TE Vwgh Beschluss 2009/10/12 2009/16/0222

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Veröffentlicht am 12.10.2009
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
27/04 Sonstige Rechtspflege;

Norm

GEG §7;
VwGG §28 Abs1 Z4;
  1. GEG § 7 heute
  2. GEG § 7 gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 7 gültig von 01.01.2016 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2015
  4. GEG § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 7 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 1/2013
  6. GEG § 7 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2007
  7. GEG § 7 gültig von 01.03.2006 bis 30.06.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  8. GEG § 7 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  9. GEG § 7 gültig von 12.07.1997 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/1997
  10. GEG § 7 gültig von 01.01.1988 bis 11.07.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 646/1987
  1. VwGG § 28 heute
  2. VwGG § 28 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. VwGG § 28 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 28 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 28 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 28 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 28 gültig von 01.01.1991 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  8. VwGG § 28 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Zehetner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Bayer, in der Beschwerdesache der FT in Wien, vertreten durch Mag. Franz Karl Juraczka, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Alser Straße 32/15, gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. August 2009, Zl. 100Jv 4661/09x-33a, betreffend Gerichtsgebühren, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit Zahlungsauftrag vom 21. Jänner 2009 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG in Höhe von EUR 934,--, eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.168,-- sowie jeweils einen Mehrbetrag nach § 31 GGG in Höhe von je EUR 400,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag vom 21. Jänner 2009 schrieb der Kostenbeamte der Beschwerdeführerin eine Pauschalgebühr gem. TP 2 GGG in Höhe von EUR 934,--, eine Pauschalgebühr gemäß TP 3 GGG in Höhe von EUR 1.168,-- sowie jeweils einen Mehrbetrag nach Paragraph 31, GGG in Höhe von je EUR 400,-- zuzüglich der Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- zur Zahlung vor.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem dagegen erhobenen Berichtigungsantrag keine Folge gegeben.

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführerin Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend macht. Sie erachtet sich in "ihrem gesetzlich gewährleisteten Recht auf Eigentum mangels Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen sowie in ihrem subjektiven Recht auf Stattgebung ihres Berichtigungsantrages bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt".

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.Gemäß Artikel 133, Ziffer eins, B-VG sind die Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen.

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.Gemäß Artikel 144, Absatz eins, B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, an der gesetzwidrigen Kundmachung eines Gesetzes (Staatsvertrages), eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, mwN).Über die Verletzung im Recht auf Unverletzlichkeit des Eigentums hat somit der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden. Der Verwaltungsgerichtshof ist nicht zuständig, über eine Beschwerde wegen Verletzung dieses Rechts zu erkennen vergleiche , etwa den hg. Beschluss vom 4. August 2005, Zl. 2005/17/0173, mwN).

Das überdies von der Beschwerdeführerin als verletzt geltend gemachte "Recht auf Stattgebung des Berichtigungsantrages" stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar (vgl. das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0051).Das überdies von der Beschwerdeführerin als verletzt geltend gemachte "Recht auf Stattgebung des Berichtigungsantrages" stellt kein als Beschwerdepunkt taugliches subjektives Recht dar vergleiche , das hg. Erkenntnis vom 26. Mai 2003, Zl. 2002/12/0051).

Die Beschwerde war deshalb gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Beschwerde war deshalb gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG wegen offenbarer Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Wien, am 12. Oktober 2009

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2009160222.X00

Im RIS seit

27.01.2012

Zuletzt aktualisiert am

23.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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