Beschwerdeführer erkennbar erteilt worden war, so war sie grundsätzlich bindend und konnte nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Von der Verpflichtung zur Befolgung von Weisungen des Vorgesetzten wäre er nur dann frei gewesen, wenn es sich um die Weisung eines unzuständigen Organs oder um eine Weisung gehandelt hätte, deren Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wäre. Der Beschwerdeführer hat sich aber nicht darauf berufen, die Weisung sei im Sinne des § 30 Abs. 2 LDG 1984 von einem unzuständigen Organ erteilt worden oder ihre Befolgung verstoße gegen strafgesetzliche Vorschriften. Von diesen Fällen abgesehen war der Beschwerdeführer als Beamter aber grundsätzlich verpflichtet, die ihm erteilte Weisung zu befolgen. Sind dienstliche Weisungen erkennbar erteilt, so können sie auch nicht aus eigener Beurteilung als ungerechtfertigt oder unzumutbar zurückgewiesen werden. Dabei kommt es nicht darauf an, aus welchen persönlichen oder sachlichen Gründen die Befolgung der Weisung unterlassen wird, ob aus Bequemlichkeit, Gleichgültigkeit, Vergesslichkeit, sachlicher Kritik an der Zweckmäßigkeit, Rechthaberei, wegen Unzumutbarkeit oä. Der Beschwerdeführer meldete wohl rechtliche Bedenken gegen den Inhalt der hier in Rede stehenden Anordnung an, er erhielt von diesem nach der Aktenlage vom Bezirksinspektor mit Schreiben vom 25. Jänner 2005 die Antwort, dass die Weisung ordnungsgemäß erteilt worden sei. Bei dieser Sachlage kann nicht von einer unbeantworteten Remonstration des Beschwerdeführers im Sinne des § 30 Abs. 3 LDG 1984 gesprochen werden.

Aus diesen Gründen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 6. März 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2006090049.X00

Im RIS seit

04.04.2008

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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