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E000 EU- Recht allgemein;Norm
ADR 1973 Abs1.1.3.6.2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Jabloner und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Handstanger als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Beschwerde des PA in K, vertreten durch die Stingl und Dieter, Rechtsanwälte OG in 8010 Graz, Kalchberggasse 10, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom 11. August 2004, Zl. UVS 30.8-59/2003-10, betreffend Übertretungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:
Spruch
Hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 2, 3, sowie 5 bis 7 angeführten Verwaltungsübertretungen wird der angefochtene Bescheid einschließlich des darauf entfallenden Kostenanteils wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen, also hinsichtlich der im erstinstanzlichen Bescheid unter den Spruchpunkten 4, 8 und 9 angeführten Verwaltungsübertretungen, wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.286,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit als zur Vertretung nach außen Berufener der P.A. GesmbH mit Sitz in K., in seiner Eigenschaft als Beförderer eines Gefahrguttransportes nicht dafür gesorgt, dass der Kraftwagenzug (LKW und Anhänger) mit näher bestimmten Kennzeichen, beladen mit 937 l Gefahrgut, UN 1202 Dieselkraftstoff, Klasse 3, Verpackungsgruppe III ADR, dem Gefahrgutbeförderungsgesetz entsprochen habe, weil bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle bzw. Gefahrgutkontrolle am 23. Jänner 2003 von 04.20 Uhr bis 04.37 Uhr (Anhaltung bzw. GGBG/ADR-Kontrolle) an näher bezeichneten Orten bei dem von R. gelenkten Kraftwagenzug bzw. bei der Wiegung auf der Brückenwaage des LGK Stmk. und der Gefahrgutkontrolle festgestellt worden sei, dass er
1. die vorgeschriebenen Beförderungspapiere nicht mitgegeben habe,
2. die vorgeschriebene schriftliche Weisung nicht mitgegeben habe,
3. die Beförderungseinheit einer Person zum Lenken überlassen habe, die nicht im Besitz einer Bescheinigung über die entsprechende Schulung gewesen sei,
4. nicht dafür gesorgt habe, dass vorne und hinten an der Beförderungseinheit eine dem ADR entsprechende orangefarbene Kennzeichnung mit Zahl angebracht gewesen sei,
5. keine Sichtprüfung durchgeführt habe, weil in der Beförderungseinheit keine zwei selbststehenden Warnzeichen mitgeführt worden seien,
6. keine Sichtprüfung durchgeführt habe, weil in der Beförderungseinheit keine geeignete Warnweste oder Warnkleidung für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitgeführt worden sei,
7. keine Sichtprüfung durchgeführt habe, weil in der Beförderungseinheit keine Handlampe für jedes Mitglied der Fahrzeugbesatzung mitgeführt worden sei,
8. keine Sichtprüfung durchgeführt habe, weil in der Beförderungseinheit keine besondere Ausrüstung mitgeführt worden sei, um die in den schriftlichen Weisungen nach Abschnitt 5.4.3 genannten zusätzlichen oder besonderen Maßnahmen zu treffen,
9. sich nicht davon überzeugt habe, dass die Beförderungseinheit nicht überladen sei.
Der Beschwerdeführer habe dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1. Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 2 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 1. Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
2. Absatz 1.4.2.2.1 lit. b ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 2 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 2. Absatz 1.4.2.2.1 Litera b, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
3. Abschnitt 8.2.1 ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 2 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 3. Abschnitt 8.2.1 ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 2, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
4. Absatz 1.4.2.2.1 lit. f ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 6 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 4. Absatz 1.4.2.2.1 Litera f, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 6, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
5. Abschnitt 8.1.5 lit. b, 1. Querstrich ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1. lit. e ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 5. Abschnitt 8.1.5 Litera b,, 1. Querstrich ADR in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1. Litera e, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
6. Abschnitt 8.1.5 lit. b, 2. Querstrich ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. e ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 6. Abschnitt 8.1.5 Litera b,, 2. Querstrich ADR in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera e, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
7. Abschnitt 8.1.5 lit. b, 3. Querstrich ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. e ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 3 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 7. Abschnitt 8.1.5 Litera b,, 3. Querstrich ADR in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera e, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
8. Abschnitt 8.1.5 lit. c ADR iVm Absatz 1.4.2.2.1 lit. g ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 7 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG 8. Abschnitt 8.1.5 Litera c, ADR in Verbindung mit Absatz 1.4.2.2.1 Litera g, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 7, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG
9. Absatz 1.4.2.2.1 lit. e ADR iVm § 13 Abs. 1 a Z. 5 GGBG iVm § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG. 9. Absatz 1.4.2.2.1 Litera e, ADR in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins, a Ziffer 5, GGBG in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG.
Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß § 27 Abs. 1 Z. 1 GGBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 36 Stunden) verhängt.Über den Beschwerdeführer wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, GGBG Geldstrafen in der Höhe von jeweils EUR 72,-- (Ersatzfreiheitsstrafen je 36 Stunden) verhängt.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.A. GesmbH, die Beförderer und Zulassungsbesitzer einer den Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit (LKW und Tiefladeanhänger). Die Beförderungseinheit sei auf der S 6 im Stadtgebiet von Leoben gelenkt und am 23. Jänner 2003 um 4.20 Uhr auf Höhe StrKm 85,500 in Fahrtrichtung St. Michael angehalten worden. Da der Verdacht einer Überladung bestanden habe, sei das Fahrzeug in der Gesamteinheit verwogen worden. Im Zuge der Verwiegung sei ein Gesamtgewicht von 46.300 kg, somit eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Sinne des § 4 Abs. 7 a KFG umIn der Begründung des angefochtenen Bescheides wird ausgeführt, der Beschwerdeführer sei handelsrechtlicher Geschäftsführer der P.A. GesmbH, die Beförderer und Zulassungsbesitzer einer den Kennzeichen nach näher bestimmten Beförderungseinheit (LKW und Tiefladeanhänger). Die Beförderungseinheit sei auf der S 6 im Stadtgebiet von Leoben gelenkt und am 23. Jänner 2003 um 4.20 Uhr auf Höhe StrKm 85,500 in Fahrtrichtung St. Michael angehalten worden. Da der Verdacht einer Überladung bestanden habe, sei das Fahrzeug in der Gesamteinheit verwogen worden. Im Zuge der Verwiegung sei ein Gesamtgewicht von 46.300 kg, somit eine Überschreitung des höchstzulässigen Gesamtgewichtes im Sinne des Paragraph 4, Absatz 7, a KFG um
6.300 kg festgestellt worden. Der Lenker R. habe bei der Kontrolle keinen Ausnahmebescheid vorweisen können, weil die A. GesmbH für diese Fahrzeugzusammenstellung keinen Ausnahmebescheid besitze. Bei der Gefahrgutkontrolle sei festgestellt worden, dass auf der Ladefläche des LKWs ein Tankanhänger geladen gewesen sei, der mit 937 l Diesel, UN 1202 Dieselkraftstoff, Klasse 3, Verpackungsgruppe III ADR beladen und mit drei Großzetteln (Placards) gekennzeichnet gewesen sei. Bei der Kontrolle der Ausrüstungsgegenstände nach dem ADR sei festgestellt worden, dass das Beförderungspapier die schriftliche Weisung, die Schulungsbescheinigung des Lenkers, nicht enthalten und die allgemeine Schutzausrüstung (Warnweste, zwei selbststehende Warnzeichen, Handlampe) sowie die laut der schriftlichen Weisung vorgesehene Schutzausrüstung gefehlt haben. Die Beförderungseinheit sei nicht mit orangefarbenen Tafeln mit Kemler-Zahl gekennzeichnet gewesen; ebenso hätten die beiden Feuerlöscher gefehlt und der Lenker habe angegeben, er sei auch über die besonderen Pflichten des Transportes nicht unterwiesen worden.
Zum Zeitpunkt der Kontrolle habe der Lenker einen internationalen Frachtbrief vorgewiesen, dem zu entnehmen sei, dass der Absender den verfahrensgegenständlichen Bagger sowie Zubehör von L. zu einer Baustelle in G. zu transportieren gehabt habe.
