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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ASVG §293Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S S in W, geboren am 24. Mai 1942, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Neudeggergasse 1/18 (Einvernehmensanwalt: Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. März 2007, Zl. E1/66934/2007, betreffend Ausweisung nach § 54 Abs. 1 FPG, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger, die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Schmidl, über die Beschwerde der S S in W, geboren am 24. Mai 1942, vertreten durch Jürgen Stephan Mertens, Rechtsanwalt in 1080 Wien, Neudeggergasse 1/18 (Einvernehmensanwalt: Dr. Ullrich Schubert, Rechtsanwalt in Wien), gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 16. März 2007, Zl. E1/66934/2007, betreffend Ausweisung nach Paragraph 54, Absatz eins, FPG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 610,60 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
I.römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß § 54 Abs. 1 Z. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ausgewiesen.1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 16. März 2007 wurde die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige, gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , römisch eins Nr. 100, ausgewiesen.
Die Beschwerdeführerin verfüge seit dem 13. Dezember 2004 über Aufenthaltstitel als Familienangehörige ihrer Tochter, einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 9. November 2006 habe sie die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß § 47 Abs. 3 NAG sei die Tochter der Beschwerdeführerin "Zusammenführende", die jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben habe. Die Tochter verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 800,--. Dieser Betrag erreiche unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für deren minderjähriges Kind nicht einmal deren Existenzminimum. Die Tochter sei nicht imstande, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen, schon gar nicht in einer Höhe von € 726,-- monatlich (vgl. § 293 ASVG). Daran ändere nichts, dass der frühere Ehemann der Tochter für deren Kind monatlich € 123,-- an Alimenten bezahle. Die Tochter habe ein Sparbuch vorgelegt, das am 20. Juli 2006 mit einer Einlage von € 15.000,-- eröffnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher dieser Betrag stamme. Bis zur Vorlage des Sparbuches bei der Aufenthaltsbehörde am 4. Dezember 2006 würden keinerlei Abhebungen auf dem Sparbuch aufscheinen, die annehmen ließen, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin davon tatsächlich finanziert würde. Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, dass sie über derart ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde, dass ihr weiterer Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der im § 11 Abs. 2 Z. 4 NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien - vorbehaltlich der §§ 55 und 66 FPG - im Grund des § 54 Abs. 1 FPG gegeben.Die Beschwerdeführerin verfüge seit dem 13. Dezember 2004 über Aufenthaltstitel als Familienangehörige ihrer Tochter, einer österreichischen Staatsbürgerin. Am 9. November 2006 habe sie die Verlängerung ihres Aufenthaltstitels beantragt. Gemäß Paragraph 47, Absatz 3, NAG sei die Tochter der Beschwerdeführerin "Zusammenführende", die jedenfalls auch eine Haftungserklärung abzugeben habe. Die Tochter verfüge über ein monatliches Nettoeinkommen von etwa € 800,--. Dieser Betrag erreiche unter Berücksichtigung der Sorgepflicht für deren minderjähriges Kind nicht einmal deren Existenzminimum. Die Tochter sei nicht imstande, für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufzukommen, schon gar nicht in einer Höhe von € 726,-- monatlich vergleiche , Paragraph 293, ASVG). Daran ändere nichts, dass der frühere Ehemann der Tochter für deren Kind monatlich € 123,-- an Alimenten bezahle. Die Tochter habe ein Sparbuch vorgelegt, das am 20. Juli 2006 mit einer Einlage von € 15.000,-- eröffnet worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, woher dieser Betrag stamme. Bis zur Vorlage des Sparbuches bei der Aufenthaltsbehörde am 4. Dezember 2006 würden keinerlei Abhebungen auf dem Sparbuch aufscheinen, die annehmen ließen, dass der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin davon tatsächlich finanziert würde. Die Beschwerdeführerin habe nicht darlegen können, dass sie über derart ausreichende Unterhaltsmittel verfügen würde, dass ihr weiterer Aufenthalt zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Der im Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG normierte Versagungsgrund sei verwirklicht. Die Voraussetzungen für eine Ausweisung seien - vorbehaltlich der Paragraphen 55 und 66 FPG - im Grund des Paragraph 54, Absatz eins, FPG gegeben.
Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu ihrer Tochter und deren Kind. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele - hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Die Ausweisung sei iSd § 66 Abs. 1 FPG zulässig. Bei der gemäß § 66 Abs. 2 FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des etwa zweieinhalb jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese würde jedoch nicht schwer wiegen. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zur Tochter und deren Kind seien nicht unterzubewerten, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Tochter längst volljährig sei. Insgesamt sei das der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ausgeprägt. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes begründete hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse. Die Ausweisung sei iSd § 66 Abs. 2 FPG zulässig. Die Beschwerdeführerin sei verwitwet und habe keine Sorgepflichten. Familiäre Bindungen im Bundesgebiet bestünden zu ihrer Tochter und deren Kind. Es sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin auszugehen. Dieser Eingriff sei jedoch zulässig, weil er zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele - hier: Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens - dringend geboten sei. Die Ausweisung sei iSd Paragraph 66, Absatz eins, FPG zulässig. Bei der gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG durchzuführenden Interessenabwägung sei zunächst auf die aus der Dauer des etwa zweieinhalb jährigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet ableitbare Integration Bedacht zu nehmen. Diese würde jedoch nicht schwer wiegen. Die familiären Bindungen der Beschwerdeführerin zur Tochter und deren Kind seien nicht unterzubewerten, es sei aber auch zu berücksichtigen, dass die Tochter längst volljährig sei. Insgesamt sei das der Beschwerdeführerin zuzuschreibende Interesse an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet ausgeprägt. Dem stehe das hohe öffentliche Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber. Die Auswirkungen der Ausweisung auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin wögen nicht schwerer als das in der Verwirklichung des genannten Versagungsgrundes begründete hohe öffentliche Interesse daran, dass sie das Bundesgebiet verlasse. Die Ausweisung sei iSd Paragraph 66, Absatz 2, FPG zulässig.
Mangels sonstiger, besonders zu Gunsten der Beschwerdeführerin sprechender Umstände habe die belangte Behörde keine Veranlassung gesehen, von der Erlassung der Ausweisung im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens Abstand zu nehmen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
II.römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Gemäß § 54 Abs. 1 FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 1) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit § 54 Abs. 1 Z. 1 FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, mwN).1. Gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verlängerungsverfahrens im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Ziffer eins,) nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre, oder (Ziffer 2,) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht. Mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, FPG wird dem Umstand Rechnung getragen, dass entweder die Behörde - aus welchem Grund auch immer - vom Bestehen eines Versagungsgrundes Kenntnis erlangt hat, der der Erteilung eines Aufenthaltstitels bereits zum Zeitpunkt der ursprünglichen Erteilung entgegengestanden wäre, oder nachträglich ein Versagungsgrund eintritt, der die Versagung des Aufenthaltstitels rechtfertigt. Ob der später bekannt gewordene Ausweisungsgrund noch vorliegt oder nicht, ist für das Vorliegen des Ausweisungstatbestandes nicht von Bedeutung, für die Ermessensübung jedoch maßgeblich. Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG normiert, dass ein weiterer Aufenthaltstitel nicht erteilt werden kann, wenn der Erteilung nunmehr Versagungsgründe entgegenstehen vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 29. Jänner 2008, Zl. 2007/18/0400, mwN).
2. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihres Antrags vom 28. Oktober 2004 erstmals eine bis zum 13. Dezember 2005 geltende Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta.-Ö, § 49 Abs. 1 FrG" erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde auf Grund eines am 17. November 2005 gestellten Verlängerungsantrages am 23. November 2005 bis zum 23. November 2006 verlängert. Am 9. November 2006 hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.2. Der Beschwerdeführerin wurde auf Grund ihres Antrags vom 28. Oktober 2004 erstmals eine bis zum 13. Dezember 2005 geltende Niederlassungsbewilligung "begünstigter Drittsta.-Ö, Paragraph 49, Absatz eins, FrG" erteilt. Dieser Aufenthaltstitel wurde auf Grund eines am 17. November 2005 gestellten Verlängerungsantrages am 23. November 2005 bis zum 23. November 2006 verlängert. Am 9. November 2006 hat die Beschwerdeführerin einen weiteren Verlängerungsantrag gestellt.
3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte hat, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen würden. Dem auf den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche gegen die Tochter der Beschwerdeführerin abzielenden Beschwerdevorbringen, diese verfüge über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 15.000,--, ist entgegenzuhalten, dass die bloße Existenz eines Sparbuchs weder die Herkunft der Mittel noch eine tatsächliche Unterhaltsleistung der Tochter der Beschwerdeführerin an diese (vgl. § 2 Abs. 4 Z. 3 NAG) noch das Bestehen einer Haftungserklärung iSd § 2 Abs. 2 Z. 15 NAG erweist. Soweit die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, dass die Beschwerdeführerin "Schadenersatzansprüche gegen die H Versicherung AG aus dem Unfall in Österreich" hätte, die dem Grunde nach bereits rechtsverbindlich anerkannt worden wären, so kann dieses Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (§ 41 Abs. 1 VwGG) nicht berücksichtigt werden.3.1. Die Beschwerde bestreitet nicht, dass die Beschwerdeführerin keine festen und regelmäßigen eigenen Einkünfte hat, die ihr eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaften ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen würden. Dem auf den Nachweis ausreichender Unterhaltsmittel durch Unterhaltsansprüche gegen die Tochter der Beschwerdeführerin abzielenden Beschwerdevorbringen, diese verfüge über ein Sparbuch mit einer Einlage von € 15.000,--, ist entgegenzuhalten, dass die bloße Existenz eines Sparbuchs weder die Herkunft der Mittel noch eine tatsächliche Unterhaltsleistung der Tochter der Beschwerdeführerin an diese vergleiche , Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, NAG) noch das Bestehen einer Haftungserklärung iSd Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 15, NAG erweist. Soweit die Beschwerde darüber hinaus vorbringt, dass die Beschwerdeführerin "Schadenersatzansprüche gegen die H Versicherung AG aus dem Unfall in Österreich" hätte, die dem Grunde nach bereits rechtsverbindlich anerkannt worden wären, so kann dieses Vorbringen wegen des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes (Paragraph 41, Absatz eins, VwGG) nicht berücksichtigt werden.
3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist der Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG erfüllt, wobei in Anbetracht der vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung (§ 66 FPG) eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens des Versagungsgrundes nicht erforderlich ist. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 54 Abs. 1 Z. 2 FPG iVm § 11 Abs. 2 Z. 4 und Abs. 5 NAG erfüllt sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.3.2. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes resultiert aus der Mittellosigkeit eines Fremden die Gefahr der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft und die Gefahr der illegalen Beschaffung der Mittel zum Unterhalt. Vermag ein Fremder den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen, so ist der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG erfüllt, wobei in Anbetracht der vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung (Paragraph 66, FPG) eine zusätzliche Bedachtnahme auf Artikel 8, EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens des Versagungsgrundes nicht erforderlich ist. Die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, FPG in Verbindung mit , Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG erfüllt sei, kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden.
