TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/16 2007/09/0266

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Veröffentlicht am 16.09.2009
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren;
60/04 Arbeitsrecht allgemein;
62 Arbeitsmarktverwaltung;

Norm

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita idF 2002/I/160;
AuslBG §3 Abs1;
VStG §5 Abs1;
  1. AuslBG § 28 heute
  2. AuslBG § 28 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2020 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2020
  4. AuslBG § 28 gültig von 01.10.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  5. AuslBG § 28 gültig von 14.08.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  6. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 13.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  7. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AuslBG § 28 gültig von 01.09.2009 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 91/2009
  9. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2008 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2007
  10. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2005
  11. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  12. AuslBG § 28 gültig von 01.05.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  13. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  14. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2003 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  15. AuslBG § 28 gültig von 03.12.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 160/2002
  16. AuslBG § 28 gültig von 01.07.2002 bis 02.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  17. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2001
  18. AuslBG § 28 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/1999
  19. AuslBG § 28 gültig von 25.11.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 199/1999
  20. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1998 bis 24.11.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  21. AuslBG § 28 gültig von 01.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  22. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1996 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  23. AuslBG § 28 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  24. AuslBG § 28 gültig von 01.01.1993 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 19/1993
  1. AuslBG § 3 heute
  2. AuslBG § 3 gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2022 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  4. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  5. AuslBG § 3 gültig von 01.09.2018 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  6. AuslBG § 3 gültig von 01.10.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2017
  7. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2014 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 72/2013
  8. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  9. AuslBG § 3 gültig von 27.06.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  10. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  11. AuslBG § 3 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  12. AuslBG § 3 gültig von 01.07.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2002
  13. AuslBG § 3 gültig von 24.08.2001 bis 30.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2001
  14. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1998 bis 23.08.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  15. AuslBG § 3 gültig von 02.06.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  16. AuslBG § 3 gültig von 01.06.1996 bis 01.06.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 895/1995
  17. AuslBG § 3 gültig von 01.07.1994 bis 31.05.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  18. AuslBG § 3 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 475/1992

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Rosenmayr als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der A P in W, vertreten durch Biel & Partner KEG, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Rauhensteingasse 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom 20. Juli 2005, Zl. UVS- 07/A/52/9227/2003-10, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (weitere Parteien: Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und Bundesminister für Finanzen), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung nach außen Berufene der K. GmbH in Wien zwei näher bezeichnete polnische Staatsbürger zumindest am 11. März 2003 als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne dass für diese Ausländer eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen wäre. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 AuslBG verletzt, weswegen über sie gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a AuslBG zwei Geldstrafen zu je EUR 1.750,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je eine Woche, fünf Tage und zwölf Stunden) verhängt wurden. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 700,-- auferlegt.Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 20. Juli 2005 wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als zur Vertretung nach außen Berufene der K. GmbH in Wien zwei näher bezeichnete polnische Staatsbürger zumindest am 11. März 2003 als Hilfsarbeiter beschäftigt, ohne dass für diese Ausländer eine arbeitsmarktbehördliche Bewilligung vorgelegen wäre. Sie habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG verletzt, weswegen über sie gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, AuslBG zwei Geldstrafen zu je EUR 1.750,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je eine Woche, fünf Tage und zwölf Stunden) verhängt wurden. Ferner wurde der Beschwerdeführerin ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von EUR 700,-- auferlegt.

In der Begründung traf die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensganges und der Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung die Feststellung, dass es für die belangte Behörde im Rahmen der freien Beweiswürdigung erwiesen sei, dass die beiden polnischen Staatsbürger (zumindest) am Tattag, dem 11. März 2003, auf der Baustelle unter den der Beschwerdeführerin bekannten und von ihr gebilligten Umständen beschäftigt gewesen seien, nämlich dass diese für das von der Beschwerdeführerin geleitete Unternehmen die inkriminierten Abbrucharbeiten zu einem vereinbarten Stundenlohn von EUR 6,-- bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden durchgeführt hätten.