Hinsichtlich der Ausnahmebewilligung in Bezug auf die Gesamttransportbreite, Transporthöhe, Transportlänge sowie Gesamttransportgewicht der verwendeten Transporteinheit sei erst nach der Beanstandung bzw. der Kontrolle eine Änderung des ursprünglich erlassenen Bescheides durchgeführt worden, sodass die höchstzulässige Gesamtmasse des KFG einzuhalten gewesen wären, was wiederum bedinge, dass das höchstzulässige Gesamtgewicht von 40.000 kg um 6.300 kg überschritten worden sei.
Dem Einwand, die transportierte Menge von 937 1 Dieselkraftstoff falle unter die Freistellung des Kapitels 1.1.3.6 iVm Kapitel 1.1.3.3 ADR, sei zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme der freigestellten bzw. begrenzten Menge freiwilliger Natur sei; der Beschwerdeführer hätte daher dem Lenker ein Beförderungspapier zu übergeben gehabt, mit welchem die vereinfachte Beförderung möglich gewesen wäre. Weiters sei davon auszugehen, dass die Beförderungseinheit laut Auszug aus dem Zulassungsschein "zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung" bestimmt sei, sodass der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Verpflichtungen im Bezug auf das ADR zu erfüllen gehabt habe.Dem Einwand, die transportierte Menge von 937 1 Dieselkraftstoff falle unter die Freistellung des Kapitels 1.1.3.6 in Verbindung mit Kapitel 1.1.3.3 ADR, sei zu entgegnen, dass die Inanspruchnahme der freigestellten bzw. begrenzten Menge freiwilliger Natur sei; der Beschwerdeführer hätte daher dem Lenker ein Beförderungspapier zu übergeben gehabt, mit welchem die vereinfachte Beförderung möglich gewesen wäre. Weiters sei davon auszugehen, dass die Beförderungseinheit laut Auszug aus dem Zulassungsschein "zur Verwendung zur gewerbsmäßigen Beförderung" bestimmt sei, sodass der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Verpflichtungen im Bezug auf das ADR zu erfüllen gehabt habe.
Die Ausnahmebestimmung des Kapitels 1.1.3.1 lit. c ADR komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, weil diese Bestimmung lediglich Beförderungen beträfe, die von Unternehmern in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt würden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 1/Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen für interne oder externe Versorgungen durchgeführt würden, fielen nicht unter diese Ausnahmeregelung.Die Ausnahmebestimmung des Kapitels 1.1.3.1 Litera c, ADR komme für den Beschwerdeführer nicht in Frage, weil diese Bestimmung lediglich Beförderungen beträfe, die von Unternehmern in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt würden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten in Mengen, die 450 1/Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR nicht überschritten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen für interne oder externe Versorgungen durchgeführt würden, fielen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Hier vorliegend sei der Tankanhänger gewerbsmäßig befördert worden, sodass die Ausnahmeregelung zur internen Versorgung in Verbindung mit der Haupttätigkeit nicht in Frage komme, weil die Haupttätigkeit des Beförderers das geschäftsmäßige Befördern sei, während der Absender/Empfänger Erdbautätigkeiten durchführe. Schon daraus ergebe sich, dass die entsprechenden Bestimmungen für den Gefahrguttransport einzuhalten gewesen wären.
Zur Argumentation, es handle sich bei dem Tankanhänger um ein Behältnis, sei auf Unterabschnitt 1.2.1 (Begriffsbestimmungen) ADR zu verweisen. Behälter (für Klasse 1) seien als In- oder Zwischenverpackungen verwendete Kisten, Flaschen, Dosen, Fässer, Kammern oder Hülsen sowie deren Verschlusseinrichtungen.
Ein Tankcontainer sei ein Beförderungsgerät, das der Begriffsbestimmung für Container entspreche, das aus einem Tankkörper und den Ausrüstungsteilen bestehe, einschließlich der Einrichtungen, die das Umsetzen des Tankcontainers ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlaubten, das für die Beförderung von gasförmigen, flüssigen, pulverförmigen oder körnigen Stoffen verwendet werde und das einen Fassungsraum von mehr als 450 l habe. Anhand dieser Begriffsbestimmungen sei der auf der Ladefläche transportierte Tankanhänger als Tankcontainer und nicht als Behälter zu qualifizieren.
