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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
BWG 1993 §38;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger, Dr. Köller, Dr. Thoma und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, LL.M., über die Beschwerde des M G in D, Deutschland, vertreten durch die Weh Rechtsanwalt GmbH, in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 16. März 2006, Zl. 010221/556- ISTR/06, betreffend Vollstreckbarkeitserklärung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 610,60 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, richtete das Finanzamt Darmstadt an das Finanzamt Feldkirch im Wege der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ein Ersuchen vom 22. Juni 2006, die in einer beiligenden Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer jeweils samt "Nebenleistungen", im näher aufgegliederten Gesamtausmaß von 160.196,89 EUR zu sichern. Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland seien erfolglos verlaufen. Es stehe zu befürchten, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung durch den Beschwerdeführer vereitelt würde. Der Beschwerdeführer unterhalte bei der V-Bank (in Österreich) ein Konto mit der Nummer 3xx. Der in der Rückstandsanzeige ausgewiesene Betrag sei vollstreckbar.Unter Bezugnahme auf den Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, richtete das Finanzamt Darmstadt an das Finanzamt Feldkirch im Wege der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main ein Ersuchen vom 22. Juni 2006, die in einer beiligenden Rückstandsanzeige ausgewiesenen Abgaben, nämlich Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Umsatzsteuer jeweils samt "Nebenleistungen", im näher aufgegliederten Gesamtausmaß von 160.196,89 EUR zu sichern. Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland seien erfolglos verlaufen. Es stehe zu befürchten, dass ohne Sicherungsmaßnahmen die Vollstreckung durch den Beschwerdeführer vereitelt würde. Der Beschwerdeführer unterhalte bei der V-Bank (in Österreich) ein Konto mit der Nummer 3xx. Der in der Rückstandsanzeige ausgewiesene Betrag sei vollstreckbar.
Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main bestätigte die Zuständigkeit des ersuchenden Finanzamtes.
Mit dem angefochtenen Bescheid erkannte die belangte Behörde den in der übermittelten Rückstandsanzeige des Finanzamtes Darmstadt vom 22. Februar 2006 angeführten Abgabenrückstand des Beschwerdeführers in der Höhe von insgesamt 160.196,89 EUR "gemäß
Artikel 12" des genannten Vertrages an und erklärte den Abgabenrückstand "zu Sicherungszwecke für vollstreckbar".
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2006, B 874/06-9, abgelehnt und über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2006, B 874/06-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Art.144 Abs. 3 B-VG zur Entscheidung abgetreten.Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung der vor ihm gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 26. September 2006, B 874/06-9, abgelehnt und über nachträglichen Antrag des Beschwerdeführers die Beschwerde mit Beschluss vom 18. Oktober 2006, B 874/06-12, dem Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 144, Absatz 3, B-VG zur Entscheidung abgetreten.
Mit der vorliegenden Beschwerde erachtet sich der Beschwerdeführer
"in seinen subjektiv-öffentlichen Rechten auf
Wahrung des Bankgeheimnisses, Entscheidung durch die zuständige Behörde, umfassendes Parteiengehör, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Bescheidbegründung"
verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und brachte eine Gegenschrift ein, in welcher sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragte.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes in Rechten auf "umfassendes Parteiengehör, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt erachtet, bezeichnet er mit dieser allgemeinen Formulierung nicht bestimmt ein subjektives Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte. Er verwechselt insoweit den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen, zu denen Verfahrensverletzungen zählen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202).Soweit sich der Beschwerdeführer in Ausführung des Beschwerdepunktes in Rechten auf "umfassendes Parteiengehör, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren, ordnungsgemäße Bescheidbegründung" verletzt erachtet, bezeichnet er mit dieser allgemeinen Formulierung nicht bestimmt ein subjektives Recht, in dem er verletzt zu sein behaupte. Er verwechselt insoweit den Beschwerdepunkt mit den Beschwerdegründen, zu denen Verfahrensverletzungen zählen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 6. Juli 2006, 2002/15/0202).
