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L70703 Theater Veranstaltung Niederösterreich;Norm
AVG §13 Abs3;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident DDr. Jakusch und die Hofräte Dr. Kail, Dr. Pallitsch, Dr. Hinterwirth und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über die Beschwerde der Vento Spielautomatenverleih Gesellschaft m.b.H. & Co. KEG in Wien, vertreten durch Mag. Hubert Wagner, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Wattmanngasse 8, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 14. Dezember 2005, Zl. IVW7-B-475/001-2005, betreffend Bewilligung nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und dem mit der Beschwerde vorgelegten Bescheid ergibt sich nachstehender unstrittiger Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behöre die Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung zur Aufstellung von bis zu 125 Bildschirmgeräten ohne Münzeinwurfgelegenheit. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei im Antrag angeführt worden, dass pro Aufstellungsort jeweils eine dislozierte Inkassostelle eingerichtet sei, die laufend von einem qualifizierten Mitarbeiter besetzt sei und wertmäßig beschickt werden soll. Bei den Bildschirmen handle es sich um Monitore, die kabelmäßig an einem Server angeschlossen seien, wobei die Monitore und Kabel, außer durch die Inkassoeinrichtung, in keiner Weise beeinflussbar seien. Der Einsatz bei der Zahlstelle, somit nicht am Gerät, betrage höchstens EUR 0,50, die Ausspielung höchstens EUR 20,-- pro Vorgang, sodass die Monopolgrenze gewahrt wäre. Mit Schreiben vom 3. November 2005 habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Spielapparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen, worin insbesondere auch Angaben darüber enthalten sein müssten, wie die Spielapparate in Betrieb genommen und benutzt werden können, welche Spiele gespielt werden und wie der gesamte Spielablauf erfolge. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2005 beantragte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behöre die Erteilung der veranstaltungsrechtlichen Bewilligung zur Aufstellung von bis zu 125 Bildschirmgeräten ohne Münzeinwurfgelegenheit. Nach den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei im Antrag angeführt worden, dass pro Aufstellungsort jeweils eine dislozierte Inkassostelle eingerichtet sei, die laufend von einem qualifizierten Mitarbeiter besetzt sei und wertmäßig beschickt werden soll. Bei den Bildschirmen handle es sich um Monitore, die kabelmäßig an einem Server angeschlossen seien, wobei die Monitore und Kabel, außer durch die Inkassoeinrichtung, in keiner Weise beeinflussbar seien. Der Einsatz bei der Zahlstelle, somit nicht am Gerät, betrage höchstens EUR 0,50, die Ausspielung höchstens EUR 20,-- pro Vorgang, sodass die Monopolgrenze gewahrt wäre. Mit Schreiben vom 3. November 2005 habe die belangte Behörde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, binnen zwei Wochen eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Spielapparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen, worin insbesondere auch Angaben darüber enthalten sein müssten, wie die Spielapparate in Betrieb genommen und benutzt werden können, welche Spiele gespielt werden und wie der gesamte Spielablauf erfolge.
Das Antwortschreiben der Beschwerdeführerin vom 18. November 2005 wird im angefochtenen Bescheid wie folgt wiedergegeben:
1. Theater-, Kabarett- und Varieteveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspieler oder Artisten mitwirken;
So wie der Antrag vom 19. Oktober 2005 in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid beschrieben ist, kam nur eine Bewilligung nach § 5 Abs. 1 Z. 4 NÖ VeranstaltungsG in Betracht; schon nach den Angaben im Antrag war zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständlichen Geräte "Spielapparate" im Sinne des § 5 Abs. 2 leg. cit. sind, weil es sich jedenfalls um Vorrichtungen handelt, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind. So wie der Antrag vom 19. Oktober 2005 in der Beschwerde und im angefochtenen Bescheid beschrieben ist, kam nur eine Bewilligung nach Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer 4, NÖ VeranstaltungsG in Betracht; schon nach den Angaben im Antrag war zu beurteilen, ob die verfahrensgegenständlichen Geräte "Spielapparate" im Sinne des Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. sind, weil es sich jedenfalls um Vorrichtungen handelt, die zur Durchführung von Spielen bestimmt sind.
Dabei hatte die Behörde auch § 1 NÖ Veranstaltungsgesetz zu beachten. Diese Bestimmung lautet auszugsweise: Dabei hatte die Behörde auch Paragraph eins, NÖ Veranstaltungsgesetz zu beachten. Diese Bestimmung lautet auszugsweise:
"Anwendungsbereich
...
c) Veranstaltungen, die unter die Bestimmungen des Vereinsgesetzes oder des Versammlungsgesetzes fallen oder deren Durchführung auf Grund des Glücksspielgesetzes dem Bund vorbehalten ist (Glücksspielmonopol),
...
n) Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071, fallen oder nach § 1 Abs. 2 und 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, ..." n) Spielautomaten, die unter den Geltungsbereich des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071, , fallen oder nach Paragraph eins, Absatz 2 und 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind, ..."