Die Tatsache, dass der Lenker R. den Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er einen Tank zu transportieren habe, könne den Beschwerdeführer insofern nicht entschuldigen, als er durch geeignete innerorganisatorische Maßnahmen und entsprechende Schulungen hätte sicherstellen müssen, dass der Lenker der Beförderungseinheit ihn von diesem Umstand in Kenntnis setze. Dies schon deshalb, weil der Tankanhänger mit drei Großzetteln (Placards) der Klasse III gekennzeichnet gewesen sei, sodass auch von einem nicht geschulten ADR-Lenker erwartet werden könne, daraus zu schließen, dass brennbares Gut transportiert werde. Im Bezug auf den Ausnahmegenehmigungsbescheid sei darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass der Lenker der Beförderungseinheit diesen nicht im Sozialraum im Betrieb vergessen hätte, dieser Ausnahmegenehmigungsbescheid ungültig gewesen wäre, weil der ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigungsbescheid erst nach Begehung der Tat beantragt worden sei.Die Tatsache, dass der Lenker R. den Beschwerdeführer nicht davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er einen Tank zu transportieren habe, könne den Beschwerdeführer insofern nicht entschuldigen, als er durch geeignete innerorganisatorische Maßnahmen und entsprechende Schulungen hätte sicherstellen müssen, dass der Lenker der Beförderungseinheit ihn von diesem Umstand in Kenntnis setze. Dies schon deshalb, weil der Tankanhänger mit drei Großzetteln (Placards) der Klasse römisch drei gekennzeichnet gewesen sei, sodass auch von einem nicht geschulten ADR-Lenker erwartet werden könne, daraus zu schließen, dass brennbares Gut transportiert werde. Im Bezug auf den Ausnahmegenehmigungsbescheid sei darauf hinzuweisen, dass für den Fall, dass der Lenker der Beförderungseinheit diesen nicht im Sozialraum im Betrieb vergessen hätte, dieser Ausnahmegenehmigungsbescheid ungültig gewesen wäre, weil der ordnungsgemäße Ausnahmegenehmigungsbescheid erst nach Begehung der Tat beantragt worden sei.
In der gegen die Spruchpunkte 2 bis 9 dieses Bescheides erhobenen Beschwerde wird Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und den Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde gestellt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, BGBl I Nr. 145/1998 idF BGBl I Nr. 86/2002 (GGBG), lauten wie folgt:Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 86 aus 2002, (GGBG), lauten wie folgt:
"§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf die Beförderung gefährlicher Güter:
1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (§ 1 Abs. 1 StVO 1960, BGBl. Nr. 159/1960), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..." 1. ganz oder teilweise auf Straßen mit öffentlichem Verkehr (Paragraph eins, Absatz eins, StVO 1960, Bundesgesetzblatt Nr. 159 aus 1960,), wenn die Beförderung nicht ausschließlich innerhalb eines geschlossenen Betriebsgeländes stattfindet, ..."
"§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß § 1 Abs. 1 gelten folgende Vorschriften: "§ 2. Für die Beförderung gefährlicher Güter gemäß Paragraph eins, Absatz eins, gelten folgende Vorschriften:
1. für die Beförderung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 1. für die Beförderung gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins
a) innerhalb Österreichs sowie mit einem in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums registrierten oder zum Verkehr zugelassenen Fahrzeug von Österreich in einen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums und von einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums nach Österreich:
die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), BGBl. Nr. 522/1973, in der Fassung der Änderung BGBl. III Nr. 96/2001, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), Bundesgesetzblatt Nr. 522 aus 1973,, in der Fassung der Änderung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001,, wobei das Wort 'Vertragspartei' durch das Wort 'Mitgliedstaat' ersetzt wird; ..."
"§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen.""§ 7. (1) Die an der Beförderung gefährlicher Güter Beteiligten haben die nach Art und Ausmaß der vorhersehbaren Gefahren erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um Schadensfälle zu verhindern und bei Eintritt eines Schadens dessen Umfang so gering wie möglich zu halten. Sie haben jedenfalls die für sie jeweils geltenden Bestimmungen der gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften einzuhalten. Die Beteiligten haben im Fall einer möglichen unmittelbaren Gefahr für die öffentliche Sicherheit unverzüglich die Einsatz- und Sicherheitskräfte zu verständigen und mit den für den Einsatz notwendigen Informationen zu versehen."