§ 38 BWG in der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 63/1999 lautet auszugsweise: Paragraph 38, BWG in der für den Beschwerdefall noch maßgeblichen Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1999, lautet auszugsweise:
"§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Abs. 2 entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt."§ 38. (1) Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen dürfen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des Paragraph 75, Absatz 3, anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten (Bankgeheimnis). Werden Organen von Behörden sowie der Oesterreichischen Nationalbank bei ihrer dienstlichen Tätigkeit Tatsachen bekannt, die dem Bankgeheimnis unterliegen, so haben sie das Bankgeheimnis als Amtsgeheimnis zu wahren, von dem sie nur in den Fällen des Absatz 2, entbunden werden dürfen. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt zeitlich unbegrenzt.
1. im Zusammenhang mit eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahren gegenüber Strafgerichten und mit eingeleiteten Strafverfahren wegen vorsätzlicher Finanzvergehen, ausgenommen Finanzordnungswidrigkeiten, gegenüber den Finanzstrafbehörden;
.....
5. wenn der Kunde der Offenbarung des Geheimnisses ausdrücklich und schriftlich zustimmt;
.....
Art. 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, BGBl. Nr. 249/1955, (im Folgenden: Rechtsshilfevertrag) lauten:Artikel 3, 4, 5, 6, 11 und 12 des Vertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen, Bundesgesetzblatt Nr. 249 aus 1955,, (im Folgenden: Rechtsshilfevertrag) lauten:
"Artikel 3
Beide Staaten verpflichten sich, in allen Abgabensachen, im Ermittlungs-, Feststellungs- und Rechtsmittelverfahren, im Sicherungs- und Vollstreckungsverfahren sowie im Verwaltungsstrafverfahren einander auf der Grundlage der Gegenseitigkeit nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Rechtshilfe zu leisten.
Artikel 4
Artikel 5
Artikel 6
1. wenn Auskünfte oder Gutachten von Personen, die nicht als Abgabenpflichtige beteiligt sind, eingeholt werden sollen, soweit der ersuchende Staat nach seiner Gesetzgebung nicht in der Lage ist, entsprechende Auskünfte oder Gutachten zu verlangen;
2. soweit das Ersuchen auf Mitteilung tatsächlicher Verhältnisse oder rechtlicher Beziehungen gerichtet ist, und die Kenntnis dieser nur auf Grund von Auskunfts-, Anzeige- oder Gutachterpflichten gewonnen werden kann, die in dem Gebiete des ersuchenden Staates nicht bestehen.
.....
Artikel 11
Artikel 12
Auf Grund von vollstreckbaren, jedoch noch nicht unanfechtbaren Verfügungen, einschließlich der Sicherstellungsanordnungen (Arrestanordnungen) kann nur um die Vornahme von Sicherungsmaßnahmen ersucht werden. Ihre Durchführung erfolgt in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über die Vollziehung des dinglichen Arrestes, in der Republik Österreich nach den Vorschriften über die Exekution zur Sicherstellung. Artikel 11 findet sinngemäß Anwendung."
Der Umfang des Bankgeheimnisses iSd § 38 BWG wird durch den Rechtshilfevertrag nicht eingeschränkt, verweisen doch Art. 5 und Art. 6 des Rechtshilfevertrages auf die Gesetzeslage im jeweils ersuchten Staat (vgl. das vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2004/14/0022).Der Umfang des Bankgeheimnisses iSd Paragraph 38, BWG wird durch den Rechtshilfevertrag nicht eingeschränkt, verweisen doch Artikel 5, und Artikel 6, des Rechtshilfevertrages auf die Gesetzeslage im jeweils ersuchten Staat vergleiche , das vom Beschwerdeführer selbst zitierte hg. Erkenntnis vom 26. Juli 2006, 2004/14/0022).
