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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §26 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Pallitsch und Dr. Moritz als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Zykan, in der Beschwerdesache des EK in Heidenreichstein, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in 3910 Zwettl, Landstraße 52, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 29. Juni 2006, Zl. BauR-013731/1-2006-La, betreffend Bauplatzbewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde Bad Hall in 4540 Bad Hall, Hauptplatz 5), den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 610, 60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 4. Juli 2006 zugestellt. Der Beschwerdeführer hat, um gegen diesen Bescheid eine Verfassungsgerichtshofbeschwerde einzubringen, einen Antrag auf Verfahrenshilfe an den Verfassungsgerichtshof gestellt. Dieser Antrag wurde mit Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2006, Zl. B 1225/06-7, abgewiesen. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 10. November 2006 zugestellt. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerdeführer nicht erhoben.
Mit Schreiben vom 1. Dezember 2006 stellte der Beschwerdeführer einen Verfahrenshilfeantrag an den Verwaltungsgerichtshof. Die Verfahrenshilfe wurde ihm mit Beschluss vom 6. Februar 2007, Zl. VH 2006/05/0023, bewilligt. Dem Verfahrenshelfer wurde der Bescheid über seine Bestellung am 20. Februar 2007 zugestellt.
In der Folge brachte der Beschwerdeführer die gegenständliche Beschwerde mit Schriftsatz vom 2. April 2007 ein.
Die Beschwerdefrist beträgt gemäß § 26 Abs. 1 Z 1 VwGG sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerdefrist beträgt gemäß Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins, VwGG sechs Wochen ab Zustellung des angefochtenen Bescheides.
Hat die Partei innerhalb der genannten Frist die Verfahrenshilfe beantragt, beginnt gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (§ 26 Abs. 3 letzter Satz VwGG).Hat die Partei innerhalb der genannten Frist die Verfahrenshilfe beantragt, beginnt gemäß Paragraph 26, Absatz 3, VwGG die Frist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen. Wird der rechtzeitig gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe abgewiesen, so beginnt die Frist zur Erhebung der Beschwerde mit der Zustellung des abweisenden Beschlusses an die Partei (Paragraph 26, Absatz 3, letzter Satz VwGG).
Verspätete Beschwerden sind gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.Verspätete Beschwerden sind gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Ein diesbezüglicher Beschluss ist gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu treffen.
Da die vorliegende Beschwerde keine solche ist, die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG abgetreten wurde, und da sich der oben genannte letzte Satz des § 26 Abs. 3 VwGG nur auf vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesene Verfahrenshilfeanträge bezieht, erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet und war zurückzuweisen.Da die vorliegende Beschwerde keine solche ist, die ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebracht und von diesem dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG abgetreten wurde, und da sich der oben genannte letzte Satz des Paragraph 26, Absatz 3, VwGG nur auf vom Verwaltungsgerichtshof abgewiesene Verfahrenshilfeanträge bezieht, erweist sich die vorliegende Beschwerde als verspätet und war zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 16. September 2009
Schlagworte
Versäumung der Einbringungsfrist siehe VwGG §26 Abs1 Z1 (vor der WV BGBl. Nr. 10/1985: lita) sowie Mangel der Rechtsfähigkeit Handlungsfähigkeit Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007050065.X00Im RIS seit
15.01.2010Zuletzt aktualisiert am
19.01.2010