"§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des § 7 Abs. 1"§ 13. (1a) Der Beförderer hat im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins
1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß § 2 Z 1 in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind; 1. zu prüfen, ob die zu befördernden gefährlichen Güter nach den gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, in Betracht kommenden Vorschriften zur Beförderung zugelassen sind;
2. sich zu vergewissern, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden;
3. sich durch eine Sichtprüfung zu vergewissern, dass die Fahrzeuge und die Ladung keine offensichtlichen Mängel, keine Undichtheiten oder Risse aufweisen, dass keine Ausrüstungsteile fehlen usw.;
4. sich zu vergewissern, dass bei Tankfahrzeugen, Batterie-Fahrzeugen, festverbundenen Tanks, Aufsetztanks, ortsbeweglichen Tanks, Tankcontainern und Gascontainern mit mehreren Elementen (MEGC) das Datum der nächsten Prüfung nicht überschritten ist;
"§ 27. (1) Wer
1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen § 13 Abs. 1a, § 23 Abs. 2 oder § 24a Abs. 1 befördert ... 1. als Beförderer gefährliche Güter entgegen Paragraph 13, Absatz eins a,, Paragraph 23, Absatz 2, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, befördert ...
begeht, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von EUR 726,-- bis EUR 43 603,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen."
Soweit § 7 Abs. 1 GGBG auf die "gemäß § 2 in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße i.d.F. der durch BGBl. III Nr. 96/2001 erfolgten Änderungen, wie sie von der belangten Behörde herangezogen wurden.Soweit Paragraph 7, Absatz eins, GGBG auf die "gemäß Paragraph 2, in Betracht kommenden Vorschriften" verweist, bezieht sich diese Bestimmung insbesondere (für die hier gegenständliche Beförderung gefährlicher Güter auf Straßen mit öffentlichem Verkehr) auf die Anlagen A und B des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße in der Fassung der durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 96 aus 2001, erfolgten Änderungen, wie sie von der belangten Behörde herangezogen wurden.
Das zur Anlage A "Allgemeine Vorschriften und Vorschriften für gefährliche Stoffe und Gegenstände" zählende Kapitel 1.4 ADR ist mit "Sicherheitspflichten der Beteiligten" überschrieben. Der in den Spruchpunkten 2 sowie 4 bis 9 genannte Unterabschnitt 1.4.2.2.1 ADR bezieht sich auf die "Pflichten des Beförderers".
Nach dem zur Anlage B des ADR ("Vorschriften für die Beförderungsausrüstung und die Durchführung der Beförderung") gehörenden Abschnitt 8.1.5 ("Sonstige Ausrüstung"), der in den Spruchpunkten 5 bis 8 ebenfalls herangezogen wurde, muss jede Beförderungseinheit mit gefährlichen Gütern u.a. mit der dort vorgeschriebenen Sicherheits- und Schutzausrüstung ausgerüstet sein. Der in Spruchpunkt 2 zitierte Abschnitt 8.2.1 ADR bezieht sich auf die "Allgemeinen Vorschriften für die Ausbildung der Fahrzeugführer".
Der Beschwerdeführer lässt unbestritten, dass mit einem Kraftwagenzug des von ihm vertretenen Unternehmens u.a. 937 l Gefahrgut, UN 1202 Dieselkraftstoff, Klasse 3, Verpackungsgruppe III ADR, befördert und dabei die ihm zur Last gelegten Tatbestände verwirklicht worden seien, wendet sich aber weiterhin gegen die Rechtsansicht der belangten Behörde, dass für den gegenständlichen Transport die Bestimmungen des ADR über die Freistellung im Zusammenhang mit Mengen, die je Beförderungseinheit befördert werden, nicht anzuwenden seien.
Unterabschnitt 1.1.3.1 c ordnet an, dass die Vorschriften des ADR nicht für Beförderungen gelten, die von Unternehmen in Verbindung mit ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden, wie Lieferungen für Baustellen im Hoch- und Tiefbau, oder im Zusammenhang mit Messungen, Reparatur- und Wartungsarbeiten, in Mengen, die 450 Liter je Verpackung und die Höchstmengen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6 nicht überschreiten. Beförderungen, die von solchen Unternehmen zu ihrer internen oder externen Versorgung durchgeführt werden, fallen nicht unter diese Ausnahmeregelung.
