TE Vwgh Erkenntnis 2009/9/23 2006/01/0026

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Veröffentlicht am 23.09.2009
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
41/02 Staatsbürgerschaft;

Norm

B-VG Art6 Abs3;
StbG 1985 §10 Abs1 Z1;
StbG 1985 §10 Abs4 Z1;
StbG 1985 §4;
  1. B-VG Art. 6 heute
  2. B-VG Art. 6 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  3. B-VG Art. 6 gültig von 01.10.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 43/2011
  4. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.2004 bis 30.09.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  5. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 504/1994
  6. B-VG Art. 6 gültig von 01.01.1989 bis 31.12.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  7. B-VG Art. 6 gültig von 19.12.1945 bis 31.12.1988 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  8. B-VG Art. 6 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Blaschek, Dr. Kleiser, Dr. Hofbauer und Dr. Fasching als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Plankensteiner, über die Beschwerde der C-L D in L, vertreten durch Dr. Helmuth Hackl, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Hauptplatz 23, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 2005, Zl. Gem(Stb)-425680/7-2005-Dor, betreffend Staatsbürgerschaft, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Oberösterreich hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die 1971 geborene, aus Rumänien stammende Beschwerdeführerin beantragte am 26. April 2005 die Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft. In ihrem Ansuchen brachte sie vor, sie habe seit 14. November 1990 ihren Hauptwohnsitz in Österreich.

Die Beschwerdeführerin war nach von der belangten Behörde eingeholten Meldebestätigungen in Österreich mit einem Hauptwohnsitz vom 14. November 1990 bis 19. Dezember 1995, vom 27. Juni 1996 bis 30. Dezember 1996, vom 28. August 1997 bis 21. April 2000 und vom 27. Oktober 2000 bis 7. Februar 2002 gemeldet; ab 30. September 2002 ist die Beschwerdeführerin mit Hauptwohnsitz in Linz gemeldet.

Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 2005 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 4 Z. 1 StbG 1985" abgewiesen.Mit dem angefochtenen Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 7. November 2005 wurde das Ansuchen der Beschwerdeführerin um Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft gemäß "§ 10 Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 4, Ziffer eins, StbG 1985" abgewiesen.

Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Beschwerdeführerin sei eine rumänische Staatsangehörige, zumal ihr das "nach ihrer Einreise in Österreich gewährte Asyl wieder aberkannt worden sei". Dem Vorbringen betreffend den Hauptwohnsitz in Österreich sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin den Beweis für ihre Angaben schuldig geblieben sei. Auf Grund "der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" bestehe ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich (erst) sei 30. September 2002. Ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Dauer von zehn Jahren oder (wenigstens) sechs Jahren sei nicht vorgelegen. Die Verleihungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 StbG bzw. des § 10 Abs. 4 Z. 1 StbG seien nicht erfüllt.Begründend führte die belangte Behörde nach Darstellung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen aus, die Beschwerdeführerin sei eine rumänische Staatsangehörige, zumal ihr das "nach ihrer Einreise in Österreich gewährte Asyl wieder aberkannt worden sei". Dem Vorbringen betreffend den Hauptwohnsitz in Österreich sei entgegen zu halten, dass die Beschwerdeführerin den Beweis für ihre Angaben schuldig geblieben sei. Auf Grund "der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens" bestehe ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in Österreich (erst) sei 30. September 2002. Ein ununterbrochener Hauptwohnsitz in der Dauer von zehn Jahren oder (wenigstens) sechs Jahren sei nicht vorgelegen. Die Verleihungsvoraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG bzw. des Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG seien nicht erfüllt.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof nach Aktenvorlage und Erstattung einer Gegenschrift durch die belangte Behörde erwogen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, BGBl. I Nr. 37/2006) kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG (in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der Staatsbürgerschaftsrechts-Novelle 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2006,) kann die Staatsbürgerschaft einem Fremden verliehen werden, wenn er seit mindestens zehn Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.

Gemäß § 10 Abs. 4 Z. 1 StbG kann von der Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 leg. cit. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund abgesehen werden, sofern es sich um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Ziffer eins, StbG kann von der Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. aus besonders berücksichtigungswürdigem Grund abgesehen werden, sofern es sich um einen Fremden handelt, der seit mindestens sechs Jahren seinen Hauptwohnsitz ununterbrochen im Bundesgebiet hat.

Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Art. 6 Abs. 3 B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, auf dessen Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird).Der Hauptwohnsitz einer Person ist gemäß Artikel 6, Absatz 3, B-VG dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen (zur Maßgeblichkeit dieser Hauptwohnsitzdefinition für das Staatsbürgerschaftsrecht vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. Juni 2003, Zl. 2002/01/0081, auf dessen Begründung gemäß Paragraph 43, Absatz 2, zweiter Satz VwGG verwiesen wird).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt (vgl. hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0064).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geht der einmal an einem Ort im Inland begründete Hauptwohnsitz nicht durch jeden Auslandsaufenthalt wieder verloren, sofern der Lebensmittelpunkt des Verleihungswerbers auch während dieser Zeit im Bundesgebiet erhalten bleibt vergleiche , hiezu die hg. Erkenntnisse vom 21. März 2006, Zl. 2004/01/0266, mwN, und vom 4. September 2008, Zl. 2006/01/0064).

Die belangte Behörde hat Unterbrechungen des Laufes der Wohnsitzfrist im Sinne des § 15 Abs. 1 StbG nicht festgestellt. Sie stellte auf Grund nicht näher bezeichneter "Ermittlungsergebnisse" fest, ein ununterbrochener Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe erst seit 30. September 2002. Über den Zeitraum November 1990 bis 29. September 2002 traf die belangte Behörde keine Feststellungen, sondern sie führte nur aus, die Beschwerdeführerin sei "den Beweis für ihre Angaben schuldig geblieben".Die belangte Behörde hat Unterbrechungen des Laufes der Wohnsitzfrist im Sinne des Paragraph 15, Absatz eins, StbG nicht festgestellt. Sie stellte auf Grund nicht näher bezeichneter "Ermittlungsergebnisse" fest, ein ununterbrochener Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin in Österreich bestehe erst seit 30. September 2002. Über den Zeitraum November 1990 bis 29. September 2002 traf die belangte Behörde keine Feststellungen, sondern sie führte nur aus, die Beschwerdeführerin sei "den Beweis für ihre Angaben schuldig geblieben".

Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, das Bestehen eines Hauptwohnsitzes habe zur Voraussetzung, dass eine Wohnsitzmeldung bei der Meldebehörde vorliege, bzw. ein ununterbrochener Hauptwohnsitz im Sinne des § 10 Abs. 1 Z. 1 StbG liege schon dann nicht vor, wenn der Fremde nicht (während des gesamten Zeitraumes von zehn Jahren) durchgehend gemeldet gewesen sei.Die Begründung des angefochtenen Bescheides lässt erkennen, dass die belangte Behörde davon ausgeht, das Bestehen eines Hauptwohnsitzes habe zur Voraussetzung, dass eine Wohnsitzmeldung bei der Meldebehörde vorliege, bzw. ein ununterbrochener Hauptwohnsitz im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, StbG liege schon dann nicht vor, wenn der Fremde nicht (während des gesamten Zeitraumes von zehn Jahren) durchgehend gemeldet gewesen sei.

Nach der (im Beschwerdefall) maßgeblichen Rechtslage soll aber der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Art. 6 Abs. 3 B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen, zumal die in § 4 zweiter Satz StbG normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes i.S. des Art. 6 Abs. 3 B-VG ankäme (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169). Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt daher die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus, ihr kommt aber Indizwirkung zu (vgl. das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496, mwN).Nach der (im Beschwerdefall) maßgeblichen Rechtslage soll aber der Staatsbürgerschaftsbehörde eine autonome Beurteilung der "Hauptwohnsitzfrage" allein an den Kriterien des Artikel 6, Absatz 3, B-VG - ohne Bindung an eine "Hauptwohnsitzmeldung" - offen stehen, zumal die in Paragraph 4, zweiter Satz StbG normierte Verpflichtung der Fremden zur Darlegung (u.a.) der "Mittelpunkte ihrer Lebensinteressen" wenig Sinn ergäbe, wenn es im Rahmen des Staatsbürgerschaftsrechtes nicht auf den materiellen Gehalt des Hauptwohnsitzes i.S. des Artikel 6, Absatz 3, B-VG ankäme vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2004, Zl. 2003/01/0169). Das Fehlen einer polizeilichen Meldung schließt daher die Existenz eines Hauptwohnsitzes nicht aus, ihr kommt aber Indizwirkung zu vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 2004, Zl. 2002/01/0496, mwN).

Da die belangte Behörde alleine auf Grund fehlender Meldedaten das Bestehen eines zehnjährigen bzw. sechsjährigen ununterbrochenen Hauptwohnsitzes verneinte, hat sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit , der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt II Nr. 455.

Wien, am 23. September 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2006010026.X00

Im RIS seit

09.11.2009

Zuletzt aktualisiert am

24.01.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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