Der Beschwerdeführer erachtet die belangte Behörde als zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig, weil entgegen Art. 11 Abs. 2 des Rechtshilfevertrages nicht die (nicht mehr bestehende) Finanzlandesdirektion den Rückstandsausweis anerkannt und für vollstreckbar erklärt habe und mangels sonstiger Regelungen eine gesetzlich bestimmte zuständige Behörde fehle. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer darin dargelegt, dass der im unmittelbar anwendbaren Rechtshilfevertrag vorgesehenen Zuständigkeitsregelung durch den (im Beschwerdefall noch anwendbaren) § 17a Abs. 2 AVOG derogiert worden sei. Nach dieser Bestimmung fielen die u.a. im Rechtshilfevertrag geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.Der Beschwerdeführer erachtet die belangte Behörde als zur Erlassung des angefochtenen Bescheides unzuständig, weil entgegen Artikel 11, Absatz 2, des Rechtshilfevertrages nicht die (nicht mehr bestehende) Finanzlandesdirektion den Rückstandsausweis anerkannt und für vollstreckbar erklärt habe und mangels sonstiger Regelungen eine gesetzlich bestimmte zuständige Behörde fehle. Mit diesem Vorbringen ist der Beschwerdeführer auf den erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 26. September 2006 zu verweisen. Der Verfassungsgerichtshof hat dem Beschwerdeführer darin dargelegt, dass der im unmittelbar anwendbaren Rechtshilfevertrag vorgesehenen Zuständigkeitsregelung durch den (im Beschwerdefall noch anwendbaren) Paragraph 17 a, Absatz 2, AVOG derogiert worden sei. Nach dieser Bestimmung fielen die u.a. im Rechtshilfevertrag geregelten Zuständigkeiten der Finanzlandesdirektionen in den Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Finanzen.
Soweit der Beschwerdeführer nicht das Finanzamt Darmstadt, sondern die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Stellung des Rechtshilfeersuchens für zuständig erachtet, bewegt er sich außerhalb des den Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens absteckenden Beschwerdepunktes und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Oberfinanzdirektion nach Art. 11 iVm Art. 12 des Rechtshilfevertrages lediglich die Zuständigkeit des ersuchenden Finanzamtes zu bestätigen, nicht aber selbst das Ersuchen zu stellen hatte.Soweit der Beschwerdeführer nicht das Finanzamt Darmstadt, sondern die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main zur Stellung des Rechtshilfeersuchens für zuständig erachtet, bewegt er sich außerhalb des den Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens absteckenden Beschwerdepunktes und ist überdies darauf hinzuweisen, dass die Oberfinanzdirektion nach Artikel 11, in Verbindung mit , Artikel 12, des Rechtshilfevertrages lediglich die Zuständigkeit des ersuchenden Finanzamtes zu bestätigen, nicht aber selbst das Ersuchen zu stellen hatte.
Der Beschwerdeführer rügt, die belangte Behörde hätte zunächst klarstellen müssen, auf welche - rechtmäßige - Weise die ersuchende Behörde "in den Besitz der Kontonummer" gelangt sei. Die Bearbeitung eines Sicherungsersuchens, in welchem die Existenz einer Kontonummer ohne Angabe von Gründen nur behauptet werde, verstoße gegen das Bankgeheimnis.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 1 des Rechtshilfevertrages für die nach Art. 11 Abs. 2 zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2003, 2003/15/0012, vom 30. April 2003, 2002/13/0197, und vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0092, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass bei Vorliegen der - durchwegs formellen - Voraussetzungen des Artikel 11, Absatz eins, des Rechtshilfevertrages für die nach Artikel 11, Absatz 2, zuständige Behörde nicht nur die Berechtigung, sondern die Verpflichtung besteht, ohne dass vorherige weitere Erhebungen auch nur zulässig wären, Rückstandsausweise anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären vergleiche , etwa die hg. Erkenntnisse vom 18. September 2003, 2003/15/0012, vom 30. April 2003, 2002/13/0197, und vom 31. Oktober 2000, 2000/15/0092, mwN).