Da im Beschwerdefall ein Tankanhänger mit 937 l Diesel gewerbsmäßig transportiert wurde, die Haupttätigkeit des vom Beschwerdeführer vertretenen Güterbeförderungsunternehmens sohin die Durchführung von Transportleistungen war, wurde die Beförderung des gegenständlichen Tankanhängers zwar für das Unternehmen des Auftraggebers als Lieferung für dessen Baustellen im Hoch- und Tiefbau und in Verbindung mit dessen Haupttätigkeit durchgeführt, ein Zusammenhang mit der Haupttätigkeit des Güterbeförderungsunternehmens lässt der vorliegende Sachverhalt aber nicht erkennen.
Absatz 1.1.3.6.2 ADR lautet:
"Wenn die mit einer Beförderungseinheit beförderten Mengen gefährlicher Güter die in der Tabelle in Absatz 1.1.3.6.3 Spalte 3 für eine bestimmte Beförderungskategorie angegebenen Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährlichen Güter unter dieselbe Kategorie fallen) oder die nach Absatz 1.1.3.6.4 berechneten Werte (sofern die mit der Beförderungseinheit beförderten gefährliche Güter unter verschiedene Kategorien fallen) nicht überschreiten, dürfen sie in Versandstücken in derselben Beförderungseinheit befördert werden, ohne dass nachfolgende Vorschriften anzuwenden sind: ........"
Aus Anlage A Abschnitt 1.2.1 ADR ("Begriffsbestimmungen") ergibt sich, unter einem "Tank" ein Tankkörper mit seiner Bedienungsausrüstung und baulichen Ausrüstung zu verstehen ist. Wenn der Begriff allein verwendet wird, umfasst er die in diesem Abschnitt definierten Tankcontainer, ortsbeweglichen Tanks, Aufsetztanks und festverbundenen Tanks sowie die Tanks als Elemente von Batterie-Fahrzeugen oder MEGC.
Ein "Versandstück" ist das versandfertige Endprodukt des Verpackungsvorganges, bestehend aus der Verpackung, der Großverpackung oder dem Großpackmittel (IBC) und ihrem bzw. seinem Inhalt. Der Begriff umfasst die Gefäße für Gase gemäß Begriffsbestimmungen in diesem Abschnitt, sowie die Gegenstände, die wegen ihrer Größe, Masse oder Formgebung unverpackt oder in Schlitten, Verschlägen oder Handhabungseinrichtungen befördert werden dürfen. Dieser Begriff gilt weder für Güter, die in loser Schüttung befördert werden noch für Stoffe, die in Tanks befördert werden.
Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in Absatz 1.1.3.6.2 ADR enthaltene Ausnahmeregelung nur für Versandstücke gilt. Ein Tankanhänger kann nach diesen Regelungen nicht als Versandstück qualifiziert werden. Er stellt kein versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges dar. Abgesehen davon sieht die Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR ausdrücklich vor, dass der Begriff "Versandstück" nicht für Stoffe gilt, die in Tanks befördert werden. Die belangte Behörde hat somit auch in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Ausnahmebestimmung für die verfahrensgegenständliche Beförderung nicht heranzuziehen ist (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Richtlinie/ADR idF der Richtlinien 96/86 EG und 1999/47/EG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zlen. 2002/03/0214-0216).Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die in Absatz 1.1.3.6.2 ADR enthaltene Ausnahmeregelung nur für Versandstücke gilt. Ein Tankanhänger kann nach diesen Regelungen nicht als Versandstück qualifiziert werden. Er stellt kein versandfertiges Endprodukt des Verpackungsvorganges dar. Abgesehen davon sieht die Begriffsbestimmung in Abschnitt 1.2.1 ADR ausdrücklich vor, dass der Begriff "Versandstück" nicht für Stoffe gilt, die in Tanks befördert werden. Die belangte Behörde hat somit auch in dieser Hinsicht zutreffend die Auffassung vertreten, dass diese Ausnahmebestimmung für die verfahrensgegenständliche Beförderung nicht heranzuziehen ist (siehe das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage der Richtlinie/ADR in der Fassung der Richtlinien 96/86 EG und 1999/47/EG ergangene hg. Erkenntnis vom 20. Juli 2004, Zlen. 2002/03/0214-0216).