Die Behörde hat daher bei Behandlung eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung zu beachten, ob nicht § 1 Abs. 3 NÖ VeranstaltungsG der Bewilligung entgegensteht, weil die dort genannten Veranstaltungen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind; in Betracht kommt hier die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. c leg. cit. (Glücksspielmonopol) oder die Ausnahme nach § 1 Abs. 3 lit. n leg. cit. (Spielautomaten). Die Behörde hat daher bei Behandlung eines Antrages auf Bewilligung einer Veranstaltung zu beachten, ob nicht Paragraph eins, Absatz 3, NÖ VeranstaltungsG der Bewilligung entgegensteht, weil die dort genannten Veranstaltungen von der Anwendung des Gesetzes ausgenommen sind; in Betracht kommt hier die Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera c, leg. cit. (Glücksspielmonopol) oder die Ausnahme nach Paragraph eins, Absatz 3, Litera n, leg. cit. (Spielautomaten).
Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher ein Ansuchen um Bewilligung einer Veranstaltung, wenn dieses Ansuchen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen betrifft, nicht isoliert nach dem NÖ VeranstaltungsG beurteilt werden, sondern müssen auch, damit die erforderliche Abgrenzung vorgenommen werden kann, die entsprechenden Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes, LGBl. 7071-4, Beachtung finden. Die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes lauten: Im Gegensatz zur Auffassung der Beschwerdeführerin kann daher ein Ansuchen um Bewilligung einer Veranstaltung, wenn dieses Ansuchen Vorrichtungen zur Durchführung von Spielen betrifft, nicht isoliert nach dem NÖ VeranstaltungsG beurteilt werden, sondern müssen auch, damit die erforderliche Abgrenzung vorgenommen werden kann, die entsprechenden Bestimmungen des NÖ Spielautomatengesetzes, Landesgesetzblatt 7071, -4, Beachtung finden. Die Paragraphen eins und 2 dieses Gesetzes lauten:
"§ 1
Anwendungsbereich des Gesetzes und Ausnahmen
§ 2 Paragraph 2
Spielautomaten nach diesem Gesetz
a) bei Erreichung eines bestimmten Spielerfolges Gewinne jeder Art, wie in Form von Geld, Spielmarken, Waren oder Gutscheinen auszahlen oder ausfolgen oder
b) bei denen auf Grund ihrer Bauart eine Auszahlung oder Ausfolgung solcher Gewinne möglich ist, auch wenn sie das Spielergebnis nur in Form von Punkten, Zahlen, Symbolen oder Kombinationen von Symbolen oder in Form von Freispielen anzeigen."
Der Antrag des Bewilligungswerbers muss somit u.a. die Beurteilung erlauben, ob im Sinne der gesetzlichen Definitionen ein Spielapparat oder ein Spielautomat vorgesehen ist. Ergäbe eine solche Beurteilung, dass ein Spielautomat vorliegt, dann wäre das Ansuchen um Erteilung einer veranstaltungsrechtlichen Bewilligung abzuweisen. Eine darüber hinausgehende Prüfung, ob der Spielautomat nach Bestimmungen des Spielautomatengesetzes verboten wäre, wie dies die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid anklingen ließ, wäre nicht erforderlich.
Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde darf nur dann gemäß § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 Rz. 27). Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 30). Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich die Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf einer gleichzeitig zu bestimmenden, angemessenen Frist zurückgewiesen wird. Die Behörde darf nur dann gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen "Mangel" aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges fehlerfreies Anbringen abweicht (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, Rz. 27). Wird einem Verbesserungsauftrag nicht innerhalb der gesetzten Frist zur Gänze nachgekommen, so ist das Anbringen mit verfahrensrechtlichem Bescheid zurückzuweisen; hat die Behörde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen, so ist der Zurückweisungsbescheid unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder eine verspätete Verbesserung vorgenommen hat (Hengstschläger/Leeb, a.a.O., Rz. 30).
Auf Grund der allgemein gehaltenen Angaben zu "höchstens" 125 Geräten sah sich die Behörde nicht im Stande, eine entsprechende Zuordnung nach den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in ausdrücklicher Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert wurde, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um Geräte handelt, die die Tatbestandsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 NÖ VeranstaltungsG erfüllen. Dem Auftrag kam die Beschwerdeführerin durch ihre allgemein gehaltenen Angaben, wie oben wiedergegeben, nicht nach. Auf Grund der allgemein gehaltenen Angaben zu "höchstens" 125 Geräten sah sich die Behörde nicht im Stande, eine entsprechende Zuordnung nach den wiedergegebenen gesetzlichen Bestimmungen vorzunehmen, weshalb die Beschwerdeführerin in ausdrücklicher Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert wurde, eine genaue Beschreibung der konkret beabsichtigten Apparate (Erzeuger, Type, Funktionsweise) vorzulegen. Die geforderte Konkretisierung hätte die Behörde in die Lage versetzt, die Behauptungen im Antrag der nach dem materiellen Recht erforderlichen Überprüfung dahin zu unterziehen, ob es sich tatsächlich um Geräte handelt, die die Tatbestandsvoraussetzung des Paragraph 5, Absatz 2, NÖ VeranstaltungsG erfüllen. Dem Auftrag kam die Beschwerdeführerin durch ihre allgemein gehaltenen Angaben, wie oben wiedergegeben, nicht nach.
Der Verbesserungsauftrag wurde somit zu Recht erteilt, die Beschwerdeführerin hat die dort geforderten konkreten Angaben nicht gemacht, sodass die belangte Behörde zu Recht mit einer Zurückweisung vorgegangen ist.
Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. Da schon der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 27. Februar 2006
Schlagworte
Verbesserungsauftrag Bejahung Verbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2006050023.X00Im RIS seit
27.03.2006Zuletzt aktualisiert am
27.02.2009