Dadurch sei auch klargestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach § 2 Abs. 2 AuslBG vorgelegen sei, zumal für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach dieser Gesetzesstelle maßgeblich sei, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeführt werde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0085 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im vorliegenden Fall die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen im Rahmen eines normalen (geplanten) Arbeitstages gegeben gewesen sei und dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit ebenso wie die Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen sei, stehe im verfahrensgegenständlichen Fall fest, dass hinsichtlich beider vom Straferkenntnis erfasster Ausländer (zumindest) am Tattag eine Beschäftigung entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG vorgelegen und der objektive Tatbestand somit zweifelsfrei verwirklicht worden sei. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften im Rahmen ihrer besonderen Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG kein Verschulden treffe.Dadurch sei auch klargestellt, dass ein Beschäftigungsverhältnis nach Paragraph 2, Absatz 2, AuslBG vorgelegen sei, zumal für die Einordnung in den Beschäftigungsbegriff nach dieser Gesetzesstelle maßgeblich sei, dass die festgestellte Tätigkeit in persönlicher bzw. wirtschaftlicher Abhängigkeit des Arbeitenden ausgeführt werde vergleiche , das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1993, Zl. 92/09/0085 mit Hinweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. Juni 1991, Zl. 91/09/0038, und die dort zitierte Vorjudikatur). Da im vorliegenden Fall die Regelmäßigkeit der Arbeitsleistungen im Rahmen eines normalen (geplanten) Arbeitstages gegeben gewesen sei und dadurch die wirtschaftliche Abhängigkeit ebenso wie die Entgeltlichkeit des Arbeitsverhältnisses nachgewiesen sei, stehe im verfahrensgegenständlichen Fall fest, dass hinsichtlich beider vom Straferkenntnis erfasster Ausländer (zumindest) am Tattag eine Beschäftigung entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG vorgelegen und der objektive Tatbestand somit zweifelsfrei verwirklicht worden sei. Zur subjektiven Tatseite sei auszuführen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass sie an der Verletzung der in Rede stehenden Verwaltungsvorschriften im Rahmen ihrer besonderen Verantwortlichkeit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG kein Verschulden treffe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 28 Abs. 1 Z. 1 lit. a des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 idF BGBl. I Nr. 160/2002, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen § 3 einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 160 aus 2002,, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer ohne eine Beschäftigungsbewilligung oder ein sonstiges in dieser Bestimmung angeführtes Papier beschäftigt, bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 1.000,-- bis zu EUR 5.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 2.000,-- bis EUR 10.000,--, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von EUR 2.000,-- bis EUR 10.000,--, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von EUR 4.000,-- bis zu EUR 25.000,--.

Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht die Feststellungen der belangten Behörde, dass sie zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Vertreterin der K. GmbH war und dass die im angefochtenen Bescheid angeführten ausländischen Staatsangehörigen auf der Baustelle dieser GmbH zum verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt Arbeitsleistungen erbracht haben, und mit Abbrucharbeiten, insbesondere dem Wegräumen von Schutt, beschäftigt waren.

Die Beschwerdeführerin bringt aber vor, dass die belangte Behörde nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung (materielle Wahrheitsforschung) diese Feststellungen nicht treffen hätte dürfen. Die Arbeitskräfte seien weder durch ihre Kontakte noch durch die Kontakte ihres Ehegatten auf die Baustelle gekommen. Es liege somit keine Beschäftigung der beiden Ausländer am 11. März 2003 durch die K. GmbH vor.

Damit zeigt die Beschwerdeführerin keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Die belangte Behörde hat nämlich schlüssig festgestellt, dass die verfahrensgegenständlichen Ausländer zum Tatzeitpunkt (zumindest) am 11. März 2003, auf der Baustelle unter den der Beschwerdeführerin bekannten und von ihr gebilligten Umständen beschäftigt waren und für diese Arbeitsleistungen, insbesondere Abbrucharbeiten, durchgeführt haben. Den in den Akten einliegenden anlässlich der Betretung der Ausländer aufgenommener "Personenblättern" ist nämlich zu entnehmen, dass die beiden Ausländer nach ihren Aussagen vor der Bundespolizeidirektion Wien für einen zugesagten Stundenlohn in der Höhe von EUR 6,-- bei einer geplanten täglichen Arbeitszeit von acht Stunden gearbeitet haben.

Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht, dass die Ausländer ohne ein Zutun der von ihr vertretenen GmbH zu arbeiten begonnen hätten oder behauptet, dass deren Arbeitsleistungen nicht dieser GmbH zuzurechnen wären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern betraut werden, es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen obliegt, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, ein funktionierendes Kontrollsystem aber nur dann angenommen werden könne, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2006/09/0080, mwN). Das Bestehen eines solchen Kontrollsystems hat die Beschwerdeführerin aber nicht einmal ansatzweise behauptet.Die Beschwerdeführerin hat weder vorgebracht, dass die Ausländer ohne ein Zutun der von ihr vertretenen GmbH zu arbeiten begonnen hätten oder behauptet, dass deren Arbeitsleistungen nicht dieser GmbH zuzurechnen wären. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass dann, wenn in einem Unternehmen andere Personen mit der Einstellung und Beschäftigung von Arbeitnehmern betraut werden, es dem verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen obliegt, durch die Einrichtung eines wirksamen Kontrollsystems für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften zu sorgen, ein funktionierendes Kontrollsystem aber nur dann angenommen werden könne, wenn etwa bei ineinandergreifenden täglichen Identitätsüberprüfungen aller auf der Baustelle eingesetzten Arbeiter durch die jeweiligen Kontrollbeauftragten vor Arbeitsaufnahme die Prüfung der arbeitsrechtlichen Papiere aller - bereits zu Beginn der Bauarbeiten und auch später hinzukommend - neu eingesetzten Arbeiter des Beschäftigers gewährleistet ist vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2008, Zl. 2006/09/0080, mwN). Das Bestehen eines solchen Kontrollsystems hat die Beschwerdeführerin aber nicht einmal ansatzweise behauptet.

Die von der belangten Behörde angestellten Erwägungen sind vor diesem Hintergrund schlüssig und mit den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut nicht in Widerspruch und die daraus gezogenen rechtlichen Schlussfolgerungen nicht als rechtswidrig zu erachten.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.

Wien, am 16. September 2009

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete Arbeitsrecht Arbeiterschutz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007090266.X00

Im RIS seit

13.10.2009

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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