4.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des § 66 FPG und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie schwer verletzt worden sei. Sie habe sich einer erweiterten Untersuchung unterziehen müssen, die eine Krebserkrankung zu Tage gebracht habe. Sie sei operiert und einer Strahlentherapie unterzogen worden. Es bestehe die Notwendigkeit der weiteren medizinischen Betreuung durch Radiotherapie und Medikamente. Seit der Entlassung aus dem Spital sei sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, die sie pflege. In der Türkei habe sie keine Familienangehörigen, die bereit seien, sie zu pflegen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.4.1. Die Beschwerde bekämpft den angefochtenen Bescheid im Grund des Paragraph 66, FPG und bringt vor, die Beschwerdeführerin habe in Österreich einen Verkehrsunfall erlitten, bei dem sie schwer verletzt worden sei. Sie habe sich einer erweiterten Untersuchung unterziehen müssen, die eine Krebserkrankung zu Tage gebracht habe. Sie sei operiert und einer Strahlentherapie unterzogen worden. Es bestehe die Notwendigkeit der weiteren medizinischen Betreuung durch Radiotherapie und Medikamente. Seit der Entlassung aus dem Spital sei sie auf die Hilfe ihrer Tochter angewiesen, die sie pflege. In der Türkei habe sie keine Familienangehörigen, die bereit seien, sie zu pflegen. Die belangte Behörde sei ihrer Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlungspflicht nicht nachgekommen.
4.2. Wie dem mit der Beschwerde vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, ist die Beschwerdeführerin am 1. Februar 2006 bei einem Verkehrsunfall verletzt worden, wobei sich im Rahmen der daran anschließend durchgeführten Untersuchungen der Beschwerdeführerin eine Tumorerkrankung als Zufallsbefund ergeben hat. Von diesen Umständen wurde die belangte Behörde vom Vertreter der Beschwerdeführerin dem Verwaltungsakt zufolge erstmals am 5. Juni 2007, sohin nach Erlassung des angefochtenen Bescheides, in Kenntnis gesetzt. Ihrer Berücksichtigung im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren steht daher das bereits erwähnte Neuerungsverbot entgegen. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bestand für die belangte Behörde kein Anlass, von Amts wegen Erhebungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vorzunehmen.
4.3. Angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 und ihrer daraus ableitbaren Integration sowie ihrer familiären Bindungen zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd § 11 Abs. 2 Z. 4 iVm Abs. 5 NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (§ 66 Abs. 1 FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (§ 66 Abs. 2 leg. cit.), keinen Bedenken.4.3. Angesichts der Dauer des bisherigen inländischen Aufenthalts der Beschwerdeführerin seit Dezember 2004 und ihrer daraus ableitbaren Integration sowie ihrer familiären Bindungen zu ihrer Tochter und ihrer Enkelin ist mit der Ausweisung ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin verbunden. Diesen persönlichen Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im Bundesgebiet steht die aus der Verwirklichung des Versagungsgrundes iSd Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit , Absatz 5, NAG resultierende Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung dieser gegenläufigen Interessen begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass die Ausweisung zur Erreichung von im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens und Schutz des wirtschaftlichen Wohles des Landes) dringend geboten sei (Paragraph 66, Absatz eins, FPG) und die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation der Beschwerdeführerin nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Maßnahme (Paragraph 66, Absatz 2, leg. cit.), keinen Bedenken.
5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche, und treten auch aus dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß § 54 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.5. Schließlich kann der Verwaltungsgerichtshof auch nicht finden, dass der belangten Behörde bei ihrer Entscheidung ein (materieller) Ermessensfehler unterlaufen wäre, macht doch die Beschwerde nichts geltend, was gewichtig gegen die Ausweisung der Beschwerdeführerin spräche, und treten auch aus dem übrigen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten keine Aspekte hervor, die eine Ausübung des der belangten Behörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, FPG eingeräumten Ermessens zu Gunsten der Beschwerdeführerin geboten hätten.
6. Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.6. Die Beschwerde war gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 455/2008.7. Die Zuerkennung von Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 455 aus 2008,.
Wien, am 24. September 2009
Schlagworte
Angenommener Sachverhalt (siehe auch Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein und Sachverhalt Verfahrensmängel)European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2007180300.X00Im RIS seit
30.12.2009Zuletzt aktualisiert am
24.06.2026