Ob der behauptete Verfahrensfehler, die belangte Behörde hätte "einfach ein behauptetes Konto ungeprüft gepfändet" vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung überhaupt vorliegt, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht substantiiert und konkret, dass das Bankgeheimnis verletzt worden wäre, sondern hält es für möglich, dass die ersuchende Behörde die Kenntnis von der Kontonummer unter Verstoß gegen § 38 BWG erlangt habe. Er lässt auch offen, auf Grund welchen Inhaltes der bei der ersuchenden Behörde ihn betreffend geführten Verwaltungsakten die ersuchende Behörde die Existenz der Kontonummer einfach habe behaupten können und auf welche Weise sie Kenntnis von dieser Kontonummer erlangt habe. Solcherart legt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar.Ob der behauptete Verfahrensfehler, die belangte Behörde hätte "einfach ein behauptetes Konto ungeprüft gepfändet" vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsprechung überhaupt vorliegt, kann jedoch dahin gestellt bleiben. Denn der Beschwerdeführer behauptet nicht substantiiert und konkret, dass das Bankgeheimnis verletzt worden wäre, sondern hält es für möglich, dass die ersuchende Behörde die Kenntnis von der Kontonummer unter Verstoß gegen Paragraph 38, BWG erlangt habe. Er lässt auch offen, auf Grund welchen Inhaltes der bei der ersuchenden Behörde ihn betreffend geführten Verwaltungsakten die ersuchende Behörde die Existenz der Kontonummer einfach habe behaupten können und auf welche Weise sie Kenntnis von dieser Kontonummer erlangt habe. Solcherart legt der Beschwerdeführer die Relevanz des behaupteten Verfahrensfehlers nicht dar.
Deshalb erübrigen sich auch Überlegungen zu einem allenfalls möglichen Beweisverwertungsverbot. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlen einer "Vollstreckungsnotwendigkeit", mit welchem er der Aussage im Rechtshilfeersuchen entgegentritt, Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland seien erfolglos verlaufen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, sieht der Rechtshilfevertrag solche "Vollstreckungsnotwendigkeit" doch weder als Tatbestandsmerkmal noch als Erfordernis für den angefochtenen Bescheid vor. Der Beschwerdeführer hat hier anscheinend § 4 Abs. 1 Z 2 lit. b des EG-VAHG vor Augen, welches den Rechtshilfevertrag aber insoweit nicht eingeschränkt hat.Deshalb erübrigen sich auch Überlegungen zu einem allenfalls möglichen Beweisverwertungsverbot. Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Fehlen einer "Vollstreckungsnotwendigkeit", mit welchem er der Aussage im Rechtshilfeersuchen entgegentritt, Vollstreckungsmaßnahmen in Deutschland seien erfolglos verlaufen, führt die Beschwerde nicht zum Erfolg, sieht der Rechtshilfevertrag solche "Vollstreckungsnotwendigkeit" doch weder als Tatbestandsmerkmal noch als Erfordernis für den angefochtenen Bescheid vor. Der Beschwerdeführer hat hier anscheinend Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, des EG-VAHG vor Augen, welches den Rechtshilfevertrag aber insoweit nicht eingeschränkt hat.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war daher gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des § 39 Abs. 1 Z 6 VwGG Abstand genommen werden. Die Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Art. 6 MRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015).Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte aus den Gründen des Paragraph 39, Absatz eins, Ziffer 6, VwGG Abstand genommen werden. Die Durchführung der Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof war auch nicht unter dem Aspekt des Artikel 6, MRK erforderlich, weil Abgabenangelegenheiten nicht "civil rights" betreffen vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 20. September 2007, 2007/14/0015).
Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 f, f, VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 21. September 2009
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2009160113.X00Im RIS seit
16.11.2009Zuletzt aktualisiert am
22.02.2010