Schließlich versagt hinsichtlich der vorgeworfenen Überladung (Spruchpunkt 9 des angefochtenen Bescheides) der Hinweis auf § 21 Abs. 1 VStG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung liegt deshalb nicht vor, weil das Verschulden des Beschwerdeführers in Anbetracht der im Beschwerdefall gegebenen Überladung um mehr als 15 % nicht als geringfügig eingestuft werden kann (vgl. das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1994, Zl. 93/03/0299). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Güterbeförderungsunternehmer unmittelbar nach dem gegenständlichen Transport für das verwendete Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung erlangte, die ein Gesamttransportgewicht von 56 500 kg ermöglichte.Schließlich versagt hinsichtlich der vorgeworfenen Überladung (Spruchpunkt 9 des angefochtenen Bescheides) der Hinweis auf Paragraph 21, Absatz eins, VStG. Nach dieser Bestimmung kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten. Nach ständiger hg. Rechtsprechung ist das Verschulden geringfügig, wenn - unabhängig von der Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) - das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- oder Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Diese Voraussetzung liegt deshalb nicht vor, weil das Verschulden des Beschwerdeführers in Anbetracht der im Beschwerdefall gegebenen Überladung um mehr als 15 % nicht als geringfügig eingestuft werden kann vergleiche das hg. Erkenntnis vom 15. Juni 1994, Zl. 93/03/0299). Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass der Güterbeförderungsunternehmer unmittelbar nach dem gegenständlichen Transport für das verwendete Fahrzeug eine Ausnahmebewilligung erlangte, die ein Gesamttransportgewicht von 56 500 kg ermöglichte.
Dennoch ist die Beschwerde teilweise zielführend: Wie im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/03/0140 - auf das gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird - festgehalten wurde, ist der Beförderer nach § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen § 27 Abs. 1 Z. 1 iVm § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 5 bis 7 vorgeworfenen Verletzungen des § 13 Abs. 1a Z. 3 GGBG nicht als drei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.Dennoch ist die Beschwerde teilweise zielführend: Wie im hg. Erkenntnis vom 27. Juni 2007, Zl. 2005/03/0140 - auf das gemäß Paragraph 43, Absatz 2, VwGG verwiesen wird - festgehalten wurde, ist der Beförderer nach Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG verantwortlich, eine Sichtprüfung durchzuführen, in deren Rahmen er offensichtliche Mängel von Fahrzeug und Ladung wahrzunehmen hat. Unterlässt er diese Sichtprüfung, so verstößt er damit gegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG, wobei es nicht darauf ankommt, ob überhaupt ein offensichtlicher Mangel der Ladung festzustellen gewesen wäre oder ob der Mangel in der Verletzung einer oder mehrerer Bestimmungen des ADR gelegen ist. Vor diesem Hintergrund hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer die diesem in den Spruchpunkten 5 bis 7 vorgeworfenen Verletzungen des Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 3, GGBG nicht als drei voneinander getrennte selbstständige Verwaltungsübertretungen vorwerfen dürfen.
Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen § 13 Abs. 1a Z. 2 GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2005/03/0010).Gleiches gilt für die dem Beschwerdeführer in den Spruchpunkten 2 und 3 des bekämpften Bescheides zur Last gelegten Verstöße gegen Paragraph 13, Absatz eins a, Ziffer 2, GGBG, wonach der Beförderer sich vergewissern muss, dass die vorgeschriebenen Unterlagen in der Beförderungseinheit mitgeführt werden; auch bezüglich dieser Verpflichtung liegen nicht mehrere gesonderte Verstöße gegen die Vergewisserungspflicht vor, wenn mehrere vorgeschriebene Unterlagen nicht mitgeführt wurden vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 3. September 2008, Zl. 2005/03/0010).
Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.Der angefochtene Bescheid war daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. Im Übrigen war die Beschwerde gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, Bundesgesetzblatt , II Nr. 455.
Wien, am 23. September 2009
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Verantwortung für Handeln anderer Personen Besondere Rechtsgebiete DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2004030164.X00Im RIS seit
27.10.2009Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009